Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3081/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2742/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren Zahlung einer höheren Altersrente ohne Berücksichtigung eines zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Der Kläger ist am 1930 geboren und bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen (6 F 331/90) vom 04. Mai 1992 wurde die Ehe des Klägers mit U.-C. B., geboren am. 1940, geschieden. Zugleich führte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nach den damals geltenden §§ 1587a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch. Es übertrug für die Ehezeit vom 01. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 vom Versicherungskonto des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte) Rentenanwartschaften in Höhe von DM 251,39 monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1990, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Beklagten. Ferner ordnete es an, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sei. Das Urteil wurde im Scheidungstenor am 04. Mai 1992, hinsichtlich des Versorgungsausgleichs am 23. Juni 1992 rechtskräftig. Die geschiedene Ehefrau des Klägers heiratete am 16. Juni 1992 erneut. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 01. Februar 2006 ab 01. Oktober 2005 Regelaltersrente.
Mit Bescheid vom 27. August 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01. Oktober 1995 Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag (einschließlich eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) von DM 788,67. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte sie, dass für die Ehezeit Rentenanwartschaften des Klägers mit einem Wert von 6,5483 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden waren, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte von 23,4472 auf 16,8989 minderten. Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab ihrem Beginn neu fest, weil zusätzliche Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt worden waren. Der monatliche Zahlbetrag (einschließlich eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) ab 01. August 1997 betrug DM 917,94. Wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs minderten sich die persönlichen Entgeltpunkte von 24,5476 auf 17,9993. Den gegen diesen Neufeststellungsbescheid erhobenen Widerspruch nahm der Kläger zurück.
Im Rahmen des Rentenantragsverfahrens hatte der Kläger mit Schreiben vom 08. November 1995 beantragt, seine Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau auszubezahlen. Er habe mit seiner geschiedenen Ehefrau die vermögens- und unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten durch notarielle Urkunden geregelt. Im Hinblick auf den von der geschiedenen Ehefrau erklärten Unterhaltsverzicht habe er sich bereit erklärt, für ein Grundstück DM 165.000,00 zu zahlen, obwohl das Grundstück insgesamt sowieso von ihm stamme, er seine geschiedene Ehefrau zunächst als Miteigentümerin ohne Gegenleistung habe eintragen lassen und ihr dann später auch noch seine Hälfte übertragen habe. Hierin sehe er eine nicht unerhebliche Gegenleistung für den Unterhaltsverzicht. Er sei eigentlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Es erscheine daher gerechtfertigt, seine Rente ungekürzt auszubezahlen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. August 1997 ab. Sie führte aus, Anspruch auf die Zahlung der nicht um den Versorgungsausgleich gekürzten Rente nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) bestehe nur, wenn der Ausgleichsberechtigte aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten noch keine Rente erhalte und der Ausgleichsberechtigte gegen den Ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe oder nur deswegen nicht habe, weil der Ausgleichsverpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande sei. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe jedoch am 16. Juni 1992 wieder geheiratet. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nach § 1586 BGB unabhängig von der Wertung ihres Unterhaltsverzichts nach der Scheidung in keinem Fall mehr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dem Kläger stehe daher weiterhin nur die um den Versorgungsausgleich gekürzte monatliche Rentenleistung zu. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er nicht weiter begründete und mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 zurücknahm.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für die Zeit von September 1994 bis September 2005 die volle Regelaltersrente ohne Abzug des Rentenanteils seiner geschiedenen Ehefrau auszuzahlen. Er trug vor, er sei im September 1994 in Rente gegangen, seine geschiedene Ehefrau jedoch erst im September 2005. Gleichwohl sei seine Rente wegen des Versorgungsausgleichs von Rentenbeginn an gekürzt worden. Seine geschiedene Ehefrau habe die erhöhte Rente jedoch erst ab ihrer eigenen Berentung erhalten. Daraus ergebe sich, dass die Ansprüche seiner geschiedenen Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich bis September 2005 bei der Beklagten verblieben seien. Diese sei nach seiner Auffassung um die monatlichen Beträge für die Zeit von September 1994 bis September 2005 ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger teilte mit, ihm sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) "NJW 1996, 2296" (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 09. November 1995, 2 BvR 1762/92, Folgeentscheidung zum Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff.) bekannt, nach der die Versicherungsanwartschaft des Verpflichteten auch dann gemindert werde, wenn der Berechtigte keine Versicherung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaftsrecht erhalten könne. Soweit ersichtlich, liege jedoch diesbezüglich eine Entscheidung des "Europäischen Gerichtshofs" nicht vor. Er wolle mit seinem Antrag eine solche Entscheidung herbeiführen.
Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers als Überprüfungsantrag im Hinblick auf den Rentenbescheid vom 30. Juni 1997. Sie lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Mai 2007 ab. Sie führte aus, bei Erlass des Bescheids vom 30. Juni 1997 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Rente des Klägers sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ab Rentenbeginn entspreche den geltenden Vorschriften.
Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Bescheid vom 30. Juli 2007 zurück. Sie führte aus, mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 04. Mai 1992 seien im Rahmen des Versorgungsausgleichs vom Konto des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von DM 251,39 monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1990, auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden. Diese Übertragung führe zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Für die Feststellung, von welchem Zeitpunkt an die Rente um diesen Abschlag zu mindern sei, müsse unterschieden werden, ob die Rente vor oder nach dem Tag beginne, an dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig bzw. wirksam geworden sei. Bei einem Beginn der Rente nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei grundsätzlich von Rentenbeginn an zu mindern. Hierbei sei unerheblich, ob aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten eine Rente gezahlt werde oder nicht. Werde aus der Versicherung des Berechtigten keine Rente gezahlt, könne dem Verpflichteten nach §§ 4, 5 VAHRG die ungeminderte Rente zustehen. § 4 VAHRG finde keine Anwendung, da die Ausgleichsberechtigte nicht verstorben sei. Der Antrag auf Zahlung der ungekürzten Rente gemäß § 5 VAHRG sei mit Bescheid vom 08. August 1997 abgelehnt worden, weil kein Unterhaltsfall vorliege. Es sei daher die Rente ab ihrem Beginn 01. Oktober 1995 um den Abschlag an Entgeltpunkten zu mindern.
Am 02. August 2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Er trug ergänzend vor, nach seiner Auffassung gehe es nicht an, dass der Versorgungsausgleich über zehn Jahre lang von seiner Rente abgezogen worden sei, die Beträge jedoch bei der Beklagten verblieben seien. Der Versorgungsausgleich habe den Sinn, dem berechtigten Ehegatten einen Rentenausgleich zu verschaffen. Dieser Ausgleich stehe dem geschiedenen Ehegatten ab Bezug der Altersrente zu. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die ungekürzte Rente des Verpflichteten auszuzahlen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2008 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf die "im angefochtenen Bescheid und insbesondere im Widerspruchsbescheid ausführlich und zutreffend dargelegten rechtlichen Gründe" und führte ergänzend aus, verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die einschlägige Regelung bestünden nicht. Inwieweit diese Vorschrift gegen Normen des Europarechts verstoßen solle, sei vom Kläger nicht näher ausgeführt worden. Seitens des Gerichts seien weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken erkennbar.
Am 10. Juni 2008 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2007 zu verpflichten, den Bescheid vom 27. August 1996 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juni 1997 teilweise zurückzunehmen und ihm für die Zeit vom 01. September 1994 bis zum 30. September 2005 Regelaltersrente ohne Abzug der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Gerichtsbescheid des SG und ihre Entscheidungen.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 03. Juli 2008 wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier bereits anwendbaren Fassung vom 01. April 2008 zulassungsbedürftig. Hierbei kommt es auf die Höhe der vom Kläger begehrten Nachzahlung an Rente nicht an. Der Kläger macht in jedem Fall Rentennachzahlungen für einen längeren Zeitraum als ein Jahr geltend (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG seine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) abgewiesen. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig.
1. Die Beklagte war zunächst nicht verpflichtet, den Bescheid vom 27. August 1996 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juni 1997 teilweise zurückzunehmen und die Regelaltersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu bewilligen.
a) Die verfahrensrechtliche Anspruchsgrundlage für die Aufhebung bindender Bescheide ist § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ferner bestimmt § 44 Abs. 2 SGB X. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hier ist Abs. 1 dieser Vorschrift einschlägig, weil der Kläger im Nachgang zu der Aufhebung des damaligen Bescheids die Erbringung von Sozialleistungen begehrt.
b) Soweit der Kläger die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 27. August 1996 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juni 1997 für die Zeit von September 1994 bis September 1995 begehrt, ist die Berufung bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger in diesem Zeitraum keine Regelaltersrente bezogen hat. Die Beklagte bewilligte die Regelaltersrente erst ab 01. Oktober 1995.
c) Für die Zeit von Oktober 1995 bis September 2005 liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 27. August 1996 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juni 1997 nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht eine von Beginn an um den Abschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau geminderte Rente bewilligt und ausbezahlt.
Nach § 76 Abs. 1, Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) führt der zu Lasten eines Versicherten durchgeführte Versorgungsausgleich zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Um diesen Abschlag wird bereits die Rentenanwartschaft eines Versicherten in dem Zeitpunkt gemindert, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleichs rechtskräftig wird. Ab diesem Zeitpunkt nehmen die übertragenen Anwartschaften ein eigenständiges rechtliches Schicksal. Wann ihr Empfänger, der Ausgleichsberechtigte, eine Rente unter Berücksichtigung dieser übertragenen Anwartschaften erhält, ist für die Anwartschaft und die spätere Rente des Ausgleichsverpflichteten unerheblich.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommen die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften nicht "dem Rentenversicherungsträger zu Gute". Denn der Umstand, dass der geschiedenen Ehefrau aus diesen Rentenanwartschaften erst ab Oktober 2005 eine Rente gewährt wurde, steht der Annahme einer "angemessenen" Auswirkung des Erwerbs eines selbstständigen Versicherungsschutzes nicht entgegen. Eine Angemessenheit im Verhältnis zur Kürzung des Rentenanspruchs des Klägers als Ausgleichsverpflichtetem ab 01. Oktober 1995 kann nicht allein danach beurteilt werden, für welchen Zeitraum vor dem Beginn der Rente des Ausgleichsberechtigten diese Kürzung voraussichtlich durchgeführt werden wird; zu berücksichtigen ist u.a. auch die voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs des Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der dafür statistisch ermittelten Werte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1304a Nr. 15 mit weiteren Nachweisen).
Dass nach dieser gesetzlichen Regelung die Rente eines Verpflichteten selbst dann gemindert wird, wenn der Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich keine Vorteile zieht, weil er z.B. die erforderliche allgemeine Wartezeit für eine Regelaltersrente nicht erreicht, ist verfassungsgemäß. Dies hat das BVerfG in der genannten Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff.) allgemein festgestellt. Diese Entscheidung, die in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach § 13 Nr. 11 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) ergangen war, hat nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und bindet daher auch die Gerichte. Dass konkret die Altersversorgung eines Verpflichteten bereits dann gemindert werden kann, wenn der Berechtigte (noch) keine Altersversorgung aus den übertragenen Anwartschaften bezieht, hat das BVerfG in dem auch vom Kläger selbst genannten Kammerbeschluss vom 09. November 1995 bestätigt. Es hat dort ausgeführt, diese Regelung entspreche dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit es in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 ausgesprochen habe. Der im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs stattfindende Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten sei durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünden zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, sodass die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen seien. Würde die Altersversorgung des Verpflichteten erst dann gekürzt, wenn der berechtigte geschiedene Ehegatte ebenfalls eine Altersversorgung - unter Berücksichtigung der übertragenen Anwartschaften - erhielte, so müsste die Solidargemeinschaft insgesamt höhere Leistungen zur Altersversorgung der beiden geschiedenen Ehegatten erbringen als wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Die Bezugsdauer einer Rente hängt nämlich auch von der Restlebenserwartung des Berechtigten zu Beginn der Leistung und damit von seinem Lebensalter ab. Tritt der begünstigte Ehegatte erst später in den Ruhestand, ändert dies an der voraussichtlichen Bezugsdauer seiner Rente nichts. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass die auf die übertragenen Anwartschaften entfallenden Teile der Rente auch erst ab diesem Zeitpunkt gezahlt werden und nicht etwa zuvor - noch - dem verpflichteten Ehegatten gutgeschrieben werden und zu einer Erhöhung der von ihm bereits früher bezogenen Rente führen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz waren bis zum 31. August 2009 nur nach den Regelungen des VAHRG möglich. Seit dem 01. September 2009 gelten insoweit die §§ 33 f., 35 f. und 37 f. des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) vom 03. April 2009 (BGBl. I, S. 700). Das VAHRG wurde aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 28. Februar 1980 verabschiedet. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 VAHRG führt der durchgeführte Versorgungsausgleich nicht zu einer Minderung des Rentenanspruchs des Berechtigten, wenn der Ausgleichberechtigte verstorben ist, bevor er mindestens zwei Jahre lang eine unter Berücksichtigung der übertragenen Anwartschaften errechnete Rente bezogen hat. Weiterhin wird die Rente des Verpflichteten trotz des durchgeführten Versorgungsausgleichs nach § 5 VAHRG so lange nicht gekürzt, solange der Ausgleichsberechtigte aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten keine Rente erhält und gegen den ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt innehat oder nur deswegen nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Durch diese Regelung sollte sichergestellt werden, dass der Ausgleichsberechtigte nicht selbst Nachteile aus dem Versorgungsausgleich erleidet, nämlich einen Verlust oder eine Schmälerung seines Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Ausgleichsverpflichteten. Die Voraussetzungen beider Härteklauseln lagen im Falle des Klägers nicht vor. Seine geschiedene Ehefrau war nicht verstorben. Einen Unterhaltsanspruch gegen ihn hatte sie spätestens ab der Wiederverheiratung nicht mehr. Dies hat die Beklagte in dem Bescheid vom 08. August 1997 auch - bindend (§ 77 SGG) - entschieden.
d) Dass die genannten Regelungen aus dem Recht des Versorgungsausgleichs verfassungswidrig seien, behauptet der Kläger selbst nicht. Dass dies nicht so ist, ist auch durch die Entscheidungen des BVerfG festgestellt worden. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG, verbunden mit einer Vorlage an das BVerfG, die wegen der Gesetzeskraft der Entscheidung vom 28. Februar 1980 ohnehin nur bei einer maßgeblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage in Betracht käme, scheidet daher aus.
e) Eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der seit dem 01. Dezember 2009 geltenden Fassung des Vertrags von Lissabon (zuvor Art. 234 Abs. 2 EG i.d.F. des Vertrags von Nizza) ist nicht möglich. Gegen welche Vorschriften des Primär- oder Sekundärrechts der Europäischen Union die genannten Regelungen verstoßen sollen, mit welcher Begründung der Kläger also eine Entscheidung des EuGH - den Einzelpersonen wie der Kläger ohnehin nicht anrufen können - herbeiführen will, ist dem Senat ebenso wie dem SG nicht ersichtlich. Im Familienrecht kommen der Union keine Kompetenzen zu. Ein Verstoß gegen sozialrechtliche Vorschriften der Union ist nicht ersichtlich, denn den Regelungen über den Versorgungsausgleich fehlt jeder Bezug zu den (grenzüberschreitenden) Freiheiten des Warenverkehrs, der Arbeitnehmer, des Dienstleistungs- oder des Kapitalverkehrs.
f) Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen nicht den EuGH, sondern den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg meint, ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen des EGMR zum deutschen Versorgungsausgleich, die der Senat innerhalb des deutschen Rechts berücksichtigen müsste (vgl. BVerfGE 111, 307 ff.), noch nicht vorliegen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 10. Februar 2009, Reg. Nr. 42440/07, veröffentlicht in Juris; Entscheidung vom 29. März 1989, Reg. Nr. 11118/84, veröffentlicht unter http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/ bzw. http://cmiskp.echr.coe.int/), und dass eine Möglichkeit, innerhalb anhängiger gerichtlicher Verfahren Rechtsfragen dem EGMR zur Vorab-Entscheidung vorzulegen, nicht besteht.
2. Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Bescheid vom 27. August 1996 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juni 1997 teilweise zurückzunehmen, ist sie auch nicht zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit von Oktober 1995 bis September 2005 die begehrte höhere Regelaltersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu zahlen.
Unabhängig davon könnte der Kläger für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 ohnehin keine Rentennachzahlungen verlangen, selbst wenn er mit seinem Überprüfungsantrag Erfolg gehabt hätte. Wenn ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wobei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen oder aber - wenn die Rücknahme auf Antrag erfolgt - der Antrag auf Rücknahme gestellt worden ist (§ 44 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB X). Der Kläger hatte seinen Überprüfungsantrag am 24. April 2007 gestellt, sodass allenfalls Rente für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum Erlass des Überprüfungsbescheids nachzuzahlen gewesen wäre.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren Zahlung einer höheren Altersrente ohne Berücksichtigung eines zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Der Kläger ist am 1930 geboren und bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen (6 F 331/90) vom 04. Mai 1992 wurde die Ehe des Klägers mit U.-C. B., geboren am. 1940, geschieden. Zugleich führte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nach den damals geltenden §§ 1587a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch. Es übertrug für die Ehezeit vom 01. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 vom Versicherungskonto des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte) Rentenanwartschaften in Höhe von DM 251,39 monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1990, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Beklagten. Ferner ordnete es an, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sei. Das Urteil wurde im Scheidungstenor am 04. Mai 1992, hinsichtlich des Versorgungsausgleichs am 23. Juni 1992 rechtskräftig. Die geschiedene Ehefrau des Klägers heiratete am 16. Juni 1992 erneut. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 01. Februar 2006 ab 01. Oktober 2005 Regelaltersrente.
Mit Bescheid vom 27. August 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01. Oktober 1995 Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag (einschließlich eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) von DM 788,67. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte sie, dass für die Ehezeit Rentenanwartschaften des Klägers mit einem Wert von 6,5483 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden waren, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte von 23,4472 auf 16,8989 minderten. Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab ihrem Beginn neu fest, weil zusätzliche Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt worden waren. Der monatliche Zahlbetrag (einschließlich eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) ab 01. August 1997 betrug DM 917,94. Wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs minderten sich die persönlichen Entgeltpunkte von 24,5476 auf 17,9993. Den gegen diesen Neufeststellungsbescheid erhobenen Widerspruch nahm der Kläger zurück.
Im Rahmen des Rentenantragsverfahrens hatte der Kläger mit Schreiben vom 08. November 1995 beantragt, seine Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau auszubezahlen. Er habe mit seiner geschiedenen Ehefrau die vermögens- und unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten durch notarielle Urkunden geregelt. Im Hinblick auf den von der geschiedenen Ehefrau erklärten Unterhaltsverzicht habe er sich bereit erklärt, für ein Grundstück DM 165.000,00 zu zahlen, obwohl das Grundstück insgesamt sowieso von ihm stamme, er seine geschiedene Ehefrau zunächst als Miteigentümerin ohne Gegenleistung habe eintragen lassen und ihr dann später auch noch seine Hälfte übertragen habe. Hierin sehe er eine nicht unerhebliche Gegenleistung für den Unterhaltsverzicht. Er sei eigentlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Es erscheine daher gerechtfertigt, seine Rente ungekürzt auszubezahlen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. August 1997 ab. Sie führte aus, Anspruch auf die Zahlung der nicht um den Versorgungsausgleich gekürzten Rente nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) bestehe nur, wenn der Ausgleichsberechtigte aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten noch keine Rente erhalte und der Ausgleichsberechtigte gegen den Ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe oder nur deswegen nicht habe, weil der Ausgleichsverpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande sei. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe jedoch am 16. Juni 1992 wieder geheiratet. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nach § 1586 BGB unabhängig von der Wertung ihres Unterhaltsverzichts nach der Scheidung in keinem Fall mehr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dem Kläger stehe daher weiterhin nur die um den Versorgungsausgleich gekürzte monatliche Rentenleistung zu. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er nicht weiter begründete und mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 zurücknahm.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für die Zeit von September 1994 bis September 2005 die volle Regelaltersrente ohne Abzug des Rentenanteils seiner geschiedenen Ehefrau auszuzahlen. Er trug vor, er sei im September 1994 in Rente gegangen, seine geschiedene Ehefrau jedoch erst im September 2005. Gleichwohl sei seine Rente wegen des Versorgungsausgleichs von Rentenbeginn an gekürzt worden. Seine geschiedene Ehefrau habe die erhöhte Rente jedoch erst ab ihrer eigenen Berentung erhalten. Daraus ergebe sich, dass die Ansprüche seiner geschiedenen Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich bis September 2005 bei der Beklagten verblieben seien. Diese sei nach seiner Auffassung um die monatlichen Beträge für die Zeit von September 1994 bis September 2005 ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger teilte mit, ihm sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) "NJW 1996, 2296" (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 09. November 1995, 2 BvR 1762/92, Folgeentscheidung zum Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff.) bekannt, nach der die Versicherungsanwartschaft des Verpflichteten auch dann gemindert werde, wenn der Berechtigte keine Versicherung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaftsrecht erhalten könne. Soweit ersichtlich, liege jedoch diesbezüglich eine Entscheidung des "Europäischen Gerichtshofs" nicht vor. Er wolle mit seinem Antrag eine solche Entscheidung herbeiführen.
Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers als Überprüfungsantrag im Hinblick auf den Rentenbescheid vom 30. Juni 1997. Sie lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Mai 2007 ab. Sie führte aus, bei Erlass des Bescheids vom 30. Juni 1997 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Rente des Klägers sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ab Rentenbeginn entspreche den geltenden Vorschriften.
Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Bescheid vom 30. Juli 2007 zurück. Sie führte aus, mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 04. Mai 1992 seien im Rahmen des Versorgungsausgleichs vom Konto des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von DM 251,39 monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1990, auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden. Diese Übertragung führe zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Für die Feststellung, von welchem Zeitpunkt an die Rente um diesen Abschlag zu mindern sei, müsse unterschieden werden, ob die Rente vor oder nach dem Tag beginne, an dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig bzw. wirksam geworden sei. Bei einem Beginn der Rente nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei grundsätzlich von Rentenbeginn an zu mindern. Hierbei sei unerheblich, ob aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten eine Rente gezahlt werde oder nicht. Werde aus der Versicherung des Berechtigten keine Rente gezahlt, könne dem Verpflichteten nach §§ 4, 5 VAHRG die ungeminderte Rente zustehen. § 4 VAHRG finde keine Anwendung, da die Ausgleichsberechtigte nicht verstorben sei. Der Antrag auf Zahlung der ungekürzten Rente gemäß § 5 VAHRG sei mit Bescheid vom 08. August 1997 abgelehnt worden, weil kein Unterhaltsfall vorliege. Es sei daher die Rente ab ihrem Beginn 01. Oktober 1995 um den Abschlag an Entgeltpunkten zu mindern.
Am 02. August 2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Er trug ergänzend vor, nach seiner Auffassung gehe es nicht an, dass der Versorgungsausgleich über zehn Jahre lang von seiner Rente abgezogen worden sei, die Beträge jedoch bei der Beklagten verblieben seien. Der Versorgungsausgleich habe den Sinn, dem berechtigten Ehegatten einen Rentenausgleich zu verschaffen. Dieser Ausgleich stehe dem geschiedenen Ehegatten ab Bezug der Altersrente zu. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die ungekürzte Rente des Verpflichteten auszuzahlen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2008 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf die "im angefochtenen Bescheid und insbesondere im Widerspruchsbescheid ausführlich und zutreffend dargelegten rechtlichen Gründe" und führte ergänzend aus, verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die einschlägige Regelung bestünden nicht. Inwieweit diese Vorschrift gegen Normen des Europarechts verstoßen solle, sei vom Kläger nicht näher ausgeführt worden. Seitens des Gerichts seien weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken erkennbar.
Am 10. Juni 2008 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2007 zu verpflichten, den Bescheid vom 27. August 1996 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juni 1997 teilweise zurückzunehmen und ihm für die Zeit vom 01. September 1994 bis zum 30. September 2005 Regelaltersrente ohne Abzug der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Gerichtsbescheid des SG und ihre Entscheidungen.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 03. Juli 2008 wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier bereits anwendbaren Fassung vom 01. April 2008 zulassungsbedürftig. Hierbei kommt es auf die Höhe der vom Kläger begehrten Nachzahlung an Rente nicht an. Der Kläger macht in jedem Fall Rentennachzahlungen für einen längeren Zeitraum als ein Jahr geltend (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG seine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) abgewiesen. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig.
1. Die Beklagte war zunächst nicht verpflichtet, den Bescheid vom 27. August 1996 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juni 1997 teilweise zurückzunehmen und die Regelaltersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu bewilligen.
a) Die verfahrensrechtliche Anspruchsgrundlage für die Aufhebung bindender Bescheide ist § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ferner bestimmt § 44 Abs. 2 SGB X. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hier ist Abs. 1 dieser Vorschrift einschlägig, weil der Kläger im Nachgang zu der Aufhebung des damaligen Bescheids die Erbringung von Sozialleistungen begehrt.
b) Soweit der Kläger die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 27. August 1996 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juni 1997 für die Zeit von September 1994 bis September 1995 begehrt, ist die Berufung bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger in diesem Zeitraum keine Regelaltersrente bezogen hat. Die Beklagte bewilligte die Regelaltersrente erst ab 01. Oktober 1995.
c) Für die Zeit von Oktober 1995 bis September 2005 liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 27. August 1996 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juni 1997 nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht eine von Beginn an um den Abschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau geminderte Rente bewilligt und ausbezahlt.
Nach § 76 Abs. 1, Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) führt der zu Lasten eines Versicherten durchgeführte Versorgungsausgleich zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Um diesen Abschlag wird bereits die Rentenanwartschaft eines Versicherten in dem Zeitpunkt gemindert, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleichs rechtskräftig wird. Ab diesem Zeitpunkt nehmen die übertragenen Anwartschaften ein eigenständiges rechtliches Schicksal. Wann ihr Empfänger, der Ausgleichsberechtigte, eine Rente unter Berücksichtigung dieser übertragenen Anwartschaften erhält, ist für die Anwartschaft und die spätere Rente des Ausgleichsverpflichteten unerheblich.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommen die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften nicht "dem Rentenversicherungsträger zu Gute". Denn der Umstand, dass der geschiedenen Ehefrau aus diesen Rentenanwartschaften erst ab Oktober 2005 eine Rente gewährt wurde, steht der Annahme einer "angemessenen" Auswirkung des Erwerbs eines selbstständigen Versicherungsschutzes nicht entgegen. Eine Angemessenheit im Verhältnis zur Kürzung des Rentenanspruchs des Klägers als Ausgleichsverpflichtetem ab 01. Oktober 1995 kann nicht allein danach beurteilt werden, für welchen Zeitraum vor dem Beginn der Rente des Ausgleichsberechtigten diese Kürzung voraussichtlich durchgeführt werden wird; zu berücksichtigen ist u.a. auch die voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs des Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der dafür statistisch ermittelten Werte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1304a Nr. 15 mit weiteren Nachweisen).
Dass nach dieser gesetzlichen Regelung die Rente eines Verpflichteten selbst dann gemindert wird, wenn der Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich keine Vorteile zieht, weil er z.B. die erforderliche allgemeine Wartezeit für eine Regelaltersrente nicht erreicht, ist verfassungsgemäß. Dies hat das BVerfG in der genannten Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff.) allgemein festgestellt. Diese Entscheidung, die in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach § 13 Nr. 11 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) ergangen war, hat nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und bindet daher auch die Gerichte. Dass konkret die Altersversorgung eines Verpflichteten bereits dann gemindert werden kann, wenn der Berechtigte (noch) keine Altersversorgung aus den übertragenen Anwartschaften bezieht, hat das BVerfG in dem auch vom Kläger selbst genannten Kammerbeschluss vom 09. November 1995 bestätigt. Es hat dort ausgeführt, diese Regelung entspreche dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit es in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 ausgesprochen habe. Der im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs stattfindende Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten sei durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünden zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, sodass die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen seien. Würde die Altersversorgung des Verpflichteten erst dann gekürzt, wenn der berechtigte geschiedene Ehegatte ebenfalls eine Altersversorgung - unter Berücksichtigung der übertragenen Anwartschaften - erhielte, so müsste die Solidargemeinschaft insgesamt höhere Leistungen zur Altersversorgung der beiden geschiedenen Ehegatten erbringen als wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Die Bezugsdauer einer Rente hängt nämlich auch von der Restlebenserwartung des Berechtigten zu Beginn der Leistung und damit von seinem Lebensalter ab. Tritt der begünstigte Ehegatte erst später in den Ruhestand, ändert dies an der voraussichtlichen Bezugsdauer seiner Rente nichts. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass die auf die übertragenen Anwartschaften entfallenden Teile der Rente auch erst ab diesem Zeitpunkt gezahlt werden und nicht etwa zuvor - noch - dem verpflichteten Ehegatten gutgeschrieben werden und zu einer Erhöhung der von ihm bereits früher bezogenen Rente führen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz waren bis zum 31. August 2009 nur nach den Regelungen des VAHRG möglich. Seit dem 01. September 2009 gelten insoweit die §§ 33 f., 35 f. und 37 f. des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) vom 03. April 2009 (BGBl. I, S. 700). Das VAHRG wurde aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 28. Februar 1980 verabschiedet. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 VAHRG führt der durchgeführte Versorgungsausgleich nicht zu einer Minderung des Rentenanspruchs des Berechtigten, wenn der Ausgleichberechtigte verstorben ist, bevor er mindestens zwei Jahre lang eine unter Berücksichtigung der übertragenen Anwartschaften errechnete Rente bezogen hat. Weiterhin wird die Rente des Verpflichteten trotz des durchgeführten Versorgungsausgleichs nach § 5 VAHRG so lange nicht gekürzt, solange der Ausgleichsberechtigte aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten keine Rente erhält und gegen den ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt innehat oder nur deswegen nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Durch diese Regelung sollte sichergestellt werden, dass der Ausgleichsberechtigte nicht selbst Nachteile aus dem Versorgungsausgleich erleidet, nämlich einen Verlust oder eine Schmälerung seines Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Ausgleichsverpflichteten. Die Voraussetzungen beider Härteklauseln lagen im Falle des Klägers nicht vor. Seine geschiedene Ehefrau war nicht verstorben. Einen Unterhaltsanspruch gegen ihn hatte sie spätestens ab der Wiederverheiratung nicht mehr. Dies hat die Beklagte in dem Bescheid vom 08. August 1997 auch - bindend (§ 77 SGG) - entschieden.
d) Dass die genannten Regelungen aus dem Recht des Versorgungsausgleichs verfassungswidrig seien, behauptet der Kläger selbst nicht. Dass dies nicht so ist, ist auch durch die Entscheidungen des BVerfG festgestellt worden. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG, verbunden mit einer Vorlage an das BVerfG, die wegen der Gesetzeskraft der Entscheidung vom 28. Februar 1980 ohnehin nur bei einer maßgeblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage in Betracht käme, scheidet daher aus.
e) Eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der seit dem 01. Dezember 2009 geltenden Fassung des Vertrags von Lissabon (zuvor Art. 234 Abs. 2 EG i.d.F. des Vertrags von Nizza) ist nicht möglich. Gegen welche Vorschriften des Primär- oder Sekundärrechts der Europäischen Union die genannten Regelungen verstoßen sollen, mit welcher Begründung der Kläger also eine Entscheidung des EuGH - den Einzelpersonen wie der Kläger ohnehin nicht anrufen können - herbeiführen will, ist dem Senat ebenso wie dem SG nicht ersichtlich. Im Familienrecht kommen der Union keine Kompetenzen zu. Ein Verstoß gegen sozialrechtliche Vorschriften der Union ist nicht ersichtlich, denn den Regelungen über den Versorgungsausgleich fehlt jeder Bezug zu den (grenzüberschreitenden) Freiheiten des Warenverkehrs, der Arbeitnehmer, des Dienstleistungs- oder des Kapitalverkehrs.
f) Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen nicht den EuGH, sondern den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg meint, ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen des EGMR zum deutschen Versorgungsausgleich, die der Senat innerhalb des deutschen Rechts berücksichtigen müsste (vgl. BVerfGE 111, 307 ff.), noch nicht vorliegen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 10. Februar 2009, Reg. Nr. 42440/07, veröffentlicht in Juris; Entscheidung vom 29. März 1989, Reg. Nr. 11118/84, veröffentlicht unter http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/ bzw. http://cmiskp.echr.coe.int/), und dass eine Möglichkeit, innerhalb anhängiger gerichtlicher Verfahren Rechtsfragen dem EGMR zur Vorab-Entscheidung vorzulegen, nicht besteht.
2. Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Bescheid vom 27. August 1996 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juni 1997 teilweise zurückzunehmen, ist sie auch nicht zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit von Oktober 1995 bis September 2005 die begehrte höhere Regelaltersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu zahlen.
Unabhängig davon könnte der Kläger für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 ohnehin keine Rentennachzahlungen verlangen, selbst wenn er mit seinem Überprüfungsantrag Erfolg gehabt hätte. Wenn ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wobei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen oder aber - wenn die Rücknahme auf Antrag erfolgt - der Antrag auf Rücknahme gestellt worden ist (§ 44 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB X). Der Kläger hatte seinen Überprüfungsantrag am 24. April 2007 gestellt, sodass allenfalls Rente für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum Erlass des Überprüfungsbescheids nachzuzahlen gewesen wäre.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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