L 11 R 674/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4747/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 674/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 1.199,04 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.199,04 EUR für die Beigeladene zu 1 streitig.

Die am 11. März 1953 geborene Beigeladene zu 1 stand in den Jahren 2003 und 2004 beim Kläger, der ein Steuerberaterbüro betreibt, in einem Beschäftigungsverhältnis. Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt betrug durchgehend 350 EUR. Bei der Beitragsbemessung ging der Kläger indessen ab dem 1. April 2003 - unter Berufung auf die besonderen Berechnungsvorschriften über die Gleitzone - von einem reduzierten Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 209,83 EUR (ab dem 1. Januar 2004 208,32 EUR) aus.

Die Beklagte führte am 11. Juni 2007 eine Betriebsprüfung bei dem Kläger für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 durch. Daraufhin forderte sie mit Bescheid vom 13. Juni 2007 für die Beigeladene zu 1 Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. November 2004 in Höhe von insgesamt 1.199,04 EUR nach. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe zu Unrecht die Beiträge für die Beigeladene zu 1 nach den besonderen Regelungen über die Gleitzone berechnet. Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone liege nur dann vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800 EUR im Monat liege und die Grenze von 800 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreite. Das Arbeitsentgelt der Beigeladene zu 1 habe hingegen darunter gelegen.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beiträge seien nach den Regelungen über die Gleitzone zu bemessen. Mit der Gleitzone wolle der Gesetzgeber verhindern, dass ein Arbeitnehmer gleich voll beitragspflichtig werde, wenn sein Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreite; deswegen stiegen die Beitragssätze in dieser Zone nur gleitend. Der Gesetzgeber habe offenbar übersehen, dass es aufgrund von Bestandschutzvorschriften auch versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone gebe. Die Höhe der Beiträge müssten sich nach der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers richten. Es wäre daher systemwidrig, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 350 EUR höhere Beiträge zu tragen hätte als ein solcher mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone. Angesichts dessen seien die Regelungen über die Gleitzone im Wege der Auslegung auf diese bestandsgeschützten Übergangsfälle auszudehnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladene zu 1 habe im streitigen Zeitraum der Versicherungspflicht unterlegen. Bis zum 31. März 2003 habe die Vergütung der Beigeladene zu 1 in Höhe von 350 EUR die Entgelt-Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Da von der Möglichkeit der Befreiung kein Gebrauch gemacht worden wäre, bestünde nach dem Übergangsrecht auch ab dem 1. April 2003 Versicherungspflicht. Bei Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von 325,01 EUR bis 400 EUR, die nach dem am 31. März 2003 geltenden Recht versicherungspflichtig gewesen seien, aufgrund der Änderungen der Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen seit dem 1. April 2003 zwar geringfügig und somit versicherungsfrei wären, jedoch nach dem Übergangsrecht versicherungspflichtig blieben, handele es sich nicht um Gleitzonenfälle. Für diese Beschäftigungen seien daher die Beiträge unter Zugrundelegung der vollen Beitragssätze zu entrichten. Nach dem Rundschreiben der Spitzenverbände zum Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt handele es sich bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die nur in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit versicherungspflichtig wären, nicht um Gleitzonenfälle. Dies gelte auch für Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt von 325,01 EUR bis 400 EUR, die nach dem Übergangsrecht versicherungspflichtig blieben. Es liege daher keine planwidrige Regelungslücke vor.

Mit seiner dagegen am 27. September 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen mit der Begründung weiter verfolgt, die für bestandsgeschützte Übergangsfälle eröffnete Möglichkeit, über den 31. März 2003 hinaus versicherungspflichtig zu bleiben, solle die betroffenen Arbeitnehmer begünstigen. Der Erhalt der bisherigen sozialen Absicherung sei für die Arbeitnehmer regelmäßig von hoher Bedeutung. Fänden die Regelungen über die Gleitzone auf diese Arbeitnehmer keine Anwendung, würden sie gegenüber Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone benachteiligt. Denn sie müssten höhere Beiträge entrichten als diese Gruppe. Für diese Ungleichbehandlung liege kein hinreichender Grund vor; insbesondere genüge nicht, dass der Gesetzgeber den betroffenen Arbeitnehmern ein Wahlrecht hinsichtlich der weiteren Versicherungspflicht eingeräumt habe. Zudem liefe die Beitragspflicht der Intention des Gesetzgebers entgegen, Arbeitnehmer mit einem geringen Arbeitsentgelt auch nur mit geringen Beiträgen zu belasten. Eine etwaige, durch die Regelungen über die Gleitzone entstehende Rentenlücke könnten die Arbeitnehmer jederzeit durch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ausgleichen. Sie stelle auch kein technisches Problem dar.

Das SG hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 die Beigeladene zu 1 sowie die übrigen Versicherungsträger zum Rechtsstreit beigeladen und sich die Gehaltsabrechnungen der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. November 2004 vorlegen lassen.

Mit Urteil vom 12. Januar 2009, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 16. Januar 2009, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beigeladene zu 1 habe bei dem Kläger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Zwar habe ihr monatliches Arbeitsentgelt unterhalb der Entgelt-Geringfügigkeitsgrenze gelegen, sie sei aber gleichwohl versicherungspflichtig gewesen. Denn Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen wären, blieben in dieser Beschäftigung auch versicherungspflichtig. Der Kläger habe deswegen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.687,80 EUR zu wenig abgeführt. Die Nachforderung der Beklagten in Höhe von nur 1.199,04 EUR bleibe hinter diesem Betrag sogar noch zurück. Die beitragspflichtigen Einnahmen könnten auch nicht niedriger fingiert werden, denn die Gleitzonenformel sei nicht unmittelbar anwendbar. Das Arbeitsentgelt der Beigeladene zu 1 habe im streitigen Zeitraum nicht zwischen 400,01 EUR und 800 EUR im Monat gelegen, sondern durchgehend darunter. Auch eine analoge Anwendung der Gleitzonenformel scheide aus. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Denn sowohl die Gleitzonenregelung wie die Bestandsschutzvorschriften seien durch dasselbe Gesetz eingeführt worden. Auch fehlten für eine Analogie die erforderliche Gleichartigkeit der Sachverhalte. Die Versicherungspflicht beruhe im Falle der Beigeladene zu 1 auf ihrer persönlichen Entscheidung, denn sie hätte auf ihre Versicherungspflicht auch verzichten können. Mit dieser Wahlmöglichkeit habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass Beschäftigte durch die Anhebung der Entgelt-Geringfügigkeitsgrenze gegen ihren Willen ihren bisherigen Versicherungsschutz verlören. Die persönliche Entscheidung des Versicherten für Versicherungspflicht (und damit für eine soziale Absicherung im bisherigen Umfang) würde beeinträchtigt, fände auf ein solches Beschäftigungsverhältnis die Gleitzonenformel Anwendung. Denn die Gleitzonenformel mindere die Höhe der Rentenanwartschaft, führe also langfristig zu Leistungseinbußen des Versicherten, die durch die Übergangsvorschriften gerade hätten verhindert werden sollen. Die Anwendung der Gleitzonenformel sei auch schließlich nicht erforderlich, um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Denn für die Differenzierung bestehe ein hinreichender Grund. Den tendenziell höheren Beiträgen der Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone korrespondiere auch eine höhere Rentenanwartschaft.

Mit seiner am 11. Februar 2009 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, eine technische Übertragung der Gleitzonenregelung auf Personen, die weniger als 400,01 EUR verdienten, sei möglich. Auch sei der Arbeitgeberanteil nicht höher bei Anwendung der Gleitzonenregelung als Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen ohne dessen Anwendung. Es seien auch keine sachlichen Gründe dafür feststellbar, weshalb ein Versicherter, der von der Vertrauensschutzregelung Gebrauch gemacht habe und mit einem Entgelt von 350 EUR weiterhin versicherungspflichtig sein wolle, verpflichtet werde, die vollen Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten, wohingegen ein Versicherter, der 400,01 EUR erhalte, als Arbeitnehmer deutlich geringere Sozialversicherungsbeiträge leisten müsse und dennoch den gleichen Versicherungsschutz habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen habe. Der vorgelegten Auszug von DATEV führten zu keiner anderen Würdigung. In dem dort beschriebenen Sachverhalt läge das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone. Das die Gleitzonengrenze unterschreitende Arbeitsentgelt werde entsprechend der Gleitzonenregelung berechnet. Im streitbefangenen Sachverhalt habe das regelmäßige Einkommen jedoch unterhalb der Gleitzonengrenze gelegen.

Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, da die streitige Beitragsnachforderung die erforderliche Berufungssumme von 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).

Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger muss die nach geforderten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.199,04 EUR für die Beigeladene zu 1 entrichten.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 28e Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Beitragsbemessung ist dabei das tatsächliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten zugrunde zu legen (§ 342 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -, § 226 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -, § 162 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - § 57 Abs 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -).

Die Beigeladene zu 1 stand bei dem Kläger im streitigen Zeitraum vom 01. April 2003 bis 30. November 2004 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Das war bis zum 31. März 2003 deswegen der Fall, weil die danach geltende Geringfügigkeitsgrenze von 325 EUR bei einem Entgelt von monatlich 350,- EUR überschritten wurde. Da sie von der Möglichkeit der Befreiung nach §§ 434 Satz 2 SGB III, 7 Abs 2 SGB V und 229 Abs 6 Satz 2 SGB VI keinen Gebrauch gemacht hatte, bestand nach dem Übergangsrecht auch ab dem 01. April 2003 Versicherungspflicht.

Dass deswegen die Gleitzonenregelung mit der Legaldefinition des § 20 Abs 2 SGB IV auf die Beigeladene zu 1 nicht anwendbar ist, hat das SG ausführlich begründet dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen im Berufungsverfahren auszuführen, dass der vom Kläger vorgelegte Auszug zu DATEV zu keiner anderen Würdigung führt. Im dort beschriebenen Sachverhalt lag das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone. Dies war bei der Beigeladenen zu 1 jedoch nicht der Fall, deren regelmäßiges Einkommen unterhalb der Gleitzonengrenze lag. Es ist zwar zutreffend, dass das Anrechnungsbeispiel verdeutlicht, dass der Beklagten eine Berechnung möglich wäre. Diese ist aber nur bei schwankendem Einkommen innerhalb der Gleitzonenregelung geboten, besagt aber nichts zu der vorliegenden Fallkonstellation, wo das Einkommen gleichbleibend unterhalb der Gleitzone blieb.

Die von der Beklagten vorgenommene und vom Senat ebenfalls für zutreffend erachteten Auslegung des Gesetzes führt auch zu keiner grundrechtswidrigen Ungleichbehandlung. Denn die Beigeladene zu 1 hatte die Wahl, durch eine Befreiung von der Versicherungspflicht diejenige Rechtsfolge - keine Versicherungspflicht - herbeizuführen, die nach dem ab 1. April 2003 geltenden Recht für alle Beschäftigten mit einem Einkommen von weniger als 400 EUR gilt. Mit der Übergangsregelung wurde ihr lediglich ermöglicht, den bisherigen Status aufrechtzuerhalten. Dazu gehörte allerdings die erst ab 1. April 2003 eingeführte Gleitzonenregelung nicht.

Mit den Regelungen über die Gleitzone sollte durch eine Reduzierung der Beitragsbelastung des Arbeitnehmers in einem Übergangsbereich die Aufnahme gering entlohnter Beschäftigungen gefördert werden. Denn durch die "Geringverdienerfalle" war die Aufnahme solcher Beschäftigungen mit einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Verdienst meist unattraktiv (vgl Baier, in Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 20 SGB IV RdNr 10). Die Anwendung der Gleitzone auch auf die Übergangsfälle wäre dagegen widersinnig. Denn dann würde der Gesetzgeber Beschäftigungen fördern, die in versicherungspflichtiger Form gar nicht neu aufgenommen werden können. Dies zeigt, dass der Kläger lediglich versucht, verschiedene ihm günstig erscheinende gesetzliche Regelungen - entgegen dem klaren Wortlaut - zu seinen Gunsten optimal zu kombinieren.

Die Berufung des Klägers ist deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Satz 1 VwGO beruht.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Der Streitwert bemisst sich nach dem von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 1.199,04 EUR (§ 197a Ab. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, 52 Abs 3 und 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).
Rechtskraft
Aus
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