L 2 SO 4832/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 545/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4832/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.06.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 23.06.2009 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG ), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand der von Klägerin am 11.02.2008 erhobenen Klage (S 5 SO 545/08) war der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2008, mit dem der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines Fernsehgeräts abgelehnt hat. Die Klägerin hat den von ihr begehrten Betrag zwar bisher nicht beziffert. Ausgehend von den Anschaffungskosten für ein einfaches, günstiges Fernsehgerät, das auch gebraucht sein kann um einfachen Lebensverhältnissen zu genügen, wird mit dem Begehren der Betrag von 750 EUR offensichtlich nicht überschritten. Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf die Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einhaltung und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder das für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG - BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden vorherigen Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladeweig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. m.N. aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Die Klägerin hat hierzu auch nichts vorgetragen, was auf eine Bedeutung über den Einzelfall der Klägerin hinaus sprechen würde. Der Verweis auf die über sie eingeholten medizinischen Gutachten und ihren psychischen Gesundheitszustand zeigt vielmehr, dass die Klägerin bezogen auf ihren speziellen Fall sich mit der ablehnenden Entscheidung des SG nicht einverstanden erklären kann. Eine rechtsgrundsätzliche Frage wird damit nicht aufgeworfen.

Der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Weder hat die Klägerin bezüglich einer Divergenz etwas vorgetragen, noch sind dem Senat Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung der genannten Gerichte abweicht.

Schließlich liegt auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor, da die Klägerin keine der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmängel geltend gemacht hat, die vorliegen und auf denen das Urteil beruhen kann. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils. Es geht insoweit nicht um die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn er gerügt (geltend gemacht) wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein Verfahrensfehler des Sozialgerichts, der zur Zulassung der Berufung führen müsste, ist nicht darin begründet, dass der Richter die medizinischen Befunde nicht beachtet und auf Grund seines Eindrucks von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden habe. Denn das SG hat hierdurch nur seiner in § 128 Abs.1 Satz 1 SGG zum Ausdruck kommenden Pflicht entsprochen, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ob das SG den Rechtsstreit richtig entschieden, namentlich die festgestellten Tatsachen richtig gewürdigt hat, ist dagegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Vielmehr soll es gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert - wie hier - grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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