Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 4977/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4974/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert 750,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. April 2008 und vom 11. Juni 2008 , a. a. O.; Hk-SGG/Binder, SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 35; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Maßgeblich ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - anders als im Hauptsacheverfahren - nicht der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch den Sozialhilfeträger (vgl. § 17 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)), sondern der Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht. Denn grundsätzlich kann im Wege der einstweiligen Anordnung, die der Behebung einer aktuellen - noch bestehenden - Notlage dient (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B -), keine Leistung für die Vergangenheit zugesprochen werden, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht (OVG) Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (juris); Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 12 CE 95.2728 -, BayVBl. 1997, 470; Beschluss vom 17. September 1997 - 12 ZE 97.1331 -, FEVS 48, 163; Beschluss vom 23. September 1998 - 12 ZE 98.2194, 12 CE 98.2194 -, FEVS 49, 397; OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, ZFSH/SGB 2000, 558 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 1995 - 12 M 1928/95 - (juris); VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 9 T 1446/94 -, FEVS 45, 335, 337 und Beschluss vom 23. März 1994 - 9 T 369/94 -, FEVS 45, 238, 239; Finkelnburg/Jank, a.aO., Rdnr. 1245 m.w.N.).
Soweit der am 23. Dezember 1943 geborene Antragsteller mit seinem am 5. Oktober 2009 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangen Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Verfügung" den Ausgleich aller ihm seit 21. Dezember 2008 zustehenden Aufwendungen als Grundsicherungsleistung sowie für die vergangenen zehn Monate weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 100,00 EUR monatlich, insgesamt also 1000,00 EUR begehrt, handelt es sich um Leistungen für die Vergangenheit, die er nur im Hauptsacheverfahren geltend machen kann. Dass er bereits im Anordnungsverfahren einen Nachholbedarf für die beantragten Leistungen hat, wurde von ihm weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Der weitere, sachdienlich dahingehend ausgelegte Antrag (vgl. § 123 SGG), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung unter Einbeziehung der Kosten seiner in Frankreich gelegenen Unterkunft ab 5. Oktober 2009 zu gewähren, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für Oktober 2009 ausweislich der Antragserwiderung vom 12. Oktober 2009 Grundsicherung in Höhe von 408,15 EUR gewährt, nämlich den Regelsatz in Höhe von 359,00 EUR unter Abzug der Warmwasserenergiepauschale von 6,79 EUR, den Mehrbedarf wegen Gehbehinderung in Höhe von 61,03 EUR, den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 140,89 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 250,00 EUR. Letzteren Bedarf hat der Antragsgegner auf der Grundlage errechnet, dass der Antragsteller noch in seiner seit 15. März 2004 in der Eschbachstraße 3, 79271 St. P. angemieteten Wohnung lebt, die geschuldete Grundmiete von 300,00 EUR um 100,00 EUR gemindert hat und Heiz- sowie Warmwasserkosten von 50,00 EUR monatlich anfallen. Vom so errechneten Gesamtbedarf in Höhe von 804,13 EUR hat der Antragsgegner als Einkommen die Altersrente des Antragstellers in Höhe von 407,93 EUR unter Anerkennung einer Haftpflichtversicherung (2,93 EUR) sowie einer Hausratversicherung (9,02 EUR), mithin 395,98 EUR abgezogen. Einen weitergehenden Anspruch hat der Antragsteller weder für Oktober 2009 noch für die Folgezeit glaubhaft gemacht. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller im Laufe des Oktobers 2009 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Frankreich verlegt hat und nunmehr unter der Adresse der ab 1. September 2009 gemieteten Wohnung lebt (Rue d. I., A.). Während der beim SG am 5. Oktober 2009 eingegangene Antrag vom selben Tag nämlich noch unter der Anschrift in St. P. abgefasst war, hat der Antragsteller die Beschwerde am 21. Oktober 2009 bereits unter der neuen Anschrift in Frankreich verfasst, wo ihm ausweislich des in der Gerichtsakte des SG befindlichen Rückscheins auch der angefochtene Beschluss des SG am 19. Oktober 2009 ausgehändigt worden ist. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können. Der Antragsteller, der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat, gehört zwar gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zum Kreis der Leistungsberechtigten wegen Alters. Nachdem der Antragsteller in Frankreich eine Wohnung gemietet hat und sich dort nachweislich auch tatsächlich aufhält, hat er jedoch selbst dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort und nicht mehr im Inland, wenn er nach wie vor unter seiner vorherigen Adresse in St. P. im Melderegister eingetragen wäre. Denn nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist daher der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und nicht die melderechtliche Situation (Bundesverwaltungsgericht FEVS 49, 434; FEVS 51, 389). Für die Leistungen nach dem SGB XII gilt das Territorialprinzip, nicht entscheidend hingegen ist - wovon der Antragsteller auszugehen scheint - die Staatsangehörigkeit. Während auch Ausländer Grundsicherungsleistungen erhalten können, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, besteht ein solcher Anspruch für Deutsche, die sich dauerhaft und nicht nur besuchsweise im Ausland aufhalten, nicht. Bereits für den Monat Oktober stand dem Antragsteller daher nur für die Zeit ein Anspruch nach §§ 41 Abs. 1, 42 SGB XII zu, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in St. P. hatte. Wird zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass er erst zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 19. Oktober 2009 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Frankreich verlegt hat, bestand ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Oktober 2009 für 19 Tage. Da die dem Antragsteller tatsächlich ausgezahlten Leistungen auf der Grundlage eines Bedarfs für den gesamten Monat errechnet worden sind, besteht für Oktober 2009 jedenfalls kein weitergehender Anspruch des Antragstellers. Für die nachfolgenden Monate besitzt der Antragsteller keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht wieder ins Inland zurück verlegt. Dass der Antragsgegner bei der Bedarfsberechnung eine Warmwasserenergiepauschale in Höhe von 6,79 EUR vom Regelsatz in Abzug gebracht hat, anstatt die bei einem Regelsatz von 345,00 EUR abzuziehenden Kosten der Warmwasserbereitung von 6,22 EUR lediglich um den prozentualen Anpassungsbetrag (Dynamisierungsbetrag) der Regelleistung, also 4,057 % zu erhöhen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 100, 94; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R -), wirkt sich bei dieser Sachlage im Ergebnis nicht aus, da die dem Antragsteller gewährten Leistungen auch bei insoweit richtiger Berechnung weit über die zu beanspruchenden Leistungen hinausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert 750,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. April 2008 und vom 11. Juni 2008 , a. a. O.; Hk-SGG/Binder, SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 35; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Maßgeblich ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - anders als im Hauptsacheverfahren - nicht der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch den Sozialhilfeträger (vgl. § 17 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)), sondern der Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht. Denn grundsätzlich kann im Wege der einstweiligen Anordnung, die der Behebung einer aktuellen - noch bestehenden - Notlage dient (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B -), keine Leistung für die Vergangenheit zugesprochen werden, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht (OVG) Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (juris); Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 12 CE 95.2728 -, BayVBl. 1997, 470; Beschluss vom 17. September 1997 - 12 ZE 97.1331 -, FEVS 48, 163; Beschluss vom 23. September 1998 - 12 ZE 98.2194, 12 CE 98.2194 -, FEVS 49, 397; OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, ZFSH/SGB 2000, 558 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 1995 - 12 M 1928/95 - (juris); VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 9 T 1446/94 -, FEVS 45, 335, 337 und Beschluss vom 23. März 1994 - 9 T 369/94 -, FEVS 45, 238, 239; Finkelnburg/Jank, a.aO., Rdnr. 1245 m.w.N.).
Soweit der am 23. Dezember 1943 geborene Antragsteller mit seinem am 5. Oktober 2009 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangen Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Verfügung" den Ausgleich aller ihm seit 21. Dezember 2008 zustehenden Aufwendungen als Grundsicherungsleistung sowie für die vergangenen zehn Monate weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 100,00 EUR monatlich, insgesamt also 1000,00 EUR begehrt, handelt es sich um Leistungen für die Vergangenheit, die er nur im Hauptsacheverfahren geltend machen kann. Dass er bereits im Anordnungsverfahren einen Nachholbedarf für die beantragten Leistungen hat, wurde von ihm weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Der weitere, sachdienlich dahingehend ausgelegte Antrag (vgl. § 123 SGG), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung unter Einbeziehung der Kosten seiner in Frankreich gelegenen Unterkunft ab 5. Oktober 2009 zu gewähren, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für Oktober 2009 ausweislich der Antragserwiderung vom 12. Oktober 2009 Grundsicherung in Höhe von 408,15 EUR gewährt, nämlich den Regelsatz in Höhe von 359,00 EUR unter Abzug der Warmwasserenergiepauschale von 6,79 EUR, den Mehrbedarf wegen Gehbehinderung in Höhe von 61,03 EUR, den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 140,89 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 250,00 EUR. Letzteren Bedarf hat der Antragsgegner auf der Grundlage errechnet, dass der Antragsteller noch in seiner seit 15. März 2004 in der Eschbachstraße 3, 79271 St. P. angemieteten Wohnung lebt, die geschuldete Grundmiete von 300,00 EUR um 100,00 EUR gemindert hat und Heiz- sowie Warmwasserkosten von 50,00 EUR monatlich anfallen. Vom so errechneten Gesamtbedarf in Höhe von 804,13 EUR hat der Antragsgegner als Einkommen die Altersrente des Antragstellers in Höhe von 407,93 EUR unter Anerkennung einer Haftpflichtversicherung (2,93 EUR) sowie einer Hausratversicherung (9,02 EUR), mithin 395,98 EUR abgezogen. Einen weitergehenden Anspruch hat der Antragsteller weder für Oktober 2009 noch für die Folgezeit glaubhaft gemacht. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller im Laufe des Oktobers 2009 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Frankreich verlegt hat und nunmehr unter der Adresse der ab 1. September 2009 gemieteten Wohnung lebt (Rue d. I., A.). Während der beim SG am 5. Oktober 2009 eingegangene Antrag vom selben Tag nämlich noch unter der Anschrift in St. P. abgefasst war, hat der Antragsteller die Beschwerde am 21. Oktober 2009 bereits unter der neuen Anschrift in Frankreich verfasst, wo ihm ausweislich des in der Gerichtsakte des SG befindlichen Rückscheins auch der angefochtene Beschluss des SG am 19. Oktober 2009 ausgehändigt worden ist. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können. Der Antragsteller, der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat, gehört zwar gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zum Kreis der Leistungsberechtigten wegen Alters. Nachdem der Antragsteller in Frankreich eine Wohnung gemietet hat und sich dort nachweislich auch tatsächlich aufhält, hat er jedoch selbst dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort und nicht mehr im Inland, wenn er nach wie vor unter seiner vorherigen Adresse in St. P. im Melderegister eingetragen wäre. Denn nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist daher der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und nicht die melderechtliche Situation (Bundesverwaltungsgericht FEVS 49, 434; FEVS 51, 389). Für die Leistungen nach dem SGB XII gilt das Territorialprinzip, nicht entscheidend hingegen ist - wovon der Antragsteller auszugehen scheint - die Staatsangehörigkeit. Während auch Ausländer Grundsicherungsleistungen erhalten können, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, besteht ein solcher Anspruch für Deutsche, die sich dauerhaft und nicht nur besuchsweise im Ausland aufhalten, nicht. Bereits für den Monat Oktober stand dem Antragsteller daher nur für die Zeit ein Anspruch nach §§ 41 Abs. 1, 42 SGB XII zu, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in St. P. hatte. Wird zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass er erst zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 19. Oktober 2009 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Frankreich verlegt hat, bestand ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Oktober 2009 für 19 Tage. Da die dem Antragsteller tatsächlich ausgezahlten Leistungen auf der Grundlage eines Bedarfs für den gesamten Monat errechnet worden sind, besteht für Oktober 2009 jedenfalls kein weitergehender Anspruch des Antragstellers. Für die nachfolgenden Monate besitzt der Antragsteller keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht wieder ins Inland zurück verlegt. Dass der Antragsgegner bei der Bedarfsberechnung eine Warmwasserenergiepauschale in Höhe von 6,79 EUR vom Regelsatz in Abzug gebracht hat, anstatt die bei einem Regelsatz von 345,00 EUR abzuziehenden Kosten der Warmwasserbereitung von 6,22 EUR lediglich um den prozentualen Anpassungsbetrag (Dynamisierungsbetrag) der Regelleistung, also 4,057 % zu erhöhen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 100, 94; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R -), wirkt sich bei dieser Sachlage im Ergebnis nicht aus, da die dem Antragsteller gewährten Leistungen auch bei insoweit richtiger Berechnung weit über die zu beanspruchenden Leistungen hinausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved