Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 415/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2652/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin ab 01. Oktober 2006 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
Die am 1983 geborene Klägerin, die griechische Staatsangehörige ist, war nach Erlangung des Hauptschulabschlusses (1998) vom 08. November 1999 bis 29. Februar 2000 geringfügig versicherungsfrei beschäftigt. Versicherungspflichtig arbeitete sie dann vom 01. Februar bis 31. März 2001 als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft. Vom 01. April 2001 bis 20. März 2002 besuchte sie die S. Kosmetikschule B. B. (Abschlusszeugnis vom 20. März 2002 als Staatlich anerkannte Kosmetikerin). Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 25. März bis 02. Mai 2002 war sie versicherungspflichtig vom 22. Juli bis 26. August 2002 bei der Vita Betriebs GmbH beschäftigt, anschließend vom 04. bis 19. September 2002 bei der Firma B. + G. Textil und dann vom 12. November 2002 bis 06. Juni 2003 sowie vom 12. bis 30. Juli 2004 als Kommissioniererin bei der Firma S. GmbH. Am 09. März 2005 nahm die Klägerin eine bis zum 31. Juli 2005 befristete Beschäftigung als Sichtprüferin bei der R. B. GmbH in S. auf. Vom 27. Mai bis 07. Juli 2005 wurde die Klägerin dann stationär im Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie R. behandelt. Nach dem Arztbrief des Oberarztes Facharzt für Psychiatrie - Psychotherapie Dr. N. vom 22. Juli 2005 bestanden als Diagnosen paranoide Schizophrenie, Anorexia neurosa und schädlicher Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (Laxanzien). Vom 06. bis 12. Juli 2005 hatte die Klägerin Krankengeld erhalten. Vom 23. August bis 12. Oktober 2005 bezog die Klägerin dann Arbeitslosengeld und vom 13. Oktober 2005 (ab Ende der Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsverwaltung) bis 03. Januar 2007 Krankengeld bzw. Übergangsgeld, wobei die Klägerin vom 26. September 2005 bis 05. Januar 2006 teilstationär erneut im genannten Fachkrankenhaus in R. behandelt worden war (Arztbrief des Oberarztes Facharzt für Psychiatrie F. vom 09. Januar 2006) und ebenfalls vom 07. März bis 19. April 2006. Vom 18. April bis 11. Juli 2006 (Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Re. vom 13. Juli 2006) und vom 13. bis 24. November 2006 (Arztbrief des Oberarztes F. vom 27. November 2006) fanden teilstationäre Behandlungen in der Medizinischen Rehabilitation für psychisch Kranke in R. statt. Vom 27. November 2006 bis 18. September 2007 erfolgte dann bei der Klägerin eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Nachsorgeklinik für psychisch Kranke in T. (Arztbrief der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. St. vom 02. November 2007), die aufgrund eines am 04. Oktober 2006 gestellten Antrags auf medizinische Rehabilitation gewährt worden war. Nach dem Versicherungsverlauf vom 23. Juni 2008 bezog die Klägerin vom 01. Januar bis 31. Oktober, vom 12. bis 28. November und vom 06. bis 16. Dezember 2007 noch Leistungen der Arbeitsverwaltung.
Am 05. Oktober 2006 hatte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Unter Berücksichtigung der Klinikberichte ging Internistin Dr. M. in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2006 davon aus, dass die Klägerin seit 25. Mai 2005 bis voraussichtlich Dezember 2008 auch leichte Tätigkeiten nur noch in einem zeitlichen Rahmen von unter drei Stunden täglich habe ausüben können. Mit Schreiben vom 02. November 2006 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, ihr Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation könne nicht als Rentenantrag umgedeutet werden, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) müsse die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Es fehle an der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 SGB VI. Von den geforderten 60 Kalendermonaten habe sie (die Klägerin) zur Zeit erst 25 Kalendermonate zurückgelegt. Anhaltspunkte für die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI ergäben sich ebenfalls nicht. Mit Bescheid vom 16. November 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe eine zeitlich begrenzte volle Erwerbsminderung seit 25. Mai 2005 bis voraussichtlich 31. Dezember 2008. Für die erforderliche Wartezeit seien nur ein Jahr und sechs Kalendermonate (18 Kalendermonate) mit anrechenbaren Zeiten zu berücksichtigen, was sich aus dem beigefügten Versicherungsverlauf ergebe. Die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegten anrechenbaren Zeiten dürften für die Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Mit weiterem Bescheid vom 16. November 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Zeiten vom 01. März 2000 bis 31. Januar 2001 sowie vom 03. Mai bis 21. Juli und vom 20. September bis 11. November 2002 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nicht anerkannt werden könnten, weil diese Zeiten weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht seien.
Gegen den Rentenablehnungsbescheid vom 16. November 2006 ließ die Klägerin am 21. November 2006 durch ihre Mutter Widerspruch einlegen, mit dem sie geltend machte, momentan sei sie nicht in der Lage zu arbeiten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 17. Januar 2007 zurückgewiesen. Die volle Erwerbsminderung bestehe zwar seit Mai 2005. Die allgemeine Wartezeit für einen Rentenanspruch sei nicht erfüllt. Es lägen lediglich ein Jahr und sechs Monate mit auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vor. Auch sei die allgemeine Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt. Dies würde verlangen, dass der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder verstorben sei und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliege. Die Zeit von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängere sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. In den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls seien jedoch nur sechs Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden.
Dagegen ließ die Klägerin durch ihre Mutter am 01. Februar 2007 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Reutlingen (SG) dort Klage erheben. Sie verwies auf die damals stattfindende Rehabilitationsbehandlung in der Nachsorgeklinik in T ...
Die Beklagte trat der Klage unter Einreichung einer Stellungnahme der Dr. H., Fachärztin für Chirurgie - Sozialmedizin -, vom 25. Februar 2008 entgegen.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie Sti. vom 19. März 2007 und des Dr. Re. vom 20. März 2007, auf die Bezug genommen wird.
Mit Urteil vom 22. April 2008 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, da die erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Die allgemeine Wartezeit sei hier auch nicht vorzeitig erfüllt. Bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass der Leistungsfall am 25. Mai 2005 eingetreten sei, als es zu einer ersten Aufnahme in stationäre Behandlung im Rahmen einer ersten Manifestation der paranoid-halluzinatorischen Psychose gekommen sei. Im Anschluss an die Akutbehandlung sei es zu längerfristigen teilstationären Behandlungen gekommen. Auch die Behandlung bei dem Arzt Sti. habe erstmalig am 02. August 2005 stattgefunden. Dr. Re. habe die Klägerin dann ab 18. April 2006 behandelt. Ältere Behandlungsangaben habe die Klägerin nicht gemacht. Damit sei Mai 2005 der für die Klägerin anzunehmende früheste Leistungsfall. Bei Zugrundelegung dieses Leistungsfalls, welcher das Ende der zweijährigen Frist darstelle, seien auch ein Jahr andauernder Pflichtbeiträge in zwei Jahren vor diesem Leistungsfall nach dem Versicherungsverlauf der Klägerin nicht belegt. Somit komme auch eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit nicht in Betracht. Dieses Urteil wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 02. Mai 2008 zugestellt.
Dagegen hat die Klägerin am 14. Mai 2008 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat vortragen lassen, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein. Sie leide an paranoider Schizophrenie, Depressionen, Essstörungen und an Zwangsgedanken. Es sei ihr nicht möglich, einem Beruf nachzugehen. Es liege volle Erwerbsminderung vor. Um ein klares Bild über ihre Erkrankung zu erlangen, müssten ihre Ärzte befragt werden, die die Auswirkungen der Krankheit genauer erläutern könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01. Oktober 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf vom 23. Juni 2008 vorgelegt.
Der Berichterstatter des Senats hat die Entlassungsberichte des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Psychotherapie in R. vom 22. Juli 2005 und 09. Januar 2006 beigezogen, ferner den Entlassungsbericht der Nachsorgeklinik für psychisch Kranke in T. vom 02. November 2007.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und auch sonst statthaft. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht ab 01. Oktober 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) ist Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Diese allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (entspricht 60 Kalendermonate) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Beitragszeiten (als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder als beitragsgeminderte Zeiten, § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) sind nach § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Für die vorzeitige Wartezeiterfüllung gilt § 53 SGB VI, der Folgendes bestimmt: Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, 2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, 3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder 4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 des Häftlingshilfegesetzes) vermindert erwerbsfähig geworden sind (Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift). Nach Abs. 2 ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert worden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. Dabei liegen nach Abs. 3 der Vorschrift Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Abs. 1 und 2 auch vor, wenn 1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder 2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 und 4 (SGB VI) genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder 3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
Die Klägerin erachtet sich selbst ersichtlich als voll erwerbsgemindert seit Mai 2005. Im Hinblick auf die während der stationären Behandlung vom 27. Mai bis 07. Juli 2005 gestellten Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie, einer Anorexia neurosa und eines schädlichen Gebrauchs von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (Laxanzien), die dann ab 02. August 2005 ambulant durch Facharzt für Psychiatrie Sti. weiterbehandelt worden sind (vgl. Auskunft vom 19. März 2007) und auch danach erneut teil- bzw. vollstationärer (rehabilitativer) Behandlungen bedurften, geht auch der Senat, ebenso wie das SG, davon aus, dass die Klägerin ab Mai 2005 auf insoweit nicht absehbarer Zeit außer Stande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung bereits vor Mai 2005 eingetreten sein könnte, nicht vorliegen. Die Einschätzung des Dr. Re., der, ersichtlich bezogen auf den Zeitpunkt des Juli 2006, in seiner Auskunft vom 20. März 2007 angenommen hat, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne, überzeugt insoweit für den Mai 2005 nicht, abgesehen davon, dass diese Einschätzung dem Bestehen eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegenstehen würde. Bei Zugrundelegung des im Mai 2005 eingetretenen Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung hat die Klägerin in der Zeit davor höchstens 18 Monate mit berücksichtigungsfähigen Beitragszeiten belegt, wie sich aus dem Versicherungsverlauf ergibt, der dem Bescheid vom 16. November 2006 beigefügt war, und damit die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten bei Weitem nicht erfüllt.
Die Klägerin hat die Wartezeit auch nicht vorzeitig unter Zugrundelegung des im Mai 2005 eingetretenen Leistungsfalls nach § 53 Abs. 2 SGB VI erfüllt. Die Klägerin hatte zwar ihre Berufsausbildung am 20. März 2002 beendet. Insoweit war auch der Leistungsfall innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss der Ausbildung eingetreten. In den zwei Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung von Mai 2003 bis April 2005, wobei ein Verlängerungstatbestand hinsichtlich der Zweijahresfrist nach § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht vorliegt, hat die Klägerin jedoch nicht mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Für diese Zeit ergeben sich vielmehr nur fünf Monate mit Pflichtbeiträgen (Mai und Juni 2003, Juli 2004 sowie März und April 2005).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin ab 01. Oktober 2006 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
Die am 1983 geborene Klägerin, die griechische Staatsangehörige ist, war nach Erlangung des Hauptschulabschlusses (1998) vom 08. November 1999 bis 29. Februar 2000 geringfügig versicherungsfrei beschäftigt. Versicherungspflichtig arbeitete sie dann vom 01. Februar bis 31. März 2001 als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft. Vom 01. April 2001 bis 20. März 2002 besuchte sie die S. Kosmetikschule B. B. (Abschlusszeugnis vom 20. März 2002 als Staatlich anerkannte Kosmetikerin). Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 25. März bis 02. Mai 2002 war sie versicherungspflichtig vom 22. Juli bis 26. August 2002 bei der Vita Betriebs GmbH beschäftigt, anschließend vom 04. bis 19. September 2002 bei der Firma B. + G. Textil und dann vom 12. November 2002 bis 06. Juni 2003 sowie vom 12. bis 30. Juli 2004 als Kommissioniererin bei der Firma S. GmbH. Am 09. März 2005 nahm die Klägerin eine bis zum 31. Juli 2005 befristete Beschäftigung als Sichtprüferin bei der R. B. GmbH in S. auf. Vom 27. Mai bis 07. Juli 2005 wurde die Klägerin dann stationär im Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie R. behandelt. Nach dem Arztbrief des Oberarztes Facharzt für Psychiatrie - Psychotherapie Dr. N. vom 22. Juli 2005 bestanden als Diagnosen paranoide Schizophrenie, Anorexia neurosa und schädlicher Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (Laxanzien). Vom 06. bis 12. Juli 2005 hatte die Klägerin Krankengeld erhalten. Vom 23. August bis 12. Oktober 2005 bezog die Klägerin dann Arbeitslosengeld und vom 13. Oktober 2005 (ab Ende der Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsverwaltung) bis 03. Januar 2007 Krankengeld bzw. Übergangsgeld, wobei die Klägerin vom 26. September 2005 bis 05. Januar 2006 teilstationär erneut im genannten Fachkrankenhaus in R. behandelt worden war (Arztbrief des Oberarztes Facharzt für Psychiatrie F. vom 09. Januar 2006) und ebenfalls vom 07. März bis 19. April 2006. Vom 18. April bis 11. Juli 2006 (Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Re. vom 13. Juli 2006) und vom 13. bis 24. November 2006 (Arztbrief des Oberarztes F. vom 27. November 2006) fanden teilstationäre Behandlungen in der Medizinischen Rehabilitation für psychisch Kranke in R. statt. Vom 27. November 2006 bis 18. September 2007 erfolgte dann bei der Klägerin eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Nachsorgeklinik für psychisch Kranke in T. (Arztbrief der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. St. vom 02. November 2007), die aufgrund eines am 04. Oktober 2006 gestellten Antrags auf medizinische Rehabilitation gewährt worden war. Nach dem Versicherungsverlauf vom 23. Juni 2008 bezog die Klägerin vom 01. Januar bis 31. Oktober, vom 12. bis 28. November und vom 06. bis 16. Dezember 2007 noch Leistungen der Arbeitsverwaltung.
Am 05. Oktober 2006 hatte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Unter Berücksichtigung der Klinikberichte ging Internistin Dr. M. in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2006 davon aus, dass die Klägerin seit 25. Mai 2005 bis voraussichtlich Dezember 2008 auch leichte Tätigkeiten nur noch in einem zeitlichen Rahmen von unter drei Stunden täglich habe ausüben können. Mit Schreiben vom 02. November 2006 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, ihr Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation könne nicht als Rentenantrag umgedeutet werden, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) müsse die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Es fehle an der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 SGB VI. Von den geforderten 60 Kalendermonaten habe sie (die Klägerin) zur Zeit erst 25 Kalendermonate zurückgelegt. Anhaltspunkte für die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI ergäben sich ebenfalls nicht. Mit Bescheid vom 16. November 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe eine zeitlich begrenzte volle Erwerbsminderung seit 25. Mai 2005 bis voraussichtlich 31. Dezember 2008. Für die erforderliche Wartezeit seien nur ein Jahr und sechs Kalendermonate (18 Kalendermonate) mit anrechenbaren Zeiten zu berücksichtigen, was sich aus dem beigefügten Versicherungsverlauf ergebe. Die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegten anrechenbaren Zeiten dürften für die Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Mit weiterem Bescheid vom 16. November 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Zeiten vom 01. März 2000 bis 31. Januar 2001 sowie vom 03. Mai bis 21. Juli und vom 20. September bis 11. November 2002 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nicht anerkannt werden könnten, weil diese Zeiten weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht seien.
Gegen den Rentenablehnungsbescheid vom 16. November 2006 ließ die Klägerin am 21. November 2006 durch ihre Mutter Widerspruch einlegen, mit dem sie geltend machte, momentan sei sie nicht in der Lage zu arbeiten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 17. Januar 2007 zurückgewiesen. Die volle Erwerbsminderung bestehe zwar seit Mai 2005. Die allgemeine Wartezeit für einen Rentenanspruch sei nicht erfüllt. Es lägen lediglich ein Jahr und sechs Monate mit auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vor. Auch sei die allgemeine Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt. Dies würde verlangen, dass der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder verstorben sei und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliege. Die Zeit von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängere sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. In den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls seien jedoch nur sechs Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden.
Dagegen ließ die Klägerin durch ihre Mutter am 01. Februar 2007 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Reutlingen (SG) dort Klage erheben. Sie verwies auf die damals stattfindende Rehabilitationsbehandlung in der Nachsorgeklinik in T ...
Die Beklagte trat der Klage unter Einreichung einer Stellungnahme der Dr. H., Fachärztin für Chirurgie - Sozialmedizin -, vom 25. Februar 2008 entgegen.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie Sti. vom 19. März 2007 und des Dr. Re. vom 20. März 2007, auf die Bezug genommen wird.
Mit Urteil vom 22. April 2008 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, da die erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Die allgemeine Wartezeit sei hier auch nicht vorzeitig erfüllt. Bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass der Leistungsfall am 25. Mai 2005 eingetreten sei, als es zu einer ersten Aufnahme in stationäre Behandlung im Rahmen einer ersten Manifestation der paranoid-halluzinatorischen Psychose gekommen sei. Im Anschluss an die Akutbehandlung sei es zu längerfristigen teilstationären Behandlungen gekommen. Auch die Behandlung bei dem Arzt Sti. habe erstmalig am 02. August 2005 stattgefunden. Dr. Re. habe die Klägerin dann ab 18. April 2006 behandelt. Ältere Behandlungsangaben habe die Klägerin nicht gemacht. Damit sei Mai 2005 der für die Klägerin anzunehmende früheste Leistungsfall. Bei Zugrundelegung dieses Leistungsfalls, welcher das Ende der zweijährigen Frist darstelle, seien auch ein Jahr andauernder Pflichtbeiträge in zwei Jahren vor diesem Leistungsfall nach dem Versicherungsverlauf der Klägerin nicht belegt. Somit komme auch eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit nicht in Betracht. Dieses Urteil wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 02. Mai 2008 zugestellt.
Dagegen hat die Klägerin am 14. Mai 2008 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat vortragen lassen, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein. Sie leide an paranoider Schizophrenie, Depressionen, Essstörungen und an Zwangsgedanken. Es sei ihr nicht möglich, einem Beruf nachzugehen. Es liege volle Erwerbsminderung vor. Um ein klares Bild über ihre Erkrankung zu erlangen, müssten ihre Ärzte befragt werden, die die Auswirkungen der Krankheit genauer erläutern könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01. Oktober 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf vom 23. Juni 2008 vorgelegt.
Der Berichterstatter des Senats hat die Entlassungsberichte des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Psychotherapie in R. vom 22. Juli 2005 und 09. Januar 2006 beigezogen, ferner den Entlassungsbericht der Nachsorgeklinik für psychisch Kranke in T. vom 02. November 2007.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und auch sonst statthaft. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht ab 01. Oktober 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) ist Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Diese allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (entspricht 60 Kalendermonate) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Beitragszeiten (als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder als beitragsgeminderte Zeiten, § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) sind nach § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Für die vorzeitige Wartezeiterfüllung gilt § 53 SGB VI, der Folgendes bestimmt: Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, 2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, 3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder 4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 des Häftlingshilfegesetzes) vermindert erwerbsfähig geworden sind (Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift). Nach Abs. 2 ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert worden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. Dabei liegen nach Abs. 3 der Vorschrift Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Abs. 1 und 2 auch vor, wenn 1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder 2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 und 4 (SGB VI) genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder 3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
Die Klägerin erachtet sich selbst ersichtlich als voll erwerbsgemindert seit Mai 2005. Im Hinblick auf die während der stationären Behandlung vom 27. Mai bis 07. Juli 2005 gestellten Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie, einer Anorexia neurosa und eines schädlichen Gebrauchs von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (Laxanzien), die dann ab 02. August 2005 ambulant durch Facharzt für Psychiatrie Sti. weiterbehandelt worden sind (vgl. Auskunft vom 19. März 2007) und auch danach erneut teil- bzw. vollstationärer (rehabilitativer) Behandlungen bedurften, geht auch der Senat, ebenso wie das SG, davon aus, dass die Klägerin ab Mai 2005 auf insoweit nicht absehbarer Zeit außer Stande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung bereits vor Mai 2005 eingetreten sein könnte, nicht vorliegen. Die Einschätzung des Dr. Re., der, ersichtlich bezogen auf den Zeitpunkt des Juli 2006, in seiner Auskunft vom 20. März 2007 angenommen hat, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne, überzeugt insoweit für den Mai 2005 nicht, abgesehen davon, dass diese Einschätzung dem Bestehen eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegenstehen würde. Bei Zugrundelegung des im Mai 2005 eingetretenen Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung hat die Klägerin in der Zeit davor höchstens 18 Monate mit berücksichtigungsfähigen Beitragszeiten belegt, wie sich aus dem Versicherungsverlauf ergibt, der dem Bescheid vom 16. November 2006 beigefügt war, und damit die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten bei Weitem nicht erfüllt.
Die Klägerin hat die Wartezeit auch nicht vorzeitig unter Zugrundelegung des im Mai 2005 eingetretenen Leistungsfalls nach § 53 Abs. 2 SGB VI erfüllt. Die Klägerin hatte zwar ihre Berufsausbildung am 20. März 2002 beendet. Insoweit war auch der Leistungsfall innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss der Ausbildung eingetreten. In den zwei Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung von Mai 2003 bis April 2005, wobei ein Verlängerungstatbestand hinsichtlich der Zweijahresfrist nach § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht vorliegt, hat die Klägerin jedoch nicht mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Für diese Zeit ergeben sich vielmehr nur fünf Monate mit Pflichtbeiträgen (Mai und Juni 2003, Juli 2004 sowie März und April 2005).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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