Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 6567/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4837/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2009 wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Krankengeld.
Die 1956 geborene, als Raumreinigerin beschäftigte und bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragstellerin ist seit dem 19. Januar 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Im Rahmen der stationären Behandlung vom 19. bis 31. Januar 2009 erfolgte am 20. Januar 2009 eine Implantation einer Totalendoprothese des linken Kniegelenks. Vom 06. bis 27. Februar 2004 erfolgte eine stationäre Anschlussheilbehandlung. Mit Unterbrechungen durch eine weitere Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 29. Juni bis 20. Juli 2009 gewährt ihr die Beklagte seit dem 02. März 2009 Krankengeld in Höhe von brutto EUR 37,31 kalendertäglich.
Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin mit, sie plane ab dem 18. August 2009 eine dreiwöchige Urlaubsreise in die Türkei. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte der behandelnde Orthopäde Dr. H. am 10. August 2009 mit, die Antragstellerin werde zurzeit mit physikalischen Maßnahmen behandelt, das Ende dieser Therapie sei nicht absehbar, es seien auch weitere Lymphdrainagen geplant, die die Klägerin wegen Erschöpfung des Budgets in der Türkei günstiger bekomme. Während des geplanten Urlaubs sei eine ärztliche Betreuung nicht nötig. Auf Anforderung der Antragsgegnerin teilte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), Dr. S., unter dem 12. August 2009 mit, bei fortlaufender Notwendigkeit von physikalischen Maßnahmen seien ein Urlaub in der Türkei und auch die An- und Abreise nicht zielführend im Hinblick auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 12. August 2009 mit, die Art ihrer Erkrankung erfordere eine kontinuierliche Therapie in Form regelmäßiger Physiotherapie und Lymphdrainage. Sie sei verpflichtet, alle Behandlungen konsequent durchzuführen. Durch die Urlaubsreise würden Behandlungen unterbrochen. Deshalb könne sie, die Antragsgegnerin, der Reise nicht zustimmen. Trete die Antragstellerin die Reise dennoch an, so entfalle der Anspruch auf Krankengeld ab dem 18. August 2009 wegen fehlender Mitwirkung bis zur Rückreise und Nachholung der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen in voller Höhe. Nachdem die Antragstellerin zu einem Beratungstermin am 21. August 2009, zu dem sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. August 2009 geladen hatte, nicht erschienen war, teilte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. August 2009 mit, der Anspruch auf Krankengeld ruhe für die Dauer der Urlaubsreise vom 18. August bis 07. September 2009, weil sie - die Antragsgegnerin - dem Auslandsaufenthalt nicht zustimme. Sofern sich die Antragstellerin nicht spätestens am 08. September 2009 persönlich zurückmelde, werde das Krankengeld ab diesem Zeitpunkt vollständig versagt, bis die Antragstellerin ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkomme.
Am 10. September 2009 sprach die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vor und legte einen Auszahlungsschein vor. Ab diesem Zeitpunkt gewährte ihr die Antragsgegnerin wieder Krankengeld.
Unter dem 14. September 2009 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. August 2009. Sie sei der Ansicht, sie habe auch während ihrer Urlaubsreise vom 18. August bis 07. September 2009 Anspruch auf Krankengeld gehabt. Dr. H. habe die Reise befürwortet. Die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin habe die Reise telefonisch genehmigt. Danach habe sie, die Antragstellerin, das Flugticket gekauft. Kurz danach sei die Genehmigung widerrufen worden. Über diesen Widerspruch hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden.
Am 01. Oktober 2009 erhob die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG - S 8 KR 6568/09) und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie für beide Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie begehrte die Zahlung von Krankengeld ab 18. August 2009 und legte u.a. ein am 12. August 2009 erworbenes Ticket über einen Rückflug aus der Türkei am 09. September 2009 vor.
Die Antragsgegnerin trat der Klage und dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen. Die Antragstellerin sei ohne ihre (der Antragsgegnerin) Zustimmung in der Türkei gewesen. Eine telefonische Genehmigung sei nicht erteilt worden.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 lehnte das SG die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Soweit die Antragstellerin Krankengeld für die Zeit vom 18. August bis zum 08. September 2009 begehre, fehle es an einem Anordnungsgrund. Dieser Zeitraum liege vor Einreichung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragstellerin sei es zuzumuten, insoweit das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Soweit sie Krankengeld für die Zeit über den 09. September 2009 hinaus begehre, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Krankengeldanspruch für diese Zeit sofern die Antragstellerin ihre fortbestehende Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage weiterer Auszahlungsscheine nachweise - nicht streitig sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung zu seinem Beschluss nannte das SG die Beschwerde.
Die Antragstellerin hat am 20. Oktober 2009 Beschwerde gegen den Beschluss des SG eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie trägt ergänzend vor, sie habe zunächst sechs Wochen kein Krankengeld erhalten, weswegen sie einen Privatkredit von der Bank habe aufnehmen müssen. Sie habe später einen Teilbetrag vom 08. September bis 16. Oktober 2009 erhalten, der jedoch die drei Wochen Urlaub nicht berücksichtigt habe, sodass jetzt noch die Zahlung vom 18. August bis 08. September 2009 fehle.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Krankengeld auch für die Zeit vom 18. August bis 07. September 2009 in Höhe von kalendertäglich EUR 37,31 zu zahlen sowie ihr Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung einer Ratenzahlung für das Antragsverfahren S 8 KR 6567/09 ER und für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 4837/09 ER-B zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 4837/09 ER-B ist ebenfalls unbegründet.
1. Ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das SG ist zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen. Die Antragstellerin ist durch die Versagung des Krankengeldes vom 18. August bis 07. September 2009 um mehr als EUR 750,00 beschwert, sodass im Hauptsacheverfahren eine Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil des SG nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig wäre. Die Antragstellerin begehrt die Nachzahlung von Krankengeld für die Zeit vom 18. August bis 07. September 2009. Denn nach ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren hat sie für die Zeit vom 08. September bis 16. Oktober 2009 Krankengeld von der Antragsgegnerin erhalten. Der streitige Zeitraum umfasst 21 Kalendertage. Bei einem kalendertäglichen Anspruch von EUR 37,31 ergibt sich ein gesamter Anspruch von EUR 783,51.
b) Das SG hat zutreffend entschieden, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung der Anordnungsgrund fehlt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kommt in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes überwiegend wahrscheinlich sind. Dies ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht der Fall.
Ein Anordnungsgrund fehlt grundsätzlich, soweit in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Antrags bei Gericht. Die Regelungsanordnung dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie in juris).
Die Antragstellerin macht mit ihrem am 01. Oktober 2009 beim SG eingegangenen Antrag Ansprüche nur für die Zeit vom 18. August bis 07. September 2009, also für die Vergangenheit, geltend. Anhaltspunkte dafür, dass in jener Zeit eine existenzielle Notlage bestanden hat, die bis in die Zeit nach Antragstellung hineinwirkt, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat sich im fraglichen Zeitraum im Urlaub in der Türkei aufgehalten. Sie konnte nach ihren eigenen Angaben auch die laufenden Kosten ihres Lebensunterhalts, auch für ihre Wohnung, aufbringen.
2. Aus den unter 1. genannten Gründen war auch der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 4837/09 ER-B abzulehnen. Diesem Antrag fehlten von Anfang an die nötigen Erfolgsaussichten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
3. Das Gleiche gilt für die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren S 8 KR 6567/09 ER durch das SG.
a) Auch diese Beschwerde ist zwar zulässig. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift nicht ein, da das SG nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern allein die hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs verneint hat. Da die Beschwer der Antragstellerin höher als EUR 750,00 liegt, kann ihre Beschwerde auch nicht nach § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen Nichterreichens der Berufungssumme unzulässig sein.
b) Jedoch hat das SG zu Recht die hinreichenden Erfolgsaussichten des Antrags der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verneint. Das SG war auch befugt, über den Antrag auf Prozesskostenhilfe erst zusammen mit dem Beschluss über den einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden. Zwar war der Antrag auf Prozesskostenhilfe schon zuvor entscheidungsreif, jedoch fehlten ihm die hinreichenden Erfolgsaussichten von Anfang an.
Der Senat geht davon aus, dass das SG im angefochtenen Beschluss vom 13. Oktober 2009 nur den Antrag, Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen, abgelehnt hat, nicht aber den von der Antragstellerin auch gestellten Antrag, ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 8 KR 6568/09 zu bewilligen. Denn im angefochtenen Beschluss hat das SG sich ausschließlich auf den fehlenden Anordnungsgrund gestützt und zur Erfolgsaussicht des Klageverfahrens nicht geäußert.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
5. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Krankengeld.
Die 1956 geborene, als Raumreinigerin beschäftigte und bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragstellerin ist seit dem 19. Januar 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Im Rahmen der stationären Behandlung vom 19. bis 31. Januar 2009 erfolgte am 20. Januar 2009 eine Implantation einer Totalendoprothese des linken Kniegelenks. Vom 06. bis 27. Februar 2004 erfolgte eine stationäre Anschlussheilbehandlung. Mit Unterbrechungen durch eine weitere Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 29. Juni bis 20. Juli 2009 gewährt ihr die Beklagte seit dem 02. März 2009 Krankengeld in Höhe von brutto EUR 37,31 kalendertäglich.
Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin mit, sie plane ab dem 18. August 2009 eine dreiwöchige Urlaubsreise in die Türkei. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte der behandelnde Orthopäde Dr. H. am 10. August 2009 mit, die Antragstellerin werde zurzeit mit physikalischen Maßnahmen behandelt, das Ende dieser Therapie sei nicht absehbar, es seien auch weitere Lymphdrainagen geplant, die die Klägerin wegen Erschöpfung des Budgets in der Türkei günstiger bekomme. Während des geplanten Urlaubs sei eine ärztliche Betreuung nicht nötig. Auf Anforderung der Antragsgegnerin teilte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), Dr. S., unter dem 12. August 2009 mit, bei fortlaufender Notwendigkeit von physikalischen Maßnahmen seien ein Urlaub in der Türkei und auch die An- und Abreise nicht zielführend im Hinblick auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 12. August 2009 mit, die Art ihrer Erkrankung erfordere eine kontinuierliche Therapie in Form regelmäßiger Physiotherapie und Lymphdrainage. Sie sei verpflichtet, alle Behandlungen konsequent durchzuführen. Durch die Urlaubsreise würden Behandlungen unterbrochen. Deshalb könne sie, die Antragsgegnerin, der Reise nicht zustimmen. Trete die Antragstellerin die Reise dennoch an, so entfalle der Anspruch auf Krankengeld ab dem 18. August 2009 wegen fehlender Mitwirkung bis zur Rückreise und Nachholung der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen in voller Höhe. Nachdem die Antragstellerin zu einem Beratungstermin am 21. August 2009, zu dem sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. August 2009 geladen hatte, nicht erschienen war, teilte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. August 2009 mit, der Anspruch auf Krankengeld ruhe für die Dauer der Urlaubsreise vom 18. August bis 07. September 2009, weil sie - die Antragsgegnerin - dem Auslandsaufenthalt nicht zustimme. Sofern sich die Antragstellerin nicht spätestens am 08. September 2009 persönlich zurückmelde, werde das Krankengeld ab diesem Zeitpunkt vollständig versagt, bis die Antragstellerin ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkomme.
Am 10. September 2009 sprach die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vor und legte einen Auszahlungsschein vor. Ab diesem Zeitpunkt gewährte ihr die Antragsgegnerin wieder Krankengeld.
Unter dem 14. September 2009 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. August 2009. Sie sei der Ansicht, sie habe auch während ihrer Urlaubsreise vom 18. August bis 07. September 2009 Anspruch auf Krankengeld gehabt. Dr. H. habe die Reise befürwortet. Die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin habe die Reise telefonisch genehmigt. Danach habe sie, die Antragstellerin, das Flugticket gekauft. Kurz danach sei die Genehmigung widerrufen worden. Über diesen Widerspruch hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden.
Am 01. Oktober 2009 erhob die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG - S 8 KR 6568/09) und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie für beide Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie begehrte die Zahlung von Krankengeld ab 18. August 2009 und legte u.a. ein am 12. August 2009 erworbenes Ticket über einen Rückflug aus der Türkei am 09. September 2009 vor.
Die Antragsgegnerin trat der Klage und dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen. Die Antragstellerin sei ohne ihre (der Antragsgegnerin) Zustimmung in der Türkei gewesen. Eine telefonische Genehmigung sei nicht erteilt worden.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 lehnte das SG die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Soweit die Antragstellerin Krankengeld für die Zeit vom 18. August bis zum 08. September 2009 begehre, fehle es an einem Anordnungsgrund. Dieser Zeitraum liege vor Einreichung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragstellerin sei es zuzumuten, insoweit das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Soweit sie Krankengeld für die Zeit über den 09. September 2009 hinaus begehre, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Krankengeldanspruch für diese Zeit sofern die Antragstellerin ihre fortbestehende Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage weiterer Auszahlungsscheine nachweise - nicht streitig sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung zu seinem Beschluss nannte das SG die Beschwerde.
Die Antragstellerin hat am 20. Oktober 2009 Beschwerde gegen den Beschluss des SG eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie trägt ergänzend vor, sie habe zunächst sechs Wochen kein Krankengeld erhalten, weswegen sie einen Privatkredit von der Bank habe aufnehmen müssen. Sie habe später einen Teilbetrag vom 08. September bis 16. Oktober 2009 erhalten, der jedoch die drei Wochen Urlaub nicht berücksichtigt habe, sodass jetzt noch die Zahlung vom 18. August bis 08. September 2009 fehle.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Krankengeld auch für die Zeit vom 18. August bis 07. September 2009 in Höhe von kalendertäglich EUR 37,31 zu zahlen sowie ihr Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung einer Ratenzahlung für das Antragsverfahren S 8 KR 6567/09 ER und für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 4837/09 ER-B zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 4837/09 ER-B ist ebenfalls unbegründet.
1. Ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das SG ist zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen. Die Antragstellerin ist durch die Versagung des Krankengeldes vom 18. August bis 07. September 2009 um mehr als EUR 750,00 beschwert, sodass im Hauptsacheverfahren eine Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil des SG nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig wäre. Die Antragstellerin begehrt die Nachzahlung von Krankengeld für die Zeit vom 18. August bis 07. September 2009. Denn nach ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren hat sie für die Zeit vom 08. September bis 16. Oktober 2009 Krankengeld von der Antragsgegnerin erhalten. Der streitige Zeitraum umfasst 21 Kalendertage. Bei einem kalendertäglichen Anspruch von EUR 37,31 ergibt sich ein gesamter Anspruch von EUR 783,51.
b) Das SG hat zutreffend entschieden, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung der Anordnungsgrund fehlt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kommt in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes überwiegend wahrscheinlich sind. Dies ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht der Fall.
Ein Anordnungsgrund fehlt grundsätzlich, soweit in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Antrags bei Gericht. Die Regelungsanordnung dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie in juris).
Die Antragstellerin macht mit ihrem am 01. Oktober 2009 beim SG eingegangenen Antrag Ansprüche nur für die Zeit vom 18. August bis 07. September 2009, also für die Vergangenheit, geltend. Anhaltspunkte dafür, dass in jener Zeit eine existenzielle Notlage bestanden hat, die bis in die Zeit nach Antragstellung hineinwirkt, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat sich im fraglichen Zeitraum im Urlaub in der Türkei aufgehalten. Sie konnte nach ihren eigenen Angaben auch die laufenden Kosten ihres Lebensunterhalts, auch für ihre Wohnung, aufbringen.
2. Aus den unter 1. genannten Gründen war auch der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 4837/09 ER-B abzulehnen. Diesem Antrag fehlten von Anfang an die nötigen Erfolgsaussichten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
3. Das Gleiche gilt für die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren S 8 KR 6567/09 ER durch das SG.
a) Auch diese Beschwerde ist zwar zulässig. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift nicht ein, da das SG nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern allein die hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs verneint hat. Da die Beschwer der Antragstellerin höher als EUR 750,00 liegt, kann ihre Beschwerde auch nicht nach § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen Nichterreichens der Berufungssumme unzulässig sein.
b) Jedoch hat das SG zu Recht die hinreichenden Erfolgsaussichten des Antrags der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verneint. Das SG war auch befugt, über den Antrag auf Prozesskostenhilfe erst zusammen mit dem Beschluss über den einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden. Zwar war der Antrag auf Prozesskostenhilfe schon zuvor entscheidungsreif, jedoch fehlten ihm die hinreichenden Erfolgsaussichten von Anfang an.
Der Senat geht davon aus, dass das SG im angefochtenen Beschluss vom 13. Oktober 2009 nur den Antrag, Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen, abgelehnt hat, nicht aber den von der Antragstellerin auch gestellten Antrag, ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 8 KR 6568/09 zu bewilligen. Denn im angefochtenen Beschluss hat das SG sich ausschließlich auf den fehlenden Anordnungsgrund gestützt und zur Erfolgsaussicht des Klageverfahrens nicht geäußert.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
5. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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