Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3076/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3767/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht einer selbstständigen Tätigkeit und eine damit verbundene Beitragsnachforderung und begehrt - hilfsweise - Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbstständiger.
Der am 1942 geborene Kläger war seinen Angaben nach seit 01. April 1995 als selbstständiger Golflehrer tätig. Bis 31. Dezember 1994 sind für den Kläger Pflichtbeiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung an die Beklagte entrichtet worden.
Mit Formantrag vom 19. August 2001 und Schreiben vom 27. August 2001, beide am 28. August 2001 bei der Beklagten eingegangen, hatte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. Er hatte damals angegeben, seit dem 01. April 1995 als Golflehrer tätig zu sein und auf eigene Rechnung einzelnen Schülern, Reisegruppen und Vereinsmannschaften Golfunterricht zu erteilen und Trainingspläne zu erstellen. Er hatte die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts R. für die Jahre 1996 bis 1999 vorgelegt, die für ihn Einkünfte aus Gewerbebetrieb von DM 45.306,00 (1996), DM 57.574,00 (1997), DM 2.422,00 (1998) und DM 39.560,00 (1999) auswiesen. Er hatte vorgetragen, im Jahre 1998 wegen Clubwechsels und Krankheit geringe Einkünfte erzielt zu haben. Die Beklagte hatte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 mit der Begründung abgelehnt, er habe die von ihm am 31. Dezember 1998 ausgeübte selbstständige Tätigkeit nur geringfügig betrieben. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 05. April 2002) hatte der Kläger Klage (S 5 RA 739/02) zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und dabei im Wesentlichen geltend gemacht, seine Tätigkeit als Golflehrer unterliege saisonalen Gegebenheiten, sodass die Geringfügigkeit seiner Tätigkeit nicht nach dem Stichtag 31. Dezember 1998, sondern auf das gesamte Kalenderjahr bezogen betrachtet werden müsse. Mit Urteil vom 01. Juli 2004 hatte das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Golflehrer dem Grunde nach versicherungspflichtiger Selbstständiger. Am Stichtag, dem 31. Dezember 1998, sei er jedoch nicht versicherungspflichtig tätig gewesen, sondern habe nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit verrichtet. Es sei nicht auf die Verhältnisse des gesamten Jahres abzustellen. Unerheblich sei auch, dass der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 und auch im Jahr 1999 Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 22. April 2005 zugestellt. Rechtsmittel gegen das Urteil wurden nicht eingelegt.
Auf Aufforderung der Beklagten vom 25. Juli 2005 hin reichte der Kläger unter dem 03. August 2005 auch die Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2002 ein, die für ihn Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von DM 50.039,00 (2000), DM 43.848,00 (2001) und EUR 1.694,00 (2002) auswiesen. Ferner teilten die Finanzämter R. und Ü. der Beklagten mit, die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit hätten 2003 EUR 2.014,00, 2004 EUR 3.382,00 und 2005 EUR 3.575,00 betragen. Unter dem 20. April 2006 erließ die Beklagte zwei Bescheide. Zum einen stellte sie fest, dass der Kläger seit dem 01. April 1995 dem Grunde nach versicherungspflichtig tätig sei, wobei im Jahre 1998 und in den Jahren 2002 bis 2005 und ab dem 01. Januar 2006 wegen Ausübens einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit bestanden habe, und dass "die Beiträge" für die Zeit vom 01. April 1995 bis 30. November 1996 verjährt seien. Zum anderen forderte sie den Kläger für die Zeiten vom 01. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1997 und 01. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 zur Nachzahlung von Pflichtbeiträgen in Höhe von EUR 16.066,87 auf. Hierbei setzte sie den halben Regelbeitrag für Dezember 1996 (monatlich EUR 396,48) und das gesamte Jahr 1997 (monatlich EUR 433,41) und für die weiteren Zeiträume einkommensgerechte Beiträge (01. Januar bis 31. März 1999 monatlich DM 669,31; 01. April bis 31. Dezember 1999 monatlich DM 642,93; 01. Januar bis 31. Dezember 2000 monatlich DM 804,79; 01. Januar bis 31. Dezember 2001 monatlich DM 697,91) fest.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 26. April 2006 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er, die Ablehnung seines Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid vom 29. Oktober 2001 zu überprüfen. Die Beklagte wies den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 14. Juli 2006 ab. Der Kläger habe am maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt, weil er nur geringfügig tätig gewesen sei. Der Bescheid werde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens. Den Widerspruch des Klägers "gegen Bescheid vom 14. Juli 2006" wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2006 zurück. Der Kläger begehre mit dem Widerspruch "die Aufhebung des Bescheids vom 20. April 2006 - vor dem Hintergrund, dass keine Versicherungspflicht vorliege". Seinem Begehren könne nicht entsprochen werden. Er unterliege als selbstständiger Golflehrer der Versicherungspflicht. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht komme aus den in dem Bescheid vom 14. Juli 2006 genannten Gründen nicht in Betracht.
Der Kläger erhob am 07. November 2006 Klage zum SG mit dem Begehren, die Bescheide der Beklagten vom 20. April und 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2009 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht rentenversicherungspflichtig sei. Er nannte in der Klagebegründung vom 27. Februar 2007 als Streitgegenstand seinen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und trug vor, die Frage der Versicherungspflicht könne nicht auf einen einzelnen Tag, den 31. Dezember 1998, reduziert werden. Als Golflehrer arbeite er saisonabhängig. Ihm sei es nicht möglich gewesen, am 31. Dezember 1998 entsprechende Einnahmen zu erzielen. Dem bei ihm vorliegenden besonderen Sachverhalt werde diese Auslegung nicht gerecht.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihre Bescheide entgegen. Sie trug vor, die Tätigkeit des Klägers sei auch während des gesamten Jahres 1998 geringfügig gewesen.
Mit Urteil vom 15. Mai 2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei seit dem 01. April 1995 als Golflehrer dem Grunde nach versicherungspflichtiger Selbstständiger. Eine Befreiung scheide aus. Zum 31. Dezember 1998 sei er wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen. Hierbei werde nicht allein auf diesen Stichtag abgestellt. Weder im Monat Dezember 1998 noch im ganzen Jahr 1998 habe Versicherungspflicht vorgelegen. Der Kläger habe 1998 insgesamt nur Einkünfte von DM 2.422,00 erzielt, wobei die behauptete Erkrankung, der behauptete Clubwechsel und der im Winter saisonbedingt weniger erteilte Unterricht unbeachtlich seien. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Durchschnitt monatlich weniger als DM 620,00 verdient habe. Auf die Jahre vor oder nach 1998 sei nicht abzustellen. Die Vorschrift über die Befreiung von der Versicherungspflicht sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Stichtagsregelungen brächten unvermeidlich gewisse Härten mit sich, seien aber, wenn der Gesetzgeber zeitlich befristet eine bestimmte Gruppe von der Versicherungspflicht ausnehmen wolle, unabweisbar und verfassungsrechtlich zulässig. Die Beklagte habe daher zu Recht die nicht verjährten Beiträge ab dem 01. Dezember 1996 von dem Kläger nachgefordert.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 07. Juli 2008 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 06. August 2008 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er trägt vor, er habe nach Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit 1995 regelmäßig über der seinerzeitigen Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Durch eine Verkettung unglücklicher Umstände, z. B. eine Erkrankung und einen Clubwechsel, hätten seine Einkünfte 1998 lediglich DM 2.422,00 betragen. Er habe diese Einkünfte aber in nur vier oder fünf Monaten in der zweiten Jahreshälfte erzielt. Bereits 1999 hätten seine Einkünfte wieder deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Die Befreiungsvorschrift stelle auch nur auf die Versicherungspflicht der selbstständigen Tätigkeit ab und nicht auf den Ausschluss einer Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit. Der Kläger meint, er müsse aus diesen Gründen von der Versicherungspflicht als Selbstständiger befreit werden. Dem stehe auch die Rechtskraft des Urteils vom 01. Juli 2004 nicht entgegen, da er einen Überprüfungsantrag gestellt habe. Auch aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. November 2005 (B 12 RA 5/03 R = SozR 4-2600 § 231 Nr. 1, B 12 RA 5/04 R, veröffentlicht in Juris, B 12 RA 13/04 R = SozR 4-2600 § 231 Nr. 2 und B 12 RA 9/04 R, veröffentlicht in Juris) ergebe sich nicht, dass in der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation die Befreiungsmöglichkeit nicht gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Mai 2008 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 20. April 2006 und 14. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2006 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 29. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. April 2002 zurückzunehmen und ihn von der Versicherungspflicht als Selbstständiger zu befreien sowie festzustellen, dass er nicht rentenversicherungspflichtig sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger sei als selbstständiger Lehrer versicherungspflichtig. Er habe keinen Anspruch auf Befreiung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), sie war nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG n.F. zulassungspflichtig und sie ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage abgewiesen.
1. Gegenstand des Verfahrens sind beide Bescheide vom 20. April 2006 und der Bescheid vom 14. Juli 2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2006. Der Kläger hat umfassende Anträge gestellt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals deutlich gemacht, dass er auch die Feststellung der Versicherungspflicht dem Grunde nach angreift.
2 Mit diesen Gegenständen ist die Klage zulässig.
Hinsichtlich des Überprüfungsantrags wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht ist ein ordnungsgemäßes Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) durchgeführt worden. Hierbei kann offen bleiben, ob der Bescheid vom 14. Juli 2006 wirklich nach § 86 SGG in das laufende Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 20. April 2006 einbezogen worden war. Die Beklagte hat den Bescheid einbezogen und mit dem Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2006 auch über den Überprüfungsantrag entschieden. Diese Befugnis steht der Behörde zu.
Auch die beiden Bescheide vom 20. April 2006 sind einem ordnungsgemäßen Vorverfahren unterzogen worden. Allerdings ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2006 nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte - auch - über diese beiden ursprünglichen Bescheide, gegen die der Kläger Widerspruch erhoben hatte, entschieden hat. Zu Beginn des Widerspruchsbescheids führt die Beklagte aus, der Widerspruch richte sich gegen den Bescheid vom 14. Juli 2006. Jedoch lässt sich bei einer Auslegung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) dem Widerspruchsbescheid noch entnehmen, dass in ihm auch über die Bescheide vom 20. April 2006 entschieden wurde. Auch diese beiden Bescheide werden in dem Widerspruchsbescheid erwähnt. Ferner enthält der Widerspruchsbescheid Ausführungen - wenn auch kurze - zur Versicherungspflicht des Klägers als Selbstständiger dem Grunde nach.
Auch der Antrag des Klägers festzustellen, nicht versicherungspflichtig zu sein, ist zulässig. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses verlangt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches Rechtsverhältnis ist auch ein Versicherungspflichtverhältnis. Ein berechtigtes Interesse besteht: Ein Kläger ist nicht darauf zu verweisen, lediglich die Verpflichtung des Versicherungsträgers zu begehren, eine entsprechende Feststellung zu treffen, sondern kann diese unmittelbar durch die gerichtliche Entscheidung verlangen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 55 Rn. 3b i.V.m. Rn. 13c).
3. Alle Klaganträge sind jedoch unbegründet.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. April 2002 und im Nachgang auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger im Überprüfungswege. Der ablehnende Überprüfungsbescheid vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2006 ist rechtmäßig.
aa) Die verfahrensrechtliche Anspruchsgrundlage für die Aufhebung bindender Bescheide ist § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ferner bestimmt § 44 Abs. 2 SGB X: Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hier ist Abs. 1 dieser Vorschrift einschlägig, weil sich der Kläger im Nachgang zu der Aufhebung des damaligen Ablehnungsbescheids und der Gewährung einer Befreiung von der Versicherungspflicht gegen die Erhebung von Beiträgen wendet.
bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei der Ablehnung des Befreiungsantrags des Klägers durch den Bescheid vom 29. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. April 2002 das Recht richtig angewandt und den richtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt.
(1) Der vom Kläger geltend gemachte Befreiungsanspruch richtet sich nach § 231 Abs. 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Diese Vorschrift wurde durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 03. April 2001 (BGBl. I S. 467) in das Recht der Rentenversicherung eingefügt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und 2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Befreiung bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
(2) Der Kläger hat seit dem 01. April 1995 - grundsätzlich - eine versicherungspflichtige selbst¬ständige Tätigkeit in diesem Sinne ausgeübt. Seine Tätigkeit als Golflehrer erfüllt die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hiernach sind versicherungspflichtig selbstständige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Lehrer in diesem Sinne ist, wer einem anderen theoretische Kenntnisse vermittelt oder ihn körperlich unterweist. Hierzu gehören Golflehrer wie der Kläger (vgl. Pietrek, in: jurisPK-SGB VI, § 2 Rn. 103). Der Kläger hat seine Lehrtätigkeit auch als selbstständig beschrieben und nicht etwa geltend gemacht, er sei - z. B. bei einem Golfclub - abhängig beschäftigt gewesen (zur Tätigkeit eines Golflehrers vgl. BSGE 20, 6, wo auf Veranlassung der Einzugsstelle ein einheitliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Club angenommen worden ist). Seine Klienten haben ihn jeweils einzeln bezahlt, das Finanzamt stuft seine Tätigkeit seit Beginn an als selbstständig ein. Der Kläger beschäftigte im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Der Kläger ist weiterhin vor dem 02. Januar 1949 geboren.
Der Befreiungsantrag wurde noch im August 2001, also vor dem in § 231 Abs. 6 Satz 2 SGB VI genannten Stichtag, gestellt.
Weiterhin macht der Kläger geltend, er habe bis zum 31. Dezember 1998 nicht um seine Versicherungspflicht als Selbstständiger gewusst. Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen:
(3) Jedenfalls scheitert eine Befreiung daran, dass der Kläger nicht "am 31. Dezember 1998" eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat.
Das BSG hat bereits entschieden, dass die Norm nur solche Selbstständigen erfasst, die an genau diesem Stichtag "tatsächlich" versicherungspflichtig waren und dass es nicht ausreicht, dass an diesem Tag nur eine dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen hat (BSG SozR 4-2600 § 231 Nr. 2). Entsprechend können sich solche Selbstständigen nicht auf die Befreiungsmöglichkeit berufen, die am 31. Dezember 1998 einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten (BSG, a.a.O.) oder die mehrere Arbeitnehmer unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigen, deren Gehälter jedoch zusammen diese Grenze überschreiten (BSG, SozR 4-2600 § 231 Nr. 1).
Das Gleiche gilt, wenn - wie im Falle des Klägers - ein selbstständiger Lehrer gerade im Dezember 1998 nur geringfügig tätig und daher nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei war (Dankelmann, in: jurisPK-SGB VI § 231 Rn. 99 unter Bezugnahme auf die Niederschrift der Beitrags- und Rentendezernenten RBRTN 2/2004, TOP 10.). Entschieden haben dies bereits das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 13. Juni 2007, L 5 R 2292/05, nicht veröffentlicht), das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 29. März 2007, L 1 KR 138/06, veröffentlicht in Juris, Rn. 26), das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09. März 2005, L 4 RA 49/04, veröffentlicht in Juris, Rn. 29) und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05. September 2003, L 14 RA 65/03, veröffentlicht in Juris, Rn. 28). Eine anderslautende Entscheidung hat soweit ersichtlich nur das SG Berlin getroffen (Urteil vom 09. September 2002, S 18 RA 961/02, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 f.), das ausgeführt hat, eine Befreiung sei nicht ausgeschlossen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze - z. B. wegen der Weihnachtsferien - nur im Dezember 1998 unterschritten worden sei.
Der Senat schließt sich der engeren Auffassung des BSG und der genannten Landessozialgerichte an. Auch das Vorliegen von Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI schließt eine "tatsächliche Versicherungspflicht", wie sie das BSG für einen Befreiungsanspruch nach § 231 Abs. 6 SGB VI verlangt, aus. Liegt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor, so besteht nur eine "dem Grunde nach" versicherungspflichtige Tätigkeit, die nicht ausreicht. § 231 Abs. 6 SGB VI war als Ausnahmevorschrift für jene Selbstständigen gedacht, die z.T. schon viele Jahre nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig waren, dies jedoch - so die Vermutung des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/5095, S. 9) - erst im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zum 01. Januar 1999 bemerkten. Eine extensive Auslegung der Vorschrift, die über den - eindeutigen - Wortlaut ("am 31. Dezember 1998") hinausgeht, kommt daher nicht in Betracht. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass für die Feststellung von Geringfügigkeit nicht auf einen Tag allein abgestellt werden kann, weil die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) in der 1998 geltenden Fassung von der wöchentlichen Arbeitszeit (höchstens 15 Stunden) und dem monatlichen Einkommen (damals bis zu DM 620,00, nämlich einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von DM 4.340,00) abhängt. Ob daher zur Feststellung der Geringfügigkeit einer selbstständigen Tätigkeit auf den Monat wie bei einem Beschäftigten oder auf das ganze Jahr (den steuerlichen Veranlagungszeitraum) abgestellt werden kann, bleibt hier offen. Der Kläger war nicht nur im Monat Dezember 1998, sondern während des gesamten Jahres 1998 geringfügig tätig. Seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von DM 2.422,00 in jenem Jahr ergaben im Monatsdurchschnitt Einkünfte von nur DM 201,83. Diese lagen jeweils weit unter DM 620,00 monatlich. Und auch wenn der Kläger seine Einkünfte nur in vier oder fünf Monaten des Jahres 1998 erzielt hat, wie er vorträgt, wäre diese Grenze nicht überschritten gewesen, denn dann hätte das höchste Monatseinkommen nur bei DM 605,50 gelegen.
(4) Diese strikte Auslegung des § 231 Abs. 6 SGB VI verletzt keine Grundrechte des Klägers, insbesondere nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.
Bereits das BSG hat in dem genannten Urteil (SozR 4-2600 § 231 Nr. 2) die Verfassungsmäßigkeit der Regelung festgestellt. Auch das BVerfG hat in dem Kammerbeschluss vom 26. Juni 2007 (SozR 4-2600 § 2 Nr. 10) in der Ausgestaltung und fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung der Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 6 SGB VI keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Es hat ausgeführt, § 231 Abs. 6 SGB VI enthalte eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Stichtagsregelung. Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürften Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Sie unterlägen der verfassungsrechtlichen Überprüfung nur daraufhin, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt habe und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lasse oder als willkürlich erscheine. Mit § 231 Abs. 6 SGB VI habe sich der Gesetzgeber entschieden, zeitlich befristet eine bestimmte Gruppe von der Versicherungspflicht auszunehmen. Hierfür sei die Verwendung eines Stichtags unabweisbar. Die Befreiungsvorschrift habe daran angeknüpft, dass im Zuge der zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für so genannte arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI etliche Selbständige erstmals erfahren hätten, dass sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig gewesen seien. Die hier in Frage stehende Regelung habe für diese Selbständigen eine dem § 231 Abs. 5 SGB VI nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit eröffnen sollen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine die Wahl des Stichtags am 31. Dezember 1998 nicht sachwidrig.
Diesen Ausführungen des BSG und des BVerfG schließt sich der Senat auch im Hinblick auf die besonderen Umstände im Falle des Klägers an. Ein Selbstständiger, der zu dem vom Gesetzgeber für maßgeblich erachteten Stichzeitpunkt - dem In-Kraft-Treten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zum 01. Januar 1999 - wegen Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze nicht versicherungspflichtig war, benötigte die Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 6 SGB VI nicht. Wenn er später wieder die Geringfügigkeitsgrenze überschritt und erneut versicherungspflichtig wurde - und sei es bereits im Januar 1999 - musste ihn der Gesetzgeber nicht anders behandeln als jemanden, der nach diesem Zeitpunkt erstmals überhaupt eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit aufnahm und ebenfalls keine Befreiungsmöglichkeit hatte. Die Vorschrift soll nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers nur solche Selbstständigen erfassen, die lückenlos sowohl im Dezember 1998 und auch danach tatsächlich versicherungspflichtig waren. An Unterbrechungen der Versicherungspflicht als eines wesentlichen Umstandes im Rentenversicherungsrecht darf der Gesetzgeber regelmäßig unterschiedliche Regelungen knüpfen. Dies gilt unabhängig von den Gründen der Unterbrechung, zumindest wenn diese - so wie die Erkrankung und der Clubwechsel im Jahre 1998, aber auch die saisonale Abhängigkeit seiner Tätigkeit - vollständig in der Risikosphäre des Selbstständigen liegen.
b) Weiterhin hat die Beklagte in den Bescheiden vom 20. April 2006 zu Recht die Versicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers in den Zeiträumen mit Einnahmen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze festgestellt und gegen den Kläger für diese Zeiträume die nicht verjährten Beitragsforderungen in Höhe von EUR 16.066,87 festgesetzt.
aa) Wie bereits ausgeführt, war der Kläger als Golflehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, soweit er nicht die Geringfügigkeitsgrenze unterschritt und daher nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei war.
bb) Gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge sind Einwände nicht erhoben worden und nicht ersichtlich. Die Beklagte hat für die Zeit vom 01. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1997 den halben Regelbeitrag festgesetzt. Diese Festsetzung trifft zu, denn nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Die Drei-Kalenderjahresfrist beginnt nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Da der Kläger die selbstständige Tätigkeit am 01. April 1995 aufnahm, endete diese Frist am 31. Dezember 1998. Für die Zeit ab 1999, also nach dem Drei-Jahres-Zeitraum seit Aufnahme der Tätigkeit, hat sie dagegen entsprechend § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI einkommensgerechte Beiträge festgesetzt.
cc) Die Beitragsansprüche für die Zeiten bis einschließlich Dezember 1996 waren auch noch nicht verjährt, weshalb offen bleiben kann, ob der Kläger bislang überhaupt die Verjährungseinrede erhoben hat.
Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge für Dezember 1996 wurden am 15. Januar 1997 fällig. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung. Danach wurden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgte, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden war oder als ausgeübt galt. Arbeitseinkommen in diesem Sinne sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Einkünfte selbstständig Tätiger.
Demnach musste der Kläger seine Beiträge für Dezember 1996 bis zum 15. Januar 1997 gezahlt haben. Ob die Einkünfte im Dezember erzielt worden waren, ist hierbei unerheblich, es kam auf die Ausübung der Tätigkeit an. Die Verjährung für den Anspruch auf diese Beiträge begann am 01. Januar 1998 und wäre am 31. Dezember 2001 beendet gewesen. Jedoch wurde die Verjährung durch den eigenen Antrag des Klägers auf Befreiung vom 28. August 2001 nach § 198 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden und hier noch anwendbaren Fassung unterbrochen, weil auch ein Befreiungsantrag ein "Beitragsverfahren" im Sinne von § 198 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F. ist, denn eine Befreiung führt auch zum Wegfall einer Beitragspflicht. Ab der Änderung des § 198 SGB VI zum 01. Januar 2002 durch das Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2167) wurde die Unterbrechung in eine Hemmung der Verjährung überführt, denn die Neufassung des § 198 Satz 2 SGB VI war nach § 115a SGB IV i.d.F. von Art. 6 Nr. 11 HZvNG i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auch auf solche Beitragsansprüche anwendbar, die - wie im vorliegenden Fall - zwar schon vor dem 01. Januar 2002 entstanden, aber an diesem Tag noch nicht verjährt waren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2009, L 8 R 145/08, veröffentlicht in Juris, Rn. 35). Die nunmehr laufende Hemmung endete nach § 198 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI n.F. sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils des SG vom 01. Juli 2004. weil damit das Befreiungsverfahren beendet war. Nachdem das Urteil erst am 22. April 2005 zugestellt wurde, die Berufungsfrist also bis zum 22. Mai 2005 lief, hätte die Hemmung demnach am 22. November 2005 geendet und die restliche Verjährungsfrist hätte zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte jedoch mit ihrer Aufforderung vom 25. Juli 2005, der Kläger möge Einkommensnachweise einreichen, ein neues Beitragsverfahren im Sinne von § 198 Satz 1 SGB VI n.F. eingeleitet, sodass die Verjährung weiter gehemmt war, bis die hier angegriffenen Bescheide vom 20. April 2006 erlassen wurden, die ihrerseits eine - weitere - Hemmung herbeiführten (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB X -).
c) Mit seinem Antrag auf Feststellung, nicht versicherungspflichtig zu sein, hat der Kläger schließlich deshalb keinen Erfolg, weil seine Tätigkeit - wie ausgeführt - nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig war, soweit sie nicht geringfügig ausgeübt wurde.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht einer selbstständigen Tätigkeit und eine damit verbundene Beitragsnachforderung und begehrt - hilfsweise - Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbstständiger.
Der am 1942 geborene Kläger war seinen Angaben nach seit 01. April 1995 als selbstständiger Golflehrer tätig. Bis 31. Dezember 1994 sind für den Kläger Pflichtbeiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung an die Beklagte entrichtet worden.
Mit Formantrag vom 19. August 2001 und Schreiben vom 27. August 2001, beide am 28. August 2001 bei der Beklagten eingegangen, hatte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. Er hatte damals angegeben, seit dem 01. April 1995 als Golflehrer tätig zu sein und auf eigene Rechnung einzelnen Schülern, Reisegruppen und Vereinsmannschaften Golfunterricht zu erteilen und Trainingspläne zu erstellen. Er hatte die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts R. für die Jahre 1996 bis 1999 vorgelegt, die für ihn Einkünfte aus Gewerbebetrieb von DM 45.306,00 (1996), DM 57.574,00 (1997), DM 2.422,00 (1998) und DM 39.560,00 (1999) auswiesen. Er hatte vorgetragen, im Jahre 1998 wegen Clubwechsels und Krankheit geringe Einkünfte erzielt zu haben. Die Beklagte hatte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 mit der Begründung abgelehnt, er habe die von ihm am 31. Dezember 1998 ausgeübte selbstständige Tätigkeit nur geringfügig betrieben. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 05. April 2002) hatte der Kläger Klage (S 5 RA 739/02) zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und dabei im Wesentlichen geltend gemacht, seine Tätigkeit als Golflehrer unterliege saisonalen Gegebenheiten, sodass die Geringfügigkeit seiner Tätigkeit nicht nach dem Stichtag 31. Dezember 1998, sondern auf das gesamte Kalenderjahr bezogen betrachtet werden müsse. Mit Urteil vom 01. Juli 2004 hatte das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Golflehrer dem Grunde nach versicherungspflichtiger Selbstständiger. Am Stichtag, dem 31. Dezember 1998, sei er jedoch nicht versicherungspflichtig tätig gewesen, sondern habe nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit verrichtet. Es sei nicht auf die Verhältnisse des gesamten Jahres abzustellen. Unerheblich sei auch, dass der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 und auch im Jahr 1999 Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 22. April 2005 zugestellt. Rechtsmittel gegen das Urteil wurden nicht eingelegt.
Auf Aufforderung der Beklagten vom 25. Juli 2005 hin reichte der Kläger unter dem 03. August 2005 auch die Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2002 ein, die für ihn Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von DM 50.039,00 (2000), DM 43.848,00 (2001) und EUR 1.694,00 (2002) auswiesen. Ferner teilten die Finanzämter R. und Ü. der Beklagten mit, die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit hätten 2003 EUR 2.014,00, 2004 EUR 3.382,00 und 2005 EUR 3.575,00 betragen. Unter dem 20. April 2006 erließ die Beklagte zwei Bescheide. Zum einen stellte sie fest, dass der Kläger seit dem 01. April 1995 dem Grunde nach versicherungspflichtig tätig sei, wobei im Jahre 1998 und in den Jahren 2002 bis 2005 und ab dem 01. Januar 2006 wegen Ausübens einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit bestanden habe, und dass "die Beiträge" für die Zeit vom 01. April 1995 bis 30. November 1996 verjährt seien. Zum anderen forderte sie den Kläger für die Zeiten vom 01. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1997 und 01. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 zur Nachzahlung von Pflichtbeiträgen in Höhe von EUR 16.066,87 auf. Hierbei setzte sie den halben Regelbeitrag für Dezember 1996 (monatlich EUR 396,48) und das gesamte Jahr 1997 (monatlich EUR 433,41) und für die weiteren Zeiträume einkommensgerechte Beiträge (01. Januar bis 31. März 1999 monatlich DM 669,31; 01. April bis 31. Dezember 1999 monatlich DM 642,93; 01. Januar bis 31. Dezember 2000 monatlich DM 804,79; 01. Januar bis 31. Dezember 2001 monatlich DM 697,91) fest.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 26. April 2006 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er, die Ablehnung seines Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid vom 29. Oktober 2001 zu überprüfen. Die Beklagte wies den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 14. Juli 2006 ab. Der Kläger habe am maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt, weil er nur geringfügig tätig gewesen sei. Der Bescheid werde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens. Den Widerspruch des Klägers "gegen Bescheid vom 14. Juli 2006" wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2006 zurück. Der Kläger begehre mit dem Widerspruch "die Aufhebung des Bescheids vom 20. April 2006 - vor dem Hintergrund, dass keine Versicherungspflicht vorliege". Seinem Begehren könne nicht entsprochen werden. Er unterliege als selbstständiger Golflehrer der Versicherungspflicht. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht komme aus den in dem Bescheid vom 14. Juli 2006 genannten Gründen nicht in Betracht.
Der Kläger erhob am 07. November 2006 Klage zum SG mit dem Begehren, die Bescheide der Beklagten vom 20. April und 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2009 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht rentenversicherungspflichtig sei. Er nannte in der Klagebegründung vom 27. Februar 2007 als Streitgegenstand seinen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und trug vor, die Frage der Versicherungspflicht könne nicht auf einen einzelnen Tag, den 31. Dezember 1998, reduziert werden. Als Golflehrer arbeite er saisonabhängig. Ihm sei es nicht möglich gewesen, am 31. Dezember 1998 entsprechende Einnahmen zu erzielen. Dem bei ihm vorliegenden besonderen Sachverhalt werde diese Auslegung nicht gerecht.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihre Bescheide entgegen. Sie trug vor, die Tätigkeit des Klägers sei auch während des gesamten Jahres 1998 geringfügig gewesen.
Mit Urteil vom 15. Mai 2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei seit dem 01. April 1995 als Golflehrer dem Grunde nach versicherungspflichtiger Selbstständiger. Eine Befreiung scheide aus. Zum 31. Dezember 1998 sei er wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen. Hierbei werde nicht allein auf diesen Stichtag abgestellt. Weder im Monat Dezember 1998 noch im ganzen Jahr 1998 habe Versicherungspflicht vorgelegen. Der Kläger habe 1998 insgesamt nur Einkünfte von DM 2.422,00 erzielt, wobei die behauptete Erkrankung, der behauptete Clubwechsel und der im Winter saisonbedingt weniger erteilte Unterricht unbeachtlich seien. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Durchschnitt monatlich weniger als DM 620,00 verdient habe. Auf die Jahre vor oder nach 1998 sei nicht abzustellen. Die Vorschrift über die Befreiung von der Versicherungspflicht sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Stichtagsregelungen brächten unvermeidlich gewisse Härten mit sich, seien aber, wenn der Gesetzgeber zeitlich befristet eine bestimmte Gruppe von der Versicherungspflicht ausnehmen wolle, unabweisbar und verfassungsrechtlich zulässig. Die Beklagte habe daher zu Recht die nicht verjährten Beiträge ab dem 01. Dezember 1996 von dem Kläger nachgefordert.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 07. Juli 2008 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 06. August 2008 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er trägt vor, er habe nach Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit 1995 regelmäßig über der seinerzeitigen Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Durch eine Verkettung unglücklicher Umstände, z. B. eine Erkrankung und einen Clubwechsel, hätten seine Einkünfte 1998 lediglich DM 2.422,00 betragen. Er habe diese Einkünfte aber in nur vier oder fünf Monaten in der zweiten Jahreshälfte erzielt. Bereits 1999 hätten seine Einkünfte wieder deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Die Befreiungsvorschrift stelle auch nur auf die Versicherungspflicht der selbstständigen Tätigkeit ab und nicht auf den Ausschluss einer Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit. Der Kläger meint, er müsse aus diesen Gründen von der Versicherungspflicht als Selbstständiger befreit werden. Dem stehe auch die Rechtskraft des Urteils vom 01. Juli 2004 nicht entgegen, da er einen Überprüfungsantrag gestellt habe. Auch aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. November 2005 (B 12 RA 5/03 R = SozR 4-2600 § 231 Nr. 1, B 12 RA 5/04 R, veröffentlicht in Juris, B 12 RA 13/04 R = SozR 4-2600 § 231 Nr. 2 und B 12 RA 9/04 R, veröffentlicht in Juris) ergebe sich nicht, dass in der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation die Befreiungsmöglichkeit nicht gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Mai 2008 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 20. April 2006 und 14. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2006 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 29. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. April 2002 zurückzunehmen und ihn von der Versicherungspflicht als Selbstständiger zu befreien sowie festzustellen, dass er nicht rentenversicherungspflichtig sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger sei als selbstständiger Lehrer versicherungspflichtig. Er habe keinen Anspruch auf Befreiung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), sie war nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG n.F. zulassungspflichtig und sie ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage abgewiesen.
1. Gegenstand des Verfahrens sind beide Bescheide vom 20. April 2006 und der Bescheid vom 14. Juli 2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2006. Der Kläger hat umfassende Anträge gestellt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals deutlich gemacht, dass er auch die Feststellung der Versicherungspflicht dem Grunde nach angreift.
2 Mit diesen Gegenständen ist die Klage zulässig.
Hinsichtlich des Überprüfungsantrags wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht ist ein ordnungsgemäßes Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) durchgeführt worden. Hierbei kann offen bleiben, ob der Bescheid vom 14. Juli 2006 wirklich nach § 86 SGG in das laufende Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 20. April 2006 einbezogen worden war. Die Beklagte hat den Bescheid einbezogen und mit dem Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2006 auch über den Überprüfungsantrag entschieden. Diese Befugnis steht der Behörde zu.
Auch die beiden Bescheide vom 20. April 2006 sind einem ordnungsgemäßen Vorverfahren unterzogen worden. Allerdings ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2006 nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte - auch - über diese beiden ursprünglichen Bescheide, gegen die der Kläger Widerspruch erhoben hatte, entschieden hat. Zu Beginn des Widerspruchsbescheids führt die Beklagte aus, der Widerspruch richte sich gegen den Bescheid vom 14. Juli 2006. Jedoch lässt sich bei einer Auslegung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) dem Widerspruchsbescheid noch entnehmen, dass in ihm auch über die Bescheide vom 20. April 2006 entschieden wurde. Auch diese beiden Bescheide werden in dem Widerspruchsbescheid erwähnt. Ferner enthält der Widerspruchsbescheid Ausführungen - wenn auch kurze - zur Versicherungspflicht des Klägers als Selbstständiger dem Grunde nach.
Auch der Antrag des Klägers festzustellen, nicht versicherungspflichtig zu sein, ist zulässig. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses verlangt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches Rechtsverhältnis ist auch ein Versicherungspflichtverhältnis. Ein berechtigtes Interesse besteht: Ein Kläger ist nicht darauf zu verweisen, lediglich die Verpflichtung des Versicherungsträgers zu begehren, eine entsprechende Feststellung zu treffen, sondern kann diese unmittelbar durch die gerichtliche Entscheidung verlangen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 55 Rn. 3b i.V.m. Rn. 13c).
3. Alle Klaganträge sind jedoch unbegründet.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. April 2002 und im Nachgang auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger im Überprüfungswege. Der ablehnende Überprüfungsbescheid vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2006 ist rechtmäßig.
aa) Die verfahrensrechtliche Anspruchsgrundlage für die Aufhebung bindender Bescheide ist § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ferner bestimmt § 44 Abs. 2 SGB X: Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hier ist Abs. 1 dieser Vorschrift einschlägig, weil sich der Kläger im Nachgang zu der Aufhebung des damaligen Ablehnungsbescheids und der Gewährung einer Befreiung von der Versicherungspflicht gegen die Erhebung von Beiträgen wendet.
bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei der Ablehnung des Befreiungsantrags des Klägers durch den Bescheid vom 29. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. April 2002 das Recht richtig angewandt und den richtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt.
(1) Der vom Kläger geltend gemachte Befreiungsanspruch richtet sich nach § 231 Abs. 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Diese Vorschrift wurde durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 03. April 2001 (BGBl. I S. 467) in das Recht der Rentenversicherung eingefügt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und 2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Befreiung bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
(2) Der Kläger hat seit dem 01. April 1995 - grundsätzlich - eine versicherungspflichtige selbst¬ständige Tätigkeit in diesem Sinne ausgeübt. Seine Tätigkeit als Golflehrer erfüllt die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hiernach sind versicherungspflichtig selbstständige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Lehrer in diesem Sinne ist, wer einem anderen theoretische Kenntnisse vermittelt oder ihn körperlich unterweist. Hierzu gehören Golflehrer wie der Kläger (vgl. Pietrek, in: jurisPK-SGB VI, § 2 Rn. 103). Der Kläger hat seine Lehrtätigkeit auch als selbstständig beschrieben und nicht etwa geltend gemacht, er sei - z. B. bei einem Golfclub - abhängig beschäftigt gewesen (zur Tätigkeit eines Golflehrers vgl. BSGE 20, 6, wo auf Veranlassung der Einzugsstelle ein einheitliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Club angenommen worden ist). Seine Klienten haben ihn jeweils einzeln bezahlt, das Finanzamt stuft seine Tätigkeit seit Beginn an als selbstständig ein. Der Kläger beschäftigte im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Der Kläger ist weiterhin vor dem 02. Januar 1949 geboren.
Der Befreiungsantrag wurde noch im August 2001, also vor dem in § 231 Abs. 6 Satz 2 SGB VI genannten Stichtag, gestellt.
Weiterhin macht der Kläger geltend, er habe bis zum 31. Dezember 1998 nicht um seine Versicherungspflicht als Selbstständiger gewusst. Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen:
(3) Jedenfalls scheitert eine Befreiung daran, dass der Kläger nicht "am 31. Dezember 1998" eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat.
Das BSG hat bereits entschieden, dass die Norm nur solche Selbstständigen erfasst, die an genau diesem Stichtag "tatsächlich" versicherungspflichtig waren und dass es nicht ausreicht, dass an diesem Tag nur eine dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen hat (BSG SozR 4-2600 § 231 Nr. 2). Entsprechend können sich solche Selbstständigen nicht auf die Befreiungsmöglichkeit berufen, die am 31. Dezember 1998 einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten (BSG, a.a.O.) oder die mehrere Arbeitnehmer unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigen, deren Gehälter jedoch zusammen diese Grenze überschreiten (BSG, SozR 4-2600 § 231 Nr. 1).
Das Gleiche gilt, wenn - wie im Falle des Klägers - ein selbstständiger Lehrer gerade im Dezember 1998 nur geringfügig tätig und daher nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei war (Dankelmann, in: jurisPK-SGB VI § 231 Rn. 99 unter Bezugnahme auf die Niederschrift der Beitrags- und Rentendezernenten RBRTN 2/2004, TOP 10.). Entschieden haben dies bereits das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 13. Juni 2007, L 5 R 2292/05, nicht veröffentlicht), das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 29. März 2007, L 1 KR 138/06, veröffentlicht in Juris, Rn. 26), das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09. März 2005, L 4 RA 49/04, veröffentlicht in Juris, Rn. 29) und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05. September 2003, L 14 RA 65/03, veröffentlicht in Juris, Rn. 28). Eine anderslautende Entscheidung hat soweit ersichtlich nur das SG Berlin getroffen (Urteil vom 09. September 2002, S 18 RA 961/02, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 f.), das ausgeführt hat, eine Befreiung sei nicht ausgeschlossen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze - z. B. wegen der Weihnachtsferien - nur im Dezember 1998 unterschritten worden sei.
Der Senat schließt sich der engeren Auffassung des BSG und der genannten Landessozialgerichte an. Auch das Vorliegen von Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI schließt eine "tatsächliche Versicherungspflicht", wie sie das BSG für einen Befreiungsanspruch nach § 231 Abs. 6 SGB VI verlangt, aus. Liegt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor, so besteht nur eine "dem Grunde nach" versicherungspflichtige Tätigkeit, die nicht ausreicht. § 231 Abs. 6 SGB VI war als Ausnahmevorschrift für jene Selbstständigen gedacht, die z.T. schon viele Jahre nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig waren, dies jedoch - so die Vermutung des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/5095, S. 9) - erst im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zum 01. Januar 1999 bemerkten. Eine extensive Auslegung der Vorschrift, die über den - eindeutigen - Wortlaut ("am 31. Dezember 1998") hinausgeht, kommt daher nicht in Betracht. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass für die Feststellung von Geringfügigkeit nicht auf einen Tag allein abgestellt werden kann, weil die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) in der 1998 geltenden Fassung von der wöchentlichen Arbeitszeit (höchstens 15 Stunden) und dem monatlichen Einkommen (damals bis zu DM 620,00, nämlich einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von DM 4.340,00) abhängt. Ob daher zur Feststellung der Geringfügigkeit einer selbstständigen Tätigkeit auf den Monat wie bei einem Beschäftigten oder auf das ganze Jahr (den steuerlichen Veranlagungszeitraum) abgestellt werden kann, bleibt hier offen. Der Kläger war nicht nur im Monat Dezember 1998, sondern während des gesamten Jahres 1998 geringfügig tätig. Seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von DM 2.422,00 in jenem Jahr ergaben im Monatsdurchschnitt Einkünfte von nur DM 201,83. Diese lagen jeweils weit unter DM 620,00 monatlich. Und auch wenn der Kläger seine Einkünfte nur in vier oder fünf Monaten des Jahres 1998 erzielt hat, wie er vorträgt, wäre diese Grenze nicht überschritten gewesen, denn dann hätte das höchste Monatseinkommen nur bei DM 605,50 gelegen.
(4) Diese strikte Auslegung des § 231 Abs. 6 SGB VI verletzt keine Grundrechte des Klägers, insbesondere nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.
Bereits das BSG hat in dem genannten Urteil (SozR 4-2600 § 231 Nr. 2) die Verfassungsmäßigkeit der Regelung festgestellt. Auch das BVerfG hat in dem Kammerbeschluss vom 26. Juni 2007 (SozR 4-2600 § 2 Nr. 10) in der Ausgestaltung und fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung der Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 6 SGB VI keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Es hat ausgeführt, § 231 Abs. 6 SGB VI enthalte eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Stichtagsregelung. Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürften Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Sie unterlägen der verfassungsrechtlichen Überprüfung nur daraufhin, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt habe und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lasse oder als willkürlich erscheine. Mit § 231 Abs. 6 SGB VI habe sich der Gesetzgeber entschieden, zeitlich befristet eine bestimmte Gruppe von der Versicherungspflicht auszunehmen. Hierfür sei die Verwendung eines Stichtags unabweisbar. Die Befreiungsvorschrift habe daran angeknüpft, dass im Zuge der zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für so genannte arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI etliche Selbständige erstmals erfahren hätten, dass sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig gewesen seien. Die hier in Frage stehende Regelung habe für diese Selbständigen eine dem § 231 Abs. 5 SGB VI nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit eröffnen sollen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine die Wahl des Stichtags am 31. Dezember 1998 nicht sachwidrig.
Diesen Ausführungen des BSG und des BVerfG schließt sich der Senat auch im Hinblick auf die besonderen Umstände im Falle des Klägers an. Ein Selbstständiger, der zu dem vom Gesetzgeber für maßgeblich erachteten Stichzeitpunkt - dem In-Kraft-Treten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zum 01. Januar 1999 - wegen Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze nicht versicherungspflichtig war, benötigte die Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 6 SGB VI nicht. Wenn er später wieder die Geringfügigkeitsgrenze überschritt und erneut versicherungspflichtig wurde - und sei es bereits im Januar 1999 - musste ihn der Gesetzgeber nicht anders behandeln als jemanden, der nach diesem Zeitpunkt erstmals überhaupt eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit aufnahm und ebenfalls keine Befreiungsmöglichkeit hatte. Die Vorschrift soll nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers nur solche Selbstständigen erfassen, die lückenlos sowohl im Dezember 1998 und auch danach tatsächlich versicherungspflichtig waren. An Unterbrechungen der Versicherungspflicht als eines wesentlichen Umstandes im Rentenversicherungsrecht darf der Gesetzgeber regelmäßig unterschiedliche Regelungen knüpfen. Dies gilt unabhängig von den Gründen der Unterbrechung, zumindest wenn diese - so wie die Erkrankung und der Clubwechsel im Jahre 1998, aber auch die saisonale Abhängigkeit seiner Tätigkeit - vollständig in der Risikosphäre des Selbstständigen liegen.
b) Weiterhin hat die Beklagte in den Bescheiden vom 20. April 2006 zu Recht die Versicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers in den Zeiträumen mit Einnahmen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze festgestellt und gegen den Kläger für diese Zeiträume die nicht verjährten Beitragsforderungen in Höhe von EUR 16.066,87 festgesetzt.
aa) Wie bereits ausgeführt, war der Kläger als Golflehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, soweit er nicht die Geringfügigkeitsgrenze unterschritt und daher nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei war.
bb) Gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge sind Einwände nicht erhoben worden und nicht ersichtlich. Die Beklagte hat für die Zeit vom 01. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1997 den halben Regelbeitrag festgesetzt. Diese Festsetzung trifft zu, denn nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Die Drei-Kalenderjahresfrist beginnt nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Da der Kläger die selbstständige Tätigkeit am 01. April 1995 aufnahm, endete diese Frist am 31. Dezember 1998. Für die Zeit ab 1999, also nach dem Drei-Jahres-Zeitraum seit Aufnahme der Tätigkeit, hat sie dagegen entsprechend § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI einkommensgerechte Beiträge festgesetzt.
cc) Die Beitragsansprüche für die Zeiten bis einschließlich Dezember 1996 waren auch noch nicht verjährt, weshalb offen bleiben kann, ob der Kläger bislang überhaupt die Verjährungseinrede erhoben hat.
Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge für Dezember 1996 wurden am 15. Januar 1997 fällig. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung. Danach wurden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgte, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden war oder als ausgeübt galt. Arbeitseinkommen in diesem Sinne sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Einkünfte selbstständig Tätiger.
Demnach musste der Kläger seine Beiträge für Dezember 1996 bis zum 15. Januar 1997 gezahlt haben. Ob die Einkünfte im Dezember erzielt worden waren, ist hierbei unerheblich, es kam auf die Ausübung der Tätigkeit an. Die Verjährung für den Anspruch auf diese Beiträge begann am 01. Januar 1998 und wäre am 31. Dezember 2001 beendet gewesen. Jedoch wurde die Verjährung durch den eigenen Antrag des Klägers auf Befreiung vom 28. August 2001 nach § 198 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden und hier noch anwendbaren Fassung unterbrochen, weil auch ein Befreiungsantrag ein "Beitragsverfahren" im Sinne von § 198 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F. ist, denn eine Befreiung führt auch zum Wegfall einer Beitragspflicht. Ab der Änderung des § 198 SGB VI zum 01. Januar 2002 durch das Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2167) wurde die Unterbrechung in eine Hemmung der Verjährung überführt, denn die Neufassung des § 198 Satz 2 SGB VI war nach § 115a SGB IV i.d.F. von Art. 6 Nr. 11 HZvNG i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auch auf solche Beitragsansprüche anwendbar, die - wie im vorliegenden Fall - zwar schon vor dem 01. Januar 2002 entstanden, aber an diesem Tag noch nicht verjährt waren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2009, L 8 R 145/08, veröffentlicht in Juris, Rn. 35). Die nunmehr laufende Hemmung endete nach § 198 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI n.F. sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils des SG vom 01. Juli 2004. weil damit das Befreiungsverfahren beendet war. Nachdem das Urteil erst am 22. April 2005 zugestellt wurde, die Berufungsfrist also bis zum 22. Mai 2005 lief, hätte die Hemmung demnach am 22. November 2005 geendet und die restliche Verjährungsfrist hätte zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte jedoch mit ihrer Aufforderung vom 25. Juli 2005, der Kläger möge Einkommensnachweise einreichen, ein neues Beitragsverfahren im Sinne von § 198 Satz 1 SGB VI n.F. eingeleitet, sodass die Verjährung weiter gehemmt war, bis die hier angegriffenen Bescheide vom 20. April 2006 erlassen wurden, die ihrerseits eine - weitere - Hemmung herbeiführten (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB X -).
c) Mit seinem Antrag auf Feststellung, nicht versicherungspflichtig zu sein, hat der Kläger schließlich deshalb keinen Erfolg, weil seine Tätigkeit - wie ausgeführt - nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig war, soweit sie nicht geringfügig ausgeübt wurde.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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