L 1 U 2197/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 8930/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2197/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Im Streit steht die Einstufung der Klägerin in den Gefahrtarif der Beklagten.

Die Klägerin ist seit 1. Januar 1984 Mitglied der Beklagten. Die Klägerin berät und betreut nach dem Inhalt ihres Internetauftritts überwiegend aus dem Mittelstand kommende Kunden und ist als unabhängiger Versicherungsmakler tätig.

Nach den maßgeblichen Gefahrtarifen der Beklagten wurde die Klägerin ab Zugehörigkeit zur Beklagten zu der für Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann und Versicherungsmakler geltenden Gefahrtarifstelle mit der entsprechenden Gefahrklasse eingestuft.

Mit Veranlagungsbescheid vom 27. Juni 2007 teilte die Beklagte mit, dass ab 1. Januar 2007 ein neuer Gefahrtarif gelte. Die Klägerin werde der Gefahrtarifstelle 19 (Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler) mit der Gefahrklasse 1,53 zugeordnet.

Der Gefahrtarif der Beklagten sieht u.a. folgende Gefahrtarifstellen vor:

Gefahrtarifstelle Unternehmensart Gefahrklasse 02 Versicherungsunternehmen/Sozialversicherungsträger 0,45 13 Makelndes und vermittelndes Unternehmen 1,09 04 Unternehmen für Informations- und Kommunikationsdienst-leistungen 0,33 19 Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler Nur für Bausparkassenvertreter: 2007 2008 2009 ab 2010 1,53

0,52 0,59 0,67 0,74

In Teil II Nr. 1 Abs. 1 des Gefahrtarifs ist weiter folgendes bestimmt: "Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richtet sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Die Zuordnung zu einer spezielleren Unternehmensart geht der Zuordnung zu einer allgemeineren Unternehmensart vor".

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, der trotz Erinnerungen nicht begründet und mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2007 zurückgewiesen wurde.

Dagegen hat die Klägerin am 12. Dezember 2007 Klage zum Sozialgericht S. (SG) erhoben und zur Begründung vorgebracht, die Einordnung von Versicherungsmaklern, die in Kapitalgesellschaften organisiert seien, könne nicht in Tarifstelle 19 erfolgen. Vielmehr seien entsprechend organisierte Versicherungsmakler wie Handels- oder Immobilienmakler als Unternehmen zu behandeln und der Tarifstelle 13 zuzuordnen. Die Risiken dieser Branchen seien vergleichbar, nicht aber die Risiken der Klägerin und die von Versicherungs- oder Bausparkassenvertretern. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Gefahrklasse von ehemals 1,16 auf 1,53 gestiegen sei. Darüber hinaus würden in ihrem Unternehmen von insgesamt 10 abhängig Beschäftigten nur drei lediglich teilweise Außendienstaufgaben erledigen. Jedenfalls seien aber die im Innendienst tätigen Mitarbeiter in eine andere Gefahrtarifstufe einzuordnen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, beim Gefahrtarif handle es sich um autonomes Satzungsrecht. Der Gefahrtarif sei nach Unternehmensarten gegliedert, maßgeblich seien nur Art und Gegenstand des Unternehmens, nicht die Unternehmensorganisation (Innendienst/Außendienst). Nach Teil II Nr. 1 Abs. 1 des Gefahrtarifs gehe die spezielle Zuordnung der allgemeinen vor, so dass die Gefahrtarifstelle 19 als speziellere vor der Gefahrtarifstelle 13 auf die Klägerin anzuwenden sei. Die Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 02 würde wiederum voraussetzen, dass das Unternehmen den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand habe, wohingegen die Klägerin Versicherungsverträge vermittle und vertreibe. Die Beklagte hat darüber hinaus die für die Ermittlung der Gefahrklasse maßgeblichen Rechengrößen mitgeteilt.

Mit Urteil vom 25. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Klägerin auch zu Recht in die speziellere Gefahrtarifstelle 13 und nicht in die Gefahrtarifstelle 19 eingruppiert. Wenn die Eingruppierung in eine Gefahrtarifstelle keinen Zweifeln unterliege, könne eine Änderung unter Hinweis auf eine möglicherweise innerhalb des Gewerbezweigs unterschiedliche Belastungssituation nicht erfolgen. Nicht zuletzt entspreche die Gefahrtarifbildung versicherungsmathematischen Grundsätzen und basiere auf gesichertem Zahlenmaterial.

Gegen das ihr am 16. April 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Mai 2009 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, sie unterscheide sich erheblich von Bausparkassenvertretern, so dass schon aus diesem Grund die Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 19 rechtsfehlerhaft sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts S. vom 25. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in die Gefahrtarifstelle 02, hilfsweise Gefahrtarifstelle 13, höchst hilfsweise den Unternehmensteil Innenverwaltung in die Gefahrtarifstelle 04 bzw. 02 einzustufen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat die Einstufung der Klägerin in den ab 1. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif zutreffend vorgenommen.

Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung allein von den Unternehmern aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§ 153 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede BG einen Gefahrtarif aufstellen. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen, und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Gefahrtarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist (§ 157 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VII). In den Tarifstellen sind Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

Gefahrtarife sind durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (BSGE aaO).

Wie das BSG zuletzt in seiner Entscheidung vom 28. November 2006 (B 2 U 10/05 R) ausgeführt hat, ist es den Berufsgenossenschaften im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen gestattet, den Gefahrtarif nach Gewerbezweigen zu gliedern. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen zur Rechtslage nach der RVO und auch nach dem SGB VII entschieden hat (BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; BSG vom 28. November 2006 a.a.O.). Dies setzt voraus, dass eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen stattgefunden hat, denn die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 2200 § 734 Nr. 2). Da ein Gewerbezweigtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken; sie muss vielmehr alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einbeziehen (BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO). Dafür sind in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).

Insbesondere bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen Gewerbezweig folgen (dazu BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 = HV-INFO 1988, 2215).

Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, kann jedoch nur dann mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; BSG vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335).

Nach Maßgabe dieser Kriterien hat die Beklagte nicht nur zulässigerweise im Rahmen ihres autonomen Satzungsrechts entschieden, einen nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif zu erlassen, sondern auch das Unternehmen der Klägerin ohne Rechtsfehler der Gefahrtarifstelle 19 zugeordnet. Auch der Berechnung der Gefahrklasse liegen keine Rechenfehler zugrunde.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermittlung von Versicherungsprodukten an ihre vorwiegend aus dem Mittelstand stammende Kundschaft. Dabei spielt es für die Zuordnung zu dem Gewerbezweig "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler" (Gefahrtarifstelle 19) keine Rolle, ob die Klägerin von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen abhängig oder unabhängig Versicherungsprodukte vertreibt. Denn selbst dann, wenn sie dies nur im Auftrag eines oder weniger Unternehmen tun würde, würde ihr eine Beratungspflicht gegenüber den Kunden obliegen. Insoweit unterscheidet sie sich nicht durch die von ihr betonte unabhängige Stellung von den übrigen, in der Gefahrtarifstelle erfassten Unternehmensarten. Entsprechendes gilt für Versicherungsvertreter. Die Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 02 scheitert, wie das SG in seiner Entscheidung zutreffend dargestellt hat, schon daran, dass die Klägerin gerade kein (Sozial-)Versicherungsunternehmen betreibt, also nicht das wirtschaftliche Risiko des Eintritts eines Versicherungsfalls trägt, sondern lediglich als makelnder Dritter zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden am Markt agiert. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei aber jedenfalls als makelndes und vermittelndes Unternehmen im Sinne der Gefahrtarifstelle 13 anzusehen, vermag auch dieser Einwand nicht zu überzeugen. Denn nach Teil II Ziff. 1 Abs. 1 des maßgeblichen Gefahrtarifs hat die Zuordnung zu einer spezielleren Gefahrtarifstelle Vorrang vor einer allgemeinen. Sieht demnach der Gefahrtarif, wie hier, für die Versicherungsbranche eine spezielle Gefahrtarifstelle vor, ist diese maßgeblich. Dabei ist es für die Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 19 unerheblich, in welcher Organisationsform die Klägerin ihr Unternehmen betreibt. Keinesfalls kann aus der Formulierung in Gefahrtarifstelle 13 einerseits und in Gefahrtarifstelle 19 andererseits geschlossen werden, dass in ersterer nur als Kapitalgesellschaft organisierte Unternehmen, in Gefahrtarifstelle 19 hingegen nicht in entsprechender Form organsierte Unternehmen, z.B. als eingetragene Kaufleute oder Ähnliches, erfasst seien. Dieser Schluss ist nicht nur zulässig, sondern zwingend, da nur dies dem Gewerbezweigprinzip entspricht, welches gerade nicht auf die Organisationsform, sondern auf Art und Inhalt der Tätigkeit abstellt.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 13 rechtfertige sich jedenfalls aus dem in ihrem Unternehmen erheblich abweichenden Gefährdungsrisiko, kann auch darauf eine abweichende Zuordnung nicht gestützt werden. Wie das BSG a.a.O. ausgeführt hat, kann dieses Argument nur dann eine abweichende Einstufung rechtfertigen, wenn der Gefahrtarif mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, denn es ist eindeutig feststellbar, dass das Unternehmen der Klägerin den in Gefahrtarifstelle 19 erfassten Unternehmen zuzuordnen ist.

Soweit die Klägerin hilfsweise weiter beantragt hat, ihr Unternehmen in Gefahrtarifstelle 02 einzugruppieren, steht dem nicht nur entgegen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern die Klägerin ein Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologie betreibt, sondern auch - sollte sich die beantragte Eingruppierung nur auf einen Teil des Unternehmens (Innendienst) beschränken - der Umstand, dass Teile von Unternehmen in einem nach Gewerbezweigen aufgestellten Gefahrtarif nicht bzw. nur in Ausnahmefällen eigenständig bewertet werden können, nämlich dann, wenn es sich um Unternehmensteile handelt, die als Haupt- oder Nebenunternehmen definiert werden können (vgl. auch Teil II Nr. 3 des Gefahrtarifs). Die Mitarbeiter der Klägerin, die im reinen Innendienst kaufmännisch-buchhalterische Aufgaben erledigen, bilden jedoch kein vom Hauptunternehmen der Klägerin losgelöstes Nebenunternehmen (vgl. § 131 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 SGB VII), sondern sind integrativer Bestandteil des Versicherungsmaklerunternehmens der Klägerin und deshalb auch nicht getrennt zu veranlagen.

An der Berechnung der Gefahrklasse hat der Senat wie das SG keine Zweifel. Substantiierte Einwendungen sind darüber hinaus von der Klägerin nicht erhoben worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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