L 12 AL 4331/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4331/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 12 AS 2056/09 NZB wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Mit Beschluss vom 6. August 2009 (L 12 AS 2056/09 NZB) hatte der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 24. März 2009 (S 11 AL 4272/09) zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 27. August 2009 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Er wolle Geld, das ihm zustehe und nicht immer Ablehnungen erhalten.

II.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist unzulässig.

Rechtsgrundlage für die hier ausdrücklich beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Vorschrift des § 179 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die aufgrund des insoweit abweichenden Wortlauts zu § 578 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich auch jeden, eine Gerichtsinstanz abschließenden, nicht anfechtbaren Beschluss mit umfasst (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 179 Rdnr. 3). Zu entscheiden ist in diesen Fällen nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 6. November 1997 - 12 BK 66/97 - (juris)).

Ein Wiederaufnahmeverfahren ist vorliegend schon deshalb unstatthaft und damit unzulässig, weil ein zulässiger Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargetan worden ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 179 Rdnr. 7 m.w.N.). Einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO - diese betrifft schwerste Verstöße gegen das Prozessrecht - hat der Kläger nicht geltend gemacht.

Ebenso wenig hat er einen der in § 580 ZPO (Restitutionsklage) aufgeführten Gründe schlüssig geltend gemacht. Die abschließend aufgezählten Gründe, z.B. Urkundenfälschung, wenn Urteil auf eine Urkunde gegründet war, falsches Zeugnis oder Gutachten, Erschleichung des Urteils z.B. durch Prozessbetrug oder strafbare Amtspflichtsverletzung eines Richters setzen nach § 581 Abs. 1 ZPO voraus, dass wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen oder ein Strafverfahren aus anderen Gründe als mangels Beweises nicht erfolgen kann. All dies ist nicht der Fall und wird vom Kläger nicht einmal behauptet.

Auch die Voraussetzungen des § 179 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt. Danach ist die Wiederaufnahme des Verfahrens ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Auch dies ist nicht der Fall.

Letztlich wird aus dem Schreiben des Klägers allein deutlich, dass er das Ergebnis des vorangegangenen Verfahrens für ungerecht hält. Derartige Erwägungen können eine Wiederaufnahme in keinem Fall begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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