Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1454/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4493/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängige Klageverfahren S 6 U 1454/09. In der Sache wendet sich die Klägerin gegen ihre Veranlagung zur Berufsgenossenschaft als selbständig in der Wohlfahrtspflege Tätige, ohne ihren Status als Selbständige selbst anzuzweifeln.
Die Klägerin ist seit Januar 2007 Mitglied der Beklagten (bestandskräftige Bescheide vom 15. Januar 2007 über die Zuständigkeit der Beklagten und die Unternehmerpflichtversicherung der Klägerin). Zugleich wurde die Klägerin auch für ihre selbständige Tätigkeit veranlagt. Mit Widerspruch vom 10. Februar 2008 wandte sich die Klägerin gegen die Zuständigkeit zur Beklagten und die Veranlagung.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 stellte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2007 in Höhe von 79,38 EUR fest. Dagegen erhob die Klägerin am 21. Juli 2008 Widerspruch und brachte in der Sache vor, sie sei nicht selbständig in der Wohlfahrtspflege tätig und deshalb die Beklagte nicht für sie zuständig. Sie könne selbst über ihren Versicherungsschutz entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch vom 10. Februar 2008 als unzulässig, da verspätet, zurück, soweit er sich gegen die Bescheide vom 15. Januar 2007 richtete und gegen den Bescheid vom 21. Juli 2008 als unbegründet. Die Klägerin sei als Tagespflegeperson anzusehen und damit als Selbständige in der Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]) pflichtversichert.
Dagegen hat die Klägerin am 3. März 2009 Klage zum SG erhoben und am 26. Mai 2009 Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, den das SG mit Beschluss vom 27. August 2009 abgelehnt hat, da dem Klagebegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukomme.
Gegen den ihr am 3. September 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 25. September 2009 Beschwerde beim SG eingelegt, die dem LSG am 1. Oktober 2009 zugeleitet worden ist. In der Sache vertritt die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren die Auffassung, ihrem Begehren komme Erfolgsaussicht zu, da sie zwar selbständig tätig sei, nicht aber in der Wohlfahrtspflege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das Verfahren S 6 U 1454/09 Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Gem. § 73 a SGG sind die Vorschriften der ZPO über die PKH in sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält danach auf Antrag PKH, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114-127 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der bestätigenden Beweisführung überzeugt sein kann. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger mit ihrem Begehren durchdringen wird. Eine Beweisantizipation ist zulässig und geboten (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 73 a, Randnummer 7, 7a mit weiteren Nachweisen). Damit ist die Erfolgsaussicht dann zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens zumindest offen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist auch im PKH-Verfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein früherer Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung des Gerichts über den PKH-Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Klägers/Antragstellers eingetreten ist (Meyer-Ladewig a.a.O., § 73 a, RandNr. 7 d m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist keine Änderung der Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Klägers eingetreten. Deshalb ist hier für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats abzustellen.
Soweit sich die Klage gegen die Bescheide vom 15. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2009 richtet, dürfte dieser schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der gegen die Bescheide am 10. Februar 2008 erhobene Widerspruch verspätet erhoben und daher von der Beklagten zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Soweit sich der am 21. Juli 2008 erhobene Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 17. Juli 2008 richtet, ist dieser zwar fristgerecht erhoben worden. In der Sache dürfte dem Klagebegehren jedoch ebenfalls keine Erfolgsaussicht zukommen. Denn mit dem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid können nur die in die Beitragsberechnung eingeflossenen Berechnungsfaktoren einer Prüfung unterzogen werden. Die Klägerin wendet sich in der Sache jedoch nicht gegen die Berechnung selbst oder einzelne Berechnungselemente, sondern bringt lediglich Argumente vor, die gegen ihre Veranlagung bei der Beklagten sprechen. Diesbezüglich handelt es sich jedoch um einen anderen Streitgegenstand, der auch nicht durch das SG der Überprüfung unterzogen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2009 auf die Einwände der Klägerin eingelassen hat, da es nicht der Disposition der Beklagten unterliegt, den Streitgegenstand insoweit zu erweitern (vgl. grundlegend zum Verhältnis Beitrags- und Veranlagungsbescheid BSG vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 183 SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängige Klageverfahren S 6 U 1454/09. In der Sache wendet sich die Klägerin gegen ihre Veranlagung zur Berufsgenossenschaft als selbständig in der Wohlfahrtspflege Tätige, ohne ihren Status als Selbständige selbst anzuzweifeln.
Die Klägerin ist seit Januar 2007 Mitglied der Beklagten (bestandskräftige Bescheide vom 15. Januar 2007 über die Zuständigkeit der Beklagten und die Unternehmerpflichtversicherung der Klägerin). Zugleich wurde die Klägerin auch für ihre selbständige Tätigkeit veranlagt. Mit Widerspruch vom 10. Februar 2008 wandte sich die Klägerin gegen die Zuständigkeit zur Beklagten und die Veranlagung.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 stellte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2007 in Höhe von 79,38 EUR fest. Dagegen erhob die Klägerin am 21. Juli 2008 Widerspruch und brachte in der Sache vor, sie sei nicht selbständig in der Wohlfahrtspflege tätig und deshalb die Beklagte nicht für sie zuständig. Sie könne selbst über ihren Versicherungsschutz entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch vom 10. Februar 2008 als unzulässig, da verspätet, zurück, soweit er sich gegen die Bescheide vom 15. Januar 2007 richtete und gegen den Bescheid vom 21. Juli 2008 als unbegründet. Die Klägerin sei als Tagespflegeperson anzusehen und damit als Selbständige in der Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]) pflichtversichert.
Dagegen hat die Klägerin am 3. März 2009 Klage zum SG erhoben und am 26. Mai 2009 Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, den das SG mit Beschluss vom 27. August 2009 abgelehnt hat, da dem Klagebegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukomme.
Gegen den ihr am 3. September 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 25. September 2009 Beschwerde beim SG eingelegt, die dem LSG am 1. Oktober 2009 zugeleitet worden ist. In der Sache vertritt die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren die Auffassung, ihrem Begehren komme Erfolgsaussicht zu, da sie zwar selbständig tätig sei, nicht aber in der Wohlfahrtspflege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das Verfahren S 6 U 1454/09 Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Gem. § 73 a SGG sind die Vorschriften der ZPO über die PKH in sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält danach auf Antrag PKH, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114-127 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der bestätigenden Beweisführung überzeugt sein kann. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger mit ihrem Begehren durchdringen wird. Eine Beweisantizipation ist zulässig und geboten (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 73 a, Randnummer 7, 7a mit weiteren Nachweisen). Damit ist die Erfolgsaussicht dann zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens zumindest offen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist auch im PKH-Verfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein früherer Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung des Gerichts über den PKH-Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Klägers/Antragstellers eingetreten ist (Meyer-Ladewig a.a.O., § 73 a, RandNr. 7 d m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist keine Änderung der Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Klägers eingetreten. Deshalb ist hier für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats abzustellen.
Soweit sich die Klage gegen die Bescheide vom 15. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2009 richtet, dürfte dieser schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der gegen die Bescheide am 10. Februar 2008 erhobene Widerspruch verspätet erhoben und daher von der Beklagten zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Soweit sich der am 21. Juli 2008 erhobene Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 17. Juli 2008 richtet, ist dieser zwar fristgerecht erhoben worden. In der Sache dürfte dem Klagebegehren jedoch ebenfalls keine Erfolgsaussicht zukommen. Denn mit dem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid können nur die in die Beitragsberechnung eingeflossenen Berechnungsfaktoren einer Prüfung unterzogen werden. Die Klägerin wendet sich in der Sache jedoch nicht gegen die Berechnung selbst oder einzelne Berechnungselemente, sondern bringt lediglich Argumente vor, die gegen ihre Veranlagung bei der Beklagten sprechen. Diesbezüglich handelt es sich jedoch um einen anderen Streitgegenstand, der auch nicht durch das SG der Überprüfung unterzogen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2009 auf die Einwände der Klägerin eingelassen hat, da es nicht der Disposition der Beklagten unterliegt, den Streitgegenstand insoweit zu erweitern (vgl. grundlegend zum Verhältnis Beitrags- und Veranlagungsbescheid BSG vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 183 SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Abs. 2 SGG).
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