L 12 AS 5563/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2801/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5563/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Reutlingen vom 30.10.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Regelleistungen für die Zeit des Aufenthalts der An¬tragstellerinnen bei dem Antragsteller. Im Einzelnen werden die Kosten für die Zeit eines 3¬wöchigen Sommerferienaufenthalts beim Antragsteller für die Zeit vom 22.8.2009 bis 12.9.2009 sowie die Übernahme von 23,5 Tagessätzen für den in der Vergangenheit ausgeübten Umgang geltend gemacht. Der Antragsteller beantragte am 9.12.2008 die Kostenerstattung für die Ausübung des Umgangs¬rechts für die Besuche seiner beiden Töchter einmal pro Monat. Des Weiteren beantragte er ei¬nen Mehrbedarf für Unternehmungen, Lernmittel, Lebensmittel, Fahrtkosten, Spielsachen und Geschenke seiner Kinder. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10.2.2009 abgelehnt. Der hiergegen fristgerecht eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7.9.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ist bestandskräftig geworden. Am 26.08.2009 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Reutlingen (SG) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 19.12.2008 den Mehrbedarf einer temporären Bedarfsgemeinschaft für die Zeiten des Umgangs seiner Kinder mit ihm zu gewähren. Konkret forderte er Kostenerstattung für einen dreiwöchigen Ferienaufenthalt sowie rückwirkend 23,5 Tagessätze.

Mit Beschluss vom 30.10.2009 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller ausschließlich Ansprüche der Antragstellerinnen geltend mache, zu deren Vertretung er aber nicht befugt sei, da der Mutter das alleinige Sorgerecht zustünde. Gegen diesen Beschluss hat der Antragssteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht -insbesonders wegen der fehlenden Zulässigkeit - nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da auf jeden Fall bereits der Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit des Begehrens, nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist (§ 920 Abs. 2 ZPO). Für die Dringlichkeit der gerichtlichen Eilentscheidung kommt es auf einen Zeitpunkt nach Antragseingang bei Gericht an; vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Rechtsbeeinträchtigungen, die sich auf zurückliegende Zeitabschnitte beziehen, lassen sich grundsätzlich im Hauptsacheverfahren klären, ohne dass der Antragsteller unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der regelungsbedürftige Sachverhalt bis in die Gegenwart hineinwirkt und dadurch eine akute Dringlichkeit begründet wird. (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnr. 335 m.w.N.). Eine solche Notlage wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved