Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 574/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4596/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.07.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt (nur noch) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1958 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Ausbildung zum Betriebsschlosser brach er ab. Ab 1981 war der Kläger als Lkw-Fahrer, zuletzt vom 17.06.2002 bis 11.07.2002 (Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule nach Bandscheibenvorfällen in Höhe L4/5 und L5/S1) bei der Firma D. + Co. GmbH, A. (Firma D. ) tätig. Das Arbeitsverhältnis endete im Februar 2004, seitdem ist der Kläger arbeitslos.
Am 29.04.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten führte die Chirurgin Dr. L. aus, bei dem Kläger bestehe ein lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung mit geringen funktionellen Einbußen ohne neurologische Ausfälle. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen. Auszuschließen seien Arbeiten in langdauernden Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie häufiges Bücken. Eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer mit Ladetätigkeiten entspreche dem Leistungsvermögen nicht mehr ganz, vorstellbar sei eine Tätigkeit als Kraftfahrer ohne schwere Be- und Entladetätigkeiten bei kürzeren Fahrstrecken. Mit Bescheid vom 25.07.2005 und Widerspruchsbescheid vom 11.01.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger könne auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.
Der Kläger hat am 08.02.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und hinsichtlich eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend gemacht, er sei 27 Jahre im Fernverkehr als Kraftfahrer tätig gewesen und habe sich wettbewerbsfähig Kenntnisse eines Berufskraftfahrers mit Facharbeiterbrief angeeignet. Er habe Fahrzeuge mit 40 Tonnen und Anhänger gefahren, die Fahrzeuge seien mit Kränen ausgestattet gewesen, er könne die Kräne bedienen und habe auch einen Staplerschein gemacht. Da er auch im internationalen Fernverkehr tätig gewesen sei, habe er mit Zollabfertigungen in umfangreichem Maß zu tun gehabt und sei darin absolut firm gewesen. Darüber hinaus habe er auch größere Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten und Instandhaltungen am Fahrzeug (bei Problemen mit dem Getriebe einen "Gang abhängen", Tauschen der Fahrzeugbatterien, Reifenwechsel, Wechseln eines Dieselfilters, Lampenwechsel) selbständig durchgeführt.
Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft der Firma D. sowie schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. H. , Dr. G. und Dr. Sch. eingeholt. Die Firma D. hat angegeben, der Kläger sei als Fahrer im Fernverkehr mit Fahrtätigkeit, Be- und Entladetätigkeiten und Fahrzeugpflege beschäftigt gewesen. Eine Ausbildung als Berufskraftfahrer sei keine Voraussetzung für die Einstellung als Fahrer gewesen. Die Anlernzeit für eine ungelernte Kraft ohne Vorkenntnisse für die Stelle des Klägers hätte vier bis sechs Wochen betragen. Auf Grund des sehr kurzen Arbeitsverhältnisses könnten keine Aussagen dazu gemacht werden, ob die praktischen oder theoretischen Kenntnisse des Klägers in vollem Umfang denjenigen eines voll ausgebildeten Berufskraftfahrers entsprochen hätten. Die behandelnden Ärzte Dr. G., Arzt für Innere Medizin (Behandlung wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule), Dr. Sch., Neurologe und Psychiater (Behandlung wegen einer Polyneuropathie, einem lumbalen Bandscheibenvorfall L4/5 und L5/S1 und einem Sulcus-ulnaris-Syndrom links) und Dr. H. , Orthopäde (Behandlung wegen Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule) haben übereinstimmend angegeben, dass die Gesundheitsstörungen einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegenstünden.
Mit Urteil vom 17.07.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe weder Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Er könne leichte körperliche Arbeiten in einem Umfang von mehr als sechs Stunden täglich ausüben und sei auf Grund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma D. als unterer Angelernter zu bewerten und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen das am 07.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.09.2006 Berufung eingelegt. Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei ihm Berufsschutz zuzuerkennen. Die Firma D. habe wegen seiner äußerst kurzen Tätigkeit keine genaueren Angaben über seine Kenntnisse machen können. Es sei zu erwarten gewesen, dass er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit ähnlich anspruchsvolle Aufgaben durchgeführt hätte, wie im Vorbetrieb. Dort habe er Arbeiten auf Facharbeiterniveau, jedenfalls im Bereich des oberen Angelernten verrichtet. Die Annahme des Sozialgerichts, die Tätigkeit könne nach einer Einarbeitungszeit von vier bis sechs Wochen verrichtet werden, sei schon deshalb unzutreffend, weil die Firma D. ganz offenkundig von einer Einarbeitungszeit nach Erlangung der Führerscheinklasse 2 ausgegangen sei. Bei der beruflichen Einstufung sei aber diese besondere Qualifikation mit zu berücksichtigen. Eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, mangels geeigneter Verweisungsberufe sei er teilweise zu berenten. Seinen ursprünglichen Antrag, ihm auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, hat der Kläger zurückgenommen (Schriftsatz vom 30.01.2009).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.07.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2006 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.04.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Dr. J. , St. V.-Kliniken Karlsruhe und Einholung von Gutachten auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von dem Orthopäden Prof. Dr. G.-Z. , S.-Klinik Z. , A. und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. , H ... Dr. J. hat ausgeführt, bei dem Kläger bestünden eine mäßige Fehlstatik der Wirbelsäule mit teilfixiertem Rundrücken, Pseudoradikulopathie beidseits, eine fragliche S1-Nervenwurzelirritation links und Bandscheibenvorwölbungen in Höhe L4/5 und L5/S1, ein Streckdefizit in den Mittelgelenken des vierten Fingers beidseits von 10 Grad, eine Dupuy’trenschen Kontraktur beider Hohlhände und ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links. Leichte und kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen bis zu 8 kg, der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, der Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten in vornübergebeugter Körperhaltung, häufigem Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie Arbeiten in Nässe und in Kälte könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Obwohl er die von dem Kläger angegebenen Beschwerden nicht ausreichend objektivieren könne, schätze er das zeitliche Leistungsvermögen als Kraftfahrer auf drei bis unter sechs Stunden täglich. Prof. Dr. G.-Z. hat ausgeführt, der Kläger leide an einer chronischen Lumbalgie mit pseudoradiculärer Ausstrahlung beidseits bei Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1 sowie einer Fehlstatik der Wirbelsäule, einem rückläufigem Karpaltunnelsyndrom links und einer Dupuytren’schen Kontraktur der Finger IV und V beidseits. Leichte bis ab und zu mittelschwere körperliche Tätigkeiten im regelmäßigen Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 kg könne der Kläger noch über sechs Stunden am Tag ausüben. Dr. E. hat ausgeführt, der Kläger leide an einer chronischen somatoformen Schmerzstörung, einer Alkoholabhängigkeit, einer Dysthymie, einer Polyneuropathie, einem chronisch rezidivierenden LWS-Syndrom und einem Karpaltunnelsyndrom beidseits. Eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer komme nicht mehr in Betracht. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne häufiges Bücken oder häufiges Treppensteigen, ohne Tätigkeiten unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen (Kälte und Nässe), ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Merkfähigkeit sowie Anpassungs- und Umstellungsvermögen, ohne Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge oder Verantwortung für Menschen und Maschinen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur Darstellung des weiteren Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren sein auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtetes Begehren zurückgenommen hat, hat der Senat nur noch über einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu entscheiden. Auch insoweit hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist § 240 SGB VI. Danach haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer ist dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar.
Ganz im Vordergrund stehen bei dem Kläger die Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule. Insoweit leidet er, wie der gerichtliche Sachverständige Dr. J. dargelegt hat, an einer mäßigen Fehlstatik der Wirbelsäule mit teilfixiertem Rundrücken, einer Pseudoradikulopathie beidseits, einer fraglichen Nervenwurzelirritation links und Bandscheibenvorwölbungen in Höhe L4/5 und L5/S1. Daneben bestehen außerdem - so Dr. J. - ein Streckdefizit in den Mittelgelenken des vierten Fingers beidseits, eine Dupuytren’sche Kontraktur beider Hohlhände und ein leichtes Karpaltunnelsyndrom. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen sind gewisse qualitative Einschränkungen (keine schweren körperlichen Tätigkeiten und nur kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten, kein Heben und Tragen von Gegenständen über 8 kg, Möglichkeit von Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten in vorn übergebeugter Körperhaltung, häufigem Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie Arbeiten in Nässe und Kälte) zu berücksichtigen, sodass der Kläger nach übereinstimmender Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. J. und der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachterin Dr. L. seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer im Fernverkehr mit Be- und Entladearbeiten nicht mehr in einem Umfang von mindestens sechs Stunden verrichten kann. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Kläger auch berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI ist. Denn er kann mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens sechs Stunden ausüben. Eine Leistungsminderung in quantitativer Hinsicht besteht nämlich, wie zunächst Dr. L. und im Berufungsverfahren Dr. J. nachvollziehbar dargelegt haben, nicht. Der Kläger ist somit noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten unter Beachtung der o.g. qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Diese Einschätzung steht im Übrigen in Übereinstimmung mit derjenigen der behandelnden Ärzte Dr. G., Dr. Sch. und Dr. H. und auch der nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. G.-Z. und Dr. E ... Soweit Dr. E. im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung und die Dysthymie weitere qualitative Einschränkungen annimmt, schränkt dies das mögliche Arbeitsfeld des Klägers nicht entscheidend ein. Denn diese Einschränkungen beziehen sich auf "hohe Anforderungen", normalen Anforderungen an die von Dr. E. diesbezüglich aufgezählten Fähigkeiten kann der Kläger somit gerecht werden.
Der in etwa zur selben Zeit wie die Untersuchungen bei den gerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilung des Arztes der Arbeitsagentur G. in seinem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 31.05.2007 (nur drei bis vier Stunden täglich Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar) folgt der Senat somit nicht. In diesem Gutachten sind weder Befunde beschrieben noch ist dargelegt, welche Anforderungen für "Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes" angenommen werden und es findet - da dem Gutachter nicht vorliegend - auch keine Auseinandersetzung mit den oben erwähnten Beurteilungen der behandelnden Ärzte und der gerichtlichen Sachverständigen statt.
Derartige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sind dem Kläger auch im Hinblick auf seinen bisher ausgeübten Beruf sozial zumutbar.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Entgegen seiner Auffassung kommt dem Kläger ein Berufsschutz als Facharbeiter oder gehobener Angelernter nicht zu.
Der Kläger hat keinen Ausbildungsabschluss als Berufskraftfahrer. Weder hat er eine entsprechende berufliche Ausbildung nach der bis 31.07.2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26.10.1973, BGBl. I, S. 1518 ff) mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren noch nach der am 01.08.2001 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin vom 19.04.2001 (BGBl. I, S. 642 ff) mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren. Selbst die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der bis 31.07.2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung reicht auf Grund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung 1973) für sich allein nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2004, B 13 RJ 7/04 R m. w. N.). Für eine Qualifikation als Facharbeiter mussten bereits zum damaligen Zeitpunkt weitere Kriterien wie u.a. Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie die Kenntnis über Frachtbriefe und Zollformalitäten und Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2004, a.a.O.). Derartige Kenntnisse besitzt der Kläger nicht. Seinen - allerdings nicht bewiesenen - Angaben zufolge führte er im Rahmen früherer Tätigkeiten gewisse Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten selbst durch und hatte er auch mit Zollabfertigungen in umfangreichem Ausmaß zu tun; Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts, des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte und Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hat der Kläger aber nicht einmal behauptet. Damit scheidet eine Zuordnung des Klägers zur Berufsgruppe der Facharbeiter aus.
Auch eine Qualifikation als Angelernter im oberen Bereich kann der Kläger mangels entsprechender Ausbildung oder Anlernzeit für sich nicht beanspruchen. Eine solche kommt ihm auch nicht auf Grund der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma D. zu. Der Kläger war dort nach den Angaben der Firma D. gegenüber dem Sozialgericht als Fahrer im Fernverkehr beschäftigt, wobei zu seinen Aufgaben Fahrtätigkeit, Be- und Entladetätigkeiten und Fahrzeugpflege zählten. Eine Ausbildung als Berufskraftfahrer, die sich auf Grund der Einstellung des Klägers zum 17.06.2002 nur nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung 1973 richten konnte (Absolventen der erst seit August 2001 beginnenden dreijährigen Ausbildung gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht), war nach Aussage der Firma D. keine Voraussetzung für die Einstellung als Fahrer. Nach den Angaben der Firma D. waren für die dort ausgeübte Tätigkeit auch nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Berufskraftfahrers mit zweijähriger Ausbildung erforderlich, denn ein ungelernter Arbeiter benötigte - so die Angaben der Firma D. - für die vollwertige Ausübung der Tätigkeit nur eine Anlernzeit von vier bis sechs Wochen. Damit ist die bei der Firma D. ausgeübte Tätigkeit dem Bereich der unteren Angelernten zuzuordnen.
Soweit der Kläger geltend macht, die angegebene Anlernzeit könne bereits deshalb nicht zutreffen, weil der Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis für Lkw bereits längere Zeit beanspruche, vermag dies keine höhere Bewertung der Tätigkeit zu begründen. Zum einen ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass für den Erwerb der Fahrerlaubnis für Lkw überhaupt längere Zeit erforderlich ist. Zum anderen stellt der Erwerb einer Fahrerlaubnis keine Berufsausbildung dar. Dies zeigt sich gerade an den erwähnten Ausbildungs(ver)ordnungen für Berufskraftfahrer, die (vgl. die Darstellung der jeweiligen Ausbildungsinhalte) eine entsprechende Fahrerlaubnis voraussetzt(e), nicht aber deren Erwerb umfasst(e).
Soweit der Kläger meint, er hätte bei der Firma D. bei Fortführung seiner Tätigkeit anspruchvollere Arbeiten ausgeführt, gibt es für diese Behauptung keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Kläger wurde bei der Firma D. als Fahrer angestellt und erledigte die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit des Arbeitgebers (so die Auskunft der Firma D. ). Hinweise darauf, dass der Kläger mit anderen Tätigkeiten hätte betraut werden sollen, sind nicht erkennbar. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an; maßgebend ist die zuletzt tatsächlich verrichtete Tätigkeit. Dies war jene eines Angelernten des unteren Bereichs.
Soweit der Kläger geltend macht, die Tätigkeit bei der Firma D. nur kurze Zeit ausgeübt zu haben, trifft dies zwar zu. Diesem Aspekt kommt indessen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn tatsächlich war diese Tätigkeit auf Dauer angelegt. Dass sie der Kläger tatsächlich nur kurze Zeit ausübte, beruhte allein auf dem nicht vorhersehbaren Auftreten der Bandscheibenvorfälle an der Lendenwirbelsäule. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, dass die Firma D. wegen der nur kurze Zeit ausgeübten Tätigkeit keine Angaben über weitere Qualifikationen des Klägers hat machen können. Maßgebend ist insoweit allein, welche qualitativen Anforderungen die vom Kläger zuletzt und damit bei der Firma D. ausgeübte Tätigkeit stellte; dies waren - wie dargelegt - Anforderungen entsprechend dem unteren Bereich von Angelernten. Im Übrigen fehlt ohnehin jeglicher Nachweis für die Behauptungen des Klägers, er habe früher höherwertige Tätigkeiten verrichtet. Wie der Kläger selbst erkannt hat (Schriftsatz vom 25.09.2006), wären insoweit entsprechende Angaben der früheren Arbeitgeber erforderlich gewesen; die Arbeitgeber hat er - weder im genannten Schriftsatz noch auf Aufforderung des Senats (Verfügung vom 07.11.2006) - jedoch nicht benannt.
Insgesamt ist der Kläger somit als unterer Angelernter auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt (nur noch) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1958 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Ausbildung zum Betriebsschlosser brach er ab. Ab 1981 war der Kläger als Lkw-Fahrer, zuletzt vom 17.06.2002 bis 11.07.2002 (Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule nach Bandscheibenvorfällen in Höhe L4/5 und L5/S1) bei der Firma D. + Co. GmbH, A. (Firma D. ) tätig. Das Arbeitsverhältnis endete im Februar 2004, seitdem ist der Kläger arbeitslos.
Am 29.04.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten führte die Chirurgin Dr. L. aus, bei dem Kläger bestehe ein lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung mit geringen funktionellen Einbußen ohne neurologische Ausfälle. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen. Auszuschließen seien Arbeiten in langdauernden Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie häufiges Bücken. Eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer mit Ladetätigkeiten entspreche dem Leistungsvermögen nicht mehr ganz, vorstellbar sei eine Tätigkeit als Kraftfahrer ohne schwere Be- und Entladetätigkeiten bei kürzeren Fahrstrecken. Mit Bescheid vom 25.07.2005 und Widerspruchsbescheid vom 11.01.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger könne auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.
Der Kläger hat am 08.02.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und hinsichtlich eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend gemacht, er sei 27 Jahre im Fernverkehr als Kraftfahrer tätig gewesen und habe sich wettbewerbsfähig Kenntnisse eines Berufskraftfahrers mit Facharbeiterbrief angeeignet. Er habe Fahrzeuge mit 40 Tonnen und Anhänger gefahren, die Fahrzeuge seien mit Kränen ausgestattet gewesen, er könne die Kräne bedienen und habe auch einen Staplerschein gemacht. Da er auch im internationalen Fernverkehr tätig gewesen sei, habe er mit Zollabfertigungen in umfangreichem Maß zu tun gehabt und sei darin absolut firm gewesen. Darüber hinaus habe er auch größere Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten und Instandhaltungen am Fahrzeug (bei Problemen mit dem Getriebe einen "Gang abhängen", Tauschen der Fahrzeugbatterien, Reifenwechsel, Wechseln eines Dieselfilters, Lampenwechsel) selbständig durchgeführt.
Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft der Firma D. sowie schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. H. , Dr. G. und Dr. Sch. eingeholt. Die Firma D. hat angegeben, der Kläger sei als Fahrer im Fernverkehr mit Fahrtätigkeit, Be- und Entladetätigkeiten und Fahrzeugpflege beschäftigt gewesen. Eine Ausbildung als Berufskraftfahrer sei keine Voraussetzung für die Einstellung als Fahrer gewesen. Die Anlernzeit für eine ungelernte Kraft ohne Vorkenntnisse für die Stelle des Klägers hätte vier bis sechs Wochen betragen. Auf Grund des sehr kurzen Arbeitsverhältnisses könnten keine Aussagen dazu gemacht werden, ob die praktischen oder theoretischen Kenntnisse des Klägers in vollem Umfang denjenigen eines voll ausgebildeten Berufskraftfahrers entsprochen hätten. Die behandelnden Ärzte Dr. G., Arzt für Innere Medizin (Behandlung wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule), Dr. Sch., Neurologe und Psychiater (Behandlung wegen einer Polyneuropathie, einem lumbalen Bandscheibenvorfall L4/5 und L5/S1 und einem Sulcus-ulnaris-Syndrom links) und Dr. H. , Orthopäde (Behandlung wegen Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule) haben übereinstimmend angegeben, dass die Gesundheitsstörungen einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegenstünden.
Mit Urteil vom 17.07.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe weder Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Er könne leichte körperliche Arbeiten in einem Umfang von mehr als sechs Stunden täglich ausüben und sei auf Grund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma D. als unterer Angelernter zu bewerten und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen das am 07.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.09.2006 Berufung eingelegt. Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei ihm Berufsschutz zuzuerkennen. Die Firma D. habe wegen seiner äußerst kurzen Tätigkeit keine genaueren Angaben über seine Kenntnisse machen können. Es sei zu erwarten gewesen, dass er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit ähnlich anspruchsvolle Aufgaben durchgeführt hätte, wie im Vorbetrieb. Dort habe er Arbeiten auf Facharbeiterniveau, jedenfalls im Bereich des oberen Angelernten verrichtet. Die Annahme des Sozialgerichts, die Tätigkeit könne nach einer Einarbeitungszeit von vier bis sechs Wochen verrichtet werden, sei schon deshalb unzutreffend, weil die Firma D. ganz offenkundig von einer Einarbeitungszeit nach Erlangung der Führerscheinklasse 2 ausgegangen sei. Bei der beruflichen Einstufung sei aber diese besondere Qualifikation mit zu berücksichtigen. Eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, mangels geeigneter Verweisungsberufe sei er teilweise zu berenten. Seinen ursprünglichen Antrag, ihm auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, hat der Kläger zurückgenommen (Schriftsatz vom 30.01.2009).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.07.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2006 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.04.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Dr. J. , St. V.-Kliniken Karlsruhe und Einholung von Gutachten auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von dem Orthopäden Prof. Dr. G.-Z. , S.-Klinik Z. , A. und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. , H ... Dr. J. hat ausgeführt, bei dem Kläger bestünden eine mäßige Fehlstatik der Wirbelsäule mit teilfixiertem Rundrücken, Pseudoradikulopathie beidseits, eine fragliche S1-Nervenwurzelirritation links und Bandscheibenvorwölbungen in Höhe L4/5 und L5/S1, ein Streckdefizit in den Mittelgelenken des vierten Fingers beidseits von 10 Grad, eine Dupuy’trenschen Kontraktur beider Hohlhände und ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links. Leichte und kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen bis zu 8 kg, der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, der Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten in vornübergebeugter Körperhaltung, häufigem Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie Arbeiten in Nässe und in Kälte könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Obwohl er die von dem Kläger angegebenen Beschwerden nicht ausreichend objektivieren könne, schätze er das zeitliche Leistungsvermögen als Kraftfahrer auf drei bis unter sechs Stunden täglich. Prof. Dr. G.-Z. hat ausgeführt, der Kläger leide an einer chronischen Lumbalgie mit pseudoradiculärer Ausstrahlung beidseits bei Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1 sowie einer Fehlstatik der Wirbelsäule, einem rückläufigem Karpaltunnelsyndrom links und einer Dupuytren’schen Kontraktur der Finger IV und V beidseits. Leichte bis ab und zu mittelschwere körperliche Tätigkeiten im regelmäßigen Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 kg könne der Kläger noch über sechs Stunden am Tag ausüben. Dr. E. hat ausgeführt, der Kläger leide an einer chronischen somatoformen Schmerzstörung, einer Alkoholabhängigkeit, einer Dysthymie, einer Polyneuropathie, einem chronisch rezidivierenden LWS-Syndrom und einem Karpaltunnelsyndrom beidseits. Eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer komme nicht mehr in Betracht. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne häufiges Bücken oder häufiges Treppensteigen, ohne Tätigkeiten unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen (Kälte und Nässe), ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Merkfähigkeit sowie Anpassungs- und Umstellungsvermögen, ohne Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge oder Verantwortung für Menschen und Maschinen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur Darstellung des weiteren Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren sein auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtetes Begehren zurückgenommen hat, hat der Senat nur noch über einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu entscheiden. Auch insoweit hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist § 240 SGB VI. Danach haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer ist dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar.
Ganz im Vordergrund stehen bei dem Kläger die Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule. Insoweit leidet er, wie der gerichtliche Sachverständige Dr. J. dargelegt hat, an einer mäßigen Fehlstatik der Wirbelsäule mit teilfixiertem Rundrücken, einer Pseudoradikulopathie beidseits, einer fraglichen Nervenwurzelirritation links und Bandscheibenvorwölbungen in Höhe L4/5 und L5/S1. Daneben bestehen außerdem - so Dr. J. - ein Streckdefizit in den Mittelgelenken des vierten Fingers beidseits, eine Dupuytren’sche Kontraktur beider Hohlhände und ein leichtes Karpaltunnelsyndrom. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen sind gewisse qualitative Einschränkungen (keine schweren körperlichen Tätigkeiten und nur kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten, kein Heben und Tragen von Gegenständen über 8 kg, Möglichkeit von Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten in vorn übergebeugter Körperhaltung, häufigem Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie Arbeiten in Nässe und Kälte) zu berücksichtigen, sodass der Kläger nach übereinstimmender Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. J. und der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachterin Dr. L. seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer im Fernverkehr mit Be- und Entladearbeiten nicht mehr in einem Umfang von mindestens sechs Stunden verrichten kann. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Kläger auch berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI ist. Denn er kann mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens sechs Stunden ausüben. Eine Leistungsminderung in quantitativer Hinsicht besteht nämlich, wie zunächst Dr. L. und im Berufungsverfahren Dr. J. nachvollziehbar dargelegt haben, nicht. Der Kläger ist somit noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten unter Beachtung der o.g. qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Diese Einschätzung steht im Übrigen in Übereinstimmung mit derjenigen der behandelnden Ärzte Dr. G., Dr. Sch. und Dr. H. und auch der nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. G.-Z. und Dr. E ... Soweit Dr. E. im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung und die Dysthymie weitere qualitative Einschränkungen annimmt, schränkt dies das mögliche Arbeitsfeld des Klägers nicht entscheidend ein. Denn diese Einschränkungen beziehen sich auf "hohe Anforderungen", normalen Anforderungen an die von Dr. E. diesbezüglich aufgezählten Fähigkeiten kann der Kläger somit gerecht werden.
Der in etwa zur selben Zeit wie die Untersuchungen bei den gerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilung des Arztes der Arbeitsagentur G. in seinem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 31.05.2007 (nur drei bis vier Stunden täglich Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar) folgt der Senat somit nicht. In diesem Gutachten sind weder Befunde beschrieben noch ist dargelegt, welche Anforderungen für "Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes" angenommen werden und es findet - da dem Gutachter nicht vorliegend - auch keine Auseinandersetzung mit den oben erwähnten Beurteilungen der behandelnden Ärzte und der gerichtlichen Sachverständigen statt.
Derartige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sind dem Kläger auch im Hinblick auf seinen bisher ausgeübten Beruf sozial zumutbar.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Entgegen seiner Auffassung kommt dem Kläger ein Berufsschutz als Facharbeiter oder gehobener Angelernter nicht zu.
Der Kläger hat keinen Ausbildungsabschluss als Berufskraftfahrer. Weder hat er eine entsprechende berufliche Ausbildung nach der bis 31.07.2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26.10.1973, BGBl. I, S. 1518 ff) mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren noch nach der am 01.08.2001 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin vom 19.04.2001 (BGBl. I, S. 642 ff) mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren. Selbst die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der bis 31.07.2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung reicht auf Grund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung 1973) für sich allein nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2004, B 13 RJ 7/04 R m. w. N.). Für eine Qualifikation als Facharbeiter mussten bereits zum damaligen Zeitpunkt weitere Kriterien wie u.a. Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie die Kenntnis über Frachtbriefe und Zollformalitäten und Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2004, a.a.O.). Derartige Kenntnisse besitzt der Kläger nicht. Seinen - allerdings nicht bewiesenen - Angaben zufolge führte er im Rahmen früherer Tätigkeiten gewisse Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten selbst durch und hatte er auch mit Zollabfertigungen in umfangreichem Ausmaß zu tun; Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts, des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte und Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hat der Kläger aber nicht einmal behauptet. Damit scheidet eine Zuordnung des Klägers zur Berufsgruppe der Facharbeiter aus.
Auch eine Qualifikation als Angelernter im oberen Bereich kann der Kläger mangels entsprechender Ausbildung oder Anlernzeit für sich nicht beanspruchen. Eine solche kommt ihm auch nicht auf Grund der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma D. zu. Der Kläger war dort nach den Angaben der Firma D. gegenüber dem Sozialgericht als Fahrer im Fernverkehr beschäftigt, wobei zu seinen Aufgaben Fahrtätigkeit, Be- und Entladetätigkeiten und Fahrzeugpflege zählten. Eine Ausbildung als Berufskraftfahrer, die sich auf Grund der Einstellung des Klägers zum 17.06.2002 nur nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung 1973 richten konnte (Absolventen der erst seit August 2001 beginnenden dreijährigen Ausbildung gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht), war nach Aussage der Firma D. keine Voraussetzung für die Einstellung als Fahrer. Nach den Angaben der Firma D. waren für die dort ausgeübte Tätigkeit auch nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Berufskraftfahrers mit zweijähriger Ausbildung erforderlich, denn ein ungelernter Arbeiter benötigte - so die Angaben der Firma D. - für die vollwertige Ausübung der Tätigkeit nur eine Anlernzeit von vier bis sechs Wochen. Damit ist die bei der Firma D. ausgeübte Tätigkeit dem Bereich der unteren Angelernten zuzuordnen.
Soweit der Kläger geltend macht, die angegebene Anlernzeit könne bereits deshalb nicht zutreffen, weil der Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis für Lkw bereits längere Zeit beanspruche, vermag dies keine höhere Bewertung der Tätigkeit zu begründen. Zum einen ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass für den Erwerb der Fahrerlaubnis für Lkw überhaupt längere Zeit erforderlich ist. Zum anderen stellt der Erwerb einer Fahrerlaubnis keine Berufsausbildung dar. Dies zeigt sich gerade an den erwähnten Ausbildungs(ver)ordnungen für Berufskraftfahrer, die (vgl. die Darstellung der jeweiligen Ausbildungsinhalte) eine entsprechende Fahrerlaubnis voraussetzt(e), nicht aber deren Erwerb umfasst(e).
Soweit der Kläger meint, er hätte bei der Firma D. bei Fortführung seiner Tätigkeit anspruchvollere Arbeiten ausgeführt, gibt es für diese Behauptung keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Kläger wurde bei der Firma D. als Fahrer angestellt und erledigte die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit des Arbeitgebers (so die Auskunft der Firma D. ). Hinweise darauf, dass der Kläger mit anderen Tätigkeiten hätte betraut werden sollen, sind nicht erkennbar. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an; maßgebend ist die zuletzt tatsächlich verrichtete Tätigkeit. Dies war jene eines Angelernten des unteren Bereichs.
Soweit der Kläger geltend macht, die Tätigkeit bei der Firma D. nur kurze Zeit ausgeübt zu haben, trifft dies zwar zu. Diesem Aspekt kommt indessen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn tatsächlich war diese Tätigkeit auf Dauer angelegt. Dass sie der Kläger tatsächlich nur kurze Zeit ausübte, beruhte allein auf dem nicht vorhersehbaren Auftreten der Bandscheibenvorfälle an der Lendenwirbelsäule. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, dass die Firma D. wegen der nur kurze Zeit ausgeübten Tätigkeit keine Angaben über weitere Qualifikationen des Klägers hat machen können. Maßgebend ist insoweit allein, welche qualitativen Anforderungen die vom Kläger zuletzt und damit bei der Firma D. ausgeübte Tätigkeit stellte; dies waren - wie dargelegt - Anforderungen entsprechend dem unteren Bereich von Angelernten. Im Übrigen fehlt ohnehin jeglicher Nachweis für die Behauptungen des Klägers, er habe früher höherwertige Tätigkeiten verrichtet. Wie der Kläger selbst erkannt hat (Schriftsatz vom 25.09.2006), wären insoweit entsprechende Angaben der früheren Arbeitgeber erforderlich gewesen; die Arbeitgeber hat er - weder im genannten Schriftsatz noch auf Aufforderung des Senats (Verfügung vom 07.11.2006) - jedoch nicht benannt.
Insgesamt ist der Kläger somit als unterer Angelernter auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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