L 10 R 1567/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2042/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1567/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29.02.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1959 geborene Kläger war nach Abbruch einer Ausbildung zum KfZ-Mechaniker von 1977 bis 1980 als Radladerfahrer und zuletzt von März 1981 bis 25.12.1992 bei der Firma B. F. GmbH, H. als Bauarbeiter bzw. (ab 01.02.1991) als Bauleiter beschäftigt. Im Dezember 1989 absolvierte er eine - nach seinen Angaben sechs Wochen dauernde - Qualifizierung im Bereich "Schützen, Instandsetzen, Verbinden und Verstärken" (SIVV-Schein). Seit Beendigung der Beschäftigung bei der Firma B. F. GmbH ist der Kläger arbeitslos und bezieht deswegen Leistungen.

Ein erstmaliger Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 05.05.2004 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 27.09.2004 und Widerspruchsbescheid vom 21.12.2004 abgelehnt. Dem lagen das Gutachten des Orthopäden Dr. T. (mittelgradig bis deutlich ausgeprägte Sekundärarthrose des linken Kniegelenks nach medialer Tibiakopffraktur mit arthroskopisch nachgewiesenen Knorpelschäden mit Belastungs- und Funktionseinschränkungen, somatoforme Schmerzstörung, Osteoporose ohne Spontanverformung der Wirbelkörper, hohlrunder Rücken mit geringer Gefügestörung der Rumpfwirbelsäule, Narbenbeschwerden nach Schnittverletzung der Beugeseite des rechten Handgelenks mit Funktionseinschränkung; die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr verrichten, leichte Arbeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 8 kg seien noch vollschichtig zumutbar) und das Gutachten des Internisten Dr. L. (zusätzlich: anhaltender übermäßiger Alkoholkonsum mit nutritiv-toxischer Leberparenchymschädi-gung; der Kläger könne leichte Männerarbeiten vollschichtig verrichten) zu Grunde.

Am 10.03.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten beschrieb Dr. T. eine Funktionseinschränkung und belastungsabhängige Schmerzen des linken Kniegelenks nach Implantation einer Endoprothese, eine Muskelminderung des linken Oberschenkels und eine geringe Retropatellararthrose rechts sowie daneben die bereits im vorangegangenen Gutachten angegebenen Gesundheitsstörungen. Der Kläger sei in der Lage, eine leichte Arbeit in überwiegend sitzender Körperhaltung ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 8 kg sowie ohne vermehrtes Treppen- und Leitersteigen vollschichtig auszuüben; eine Einschränkung der Wegefähigkeit ergebe sich nicht. Der Internist Dr. Dressler gab neben den Diagnosen auf orthopädischem Gebiet einen chronischen Alkoholmissbrauch und einen Zustand nach ausgeheilter Lungentuberkulose an; der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne betriebsbedingten Alkoholkontakt und ohne erhöhten Zeitdruck/Stressbelastung vollschichtig verrichten. Mit Bescheid vom 21.09.2006 und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.

Der Kläger hat am 11.06.2007 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben und geltend gemacht, er habe einen Beruf erlernt und den in der Bedeutung einem Meisterbrief entsprechenden SIVV-Schein erworben. Das Sozialgericht hat den behandelnden Orthopäden Dr. M. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört und ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. W. eingeholt. Dr. M. hat angegeben, es bestehe eine Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks nach knieendoprothetischem Ersatz; der Kläger könne auch leichtere körperliche Tätigkeiten nur halbtags in ausschließlich sitzender Körperposition ausüben. Dr. W. hat eine Funktionsstörung des linken Kniegelenks nach posttraumatischer Kniegelenksarthrose und Kniegelenksersatz mit belastungsabhängigen Knieschmerzen, Muskelminderung und Mineralsalzverlust und einer Einschränkung der Beugefähigkeit sowie eine geringfügige Restfunktionsstörung im Bereich des Handgelenks und der Hand rechts nach Beugesehnenschnittverletzung im Jahr 1977 diagnostiziert. Der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten dauernd im Sitzen oder im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen bei überwiegendem Sitzanteil ohne Tragen von Lasten über 10 kg, ohne regelmäßige Arbeiten im Stehen und Gehen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten im Knien, in der Hocke, im Bücken, auf rutschigem Untergrund/mit erhöhter Anforderung an die Standsicherheit, ohne schwere manuelle Arbeiten der rechten Hand und ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nacharbeiten noch acht Stunden täglich verrichten. Unter Zuhilfenahme einer oder zweier Gehstützen könne der Kläger Wegstrecken - im Vergleich zum Altersüblichen mäßig verlangsamt - auch deutlich über ein bis zwei Kilometer zu Fuß zurücklegen.

Mit Urteil vom 29.02.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), auch ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI bestehe nicht. Der Kläger könne nach den schlüssigen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Weis, der das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. T. im Ergebnis bestätigt habe, leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen, aber teilweise noch in wechselnder Körperhaltung mit einer Hebe- und Tragebelastung bis 10 kg mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. M. sei durch das Gutachten von Dr. W. widerlegt, auch habe Dr. M. keine nähere Begründung dafür abgegeben, warum der Kläger leichte körperliche Arbeiten in sitzender Körperhaltung nicht mehr sechs Stunden ausüben könne. Zwar könne der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten, er sei aber auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Der SIVV-Lehrgang habe sich nur über einen Zeitraum von zwei Wochen erstreckt und könne nicht zu einem Status als Facharbeiter oder gar Meister führen.

Gegen das am 04.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.03.2008 Berufung eingelegt, die er nicht näher begründet hat. Er hat den Arbeitsvertrag mit der Firma B. F. GmbH, die Bescheinigung des Ausbildungsbeirats für Verarbeiten von Kunststoffen im Betonbau beim Deutschen Beton-Verein E.V. vom 15.12.1989 - Schützen, Instandsetzen, Verbinden und Verstärken - (SIVV-Schein) und ein Attest des Orthopäden Dr. M. (auf Grund der Knieproblematik sei der Kläger bis auf weiteres arbeitsunfähig) vorgelegt.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29.02.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.03.2006 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der vorgelegte SIVV-Schein lasse nicht erkennen, wie lange die entsprechende Kenntnisvermittlung gedauert habe. Lege man die Angaben des Klägers bei Rentenantragstellung zu Grunde, sei die Qualifikation in sechs Wochen erworben worden. Die Firma B. F. GmbH sei nach den bei ihr gespeicherten Daten ruhend gestellt und existiere folglich nicht mehr. Dass der Kläger über weitergehende Kenntnisse als die durch den SIVV-Schein dokumentierten verfügt habe, sei nicht ersichtlich. Weiterhin sei von einer breiten Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagte, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist und auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Auch nach Überzeugung des Senats steht auf Grund der Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. W. und des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters Dr. T. fest, dass der Kläger weiterhin in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, teilweise auch in wechselnder Körperhaltung mit einer Hebe- und Tragebelastung bis zu 10 kg mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Hiergegen hat der Kläger auch nichts vorgetragen. Soweit er im Berufungsverfahren ein Attest des behandelnden Orthopäden Dr. M. vorgelegt hat, wonach er auf Grund der Knieproblematik bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei, vermag dies keine andere Beurteilung zu begründen. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe. Eine solche Tätigkeit kann der Kläger auch nach der Beurteilung von Dr. W. und Dr. T. nicht mehr ausüben. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass auch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Dr. M. keine Begründung für seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäußerte Einschätzung, der Kläger könne nur noch halbtags leichte körperliche Tätigkeiten, wie z.B. Pförtnertätigkeiten ausüben, angegeben hat und im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, warum dem Kläger - bei ganz im Vordergrund stehenden Beschwerden von Seiten des linken Kniegelenks - eine solche Tätigkeit nicht auch sechs Stunden täglich möglich sein sollte.

Auch nach Auffassung des Senats hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger ist auf Grund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Baubereich in einer Bautenschutzfirma auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, weil ein Berufsschutz als Facharbeiter oder gar Meister nicht nachgewiesen ist.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.

Der Kläger verfügt entgegen seinem Vorbringen in erster Instanz, einen Beruf erlernt zu haben, über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker hat er nach eigenen Angaben ohne Abschluss abgebrochen. Soweit er unter Vorlage des Arbeitsvertrages mit der Firma B. F. GmbH und des SIVV-Scheines einen Berufsschutz als Facharbeiter bzw. Meister geltend macht, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Bei der Firma B. F. GmbH handelte es sich ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Arbeitsvertrages um ein Unternehmen, das im Bautenschutz mit den Bereichen Sandstrahlen, Versiegeln und Imprägnieren, Beschichten, der Sanierung von Beton und Abdichtarbeiten befasst war. Dort nahm der Kläger im März 1981 ohne berufliche Vorkenntnisse eine Tätigkeit auf, so dass davon auszugehen ist, dass es sich dabei um ungelernte Tätigkeiten handelte. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der von dem Kläger absolvierte SIVV-Lehrgang, unabhängig davon, ob dieser sich - so das Sozialgericht unter Hinweis auf die Internetseite des Beton-Vereines (www.Betonverein.de) - auf einen Zeitraum von zwei Wochen oder - so die Angaben des Klägers bei Rentenantragstellung - auf einen Zeitraum von sechs Wochen erstreckte, nicht geeignet, dem Kläger einen Facharbeiterstatus zu verschaffen. Denn dies würde, wie bereits dargelegt, Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, wie sie üblicherweise in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildung von regelmäßig mehr als zwei Jahren erlangt werden. Über die auf Grund des SIVV-Lehrgangs erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten (Verarbeiten von Kunststoffen sowie von kunststoffmodifizierenden Zementmörteln zum Schützen und Instandsetzen von Betonteilen, kraftschlüssiges Füllen von Rissen in Tragwerken des Massivbaus mit Epoxidharz-Systemen, Ausführung von Klebefugen von Bauteilen in Segmentbauart nach DIN 4227 Teil 3, Ausführung schubfester Klebeverbindungen zwischen Stahlplatten und Stahlbetonbauteilen gemäß Zulassungsbescheiden des Instituts für Bautechnik) hinausgehende Fähigkeiten, die beispielsweise denjenigen eines Beton- und Stahlbetonbauers mit dreijähriger Ausbildung entsprechen, hat der Kläger weder behauptet noch dargelegt. Auch der von ihm vorgelegte Arbeitsvertrag ist nicht geeignet, Kenntnisse und Fertigkeiten eines Facharbeiters nachzuweisen. Allein aus der Bezeichnung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber in der Zeit ab Februar 1991 als Bauleiter mit dem Aufgabengebiet der technischen Betreuung und Abwicklung von Baustellen kann nicht geschlossen werden, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten der Kläger für die ausgeübte Tätigkeit benötigte. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass wegen des beschränkten Arbeitsbereichs des Arbeitgebers (Sandstrahlen, Versiegeln und Imprägnieren, Beschichten, Sanierung von Beton und Abdichten) keine weitergehenden Kenntnisse als diejenigen nach dem maximal sechs Wochen dauernden SIVV-Lehrgang für die Tätigkeit als Bauleiter erforderlich waren. Nachdem der Kläger ausweislich des Arbeitsvertrages auch nicht tarifvertraglich, sondern nach einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Festlohn entlohnt wurde, können auch insoweit keine Rückschlüsse auf die berufliche Qualifikation des Klägers gezogen werden. Weitere Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts sind nicht gegeben, da die Firma B. F. GmbH nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber Dr. W. im Jahr 1991 in Konkurs ging. Dies wird durch die Angaben der Beklagten, dass die Betriebsnummer der Firma B. F. GmbH ruhend gestellt ist und diese folglich nicht mehr existiert, bestätigt. Kann somit die von dem Kläger behauptete Qualifikation als Facharbeiter nicht nachgewiesen werden, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 11). Ist bereits ein Berufsschutz als Facharbeiter nicht nachgewiesen, gilt dies erst Recht für die höhere Qualifizierung als Meister.

Insgesamt ist somit unter Berücksichtigung des SIVV-Lehrgangs von maximal sechs Wochen lediglich von einem Berufsschutz eines angelernten Arbeiters im unteren Bereich auszugehen, weshalb der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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