L 4 KR 5838/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5838/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands und des Urteils vom 20. November 2009 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft.

Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten (hier des Klägers durch das Senatsurteil vom 20. November 2009) das Verfahren in der Instanz fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Danach findet die Anhörungsrüge unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nur gegen Endentscheidungen statt, bezüglich der ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Dabei ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG ein Rechtsmittel, weshalb die Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts nicht erhoben werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178a SGG RdNr. 4). Da hinsichtlich des Urteils des Senats vom 20. November 2009, wobei in den Entscheidungsgründen entschieden ist, dass Gründe, die Revision zuzulassen, nicht vorliegen, nach der Rechtsmittelbelehrung die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG eröffnet ist, die der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) auch eingelegt hat, ist die Anhörungsrüge des Klägers nicht statthaft. Die Anhörungsrüge ist deshalb nach § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG zu verwerfen. Das Vorbringen des Klägers, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, war danach sachlich nicht zu überprüfen.

2. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands und des Urteils vom 20. November 2009 war abzulehnen.

2.1. Nach § 138 Satz 1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Insoweit können alle Teile des Urteils berichtigt werden, auch der Urteilstenor. Die Unrichtigkeit darf sich jedoch nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung beziehen. Mithin kommt eine inhaltliche Berichtigung der Entscheidungsgründe nach § 138 SGG nicht in Betracht.

Soweit der Kläger im Tenor des Urteils vom 20. November 2009 eine Entscheidung über die Revisionszulassung vermisst, stellt dies keine Unrichtigkeit im Sinne des § 138 Satz 1 SGG dar, denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Senat die Frage der Revisionszulassung geprüft, jedoch die Revision nicht zugelassen hat, weil er Gründe, die Revision zuzulassen, nicht als gegeben angesehen hat (vgl. S. 10 des Urteils).

2.2. Für die Tatbestandsberichtigung gilt nach § 139 Abs. 1 SGG: Enthält der Tatbestand des Urteils andere (als Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, vgl. § 138 SGG) Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Zu diesen Unrichtigkeiten gehören auch die in § 320 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erwähnten Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Das Gericht entscheidet über den Tatbestandsberichtigungsantrag ohne Beweisaufnahme durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§§ 139 Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 3 SGG). Berichtigt werden können nur (unrichtige) Tatsachen, Darstellungen, d.h. der Tatbestand i. S. des § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift nur die gedrängte Darstellung des Tatbestands verlangt. Nur Tatsachen, die an der urkundlichen Beweiskraft des Tatbestands nach § 202 SGG i. V. mit § 314 Satz 1 ZPO teilnehmen, können berichtigt werden. Insoweit liefert der Tatbestand Beweis für das mündliche Beteiligtenvorbringen.

Auch der Antrag auf Tatbestandsberichtigung war abzulehnen. Soweit der Kläger mit seinem Berichtigungsantrag vom 08. Dezember 2009 umfangreiche Ergänzungen des Tatbestands begehrt, geht es nicht um die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, auch nicht um (entscheidungserhebliche) Auslassungen im Hinblick auf mündliches Vorbringen der Beteiligten, sondern im Wesentlichen um eine andere, über die gedrängte Darstellung hinausgehende Darstellung des Tatbestands. Soweit der Kläger insbesondere die Erwähnung nochmals eingereichter Schreiben vom 05. und 18. Januar, vom 03. Februar und 20. Juni 2008 begehrt, verkennt er, dass das Gesetz insoweit nur eine gedrängte Darstellung verlangt. Im Übrigen hat der Senat im Tatbestand zulässigerweise zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auch auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die diese Schreiben enthalten, Bezug genommen. Die Berichtigung der Begründung der Entscheidung einschließlich der Beweiswürdigung, die der Kläger mit dem Berichtigungsantrag letztlich erstrebt, kann mittels Urteils- oder Tatbestandsberichtigung nicht erreicht werden.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 Satz 3, 139 Abs. 2 Satz 2 SGG, auch § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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