Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3240/09 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4559/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 24. September 2009 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 25. August 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 31. August 2009, ist nach § 198 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 172 f SGG statthaft und zulässig; sie ist auch nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet. Dies folgt aus den zutreffenden Ausführungen des SG, denen sich der Senat anschließt. Die Einlegung der Beschwerde und die Fortführung des Beschwerdeverfahrens sind zudem mutwillig, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 24. September 2009 Beschwerde eingelegt hat, obwohl er spätestens durch den Beschluss des SG erfahren hat, dass § 201 SGG auf Kostengrundentscheidungen nicht anwendbar ist. Dies ergibt sich aus seinem (weiteren) Schreiben vom 24. September 2009, mit dem er eine Kostenfestsetzung beantragt hat (Bl 28 der SG-Akte S 5 KR 6187/08 ER). Weshalb er dennoch Beschwerde gegen den (zumindest jetzt) auch aus seiner Sicht zutreffenden Beschluss des SG eingelegt hat, erschließt sich dem Senat nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die vor vier Monaten eingelegte Beschwerde auch nicht begründet. Der Senat macht den Antragsteller, dem die Missbrauchskosten auferlegt werden müssten, weil er sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten anrechnen lassen muss, ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit künftig nicht mehr hinnehmen wird; auf § 192 SGG wird hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 24. September 2009 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 25. August 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 31. August 2009, ist nach § 198 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 172 f SGG statthaft und zulässig; sie ist auch nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet. Dies folgt aus den zutreffenden Ausführungen des SG, denen sich der Senat anschließt. Die Einlegung der Beschwerde und die Fortführung des Beschwerdeverfahrens sind zudem mutwillig, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 24. September 2009 Beschwerde eingelegt hat, obwohl er spätestens durch den Beschluss des SG erfahren hat, dass § 201 SGG auf Kostengrundentscheidungen nicht anwendbar ist. Dies ergibt sich aus seinem (weiteren) Schreiben vom 24. September 2009, mit dem er eine Kostenfestsetzung beantragt hat (Bl 28 der SG-Akte S 5 KR 6187/08 ER). Weshalb er dennoch Beschwerde gegen den (zumindest jetzt) auch aus seiner Sicht zutreffenden Beschluss des SG eingelegt hat, erschließt sich dem Senat nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die vor vier Monaten eingelegte Beschwerde auch nicht begründet. Der Senat macht den Antragsteller, dem die Missbrauchskosten auferlegt werden müssten, weil er sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten anrechnen lassen muss, ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit künftig nicht mehr hinnehmen wird; auf § 192 SGG wird hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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