Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1648/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 301/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Dezember 2007 werden, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 8. Oktober 2009/18. Dezember 2009 hinausgehen, zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet 1/10 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Januar 2007.
Der 1964 geborene Kläger zu 1 und die 1968 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet. Sie bewohnen mit ihren 1991 und 2003 geborenen Kindern, den Klägern zu 3 und 4 eine 55,78 qm große Mietwohnung. Hierfür mussten sie im streitigen Zeitraum eine Kaltmiete in Höhe von 289,77 EUR, Nebenkosten von 87,70 EUR (Wasser, Betriebskosten, Müll) und Heizkosten von 84,70 EUR entrichten. Im Jahr 2007 hatte der Kläger zu 1 monatliche Aufwendungen für eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Höhe von 30,89 EUR monatlich. Für den Zeitraum November 2005 bis April 2006 wurden den Klägern zunächst insgesamt Leistungen in Höhe von 1.231,27 EUR monatlich bewilligt. Der Kläger zu 1 bezog aufgrund einer Leistung zur Teilhabe in der Zeit vom 1. Februar bis 29. Dezember 2006 Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, ab September 2006 in Höhe von 25,98 EUR täglich. Das Übergangsgeld für Dezember 2006 wurde dem Konto des Klägers zu 1 am 5. Januar 2007 in Höhe von 749,94 EUR gutgeschrieben. Die Klägerin zu 2 bezog vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 17,45 EUR täglich. Für die Kläger zu 3 und 4 wurde Kindergeld von jeweils 154 EUR gezahlt. Ab März 2006 wurden die Leistungen daraufhin eingestellt, für Februar erfolgte eine teilweise Aufhebung.
Auf den Antrag vom 30. November 2006 für den Bewilligungszeitraum ab Januar 2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19./21. Dezember 2006 den Klägern insgesamt für Februar 2007 Leistungen in Höhe von 751,53 EUR und für März bis Mai 2007 von monatlich 1.275,03 EUR. Für Januar 2007 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger zu 1 geltend, ihm seien für Januar 2007 Leistungen zu gewähren, da das Übergangsgeld für Dezember 2006 gezahlt worden sei. Für Februar 2007 seien zu geringe Leistungen gezahlt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2007 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 26. April 2007 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage. Das SG hat die Kläger zu 2 bis 4 in das Verfahren einbezogen.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien im Januar 2007 nicht hilfebedürftig und für Februar 2007 habe die Beklagte Leistungen in zutreffender Höhe bewilligt. Nach den Bestimmungen in § 9 SGB II sei Voraussetzung eines persönlichen Leistungsanspruchs jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zunächst, dass der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt sei. Im Januar 2007 sei auf der Bedarfsseite zunächst für die Kläger zu 1 und 2 die Regelleistung von 311 EUR zu berücksichtigen, für die Kläger zu 3 und 4 Sozialgeld von 276 EUR und 207 EUR. Zusätzlich sei ein Gesamtbedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 448,03 EUR zu berücksichtigen, so dass sich der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft insgesamt auf 1.553,03 EUR belaufe. Auf der Einkommensseite sei das Kindergeld von 308 EUR sowie das Arbeitslosengeld von 523,50 EUR zu berücksichtigen, wovon der Pauschbetrag von 30 EUR abzuziehen sei. Das im Januar ausgezahlte Übergangsgeld von 775,80 EUR sei ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen, denn Einnahmen seien in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)). Unerheblich sei, dass das Übergangsgeld "für" Dezember 2006 gezahlt worden sei. Es stehe dem Gesamtbedarf somit ein Gesamteinkommen von 1.577,30 EUR gegenüber, so dass Hilfebedürftigkeit nicht vorliege. Im Februar 2007 sei lediglich das Kindergeld und das Arbeitslosengeld abzüglich Freibetrag anzurechnen. Die Beklagte habe den einzelnen persönlichen Leistungsanspruch zutreffend ermittelt und entsprechend Leistungen in zutreffender Höhe bewilligt.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 2. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Januar 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Es könne dem Kläger zu 1 nicht zur Last gelegt werden, dass die Leistung für Dezember 2006 erst im Januar 2007 ausbezahlt worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass zu den Folgemonaten März bis Mai 2007 eine Differenz von 523,50 EUR bestehe.
Der Senat hat die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse U. beigeladen. Im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 - B 14/11b AS 9/07 R - und - B 14 AS 5/08 R - (juris)) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Sozialgelds haben Kläger und Beklagte einen Verfahrensvergleich dahingehend abgeschlossen, dass die Beklagte zutreffend die Höhe des Sozialgelds nach der derzeitigen Rechtslage zugrunde gelegt hat und Verfahrensgegenstand nicht die Höhe des Sozialgelds ist, die Beklagte jedoch eine Neuberechnung und Nachzahlung vornehmen wird, wenn das Bundesverfassungsgericht die geltenden Sätze für verfassungswidrig erklärt und selbst einen höheren Leistungsbetrag für die Vergangenheit bestimmt oder dem Gesetzgeber diese Bestimmung aufgibt (vgl. im Einzelnen Blatt 85/86 der Senatsakten).
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19./21. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2007 zu verurteilen, den Klägern für Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 8. Oktober 2009/18. Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 62,48 EUR hinausgehen.
Sie hat sich bereit erklärt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar 2007 in Höhe von insgesamt 62,48 EUR zu gewähren. Im Übrigen hält sie das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass ein Anspruch der Kläger auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht bestehe, da mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werde. Hierzu hat sie Probeberechnungen vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehen.
Verfahrensbeteiligte sind die Kläger zu 1 bis 4, wie das SG zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr. 1) erkannt und berücksichtigt hat. Streitgegenstand sind die Leistungen der Kläger für Januar 2007, nachdem die Kläger die Berufung in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2009 entsprechend beschränkt haben. Nicht zur gerichtlichen Überprüfung steht nach dem geschlossenen Verfahrensvergleich die Höhe des Sozialgelds. Nach der Rechtsprechung des BSG können die Beteiligten verschiedene Teilelemente des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II durch Teilvergleich aus dem Rechtsstreit herausnehmen. Derart bindend festgestellte Bedarfspositionen haben Tatbestandswirkung und sind bei der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R - und Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b As 2/07 R - (beide juris)).
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sind statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie sind in der Sache nach Abgabe des Teilanerkenntnisses der Beklagten, welches die Kläger angenommen haben, nicht mehr begründet, da den Klägern für Januar 2007 keine höheren Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen. Insbesondere ist das im Januar 2007 ausgezahlte Übergangsgeld bei der Bedarfsberechnung für diesen Monat als Einkommen zu berücksichtigen. Die Berufungen sind daher zurückzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 24. März 2006 - BGBl. I S. 558) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II u.a. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigten. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Die Kläger zu 1 und 2, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, waren im streitigen Zeitraum 42 bzw. 38 Jahre alt, erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie haben somit dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Gleiches gilt für die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kläger zu 3 und 4, die aus ihrem eigenen Einkommen (Kindergeld) ihren Bedarf nicht decken können. Die Hilfebedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der bestehende Bedarf mit dem vorhandenen Einkommen nicht gedeckt werden kann. Es besteht auch kein vorrangiger Anspruch nach § 6a BKGG (vgl. § 5 Abs. 1 SGB II) gegen die Beigeladene, da durch die Gewährung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden würde (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Insoweit wird auf die vorgelegten Berechnungen der Beigeladenen Bezug genommen (Bl. 72 - 83 der Senatsakte).
Als Bedarf sind zu berücksichtigen Regelleistung und Sozialgeld (§§ 20 Abs. 2 und 3, 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II) in Höhe von insgesamt 1.105 EUR (311 EUR + 311 EUR + 276 EUR + 207 EUR). Hinzu kommen Kosten der Unterkunft in der hier anerkannten tatsächlichen Höhe. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten in Höhe von 14,24 EUR verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. hierzu BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Zugrunde gelegt werden daher 448,03 EUR an Kosten der Unterkunft und Heizung, so dass sich der Bedarf insgesamt auf 1.553,03 EUR beläuft.
Zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II ist bei den Klägern nicht vorhanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach § 2b i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V sind laufende Einnahmen bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigem Einkommen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Vom Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II u.a. abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Nach § 3 Nr. 1 Alg II-V ist als Pauschbetrag abzusetzen ein Betrag in Höhe von 30 EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.
Nach diesen Grundsätzen ist anzurechnen als Einkommen der Kläger zu 3 und 4 das Kindergeld in Höhe von 154 EUR pro Kind (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II), ohne dass insoweit der Pauschbetrag von 30 EUR abzusetzen wäre (vgl. BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Zusätzlich ist das Arbeitslosengeld der Klägerin zu 2 anzurechnen abzüglich des Pauschbetrags von 30 EUR, somit in Höhe von 493,50 EUR. Darüber hinaus ist das an den Kläger zu 1 im Januar 2007 ausgezahlte Übergangsgeld von 749,94 EUR zu berücksichtigen abzüglich des Pauschbetrags von 30 EUR sowie der nachgewiesenen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers zu 1 in Höhe von 30,89 EUR monatlich (vgl. hierzu BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 2; BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R - (juris); Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 107).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 16). Hierunter fällt auch das im Januar 2007 ausgezahlte Übergangsgeld (zu nachträglich gezahltem Übergangsgeld vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 13/08 R - (juris)). Entgegen der Annahme des SG ist dieses indes lediglich in Höhe von 749,94 EUR zugeflossen (Kontoauszug Bl. 33 Senatsakte). Das Übergangsgeld kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte außer Betracht bleiben. Eine Härtefallregelung ist in § 2 Abs. 2 Alg II-V nicht vorgesehen. Abgesehen davon, dass allein in einer verspäteten Auszahlung kein Härtefall zu sehen ist und einen solchen auch das Auseinanderfallen von Bedarfszeit und dem Zeitraum, für den die Einnahme bestimmt war, nicht begründet (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R - (juris) zu nachträglich gezahltem Krankengeld), ist die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Alg II-V ermächtigungskonform (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II) und nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Es ist somit kein Grund ersichtlich, das Übergangsgeld hier außer Betracht zu lassen.
Nach alledem hat die Beklagte den Klägern für Januar 2007, wozu sie sich dem Grunde nach mit ihrem Teilanerkenntnis bereit erklärt hat, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Allerdings ist entgegen der Auffassung der Kläger dem Bedarf von insgesamt 1.553,03 EUR ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft von 1.490,55 EUR gegenüber zu stellen. Hieraus errechnet sich der verbleibende und von der Beklagten anerkannte Gesamtbedarf von 62,48 EUR. Die genaue Berechnung der Einzelansprüche der Kläger bleibt der Umsetzung durch die Beklagte vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Kläger durch das Teilanerkenntnis teilweise obsiegt haben, so dass ihnen 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte erstattet 1/10 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Januar 2007.
Der 1964 geborene Kläger zu 1 und die 1968 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet. Sie bewohnen mit ihren 1991 und 2003 geborenen Kindern, den Klägern zu 3 und 4 eine 55,78 qm große Mietwohnung. Hierfür mussten sie im streitigen Zeitraum eine Kaltmiete in Höhe von 289,77 EUR, Nebenkosten von 87,70 EUR (Wasser, Betriebskosten, Müll) und Heizkosten von 84,70 EUR entrichten. Im Jahr 2007 hatte der Kläger zu 1 monatliche Aufwendungen für eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Höhe von 30,89 EUR monatlich. Für den Zeitraum November 2005 bis April 2006 wurden den Klägern zunächst insgesamt Leistungen in Höhe von 1.231,27 EUR monatlich bewilligt. Der Kläger zu 1 bezog aufgrund einer Leistung zur Teilhabe in der Zeit vom 1. Februar bis 29. Dezember 2006 Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, ab September 2006 in Höhe von 25,98 EUR täglich. Das Übergangsgeld für Dezember 2006 wurde dem Konto des Klägers zu 1 am 5. Januar 2007 in Höhe von 749,94 EUR gutgeschrieben. Die Klägerin zu 2 bezog vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 17,45 EUR täglich. Für die Kläger zu 3 und 4 wurde Kindergeld von jeweils 154 EUR gezahlt. Ab März 2006 wurden die Leistungen daraufhin eingestellt, für Februar erfolgte eine teilweise Aufhebung.
Auf den Antrag vom 30. November 2006 für den Bewilligungszeitraum ab Januar 2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19./21. Dezember 2006 den Klägern insgesamt für Februar 2007 Leistungen in Höhe von 751,53 EUR und für März bis Mai 2007 von monatlich 1.275,03 EUR. Für Januar 2007 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger zu 1 geltend, ihm seien für Januar 2007 Leistungen zu gewähren, da das Übergangsgeld für Dezember 2006 gezahlt worden sei. Für Februar 2007 seien zu geringe Leistungen gezahlt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2007 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 26. April 2007 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage. Das SG hat die Kläger zu 2 bis 4 in das Verfahren einbezogen.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien im Januar 2007 nicht hilfebedürftig und für Februar 2007 habe die Beklagte Leistungen in zutreffender Höhe bewilligt. Nach den Bestimmungen in § 9 SGB II sei Voraussetzung eines persönlichen Leistungsanspruchs jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zunächst, dass der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt sei. Im Januar 2007 sei auf der Bedarfsseite zunächst für die Kläger zu 1 und 2 die Regelleistung von 311 EUR zu berücksichtigen, für die Kläger zu 3 und 4 Sozialgeld von 276 EUR und 207 EUR. Zusätzlich sei ein Gesamtbedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 448,03 EUR zu berücksichtigen, so dass sich der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft insgesamt auf 1.553,03 EUR belaufe. Auf der Einkommensseite sei das Kindergeld von 308 EUR sowie das Arbeitslosengeld von 523,50 EUR zu berücksichtigen, wovon der Pauschbetrag von 30 EUR abzuziehen sei. Das im Januar ausgezahlte Übergangsgeld von 775,80 EUR sei ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen, denn Einnahmen seien in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)). Unerheblich sei, dass das Übergangsgeld "für" Dezember 2006 gezahlt worden sei. Es stehe dem Gesamtbedarf somit ein Gesamteinkommen von 1.577,30 EUR gegenüber, so dass Hilfebedürftigkeit nicht vorliege. Im Februar 2007 sei lediglich das Kindergeld und das Arbeitslosengeld abzüglich Freibetrag anzurechnen. Die Beklagte habe den einzelnen persönlichen Leistungsanspruch zutreffend ermittelt und entsprechend Leistungen in zutreffender Höhe bewilligt.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 2. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Januar 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Es könne dem Kläger zu 1 nicht zur Last gelegt werden, dass die Leistung für Dezember 2006 erst im Januar 2007 ausbezahlt worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass zu den Folgemonaten März bis Mai 2007 eine Differenz von 523,50 EUR bestehe.
Der Senat hat die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse U. beigeladen. Im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 - B 14/11b AS 9/07 R - und - B 14 AS 5/08 R - (juris)) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Sozialgelds haben Kläger und Beklagte einen Verfahrensvergleich dahingehend abgeschlossen, dass die Beklagte zutreffend die Höhe des Sozialgelds nach der derzeitigen Rechtslage zugrunde gelegt hat und Verfahrensgegenstand nicht die Höhe des Sozialgelds ist, die Beklagte jedoch eine Neuberechnung und Nachzahlung vornehmen wird, wenn das Bundesverfassungsgericht die geltenden Sätze für verfassungswidrig erklärt und selbst einen höheren Leistungsbetrag für die Vergangenheit bestimmt oder dem Gesetzgeber diese Bestimmung aufgibt (vgl. im Einzelnen Blatt 85/86 der Senatsakten).
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19./21. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2007 zu verurteilen, den Klägern für Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 8. Oktober 2009/18. Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 62,48 EUR hinausgehen.
Sie hat sich bereit erklärt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar 2007 in Höhe von insgesamt 62,48 EUR zu gewähren. Im Übrigen hält sie das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass ein Anspruch der Kläger auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht bestehe, da mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werde. Hierzu hat sie Probeberechnungen vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehen.
Verfahrensbeteiligte sind die Kläger zu 1 bis 4, wie das SG zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr. 1) erkannt und berücksichtigt hat. Streitgegenstand sind die Leistungen der Kläger für Januar 2007, nachdem die Kläger die Berufung in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2009 entsprechend beschränkt haben. Nicht zur gerichtlichen Überprüfung steht nach dem geschlossenen Verfahrensvergleich die Höhe des Sozialgelds. Nach der Rechtsprechung des BSG können die Beteiligten verschiedene Teilelemente des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II durch Teilvergleich aus dem Rechtsstreit herausnehmen. Derart bindend festgestellte Bedarfspositionen haben Tatbestandswirkung und sind bei der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R - und Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b As 2/07 R - (beide juris)).
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sind statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie sind in der Sache nach Abgabe des Teilanerkenntnisses der Beklagten, welches die Kläger angenommen haben, nicht mehr begründet, da den Klägern für Januar 2007 keine höheren Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen. Insbesondere ist das im Januar 2007 ausgezahlte Übergangsgeld bei der Bedarfsberechnung für diesen Monat als Einkommen zu berücksichtigen. Die Berufungen sind daher zurückzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 24. März 2006 - BGBl. I S. 558) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II u.a. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigten. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Die Kläger zu 1 und 2, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, waren im streitigen Zeitraum 42 bzw. 38 Jahre alt, erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie haben somit dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Gleiches gilt für die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kläger zu 3 und 4, die aus ihrem eigenen Einkommen (Kindergeld) ihren Bedarf nicht decken können. Die Hilfebedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der bestehende Bedarf mit dem vorhandenen Einkommen nicht gedeckt werden kann. Es besteht auch kein vorrangiger Anspruch nach § 6a BKGG (vgl. § 5 Abs. 1 SGB II) gegen die Beigeladene, da durch die Gewährung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden würde (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Insoweit wird auf die vorgelegten Berechnungen der Beigeladenen Bezug genommen (Bl. 72 - 83 der Senatsakte).
Als Bedarf sind zu berücksichtigen Regelleistung und Sozialgeld (§§ 20 Abs. 2 und 3, 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II) in Höhe von insgesamt 1.105 EUR (311 EUR + 311 EUR + 276 EUR + 207 EUR). Hinzu kommen Kosten der Unterkunft in der hier anerkannten tatsächlichen Höhe. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten in Höhe von 14,24 EUR verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. hierzu BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Zugrunde gelegt werden daher 448,03 EUR an Kosten der Unterkunft und Heizung, so dass sich der Bedarf insgesamt auf 1.553,03 EUR beläuft.
Zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II ist bei den Klägern nicht vorhanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach § 2b i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V sind laufende Einnahmen bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigem Einkommen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Vom Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II u.a. abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Nach § 3 Nr. 1 Alg II-V ist als Pauschbetrag abzusetzen ein Betrag in Höhe von 30 EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.
Nach diesen Grundsätzen ist anzurechnen als Einkommen der Kläger zu 3 und 4 das Kindergeld in Höhe von 154 EUR pro Kind (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II), ohne dass insoweit der Pauschbetrag von 30 EUR abzusetzen wäre (vgl. BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Zusätzlich ist das Arbeitslosengeld der Klägerin zu 2 anzurechnen abzüglich des Pauschbetrags von 30 EUR, somit in Höhe von 493,50 EUR. Darüber hinaus ist das an den Kläger zu 1 im Januar 2007 ausgezahlte Übergangsgeld von 749,94 EUR zu berücksichtigen abzüglich des Pauschbetrags von 30 EUR sowie der nachgewiesenen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers zu 1 in Höhe von 30,89 EUR monatlich (vgl. hierzu BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 2; BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R - (juris); Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 107).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 16). Hierunter fällt auch das im Januar 2007 ausgezahlte Übergangsgeld (zu nachträglich gezahltem Übergangsgeld vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 13/08 R - (juris)). Entgegen der Annahme des SG ist dieses indes lediglich in Höhe von 749,94 EUR zugeflossen (Kontoauszug Bl. 33 Senatsakte). Das Übergangsgeld kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte außer Betracht bleiben. Eine Härtefallregelung ist in § 2 Abs. 2 Alg II-V nicht vorgesehen. Abgesehen davon, dass allein in einer verspäteten Auszahlung kein Härtefall zu sehen ist und einen solchen auch das Auseinanderfallen von Bedarfszeit und dem Zeitraum, für den die Einnahme bestimmt war, nicht begründet (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R - (juris) zu nachträglich gezahltem Krankengeld), ist die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Alg II-V ermächtigungskonform (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II) und nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Es ist somit kein Grund ersichtlich, das Übergangsgeld hier außer Betracht zu lassen.
Nach alledem hat die Beklagte den Klägern für Januar 2007, wozu sie sich dem Grunde nach mit ihrem Teilanerkenntnis bereit erklärt hat, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Allerdings ist entgegen der Auffassung der Kläger dem Bedarf von insgesamt 1.553,03 EUR ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft von 1.490,55 EUR gegenüber zu stellen. Hieraus errechnet sich der verbleibende und von der Beklagten anerkannte Gesamtbedarf von 62,48 EUR. Die genaue Berechnung der Einzelansprüche der Kläger bleibt der Umsetzung durch die Beklagte vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Kläger durch das Teilanerkenntnis teilweise obsiegt haben, so dass ihnen 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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