Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 6770/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2805/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Die 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie reiste 1972 aus dem damaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit 1974 war sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Hilfsarbeiterin bzw. Reinemachefrau und zuletzt als Küchenhilfe beschäftigt. Seit Februar 1997 war sie arbeitsunfähig krank, seit Juli 1998 arbeitslos gemeldet.
Auf Antrag der Klägerin vom 7. September 1999 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1999 ab dem 1. Mai 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, befristet bis zum 31. Dezember 2000. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf den Gesundheitszustand der Klägerin, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe. Grundlage für die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit waren die ärztlichen Gutachten von Dr. R. und Dr. H ... Dr. H. stellte in seinem chirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 6. Oktober 1999 als Diagnosen eine schwerste Spinalkanalstenose im Segment L 5/S 1 mit S 1-Wurzelkompression, mediolateraler frischer Bandscheibenvorfall L 5/S 1, Bandscheibenschäden auch im Bereich der übrigen LWS, deutlicher Nervenschaden im Bereich des linken Beines mit motorischen und sensiblen Ausfällen, ferner Periarthropathie im Bereich beider Schultergelenke ohne wesentliche Funktionsminderung und eine Arthrose der Daumengrund- und -endgelenke beidseits mit Funktionsminderung. Das Leistungsvermögen schätzte er dahingehend ein, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, einer vollschichtigen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen, sie könne allenfalls eine leichte Halbtagsarbeit verrichten. Die Internistin Dr. R. stellte in ihrem Hauptgutachten ergänzend zu den bereits von Dr. H. getroffenen Diagnosen noch Bluthochdruck sowie eine neurotische Depression als weitere Diagnosen. Das Leistungsvermögen schätzte sie ebenfalls wie Dr. H. ein.
Auf Antrag der Klägerin vom 7. September 2000 (Bl. 42 Verwaltungsakte - VA -) auf Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2000 hinaus wurde der Klägerin mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2002 weiter gewährt (Bl. 43 VA).
Zuvor war bei der Klägerin mit Bescheid des Versorgungsamtes Stuttgart vom 18. Juli 2000 seit dem 25. Mai 2000 die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) festgestellt worden (Bl. M6 - Medizinische Unterlagen -).
Am 29. August 2002 (Bl. 45 VA) beantragte die Klägerin erneut die Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit über den Wegfallmonat (Dezember 2002) hinaus. In dem im Auftrag der Beklagten daraufhin erstellten orthopädischen Gutachten vom 18. November 2002 stellte nunmehr Dr. H. folgende Diagnosen:
1. Funktionsminderung und verminderte Belastbarkeit der LWS bei multietageren Bandscheibenprotrusionen und Vorfällen im Bereich der LWS, ausgeprägte Spinalkanalstenose im Segment L 5/S 1, Nervenwurzelreiz im Bereich des linken Beins mit erheblicher Muskelverschmächtigung im Bereich des linken Unterschenkels und einer Fußsenkerparese. 2. Periarthropathia humeroscapularis beidseits ohne bedeutsame Funktionsminderung der Schultergelenke. 3. Aufbraucherscheinungen der Daumengrund- und -endgelenke beidseits mit Funktionsminderung, ulnare Seitenbandinstabilität im Bereich des rechten Daumengrundgelenks als Folge einer nicht adäquat behandelten Verletzung 1/2001. 4. Bluthochdruck.
Das Leistungsvermögen schätzte Dr. H. dahingehend ein, dass die Klägerin noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten im Wechsel vollschichtig auszuüben. Eine körperlich mittelschwere oder schwere Arbeit könne nicht abverlangt werden. Daneben seien bestimmte Funktionseinschränkungen zu beachten (keine häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule, kein häufiges Bücken, keine Arbeiten in ständig monotoner Körperposition, kein häufiges Überkopfarbeiten, keine Tätigkeiten auf unebenem Gelände, kein Besteigen von Gerüsten und Leitern, keine Schicht- oder Akkordarbeit). Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit einer Küchenhilfe könne auf Dauer der Klägerin nicht mehr zugemutet werden, für diese Tätigkeit bestehe ein unter dreistündiges Leistungsvermögen. Durch eine adäquate physikalische Behandlung, die ambulant am Wohnort durchgeführt werden könne, könne durchaus eine Verbesserung des subjektiven Beschwerdebildes erreicht werden. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. stellte in seinem weiteren im Auftrag der Beklagten eingeholten Gutachten vom 10. Dezember 2002 folgende weitere Diagnosen:
1. Länger zurückreichende Dysthymie. 2. Somatoforme Beschwerden mit psychogener Beschwerdeüberlagerung. 3. Bei wirbelsäulenbezogenen Beschwerden und nachgewiesenen degenerativen Veränderungen aktuell keine segmentalen Reiz- oder Ausfallerscheinungen. 4. Hinweise auf leichte Polyneuropathie bei anamnestisch angegebenem, derzeit reduziertem Medikamentenkonsum.
Im Weiteren führte Dr. Sch. aus, dass es im Zusammenhang mit den Veränderungen im LWS-Bereich, einem Bandscheibenvorfall und Protrusionen, zu einer Wurzelreizsymptomatik gekommen sei, welche aktuell allerdings nicht mehr vorliege, nachdem sowohl die Gegenprobe zum Lasègue’schen Zeichen beschwerdefrei durchführbar gewesen sei, wie auch segmentale Sensibilitätsstörungen oder segmentale Irritationen fehlen würden. Die Verschmächtigungen am linken Bein mit distaler Betonung könnten auf die Wirbelsäulenproblematik zurückgehen, bei derzeit fehlenden Hinweisen auf segmentale Irritationserscheinungen komme dem Befund jedoch keine so wesentliche Bedeutung mehr zu, wie dies früher offenbar noch der Fall gewesen sei. In psychiatrischer Hinsicht wirke die Klägerin dysphorisch, etwas subdepressiv und deutlich auf körperliche Beschwerden fixiert. Sowohl die Verteilung der berichteten Beeinträchtigungen wie auch der Schmerzcharakter, welcher einem Wärmegefühl bzw. im Schädelbereich einem "Brennen" entspreche, weise auf funktionell psychogene Überlagerungen hin. Eine spezifische psychotherapeutische Behandlung sei bisher noch nie erfolgt, erscheine bei der weitgehend festgefahrenen Symptomatik und der einfachen Primärstrukturierung der Klägerin allerdings auch wenig aussichtsreich. Der psychiatrische Befund sei zwar ausgeprägt und bedinge adäquate Funktionseinschränkungen, allein hieraus könne jedoch keine zeitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit gefolgert werden. Aus orthopädischer Sicht liege insoweit eine Verbesserung vor, als die frühere wirbelsäulenbezogene Symptomatik derzeit nicht mehr so ausgeprägt sei und die Klägerin daher aus Sicht dieses Fachgebietes leichte Arbeiten unter Einschränkungen wieder vollschichtig verrichten könne. Dr. Sch. schätzte insgesamt damit das Leistungsvermögen der Klägerin dahingehend ein, dass sie noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an das Auffassungs- und Umstellungsvermögen noch zumindest sechs Stunden und mehr auszuüben.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der bis zum 31. Dezember 2002 gewährten Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit ab, da über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch Krankheiten beeinträchtigt. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung an, dass sie mit ihrem Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten. Sie verwies hierbei auf Atteste der behandelnden Ärzte Dr. St., Dr. Ph. und Dr. Pe. und führte hierzu aus, dass Dr. St. der Klägerin bescheinige, dass die multiplen Beschwerden in letzter Zeit an Intensität deutlich zugenommen hätten. Die Erwerbsfähigkeit sei erheblich gefährdet und gemindert. Auch Dr. Ph. attestiere der Klägerin, dass allein aufgrund ihrer umfangreichen Beschwerden im orthopädischen Bereich ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei (Bl. M14, M17 und M18 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003 (Bl. 60) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach eingehender Prüfung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen könne die Klägerin wieder mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein. Aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe könne sie auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Die konkrete Bezeichnung zumutbarer Tätigkeiten sei nicht erforderlich. Die Anerkennung als Schwerbehinderte lasse noch keine Schlüsse auf das Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2002 hinaus bestehe somit nicht.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. Januar 2004 vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben (S 20 R 81/04). Das SG hat im dortigen Verfahren u. a. zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeuge angehört. Der Arzt für Naturheilverfahren Dr. St. hat in seiner Auskunft vom 27. September 2004 (Bl. 43/45 SG-Akte S 20 R 81/04) zum Leistungsvermögen keine Angaben gemacht und im Übrigen, da er keine aktuellen Befunde der Fachärzte habe, an diese verwiesen. Der Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. Ph. hat in seiner Auskunft vom 30. August 2004 (Bl. 25/26 SG-Akte) ebenfalls keine Angaben zum quantitativen Leistungsvermögen der Klägerin machen können. Er sah keine positive Änderung zwischen der Erstuntersuchung vom 3. Februar 1999 und der letzten Untersuchung vom 12. Juli 2004. Der Neurologe und Psychiater Dr. Pe. hat in seiner Auskunft vom 2. Oktober 2004 (Bl. 46/48 SG-Akte) zum Leistungsvermögen keine Angaben machen können. Der Internist Dr. K. hat in seiner Auskunft vom 21. September 2004 (Bl. 28/31/42 SG-Akte) mitgeteilt, dass seiner Einschätzung nach die Klägerin ihre letzte Tätigkeit als Küchenhilfe wohl nicht mehr ausüben könne, jedoch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt demgegenüber möglich erscheinen, wobei für die Frage nach der Ausdauer diese von einem Orthopäden und/oder nervenärztlichen Gutachter zu entscheiden wäre. Der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. G. hat des Weiteren in seiner Auskunft vom 9. September 2004 (Bl. 27 SG-Akte) mitgeteilt, dass ihm eine Beantwortung der Fragen nicht möglich sei, da sich die Klägerin nur einmalig im März 2003 bei ihm vorgestellt hätte. Der Chefarzt der Abteilung für Chirurgie und Unfallchirurgie des Bethesda-Krankenhauses in Stuttgart, Dr. Z., und die Assistenzärztin Schm. haben in ihrer Auskunft vom 6. Oktober 2004 mitgeteilt, dass die Klägerin lediglich zweimal am 19. und 27. März 2004 in Behandlung war nach einem Sturz. Auf der Grundlage der damals erhobenen Untersuchungsbefunde sei nicht anzunehmen, dass die Gesundheitsstörungen sich negativ auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin als Küchenhilfe bzw. leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirkten. Allerdings könne, nachdem die Klägerin in der Zwischenzeit nicht mehr in Behandlung gewesen sei, keine Beurteilung zum aktuellen Leistungsvermögen abgegeben werden (Bl. 57/61 SG-Akte).
Das SG hat im Weiteren sodann auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das nervenärztliche Gutachten des Direktors des Behandlungszentrums des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden Prof. Ul. vom 19. April 2005 eingeholt. Prof. Dr. Ul. diagnostizierte in seinem Gutachten bei der Klägerin eine Spinalkanalstenose der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose L 4/5, Bandscheibenprotrusion L 1/2 und L 3/4 und Bandscheibenvorfälle L 2/3 und L 4/5 mit Wurzelreizsyndromen, L 4 bis S 1 linksbetont und eine Verschmächtigung des linken Beines, eine Periarthropathia humeroscapularis beidseits ohne bedeutsame Funktionsminderung der Schultergelenke, Aufbrauchserscheinungen der Daumengrund- und -endgelenke beidseits mit Funktionsminderung, eine Somatisierungsstörung mit Polyalgie, Schwindel und Neigung zu funktioneller Beschwerdenüberlagerung, Schmerzmittelmissbrauch sowie Bluthochdruck. Die bestehenden Gesundheitsstörungen haben sich nach Auffassung von Prof. Ul. aus nervenärztlicher Sicht auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin allgemein und auch bezogen auf ihre letzte Tätigkeit als Küchenhilfe dahingehend ausgewirkt, dass sie vollschichtig noch leichte Arbeiten verrichten könne, im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne einseitige und gleichförmige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten und ohne erhöhte Unfallgefahr, ohne häufiges Steigen auf Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Bewegen von Lasten von 5 kg, ohne Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände darstellten. In geistig-psychischer Hinsicht seien nur Arbeiten ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an das Auffassungs- und Umstellungsvermögen zumutbar. Danach sei die Klägerin noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und ihre letzte Tätigkeit als Küchenhilfe noch mehr als sechs Stunden täglich auszuüben. Gegenüber dem nervenärztlichen Vorgutachten von Dr. Sch. bestünden keine wesentlichen Abweichungen. Ob eine Berentung der Klägerin in Frage komme, sei vom rein neurologisch-psychiatrischen Standpunkt her zu verneinen.
Das SG hat auf weiteren Antrag der Klägerin nach § 109 SGG ferner das fachorthopädische Gutachten von Dr. A. vom 16. Juni 2005 eingeholt. Dr. A. hat darin bei der Klägerin ein chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom mit aufgebrauchtem Bandscheibenraum L 5/S 1 und chronischer Wurzelreizung S 1 linkes Bein mit Muskelverschmächtigung des linken Beines, ein chronisches Impingementsyndrom beider Schultergelenke, beginnende Abnutzungserscheinung retropatellar beider Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkung, altersentsprechender Knochen- und Gelenkbefund beider Hüftgelenke mit leichten altersentsprechenden Abnutzungserscheinungen, initiale Heberden- und Bouchardarthrosen, initiale Rhizarthrose beider Hände beschrieben. Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 5 kg, gleichförmige Körperhaltung, häufiges Treppensteigen, häufiges Bücken, rein gehende und stehende Tätigkeiten, Steigen auf Leitern, Arbeitern auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Kälte, Zugluft, Nässe und Nachtschicht sollten daher vermieden werden. Die Klägerin sei jedoch noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den genannten Einschränkungen mindestens sechs Stunden durchzuführen. Sie sei jedoch nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Küchenhilfe wenigstens sechs Stunden durchzuführen. Eine relevante Abweichung zu den Vorgutachten bestünde nicht. Schon in der Begutachtung von Dr. H. vom Dezember 2002 werde festgestellt, dass eine Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr durchgeführt werden könne, in der zusätzlichen Stellungnahme des Orthopäden Dr. Ph. seien keine weiteren Erkrankungen genannt worden, welche leichte körperliche Arbeiten mit den genannten Einschränkungen verbieten würden.
Mit Urteil vom 7. September 2005 hatte das SG die damalige Klage auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente der Klägerin abgewiesen. Es hatte sich hierbei auf die vorliegenden medizinischen Ermittlungen, insbesondere auf die Gutachten von Prof. Dr. Ul. und Dr. A. gestützt und die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung der ihr in der Vergangenheit gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2000 hinaus nicht bestehe.
Dagegen hatte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Berufung eingelegt, die jedoch wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgenommen wurde (Az. L 8 R 4655/05).
Am 5. April 2006 stellte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 (Bl. 88 VA). Zur Begründung wurde ausgeführt, die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin hätten sich im Verhältnis zu den im Vorverfahren eingeholten Gutachten verschlechtert, nicht aber verbessert. Im Übrigen wurde auf die Berufungsbegründung vom 6. März 2006 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 (Bl. 92 VA) wies die Beklagte den Antrag auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 (Bl. 98 VA) zurückwies. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Klägerin sei auch unter Berücksichtigung der bei ihr bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und der daraus resultierenden qualitativen Funktionseinschränkungen jedenfalls seit dem 1. Januar 2003 wieder in der Lage mindestens sechs Stunden täglich entsprechende leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben. Es bestehe daher bei ihr über den 31. Dezember 2002 hinaus kein Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Ebenfalls bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie als Küchenhilfe auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne.
Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 11. September 2006 Klage vor dem SG erhoben (Az. S 7 R 6770/06). Der Klägerbevollmächtigte hat zur Begründung auf seinen Schriftsatz aus dem früheren Berufungsverfahren (L 8 R 4655/05) vom 6. März 2006 Bezug genommen, in dem er sich u. a. ausführlich damit auseinander gesetzt hat, weshalb die Gutachten Prof. Dr. Ul. und Dr. A. aufgrund zu pauschal bzw. unpräzise gestellter Fragen nicht der Situation der Klägerin tatsächlich gerecht geworden seien. Auch sei hier im Gegensatz zur Auffassung des SG u. a. eine konkrete Verweisungstätigkeit sehr wohl zu benennen, da es bei den bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen überhaupt keine relevanten Arbeitsplätze mehr gebe.
Ferner hat der Klägerbevollmächtigte noch Atteste des Facharztes für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde Dr. Av. vom 26. Februar 2008, einen Befundbericht von Dr. Pe. vom 4. Februar 2008, Dr. Ph. vom 12. Februar 2008, Dr. Wilhelm, Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie vom 21. Februar 2008 und Dr. St. vom 7. März 2008 vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass kein Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 gemäß § 44 SGB X bestehe. Voraussetzung dafür sei, dass beim Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt werde, trage die Klägerin, die sich auf die Rechtswidrigkeit berufe. Zur Überzeugung des SG sei jedoch der Bescheid vom 28. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 rechtmäßig, lediglich die Begründung des Widerspruchsbescheides sei fehlerhaft. Das SG habe den Bescheid vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 dahingehend ausgelegt, dass durch ihn der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Gesetzes abgelehnt worden sei. Zwar habe die Beklagte in ihrer Widerspruchsentscheidung ihre Ablehnung mit der ab dem 1. Januar 2001 gültigen Rechtslage begründet. Die Entscheidung sei jedoch insbesondere anhand des Antrages auszulegen (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 38/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr. 9). Die Klägerin habe ausdrücklich Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit über den Wegfallmonat der bereits geleisteten Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit hinaus beantragt. Diesen Antrag habe die Beklagte auch ausdrücklich mit Bescheid vom 28. Januar 2003 unter Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Gesetzes) abgelehnt. Insoweit habe die Beklagte, zumindest auch, eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit getroffen. Diese Entscheidung sei nach Auffassung des SG rechtmäßig. Aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 29. Oktober 2000 habe bei der Klägerin am 31. Dezember 2000 ein befristeter Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit bestanden. Aufgrund der Weitergewährung bis zum 31. Dezember 2002 habe sich diesem Anspruch auf eine befristete Rente vor dem 1. Januar 2001 ein weiterer Anspruch nach Ablauf der Frist nahtlos angeschlossen, sodass weiterhin nach § 302b SGB VI die §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zugrunde zu legen sei. Danach aber habe die Klägerin weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch auf die hilfsweise geltend gemachte Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Zur Überzeugung des SG sei die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 SGB VI. Sie sei vielmehr noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Das SG hat sich hierbei auf die durchgeführten medizinischen Ermittlungen, insbesondere auf die Gutachten von Prof. Dr. Ul. und Dr. A. gestützt. Hierbei sei maßgebend gewesen, dass diese übereinstimmend zu der Einschätzung kämen, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar unter qualitativen Einschränkungen, jedoch ohne zeitliche Einschränkung, ausüben könne. Aufgrund der Feststellungen im orthopädischen Gutachten von Dr. A. bestünden zwar bei der Klägerin entsprechende orthopädische Erkrankungen der Wirbelsäule, die insbesondere keine schweren oder mittelschweren körperlichen Arbeiten mehr zuließen, auch keine Tätigkeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule sowie kein regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Auch bestünden im Hinblick auf die Erkrankungen im Bereich der Hüfte und der Kniegelenke weitere qualitative Einschränkungen. Insgesamt aber sei nach Überzeugung des SG auf der Grundlage der dort getroffenen Feststellungen die Klägerin noch in der Lage, mindestens acht Stunden täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Denn Einschränkungen zeitlicher Art würden sich aus dem ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten von Dr. A. nicht ergeben. Dies werde auch gestützt durch das Gutachten von Dr. H. aus dem Verwaltungsverfahren, der zu einer gleichen Leistungseinschätzung gekommen sei. Nichts anderes habe sich auch aus der von Dr. Ph. getroffenen Einschätzung ergeben, dass die Klägerin je nach Arbeitssituation nur unter drei Stunden oder nur unter sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne, sowie, dass die Frage der zeitlichen Leistungsfähigkeit nicht beantwortet werden könne. Entscheidend sei nämlich, ob die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausführen könne. Insoweit sei keine Einschätzung je nach Arbeitssituation erforderlich. Außerdem habe Dr. A. in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass in der Stellungnahme von Dr. Ph. keine weiteren Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet genannt würden, welche leichte körperliche Arbeiten unter den von Dr. A. genannten Einschränkungen verbieten würden.
Des Weiteren hätten auch die von der Klägerin geschilderten Beschwerden und Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im sozialen Alltag durch das Gutachten von Prof. Dr. Ul. ebenfalls nicht objektiv bestätigt werden können. Auf neurologischem Fachgebiet habe die Untersuchung der Klägerin durch Prof. Dr. Ul. nach dessen Ausführungen eine deutliche Verschmächtigung des linken Unterschenkels und geringer auch des linken Oberschenkels, motorisch eine Fußsenkerparese links mit Schonhinken und beidseitig nicht auslösbarem ASR ergeben. Sensibel werde eine nach distal zunehmende verminderte Schmerz- und Berührungsempfindung im linken Bein angegeben. Die den Hauptsegmenten bzw. peripheren Dermatomen nicht klar zuzuordnen gewesen sei (etwa L 4 bis S 2). Darüber hinaus habe sich ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, schwerpunktmäßig im Bereich der LWS und der unteren HWS gefunden. Bei den Untersuchungen seien zum Teil Verdeutlichungstendenzen und suboptimale Mitarbeit feststellbar gewesen, nicht aber bewusstseinsnahes Aggravieren bzw. Simulieren. Dieser Befund von Prof. Dr. Ul. stehe auch im Einklang mit den von Dr. Langhoff am 1. März 2005 mitgeteilten klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungsergebnissen, die als neurologische (Teil-)Folgen der bekannten Wurzelkompression L 2 bis S 1 links zu werten seien. Auf psychiatrischem Gebiet seien von Prof. Dr. Ul. keine wesentlichen überdauernden Gesundheitsstörungen und Einbußen feststellbar gewesen. Dies gelte insbesondere für Depressionen, die offenbar die seit Jahrzehnten geklagten Schmerzen intermittierend begleiten würden. Die Klägerin klage über Schwindelzustände und wohl zeitweilige depressive Verstimmungen, die sich psychiatrisch am ehesten unter dem Rubrum einer Somatisierungsstörung fassen ließen. Dies lasse hinsichtlich der Leistungsbeurteilung allerdings keine eindeutige oder auch nur hinreichende psychosoziale Funktionsminderung erkennen. Die (gering) ausgeprägte depressive Verstimmbarkeit im Rahmen der Somatisierungsstörung sei kein eigenständiges Krankheitsbild, inkonstant, weniger als mittelgradig, im Prinzip medikamentös behandelbar. Weder die Somatisierungsstörungen noch in deren Rahmen die Depressivität führten zu einer rentenwürdigen Leistungseinschränkung. Insofern habe Prof. Dr. Ul. mit dem neurologisch-psychiatrischen Vorgutachten von Dr. Sch. übereingestimmt. Aufgrund dessen komme auch Prof. Dr. Ul. nachvollziehbar zum Ergebnis, dass sich die Gesundheitsstörung aus nervenärztlicher Sicht auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin allgemein und auf eine Tätigkeit als Küchenhilfe dahingehend auswirkten, dass sie vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch verrichten könne. Auch für das SG ergebe sich auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Ausführungen ebenfalls, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens acht Stunden täglich auszuüben. Damit stehe zur Überzeugung des SG fest, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig (acht Stunden täglich an fünf wöchentlichen Arbeitstagen) auszuüben.
Da aus medizinischer Sicht leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig ausgeübt werden könnten, habe sich das SG auch nicht damit befassen müssen, welche konkrete Tätigkeit der Klägerin noch leidensgerecht und zumutbar sei. Die jeweilige Arbeitsmarktlage sei nicht zu berücksichtigen. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass bei Versicherten, die noch vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könnten, davon auszugehen sei, dass es Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gebe und der Arbeitsmarkt für diese Versicherten auch offen sei. Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung. Denn die bei der Klägerin nach den durchgeführten medizinischen Ermittlungen bestehenden qualitativen Funktionseinschränkungen seien bereits von der festgestellten Minderung der Leistungsfähigkeit auf leichte Tätigkeiten mit umfasst und könnten daher keine Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit begründen. Schließlich ergebe sich auch keine Verpflichtung zur Benennung einer Verweisungstätigkeit unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen verschlossenen Arbeitsmarktes. Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit sei grundsätzlich davon auszugehen, dass es für Vollzeittätigkeiten hinreichend Arbeitsplätze gebe. Bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit obliege das Arbeitsplatzrisiko der Arbeitslosenversicherung bzw. dem Versicherten, nicht aber der Beklagten (mit Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 letzter Halbsatz SGB VI). Es liege auch keiner der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefälle, die die Annahme eines verschlossenen Arbeitsmarktes rechtfertigen könnten, vor. Des Weiteren habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI. Die Klägerin könne vielmehr sozial zumutbar auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Als bisheriger Beruf sei ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe anzusehen, die sie zuletzt auf Dauer, d. h. mehr als ein Jahr verrichtet habe. Hierbei handele es sich um eine ungelernte Tätigkeit, allenfalls eine angelernte Tätigkeit mit kurzer Anlernphase. Nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema sei sie damit verweisbar auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten, weshalb sie nicht berufsunfähig sei und daher auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bestehe. Damit aber habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 28. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 nach § 44 SGB X und habe daher die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 den Überprüfungsantrag zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 29. Mai 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. Juni 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte u. a. vorgetragen, das SG habe sich in seiner Entscheidung darauf beschränkt, festzustellen, ob das Urteil vom 7. September 2005 zutreffend sei, wenn man von der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu dem Zeitpunkt ausgehe, der dieser Entscheidung zugrunde gelegen habe. Das SG habe sich nicht veranlasst gesehen, den Zustand der Klägerin in seine weiteren Entscheidungen einzubeZ., der sich daraus ergebe, dass sich die gesundheitliche Befindlichkeit der Klägerin seit dem ursprünglichen Bescheid wesentlich verschlimmert habe und es deshalb nahegelegen hätte, insoweit, also auch bezüglich der nachfolgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, erneut eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Gewährung einer Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nach Auffassung der Klägerin hier eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte erfolgen müssen, sei sie auch der Auffassung, dass die Regelung, wonach für ihren Fall keine Verpflichtung der Beklagten zur Benennung einer Verweisungstätigkeit bestehe, nicht rechtmäßig sei. Der Gesundheitszustand der Klägerin sei nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts und der Entscheidung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt so schwerwiegend beeinträchtigt gewesen, dass sie unter keinen üblichen Bedingungen in irgendwelchen Betrieben habe arbeiten können. Es gebe keine Arbeitsplätze für solche Personen wie die Klägerin, die gesundheitlich so beeinträchtigt seien, wie aus den sachverständigen Gutachten und sonstigen Feststellungen festgestellt werden könne. Es sei letztlich grundgesetzwidrig, dass die früher geltende Regelung, wonach die Arbeitsmarktplatzsituation zu berücksichtigen sei, in § 44 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 letzter Halbsatz SGB VI aufgehoben worden sei, obwohl der Arbeitsmarkt tatsächlich für solche Personen wie die Klägerin verschlossen sei. Darin liege ein elementarer Verstoß gegen Art. 2 Grundgesetz (GG).
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2002 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Im weiteren Verfahren hat der Klägerbevollmächtigte nochmals die bereits im SG-Verfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte von Dr. Pe., Dr. Ph. und Dr. St. vorgelegt.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2009 wurde des Weiteren der Klägerin für die Zeit ab 1. Dezember 2008 Altersrente für Frauen in Höhe von 358,98 EUR (Zahlbetrag) bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die SG-Akten (S 7 R 6770/06 und S 20 R 81/04) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Die Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 nicht vorliegen.
1. Richtige Klageart ist hier im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zur Erreichung des von der Klägerin angestrebten Zieles, nämlich der Weitergewährung der bis zum 31. Dezember 2002 befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Anders als in der vom 2. Senat des BSG entschiedenen Konstellation (Urteil vom 5. September 2006 in SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 = BSGE 97, 54) wäre hier alleine durch eine isolierte Anfechtungsklage und unmittelbare Aufhebung auch des Versagensbescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 noch nicht das von der Klägerin begehrte Ziel, nämlich die Weitergewährung ihrer bis zum 31. Dezember 2002 befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit ab 1. Januar 2003 erreicht. Insoweit bedarf es hier vielmehr darüber hinaus noch eines entsprechenden Bewilligungsbescheides.
2. Das SG hat im Übrigen zutreffend unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§ 44 SGB X, §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und § 302b SGB VI), der hier vorliegenden ärztlichen Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem vorangegangenen SG-Verfahren und den vorliegenden ärztlichen Befundberichten und Auskünften in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2003 und damit auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der ablehnenden Bescheide für die Zeit ab 1. Januar 2003 verneint. Hierauf wird Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung hier abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Klägerbevollmächtigten hier im Berufungsverfahren, wonach das SG sich auch hätte veranlasst sehen müssen, die gesundheitliche Situation der Klägerin, insbesondere die geltend gemachte Verschlechterung zu berücksichtigen, und hätte nicht allein auf den letzten Zeitpunkt der Entscheidung des SG im vorangegangenen Verfahren im September 2005 abstellen dürfen, nicht durchgreift. Bei einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wie sich aus dem Gesetzestext unmissverständlich ergibt, allein darauf abzustellen, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Auf dieser Grundlage hat das SG folgerichtig, da es sich im vorangegangenen Verfahren (S 20 R 81/04) um eine Verpflichtungsklage gehandelt hatte, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 7. September 2005 abgestellt (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 9. Aufl. § 54 Rdnr. 34). Eine spätere - wie hier geltend gemacht - aufgetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit in dem Verfahren hier nach § 44 SGB X nicht (mehr) zu berücksichtigen. Auf der Grundlage aber der zum damaligen Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz am 7. September 2005 vorliegenden medizinischen Unterlagen und Feststellungen ist, wie bereits oben unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG ausgeführt, auch nach Überzeugung des Senates zu Recht der Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2002 hinaus abgelehnt worden.
Auch soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, im konkreten Fall der Klägerin hätte jedoch eine entsprechende Verweisungstätigkeit benannt werden müssen, da tatsächlich bei ihr im Hinblick auf ihre Einschränkungen ein verschlossener Arbeitsmarkt vorläge, verweist der Senat ebenfalls ausdrücklich auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG hierzu, insbesondere dass die bei der Klägerin bestehenden qualitativen Funktionseinschränkungen keine der von der Rechtsprechung aufgestellten Ausnahmefälle darstellen, sondern vielmehr dem Anforderungsprofil an eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen.
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Die 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie reiste 1972 aus dem damaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit 1974 war sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Hilfsarbeiterin bzw. Reinemachefrau und zuletzt als Küchenhilfe beschäftigt. Seit Februar 1997 war sie arbeitsunfähig krank, seit Juli 1998 arbeitslos gemeldet.
Auf Antrag der Klägerin vom 7. September 1999 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1999 ab dem 1. Mai 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, befristet bis zum 31. Dezember 2000. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf den Gesundheitszustand der Klägerin, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe. Grundlage für die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit waren die ärztlichen Gutachten von Dr. R. und Dr. H ... Dr. H. stellte in seinem chirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 6. Oktober 1999 als Diagnosen eine schwerste Spinalkanalstenose im Segment L 5/S 1 mit S 1-Wurzelkompression, mediolateraler frischer Bandscheibenvorfall L 5/S 1, Bandscheibenschäden auch im Bereich der übrigen LWS, deutlicher Nervenschaden im Bereich des linken Beines mit motorischen und sensiblen Ausfällen, ferner Periarthropathie im Bereich beider Schultergelenke ohne wesentliche Funktionsminderung und eine Arthrose der Daumengrund- und -endgelenke beidseits mit Funktionsminderung. Das Leistungsvermögen schätzte er dahingehend ein, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, einer vollschichtigen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen, sie könne allenfalls eine leichte Halbtagsarbeit verrichten. Die Internistin Dr. R. stellte in ihrem Hauptgutachten ergänzend zu den bereits von Dr. H. getroffenen Diagnosen noch Bluthochdruck sowie eine neurotische Depression als weitere Diagnosen. Das Leistungsvermögen schätzte sie ebenfalls wie Dr. H. ein.
Auf Antrag der Klägerin vom 7. September 2000 (Bl. 42 Verwaltungsakte - VA -) auf Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2000 hinaus wurde der Klägerin mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2002 weiter gewährt (Bl. 43 VA).
Zuvor war bei der Klägerin mit Bescheid des Versorgungsamtes Stuttgart vom 18. Juli 2000 seit dem 25. Mai 2000 die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) festgestellt worden (Bl. M6 - Medizinische Unterlagen -).
Am 29. August 2002 (Bl. 45 VA) beantragte die Klägerin erneut die Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit über den Wegfallmonat (Dezember 2002) hinaus. In dem im Auftrag der Beklagten daraufhin erstellten orthopädischen Gutachten vom 18. November 2002 stellte nunmehr Dr. H. folgende Diagnosen:
1. Funktionsminderung und verminderte Belastbarkeit der LWS bei multietageren Bandscheibenprotrusionen und Vorfällen im Bereich der LWS, ausgeprägte Spinalkanalstenose im Segment L 5/S 1, Nervenwurzelreiz im Bereich des linken Beins mit erheblicher Muskelverschmächtigung im Bereich des linken Unterschenkels und einer Fußsenkerparese. 2. Periarthropathia humeroscapularis beidseits ohne bedeutsame Funktionsminderung der Schultergelenke. 3. Aufbraucherscheinungen der Daumengrund- und -endgelenke beidseits mit Funktionsminderung, ulnare Seitenbandinstabilität im Bereich des rechten Daumengrundgelenks als Folge einer nicht adäquat behandelten Verletzung 1/2001. 4. Bluthochdruck.
Das Leistungsvermögen schätzte Dr. H. dahingehend ein, dass die Klägerin noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten im Wechsel vollschichtig auszuüben. Eine körperlich mittelschwere oder schwere Arbeit könne nicht abverlangt werden. Daneben seien bestimmte Funktionseinschränkungen zu beachten (keine häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule, kein häufiges Bücken, keine Arbeiten in ständig monotoner Körperposition, kein häufiges Überkopfarbeiten, keine Tätigkeiten auf unebenem Gelände, kein Besteigen von Gerüsten und Leitern, keine Schicht- oder Akkordarbeit). Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit einer Küchenhilfe könne auf Dauer der Klägerin nicht mehr zugemutet werden, für diese Tätigkeit bestehe ein unter dreistündiges Leistungsvermögen. Durch eine adäquate physikalische Behandlung, die ambulant am Wohnort durchgeführt werden könne, könne durchaus eine Verbesserung des subjektiven Beschwerdebildes erreicht werden. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. stellte in seinem weiteren im Auftrag der Beklagten eingeholten Gutachten vom 10. Dezember 2002 folgende weitere Diagnosen:
1. Länger zurückreichende Dysthymie. 2. Somatoforme Beschwerden mit psychogener Beschwerdeüberlagerung. 3. Bei wirbelsäulenbezogenen Beschwerden und nachgewiesenen degenerativen Veränderungen aktuell keine segmentalen Reiz- oder Ausfallerscheinungen. 4. Hinweise auf leichte Polyneuropathie bei anamnestisch angegebenem, derzeit reduziertem Medikamentenkonsum.
Im Weiteren führte Dr. Sch. aus, dass es im Zusammenhang mit den Veränderungen im LWS-Bereich, einem Bandscheibenvorfall und Protrusionen, zu einer Wurzelreizsymptomatik gekommen sei, welche aktuell allerdings nicht mehr vorliege, nachdem sowohl die Gegenprobe zum Lasègue’schen Zeichen beschwerdefrei durchführbar gewesen sei, wie auch segmentale Sensibilitätsstörungen oder segmentale Irritationen fehlen würden. Die Verschmächtigungen am linken Bein mit distaler Betonung könnten auf die Wirbelsäulenproblematik zurückgehen, bei derzeit fehlenden Hinweisen auf segmentale Irritationserscheinungen komme dem Befund jedoch keine so wesentliche Bedeutung mehr zu, wie dies früher offenbar noch der Fall gewesen sei. In psychiatrischer Hinsicht wirke die Klägerin dysphorisch, etwas subdepressiv und deutlich auf körperliche Beschwerden fixiert. Sowohl die Verteilung der berichteten Beeinträchtigungen wie auch der Schmerzcharakter, welcher einem Wärmegefühl bzw. im Schädelbereich einem "Brennen" entspreche, weise auf funktionell psychogene Überlagerungen hin. Eine spezifische psychotherapeutische Behandlung sei bisher noch nie erfolgt, erscheine bei der weitgehend festgefahrenen Symptomatik und der einfachen Primärstrukturierung der Klägerin allerdings auch wenig aussichtsreich. Der psychiatrische Befund sei zwar ausgeprägt und bedinge adäquate Funktionseinschränkungen, allein hieraus könne jedoch keine zeitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit gefolgert werden. Aus orthopädischer Sicht liege insoweit eine Verbesserung vor, als die frühere wirbelsäulenbezogene Symptomatik derzeit nicht mehr so ausgeprägt sei und die Klägerin daher aus Sicht dieses Fachgebietes leichte Arbeiten unter Einschränkungen wieder vollschichtig verrichten könne. Dr. Sch. schätzte insgesamt damit das Leistungsvermögen der Klägerin dahingehend ein, dass sie noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an das Auffassungs- und Umstellungsvermögen noch zumindest sechs Stunden und mehr auszuüben.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der bis zum 31. Dezember 2002 gewährten Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit ab, da über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch Krankheiten beeinträchtigt. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung an, dass sie mit ihrem Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten. Sie verwies hierbei auf Atteste der behandelnden Ärzte Dr. St., Dr. Ph. und Dr. Pe. und führte hierzu aus, dass Dr. St. der Klägerin bescheinige, dass die multiplen Beschwerden in letzter Zeit an Intensität deutlich zugenommen hätten. Die Erwerbsfähigkeit sei erheblich gefährdet und gemindert. Auch Dr. Ph. attestiere der Klägerin, dass allein aufgrund ihrer umfangreichen Beschwerden im orthopädischen Bereich ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei (Bl. M14, M17 und M18 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003 (Bl. 60) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach eingehender Prüfung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen könne die Klägerin wieder mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein. Aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe könne sie auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Die konkrete Bezeichnung zumutbarer Tätigkeiten sei nicht erforderlich. Die Anerkennung als Schwerbehinderte lasse noch keine Schlüsse auf das Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2002 hinaus bestehe somit nicht.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. Januar 2004 vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben (S 20 R 81/04). Das SG hat im dortigen Verfahren u. a. zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeuge angehört. Der Arzt für Naturheilverfahren Dr. St. hat in seiner Auskunft vom 27. September 2004 (Bl. 43/45 SG-Akte S 20 R 81/04) zum Leistungsvermögen keine Angaben gemacht und im Übrigen, da er keine aktuellen Befunde der Fachärzte habe, an diese verwiesen. Der Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. Ph. hat in seiner Auskunft vom 30. August 2004 (Bl. 25/26 SG-Akte) ebenfalls keine Angaben zum quantitativen Leistungsvermögen der Klägerin machen können. Er sah keine positive Änderung zwischen der Erstuntersuchung vom 3. Februar 1999 und der letzten Untersuchung vom 12. Juli 2004. Der Neurologe und Psychiater Dr. Pe. hat in seiner Auskunft vom 2. Oktober 2004 (Bl. 46/48 SG-Akte) zum Leistungsvermögen keine Angaben machen können. Der Internist Dr. K. hat in seiner Auskunft vom 21. September 2004 (Bl. 28/31/42 SG-Akte) mitgeteilt, dass seiner Einschätzung nach die Klägerin ihre letzte Tätigkeit als Küchenhilfe wohl nicht mehr ausüben könne, jedoch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt demgegenüber möglich erscheinen, wobei für die Frage nach der Ausdauer diese von einem Orthopäden und/oder nervenärztlichen Gutachter zu entscheiden wäre. Der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. G. hat des Weiteren in seiner Auskunft vom 9. September 2004 (Bl. 27 SG-Akte) mitgeteilt, dass ihm eine Beantwortung der Fragen nicht möglich sei, da sich die Klägerin nur einmalig im März 2003 bei ihm vorgestellt hätte. Der Chefarzt der Abteilung für Chirurgie und Unfallchirurgie des Bethesda-Krankenhauses in Stuttgart, Dr. Z., und die Assistenzärztin Schm. haben in ihrer Auskunft vom 6. Oktober 2004 mitgeteilt, dass die Klägerin lediglich zweimal am 19. und 27. März 2004 in Behandlung war nach einem Sturz. Auf der Grundlage der damals erhobenen Untersuchungsbefunde sei nicht anzunehmen, dass die Gesundheitsstörungen sich negativ auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin als Küchenhilfe bzw. leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirkten. Allerdings könne, nachdem die Klägerin in der Zwischenzeit nicht mehr in Behandlung gewesen sei, keine Beurteilung zum aktuellen Leistungsvermögen abgegeben werden (Bl. 57/61 SG-Akte).
Das SG hat im Weiteren sodann auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das nervenärztliche Gutachten des Direktors des Behandlungszentrums des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden Prof. Ul. vom 19. April 2005 eingeholt. Prof. Dr. Ul. diagnostizierte in seinem Gutachten bei der Klägerin eine Spinalkanalstenose der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose L 4/5, Bandscheibenprotrusion L 1/2 und L 3/4 und Bandscheibenvorfälle L 2/3 und L 4/5 mit Wurzelreizsyndromen, L 4 bis S 1 linksbetont und eine Verschmächtigung des linken Beines, eine Periarthropathia humeroscapularis beidseits ohne bedeutsame Funktionsminderung der Schultergelenke, Aufbrauchserscheinungen der Daumengrund- und -endgelenke beidseits mit Funktionsminderung, eine Somatisierungsstörung mit Polyalgie, Schwindel und Neigung zu funktioneller Beschwerdenüberlagerung, Schmerzmittelmissbrauch sowie Bluthochdruck. Die bestehenden Gesundheitsstörungen haben sich nach Auffassung von Prof. Ul. aus nervenärztlicher Sicht auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin allgemein und auch bezogen auf ihre letzte Tätigkeit als Küchenhilfe dahingehend ausgewirkt, dass sie vollschichtig noch leichte Arbeiten verrichten könne, im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne einseitige und gleichförmige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten und ohne erhöhte Unfallgefahr, ohne häufiges Steigen auf Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Bewegen von Lasten von 5 kg, ohne Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände darstellten. In geistig-psychischer Hinsicht seien nur Arbeiten ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an das Auffassungs- und Umstellungsvermögen zumutbar. Danach sei die Klägerin noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und ihre letzte Tätigkeit als Küchenhilfe noch mehr als sechs Stunden täglich auszuüben. Gegenüber dem nervenärztlichen Vorgutachten von Dr. Sch. bestünden keine wesentlichen Abweichungen. Ob eine Berentung der Klägerin in Frage komme, sei vom rein neurologisch-psychiatrischen Standpunkt her zu verneinen.
Das SG hat auf weiteren Antrag der Klägerin nach § 109 SGG ferner das fachorthopädische Gutachten von Dr. A. vom 16. Juni 2005 eingeholt. Dr. A. hat darin bei der Klägerin ein chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom mit aufgebrauchtem Bandscheibenraum L 5/S 1 und chronischer Wurzelreizung S 1 linkes Bein mit Muskelverschmächtigung des linken Beines, ein chronisches Impingementsyndrom beider Schultergelenke, beginnende Abnutzungserscheinung retropatellar beider Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkung, altersentsprechender Knochen- und Gelenkbefund beider Hüftgelenke mit leichten altersentsprechenden Abnutzungserscheinungen, initiale Heberden- und Bouchardarthrosen, initiale Rhizarthrose beider Hände beschrieben. Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 5 kg, gleichförmige Körperhaltung, häufiges Treppensteigen, häufiges Bücken, rein gehende und stehende Tätigkeiten, Steigen auf Leitern, Arbeitern auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Kälte, Zugluft, Nässe und Nachtschicht sollten daher vermieden werden. Die Klägerin sei jedoch noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den genannten Einschränkungen mindestens sechs Stunden durchzuführen. Sie sei jedoch nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Küchenhilfe wenigstens sechs Stunden durchzuführen. Eine relevante Abweichung zu den Vorgutachten bestünde nicht. Schon in der Begutachtung von Dr. H. vom Dezember 2002 werde festgestellt, dass eine Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr durchgeführt werden könne, in der zusätzlichen Stellungnahme des Orthopäden Dr. Ph. seien keine weiteren Erkrankungen genannt worden, welche leichte körperliche Arbeiten mit den genannten Einschränkungen verbieten würden.
Mit Urteil vom 7. September 2005 hatte das SG die damalige Klage auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente der Klägerin abgewiesen. Es hatte sich hierbei auf die vorliegenden medizinischen Ermittlungen, insbesondere auf die Gutachten von Prof. Dr. Ul. und Dr. A. gestützt und die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung der ihr in der Vergangenheit gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2000 hinaus nicht bestehe.
Dagegen hatte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Berufung eingelegt, die jedoch wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgenommen wurde (Az. L 8 R 4655/05).
Am 5. April 2006 stellte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 (Bl. 88 VA). Zur Begründung wurde ausgeführt, die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin hätten sich im Verhältnis zu den im Vorverfahren eingeholten Gutachten verschlechtert, nicht aber verbessert. Im Übrigen wurde auf die Berufungsbegründung vom 6. März 2006 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 (Bl. 92 VA) wies die Beklagte den Antrag auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 (Bl. 98 VA) zurückwies. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Klägerin sei auch unter Berücksichtigung der bei ihr bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und der daraus resultierenden qualitativen Funktionseinschränkungen jedenfalls seit dem 1. Januar 2003 wieder in der Lage mindestens sechs Stunden täglich entsprechende leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben. Es bestehe daher bei ihr über den 31. Dezember 2002 hinaus kein Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Ebenfalls bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie als Küchenhilfe auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne.
Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 11. September 2006 Klage vor dem SG erhoben (Az. S 7 R 6770/06). Der Klägerbevollmächtigte hat zur Begründung auf seinen Schriftsatz aus dem früheren Berufungsverfahren (L 8 R 4655/05) vom 6. März 2006 Bezug genommen, in dem er sich u. a. ausführlich damit auseinander gesetzt hat, weshalb die Gutachten Prof. Dr. Ul. und Dr. A. aufgrund zu pauschal bzw. unpräzise gestellter Fragen nicht der Situation der Klägerin tatsächlich gerecht geworden seien. Auch sei hier im Gegensatz zur Auffassung des SG u. a. eine konkrete Verweisungstätigkeit sehr wohl zu benennen, da es bei den bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen überhaupt keine relevanten Arbeitsplätze mehr gebe.
Ferner hat der Klägerbevollmächtigte noch Atteste des Facharztes für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde Dr. Av. vom 26. Februar 2008, einen Befundbericht von Dr. Pe. vom 4. Februar 2008, Dr. Ph. vom 12. Februar 2008, Dr. Wilhelm, Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie vom 21. Februar 2008 und Dr. St. vom 7. März 2008 vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass kein Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 gemäß § 44 SGB X bestehe. Voraussetzung dafür sei, dass beim Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt werde, trage die Klägerin, die sich auf die Rechtswidrigkeit berufe. Zur Überzeugung des SG sei jedoch der Bescheid vom 28. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 rechtmäßig, lediglich die Begründung des Widerspruchsbescheides sei fehlerhaft. Das SG habe den Bescheid vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 dahingehend ausgelegt, dass durch ihn der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Gesetzes abgelehnt worden sei. Zwar habe die Beklagte in ihrer Widerspruchsentscheidung ihre Ablehnung mit der ab dem 1. Januar 2001 gültigen Rechtslage begründet. Die Entscheidung sei jedoch insbesondere anhand des Antrages auszulegen (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 38/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr. 9). Die Klägerin habe ausdrücklich Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit über den Wegfallmonat der bereits geleisteten Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit hinaus beantragt. Diesen Antrag habe die Beklagte auch ausdrücklich mit Bescheid vom 28. Januar 2003 unter Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Gesetzes) abgelehnt. Insoweit habe die Beklagte, zumindest auch, eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit getroffen. Diese Entscheidung sei nach Auffassung des SG rechtmäßig. Aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 29. Oktober 2000 habe bei der Klägerin am 31. Dezember 2000 ein befristeter Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit bestanden. Aufgrund der Weitergewährung bis zum 31. Dezember 2002 habe sich diesem Anspruch auf eine befristete Rente vor dem 1. Januar 2001 ein weiterer Anspruch nach Ablauf der Frist nahtlos angeschlossen, sodass weiterhin nach § 302b SGB VI die §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zugrunde zu legen sei. Danach aber habe die Klägerin weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch auf die hilfsweise geltend gemachte Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Zur Überzeugung des SG sei die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 SGB VI. Sie sei vielmehr noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Das SG hat sich hierbei auf die durchgeführten medizinischen Ermittlungen, insbesondere auf die Gutachten von Prof. Dr. Ul. und Dr. A. gestützt. Hierbei sei maßgebend gewesen, dass diese übereinstimmend zu der Einschätzung kämen, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar unter qualitativen Einschränkungen, jedoch ohne zeitliche Einschränkung, ausüben könne. Aufgrund der Feststellungen im orthopädischen Gutachten von Dr. A. bestünden zwar bei der Klägerin entsprechende orthopädische Erkrankungen der Wirbelsäule, die insbesondere keine schweren oder mittelschweren körperlichen Arbeiten mehr zuließen, auch keine Tätigkeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule sowie kein regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Auch bestünden im Hinblick auf die Erkrankungen im Bereich der Hüfte und der Kniegelenke weitere qualitative Einschränkungen. Insgesamt aber sei nach Überzeugung des SG auf der Grundlage der dort getroffenen Feststellungen die Klägerin noch in der Lage, mindestens acht Stunden täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Denn Einschränkungen zeitlicher Art würden sich aus dem ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten von Dr. A. nicht ergeben. Dies werde auch gestützt durch das Gutachten von Dr. H. aus dem Verwaltungsverfahren, der zu einer gleichen Leistungseinschätzung gekommen sei. Nichts anderes habe sich auch aus der von Dr. Ph. getroffenen Einschätzung ergeben, dass die Klägerin je nach Arbeitssituation nur unter drei Stunden oder nur unter sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne, sowie, dass die Frage der zeitlichen Leistungsfähigkeit nicht beantwortet werden könne. Entscheidend sei nämlich, ob die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausführen könne. Insoweit sei keine Einschätzung je nach Arbeitssituation erforderlich. Außerdem habe Dr. A. in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass in der Stellungnahme von Dr. Ph. keine weiteren Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet genannt würden, welche leichte körperliche Arbeiten unter den von Dr. A. genannten Einschränkungen verbieten würden.
Des Weiteren hätten auch die von der Klägerin geschilderten Beschwerden und Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im sozialen Alltag durch das Gutachten von Prof. Dr. Ul. ebenfalls nicht objektiv bestätigt werden können. Auf neurologischem Fachgebiet habe die Untersuchung der Klägerin durch Prof. Dr. Ul. nach dessen Ausführungen eine deutliche Verschmächtigung des linken Unterschenkels und geringer auch des linken Oberschenkels, motorisch eine Fußsenkerparese links mit Schonhinken und beidseitig nicht auslösbarem ASR ergeben. Sensibel werde eine nach distal zunehmende verminderte Schmerz- und Berührungsempfindung im linken Bein angegeben. Die den Hauptsegmenten bzw. peripheren Dermatomen nicht klar zuzuordnen gewesen sei (etwa L 4 bis S 2). Darüber hinaus habe sich ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, schwerpunktmäßig im Bereich der LWS und der unteren HWS gefunden. Bei den Untersuchungen seien zum Teil Verdeutlichungstendenzen und suboptimale Mitarbeit feststellbar gewesen, nicht aber bewusstseinsnahes Aggravieren bzw. Simulieren. Dieser Befund von Prof. Dr. Ul. stehe auch im Einklang mit den von Dr. Langhoff am 1. März 2005 mitgeteilten klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungsergebnissen, die als neurologische (Teil-)Folgen der bekannten Wurzelkompression L 2 bis S 1 links zu werten seien. Auf psychiatrischem Gebiet seien von Prof. Dr. Ul. keine wesentlichen überdauernden Gesundheitsstörungen und Einbußen feststellbar gewesen. Dies gelte insbesondere für Depressionen, die offenbar die seit Jahrzehnten geklagten Schmerzen intermittierend begleiten würden. Die Klägerin klage über Schwindelzustände und wohl zeitweilige depressive Verstimmungen, die sich psychiatrisch am ehesten unter dem Rubrum einer Somatisierungsstörung fassen ließen. Dies lasse hinsichtlich der Leistungsbeurteilung allerdings keine eindeutige oder auch nur hinreichende psychosoziale Funktionsminderung erkennen. Die (gering) ausgeprägte depressive Verstimmbarkeit im Rahmen der Somatisierungsstörung sei kein eigenständiges Krankheitsbild, inkonstant, weniger als mittelgradig, im Prinzip medikamentös behandelbar. Weder die Somatisierungsstörungen noch in deren Rahmen die Depressivität führten zu einer rentenwürdigen Leistungseinschränkung. Insofern habe Prof. Dr. Ul. mit dem neurologisch-psychiatrischen Vorgutachten von Dr. Sch. übereingestimmt. Aufgrund dessen komme auch Prof. Dr. Ul. nachvollziehbar zum Ergebnis, dass sich die Gesundheitsstörung aus nervenärztlicher Sicht auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin allgemein und auf eine Tätigkeit als Küchenhilfe dahingehend auswirkten, dass sie vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch verrichten könne. Auch für das SG ergebe sich auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Ausführungen ebenfalls, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens acht Stunden täglich auszuüben. Damit stehe zur Überzeugung des SG fest, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig (acht Stunden täglich an fünf wöchentlichen Arbeitstagen) auszuüben.
Da aus medizinischer Sicht leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig ausgeübt werden könnten, habe sich das SG auch nicht damit befassen müssen, welche konkrete Tätigkeit der Klägerin noch leidensgerecht und zumutbar sei. Die jeweilige Arbeitsmarktlage sei nicht zu berücksichtigen. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass bei Versicherten, die noch vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könnten, davon auszugehen sei, dass es Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gebe und der Arbeitsmarkt für diese Versicherten auch offen sei. Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung. Denn die bei der Klägerin nach den durchgeführten medizinischen Ermittlungen bestehenden qualitativen Funktionseinschränkungen seien bereits von der festgestellten Minderung der Leistungsfähigkeit auf leichte Tätigkeiten mit umfasst und könnten daher keine Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit begründen. Schließlich ergebe sich auch keine Verpflichtung zur Benennung einer Verweisungstätigkeit unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen verschlossenen Arbeitsmarktes. Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit sei grundsätzlich davon auszugehen, dass es für Vollzeittätigkeiten hinreichend Arbeitsplätze gebe. Bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit obliege das Arbeitsplatzrisiko der Arbeitslosenversicherung bzw. dem Versicherten, nicht aber der Beklagten (mit Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 letzter Halbsatz SGB VI). Es liege auch keiner der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefälle, die die Annahme eines verschlossenen Arbeitsmarktes rechtfertigen könnten, vor. Des Weiteren habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI. Die Klägerin könne vielmehr sozial zumutbar auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Als bisheriger Beruf sei ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe anzusehen, die sie zuletzt auf Dauer, d. h. mehr als ein Jahr verrichtet habe. Hierbei handele es sich um eine ungelernte Tätigkeit, allenfalls eine angelernte Tätigkeit mit kurzer Anlernphase. Nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema sei sie damit verweisbar auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten, weshalb sie nicht berufsunfähig sei und daher auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bestehe. Damit aber habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 28. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 nach § 44 SGB X und habe daher die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 den Überprüfungsantrag zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 29. Mai 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. Juni 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte u. a. vorgetragen, das SG habe sich in seiner Entscheidung darauf beschränkt, festzustellen, ob das Urteil vom 7. September 2005 zutreffend sei, wenn man von der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu dem Zeitpunkt ausgehe, der dieser Entscheidung zugrunde gelegen habe. Das SG habe sich nicht veranlasst gesehen, den Zustand der Klägerin in seine weiteren Entscheidungen einzubeZ., der sich daraus ergebe, dass sich die gesundheitliche Befindlichkeit der Klägerin seit dem ursprünglichen Bescheid wesentlich verschlimmert habe und es deshalb nahegelegen hätte, insoweit, also auch bezüglich der nachfolgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, erneut eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Gewährung einer Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nach Auffassung der Klägerin hier eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte erfolgen müssen, sei sie auch der Auffassung, dass die Regelung, wonach für ihren Fall keine Verpflichtung der Beklagten zur Benennung einer Verweisungstätigkeit bestehe, nicht rechtmäßig sei. Der Gesundheitszustand der Klägerin sei nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts und der Entscheidung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt so schwerwiegend beeinträchtigt gewesen, dass sie unter keinen üblichen Bedingungen in irgendwelchen Betrieben habe arbeiten können. Es gebe keine Arbeitsplätze für solche Personen wie die Klägerin, die gesundheitlich so beeinträchtigt seien, wie aus den sachverständigen Gutachten und sonstigen Feststellungen festgestellt werden könne. Es sei letztlich grundgesetzwidrig, dass die früher geltende Regelung, wonach die Arbeitsmarktplatzsituation zu berücksichtigen sei, in § 44 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 letzter Halbsatz SGB VI aufgehoben worden sei, obwohl der Arbeitsmarkt tatsächlich für solche Personen wie die Klägerin verschlossen sei. Darin liege ein elementarer Verstoß gegen Art. 2 Grundgesetz (GG).
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2002 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Im weiteren Verfahren hat der Klägerbevollmächtigte nochmals die bereits im SG-Verfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte von Dr. Pe., Dr. Ph. und Dr. St. vorgelegt.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2009 wurde des Weiteren der Klägerin für die Zeit ab 1. Dezember 2008 Altersrente für Frauen in Höhe von 358,98 EUR (Zahlbetrag) bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die SG-Akten (S 7 R 6770/06 und S 20 R 81/04) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Die Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 nicht vorliegen.
1. Richtige Klageart ist hier im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zur Erreichung des von der Klägerin angestrebten Zieles, nämlich der Weitergewährung der bis zum 31. Dezember 2002 befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Anders als in der vom 2. Senat des BSG entschiedenen Konstellation (Urteil vom 5. September 2006 in SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 = BSGE 97, 54) wäre hier alleine durch eine isolierte Anfechtungsklage und unmittelbare Aufhebung auch des Versagensbescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 noch nicht das von der Klägerin begehrte Ziel, nämlich die Weitergewährung ihrer bis zum 31. Dezember 2002 befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit ab 1. Januar 2003 erreicht. Insoweit bedarf es hier vielmehr darüber hinaus noch eines entsprechenden Bewilligungsbescheides.
2. Das SG hat im Übrigen zutreffend unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§ 44 SGB X, §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und § 302b SGB VI), der hier vorliegenden ärztlichen Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem vorangegangenen SG-Verfahren und den vorliegenden ärztlichen Befundberichten und Auskünften in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2003 und damit auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der ablehnenden Bescheide für die Zeit ab 1. Januar 2003 verneint. Hierauf wird Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung hier abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Klägerbevollmächtigten hier im Berufungsverfahren, wonach das SG sich auch hätte veranlasst sehen müssen, die gesundheitliche Situation der Klägerin, insbesondere die geltend gemachte Verschlechterung zu berücksichtigen, und hätte nicht allein auf den letzten Zeitpunkt der Entscheidung des SG im vorangegangenen Verfahren im September 2005 abstellen dürfen, nicht durchgreift. Bei einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wie sich aus dem Gesetzestext unmissverständlich ergibt, allein darauf abzustellen, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Auf dieser Grundlage hat das SG folgerichtig, da es sich im vorangegangenen Verfahren (S 20 R 81/04) um eine Verpflichtungsklage gehandelt hatte, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 7. September 2005 abgestellt (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 9. Aufl. § 54 Rdnr. 34). Eine spätere - wie hier geltend gemacht - aufgetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit in dem Verfahren hier nach § 44 SGB X nicht (mehr) zu berücksichtigen. Auf der Grundlage aber der zum damaligen Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz am 7. September 2005 vorliegenden medizinischen Unterlagen und Feststellungen ist, wie bereits oben unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG ausgeführt, auch nach Überzeugung des Senates zu Recht der Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2002 hinaus abgelehnt worden.
Auch soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, im konkreten Fall der Klägerin hätte jedoch eine entsprechende Verweisungstätigkeit benannt werden müssen, da tatsächlich bei ihr im Hinblick auf ihre Einschränkungen ein verschlossener Arbeitsmarkt vorläge, verweist der Senat ebenfalls ausdrücklich auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG hierzu, insbesondere dass die bei der Klägerin bestehenden qualitativen Funktionseinschränkungen keine der von der Rechtsprechung aufgestellten Ausnahmefälle darstellen, sondern vielmehr dem Anforderungsprofil an eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen.
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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