L 13 AL 248/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2956/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 248/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) aus dem vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; L 8 AL 1083/06) geschlossenen Vergleich.

Der 1942 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1967 bis 31. Oktober 2000 bei der B. AG, M., zuletzt als kaufmännischer Leiter beschäftigt gewesen. Er bezog Alg ab 25. November 2000 bis 7. Januar 2001. Ab 8. Januar 2001 nahm er eine selbständige Tätigkeit als Vermögensberater auf; nach der Veränderungsmitteilung vom 5. Januar 2001 umfasse diese Tätigkeit voraussichtlich 15 Std. und mehr.

Am 6. Juli 2004 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Alg. Hierbei gab er an, er sei weiterhin als Finanzdienstleister selbständig tätig. Die wöchentliche zeitliche Belastung liege unter 15 Std. Er sei bei der Bu. freiwillig kranken-, pflege- und rentenversichert. Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 6. Juli 2004 für 916 Tage mit einem wöchentlichen Leistungsbetrag von 235,27 EUR; die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung wurden zur Bu. abgeführt (s. auch Bl. 31 der Verwaltungsakten der Beklagten). Mit Änderungsbescheid vom 2. Januar 2005 wurde der tägliche Leistungssatz auf 34,72 EUR festgesetzt.

Nachdem der Kläger Verdienstunterlagen vorgelegt und über die Einstellung einer Mitarbeiterin berichtet hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2005 die Leistungsbewilligung vom 6. Juli 2004 bis 28. Februar 2005 - die Beklagte stoppte die Auszahlung bis dahin - auf und forderte die Erstattung von 11.258,03 EUR (Alg: 8.099,39 EUR, Beiträge zur Krankenversicherung: 2.779,76 EUR, Beiträge zur Pflegeversicherung: 378,88 EUR).

Nachdem der hiergegen eingelegte Widerspruch erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2005), erhob der Kläger hiergegen Klage zum SG (S 1 AL 1557/05). Mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2006 wies das SG die Klage ab. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem LSG ( L 8 AL 1083/06) schlossen die Beteiligten den folgenden außergerichtlichen Vergleich:

1. Die Beteiligten sind sich einig, dass dem Kläger in der Zeit vom 1. September 2004 (Beginn der Berufsausbildung) bis zum 28. Februar 2005 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustand. Insoweit bleibt die mit Bescheid vom 5. April 2005 getroffene Regelung (Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung bzw. Erstattung) bestehen.

2. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Kläger für die Zeit vom 6. Juli 2004 bis 31. August 2004 Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Insoweit wird der Bescheid vom 5. April 2005 aufgehoben.

3. Die Beteiligten sind sich ferner einig, dass der Kläger Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. September 2005 in der sich aus dem Änderungsbescheid vom 2. Januar 2005 (täglicher Leistungsbetrag 34,72 EUR) ergebenden Höhe hat

4. Die Beklagte ist berechtigt, die sich aus diesem Vergleich ergebenden Zahlungsansprüche des Klägers mit der (restlichen) Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 5. April 2005 zu verrechnen.

5. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen trägt die Beklagte die Hälfte.

In Ausführung des Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2008 Alg ab 1. März 2005 bis 30. September 2005 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 34,72 EUR und verfügte dessen Einbehaltung wegen einer Aufrechnung mit einer Forderung (aus dem o.g. Vergleich). Hiergegen legte der Kläger am 23. Juni 2008 Widerspruch ein. Nach seiner Berechnung habe er eine Restforderung in Höhe von 1.107,58 EUR. Die Beklagte forderte den Kläger hingegen zur Zahlung von 1.292,87 EUR auf (s. Zahlungsaufforderung der Beklagten durch die Regionaldirektion Hessen vom 17. Juni 2008). Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 rechnete die Beklagte ihre Forderung vor und führte aus, der Kläger habe bei seiner Berechnung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 wies der Kläger darauf hin, dass ihm ein nicht berücksichtigter Anspruch auch für die Zeit vom 6. Juli 2004 bis 31. August 2004 zugesprochen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und wies darauf hin, dass ihm das Alg für die Zeit vom 6. Juli 2004 bis 31. August 2004 belassen wurde.

Der Kläger hat am 4. September 2008 Klage zum SG erhoben und zur Begründung auf seinen Widerspruch verwiesen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat der Kläger geltend gemacht, es könne nicht sein, dass er für einen kürzeren Zeitraum mehr Geld zu erstatten habe, als er für den längeren Zeitraum verlangen könne. Nachdem das SG den Kläger darauf hingewiesen hat, dass er nicht nur das bezogene Alg sondern auch die zu den Sozialversicherungssystemen entrichteten Beiträge zu erstatten habe, er aber nur die Auszahlung des reinen Alg verlangen könne, hat der Kläger dies für verfassungswidrig erachtet. Mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen; der Kläger habe keinen Auszahlungsanspruch, da seiner Forderung in Höhe von 7.291,20 EUR eine Forderung der Beklagten in Höhe von 8.584,07 EUR entgegenstehe. Zum einen übersehe der Kläger, dass er Alg für die Zeit vom 6. Juli 2004 bis 31. August 2004 bereits erhalten habe und eine Erstattung nicht durchgeführt worden sei; zum anderen übersehe er auch die zu erstattenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegen den am 18. Dezember 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Januar 2009 Berufung zum LSG eingelegt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 hat er erneut angefragt, was mit Ziff. 2 des Vergleiches geschehen sei. Er hat weitere eigene Berechnungen vorgelegt; wegen deren Berechnung wird auf Bl. 35 bis 37, 41 bis 44 der LSG-Akten verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 10. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2008 zu verurteilen, ihm weitere 1.152,58 EUR zu bewilligen und auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat unter dem 5. Februar und 13. Juli 2009 ihre Berechnungen dazu vorgelegt, dass der Kläger keinen Zahlungsanspruch habe.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 10. Juli 2009 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die Rückforderung die Sozialversicherungsbeiträge umfasst, während der Zahlungsanspruch für die Zeit vom 1. März bis 30. September 2005 nur seinen Arbeitslosengeldanspruch umfasse und dass die Zeit vom 6. Juli bis 31. August 2004 nicht berücksichtigt werden könne, weil der Kläger dieses Alg bereits bekommen habe. Der Kläger wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Fortführung der Berufung missbräuchlich sei und dass pro Richterstunde 200,00 EUR angesetzt werden können. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG und LSG verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis im Termin zur Erörterung des Sachverhalts erteilt haben und danach eine wesentliche Änderung der Prozesslage (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 124 Rdnr. 3e) nicht eingetreten ist.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt wurde. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.

Die (erneute) Klage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger den vor dem LSG geschlossenen außergerichtlichen Vergleich vor Gericht protokollieren lassen, wodurch er einen vollstreckbaren Titel erlangen könnte (vgl. Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 1965, L 10/V 8/66 B, veröffentlich in Juris), was wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses einer erneuten Klage entgegenstehen könnte (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 51 Rdnr. 16-19). Doch gilt dies nicht, wenn Streit über die Auslegung des Vergleichs entsteht bzw. darüber gestritten wird, ob der auf der Grundlage des Vergleichs erlassene Verwaltungsakt mit dem Vergleich übereinstimmt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 101, Rdnr. 17b; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1997, 9 S 1610/96, veröffentlich in Juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 30. Juli 1997, L 1 AN 42/97, veröffentlich in Juris). Dies ist hier der Fall. Der Kläger und die Beklagte streiten darüber, ob die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid den Vergleich richtig ausgeführt hat. Demnach ist eine erneute Klage zulässig. Da der außergerichtliche Vergleich die gegenseitigen Forderungen nicht konkret bestimmte, war die Beklagte auch berechtigt und verpflichtet, den Vergleich durch Bescheid umzusetzen ( Bayerisches LSG, a.a.O.), so dass richtige Klageart auch nicht die reine Leistungsklage ist.

Gegenstand der zutreffend erhobenen Anfechtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2008, mit dem die Beklagte Alg vom 1. März bis 30. September 2005 bewilligt und mit einer Gegenforderung vollständig aufgerechnet hat. Entgegen der Auffassung des SG ist zusätzlich eine Leistungsklage erhoben (sog. kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage), da der Kläger nicht nur die Aufhebung des Bescheides begehrt, sondern einen (weiterbestehenden und auszuzahlenden) Anspruch auf Alg geltend macht. Bereits mit Widerspruch vom 17. Juni 2008 hat der Kläger eine Restforderung beziffert, so dass durch die Bezugnahme im Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 dieses Leistungsbegehren auch zum Ausdruck gekommen ist. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist allerdings die Zahlungsaufforderung vom 17. Juni 2008, da diese keinen Verwaltungsakt darstellt und eine dementsprechende Regelung nicht im angefochtenen Verwaltungsakt enthalten ist; im angefochtenen Verwaltungsakt ist lediglich die Regelung enthalten, dass aus dem Vergleich kein Zahlungsanspruch resultiert, weil der Zahlungsanspruch des Klägers auf Gewährung von Alg vom 1. März 2005 bis 30. September 2005 wegen Aufrechnung mit einem ebenso hohen Gegenanspruch erloschen ist.

Die Klage ist unbegründet. Der außergerichtlich geschlossene Vergleich vor dem LSG ist wirksam - darüber ist kein Streit entstanden (s. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 101, Rdnr. 17) - und bindet materiell (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 101, Rdnr. 18 m.w.N.). Der Vergleich regelt eine Forderung des Klägers auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 1. März bis 30. September 2005 in der sich aus dem Änderungsbescheid vom 2. Februar 2005 (täglicher Leistungsbetrag 34,72 EUR) ergebenden Höhe (s. Ziff. 3 des Vergleichs). Dies ergibt einen Anspruch für 210 Tage x 34,72 EUR, was 7.291,20 EUR ergibt. Diese Forderung ist aber durch Aufrechnung erloschen. Gem. § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit eigenen Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, was das Erlöschen der sich gegenüberstehenden aufrechenbaren Forderungen, soweit sie sich betragsmäßig decken (§ 389 Bürgerliches Gesetzbuch), bewirkt (vgl. Kasseler Kommentar, § 51 SGB I, Rdnr. 23). Gem. Ziff. 4 des geschlossenen Vergleiches war die Beklagte auch berechtigt - ohne an § 51 SGB I gebunden zu sein - die Aufrechnung in voller Höhe zu erklären. Die Forderung der Beklagten in gleicher Höhe von 7.291,20 EUR ergibt sich aus Ziff. 1 des Vergleiches. Nach Ziff. 1 des Vergleiches sind sich die Beteiligten darin einig, dass dem Kläger in der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 28. Februar 2005 kein Anspruch auf Alg zustand und insoweit der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bestehen bleibt. Der Kläger hat vom 1. September bis 31. Dezember 2004 4.100,42 EUR (122 Tage x 33,61 EUR) und vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2005 2.083,20 EUR (60 Tage x 34,72 EUR, siehe Änderungsbescheid vom 2. Januar 2005) Alg bezogen. Dies ergibt eine Summe von 6.183,62 EUR (s. auch Bl. 84 der Verwaltungsakten der Beklagten mit den einzelnen Überweisungsbeträgen). Darüber hinaus hat der Kläger auch die für diesen Zeitraum geleistete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten (s. Ziff. 1 des Vergleichs i.V.m. dem Bescheid vom 5. April 2005; die Rechtsgrundlage für den Bescheid war § 335 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Allein die zurückzufordernden Beiträge zur Krankenversicherung übersteigen schon den restlichen Anspruch des Klägers in Höhe von 1.107,58 EUR (7.291,20 EUR - 6.183,62 EUR). Die Beklagte hat zutreffend für September 2004 einen Beitragssatz in Höhe von 12,6 %, im Übrigen von 12,4 % (s. Bl. 85 der Verwaltungsakten der Beklagten) angesetzt und mit den Krankenversicherungs-Entgelt (s. Bl. 86 der Verwaltungsakten der Beklagten) in Höhe von 2.790,00 EUR bzw. 14.196,00 EUR (2.883,00 EUR + 2.790,00 EUR + 2.883,00 EUR + 2.820,00 EUR + 2.820,00 EUR) multipliziert, was einen Betrag von 2.111,84 EUR ergibt. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Gewährung bzw. Auszahlung von Alg aus dem Vergleich.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann er nicht aus dem Vergleich Ziff. 2 einen Anspruch auf Gewährung von Alg ableiten. Darin ist lediglich geregelt, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für diesen Zeitraum keinen Bestand hat, da der Kläger für diesen Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Einen weiteren Anspruch für diesen Zeitraum regelte er nicht; dem Kläger sollte das für diesen Zeitraum bereits geleistete Alg lediglich belassen werden. Dies wird zum einen daraus deutlich, dass im Vergleich festgestellt wird, dass der Kläger einen Anspruch hatte und durch den Hinweis auf den Bescheid vom 5. April 2005, der als Aufhebungs- und Erstattungsbescheid insoweit (lediglich) wiederum selbst aufgehoben wird. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Erstattungspflicht für die Krankenversicherungsbeiträge auch nicht verfassungswidrig; zum Einen beruht sie auf dem vom Kläger geschlossenen, wirksamen Vergleich (zu den hier nicht vorliegenden Fällen einer Unwirksamkeit eines Vergleichs s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 101 Rdnr. 7b, 13ff.), zum Anderen ist auch die Erstattungspflicht aufgrund des § 335 SGB III verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger vorgelegten Berechnungen sind - soweit sie überhaupt die o.g. Punkte berücksichtigen - nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat noch davon abgesehen, dem Kläger Verschuldenskosten gem. § 192 SGG aufzuerlegen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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