Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 1887/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4810/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.08.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK).
Der am 1959 geborene Kläger war zunächst als Stuckateur und dann als Dachdecker tätig, zuletzt in der Firma seines Bruders ab Januar 1995. Er war dort mit allen Dacharbeiten betraut, auch mit dem Aufbringen von Kunststoff-Dachdichtungsbahnen. Seit April 1999 sind Hautver-änderungen beim Kläger beschrieben, so von Dr. P. , Facharzt für Hautkrankheiten, für April 1999 psoriasisähnliche Veränderung im Bereich des Rumpfes, der Knie und der Ellenbogen und von Dr. L. , Hautärztin, für Anfang Juli 2000 in Form eines Ekzems im Bereich der Vorfüße, erneut von Dr. P. für den 21.07.2000 im Bereich der Hände und Füße. Dr. L. stellte erstmals im Dezember 2001 Ekzeme im Bereich der Hände fest, die in der Folge immer wieder auftraten. Arbeitsunfähig war der Kläger wegen solcher Erscheinungen mehrere Tage im Februar 2002, im März 2002 und von April bis September 2002; in dieser Zeit (21.05. bis 29.05.) befand er sich zur stationären Therapie in Zentrum für Hautkrankheiten des Klinikums S. - Krankenhaus B. -. Sowohl Dr. P. , der den Kläger bis März 2002 behandelte wie Dr. L. , die den Kläger bis September 2002 behandelte und auch das Krankenhaus B. , stellten unter Salbenbehandlung eine Besserung der Ekzeme, wenn auch keine vollständige Abheilung fest.
Seine Tätigkeit als Dachdecker nahm der Kläger nicht mehr auf. Er meldete zum 01.06.2002 ein Gewerbe (Demontagen, Entsorgungen aller Art, Kurierfahrten und Transporte, Baureinigung bzw. zusätzlich ab 01.02.2005 bei Aufgabe der Kurierfahrten und Transporte einen Trockenbau) an. Es handelte sich bei dieser Tätigkeit um einen Hausmeister- und Handwerkerservice, in dessen Rahmen der Kläger Balkonsanierungen, Entrümpelungen sowie kleinere Bauarbeiten (u.a. Pflasterungen, Verputzen von Wänden) durchführte. Das Gewerbe war zunächst bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung versichert und wurde (Betriebsteile Bau-/Baunebenarbeiten) mit Wirkung zum 01.01.2005 an die Beklagte überwiesen. In der Zeit von Oktober 2002 bis Mai 2007 war der Kläger trotz weiter bestehender immer wieder auftretender Ekzeme, auch im Bereich der Hände, nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Statt dessen griff er ab und zu zu Ringelblumensalbe oder rückfettenden Cremes und trug bei seiner Tätigkeit Baumwollhandschuhe.
Im Mai 2002 zeigte Dr. L. das mögliche Bestehen einer berufsbedingten Hauterkrankung an und teilte mit, sie habe den Kläger positiv auf Kaliumdichromat getestet, einen Stoff, der u.a. in gegerbten Lederhandschuhen, die auch vom Kläger bei seiner Arbeit als Dachdecker benutzt worden waren, sowie in Zement, Backsteinen, Mörtel, Ölen und anderen Baustoffen enthalten war. Die Beklagte führte weitere Ermittlungen durch, in deren Rahmen eine Sensibilisierung des Klägers auf Kaliumdichromat nicht bestätigt wurde (Epicutantestung durch Dr. P. im Februar 2002; Epicutantestung durch Prof. Dr. R. , Ärztlicher Direktor der Universitäts-Hautklinik T. im April 2004). Statt dessen diagnostizierte Prof. Dr. R. im Rahmen seiner von der Beklagten veranlassten Begutachtung eine Kontaktsensibilisierung des Klägers gegenüber Vulkanisationsbeschleunigern, nämlich Benzothiazolen (Mercaptobenzothiazol, Dibenzothiazyldisulfid, N-Cycklohexylbenzothiazylsulfenamid, Morpholinylmercaptobenzothia-zol), die der Gutachter im Hinblick auf die vom Kläger verarbeiteten Gummi- und Kunststoffplanen als berufsbedingt ansah. Er diagnostizierte ein auf Grund dieser Allergie entstandenes und damit berufsbedingtes Kontaktekzem und nahm - weil die Vulkanisationsbeschleuniger weit verbreitet seien und dem Kläger deshalb viele Arbeitsplätze verschlossen seien - eine MdE um 20 v.H. an. Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten zu entsprechenden Expositionen des Klägers gegenüber diesen Vulkanisationsbeschleunigern verliefen negativ. Die vom Arbeitgeber mitgeteilten Berufsstoffe, mit denen der Kläger Kontakt hatte, einschließlich der verarbeiteten Planen, enthielten - so die Angaben der jeweiligen Hersteller - keine derartigen Stoffe.
In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte bezeichnete Prof. Dr. Kl. das Vorliegen eines allergischen Kontaktekzems als wenig wahrscheinlich. Die Kontaktsensibilisierung gegen Benzothiazole könne der Kläger nicht in seiner Tätigkeit als Dachdecker, sondern eventuell im Rahmen seines Haus- und Handwerkerdienstes erworben haben. Das Handekzem sei beruflich wesentlich mit verursacht, unterschiedliche irritative Hautbelastungen führten dazu, dass sich bei entsprechender Veranlagung ein solches Ekzem manifestiere, die Hauterkrankung sei wiederholt rückfällig, allerdings sei der Kläger nicht gezwungen gewesen, seine Tätigkeit als Dachdecker aufzugeben. Eine Einwirkung von Benzothiazolen habe nicht vorgelegen, präventive Maßnahmen einschließlich entsprechender ärztlicher Behandlung wären ausreichend gewesen. Mit Bescheid vom 25.11.2004 und Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005 lehnte die Beklagte hierauf gestützt die Anerkennung der Hauterkrankung als BK Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab.
Das hiergegen am 04.04.2005 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Prof. Dr. R. eingeholt. Dieser hat sowohl das Handekzem wie die Kontaktsensibilisierung gegenüber Vulkanisationsbeschleunigern auf die Dachdeckertätigkeit zurückgeführt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass der Kläger diesen Vulkanisationsbeschleunigern bei der Verarbeitung von Kunststoffplanen ausgesetzt war. Bei dieser Einschätzung ist er auch in seiner Stellungnahme zu der von der Beklagten vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. K. , Hautarzt und Arbeitsmediziner, geblieben. Die von Dr. K. aufgeführten, den Zwang zur Berufsaufgabe ausschließenden Maßnahmen (Verwendung bestimmter Hautschutzpräparate und Hautpflegeprodukte sowie Schutzhandschuhe) hat er hinsichtlich der Hautschutzpräparate nicht als Argument gelten lassen wollen, weil das von Dr. K. angeführte Präparat Excipial protect nicht bei jeglicher Art des Handekzems angewandt werden könne.
Mit Urteil vom 28.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Maßgebend sei ausschließlich die Tätigkeit als Dachdecker, weil der Kläger hier bis einschließlich Mai 2002 bei der Beklagten versichert gewesen sei. Die selbstständige Tätigkeit des Haus- und Heimwerker-service sei dagegen nicht bei der Beklagten, sondern bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen versichert und dort habe der Kläger keinen Antrag gestellt. Für eine in dieser Tätigkeit verursachte Hauterkrankung sei die Beklagte nicht zuständig. Durch das Handekzem habe für die Tätigkeit als Dachdecker kein Aufgabezwang vorgelegen. Ein Zwang zum Unterlassen sei nur zu bejahen, wenn andere Möglichkeiten der Abhilfe nicht genügend oder nicht realisierbar seien. Abhilfemaßnahmen seien technische und organisatorische Präventionsmaßnahmen, persönliche Schutzmaßnahmen wie geeignete Handschuhe, sonstiger Hautschutz, technische und organisatorische Änderungen des Arbeitsplatzes nach Überprüfung durch den Aufsichtsdienst, Beratung und Unterweisung über hautschonende Arbeitsweisen, ambulante ärztliche Heilbehandlung oder ein stationäres Heilverfahren. Da solche Maßnahmen nicht ausprobiert worden seien, könne nicht gesagt werden, ob objektiv ein Unterlassungszwang vorhanden gewesen sei. Die Auffassung von Prof. Dr. R. sei nicht ausreichend begründet. Dieser stelle alleine darauf ab, dass ein geeigneter Hautschutz bei bestimmten Hauterkrankungen nicht immer möglich sei. In Betracht kämen aber ganz verschiedene Abhilfemöglichkeiten im Fall des Klägers, z.B. die Hauterscheinungen durch stationäre Behandlungen vollständig zur Abheilung zu bringen, um danach Maßnahmen des Hautschutzes bei der Tätigkeit als Dachdecker effektiv einzusetzen.
Gegen das ihm am 12.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.10.2007 Berufung eingelegt und auf einen beruflichen Kontakt als Dachdecker mit dem Stoff Tethrahydrofuran verwiesen, der hautreizende und entfettende Wirkung habe. Der Senat hat u.a. die behandelnden Ärzte ergänzend schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. P. hat ausgeführt, seiner Auffassung nach sei der Kläger nicht dauerhaft gehindert gewesen, seinen Beruf als Dachdecker auszuüben, eine intensive Lokaltherapie wäre wahrscheinlich ausreichend gewesen. Dr. L. hat diese Frage als schwer zu beantworten bewertet, und gemeint, wenn überhaupt, hätte diese Arbeit nur mit Schutzhandschuhen erfolgen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 28.08.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2005 aufzuheben und festzustellen, dass seine Hauterkrankung eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, der Kläger sei nicht zur Aufgabe der Tätigkeit als Dachdecker gezwungen gewesen und übe im Übrigen auch weiterhin hautschädigende Tätigkeiten aus.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann der Kläger eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Dies hat der Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens (§ 123 SGG) auch getan (vgl. BSG, Urteil vom 07.09. 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2). Dem auf Verurteilung der Beklagten zur behördlichen Anerkennung der BK gerichteten Antrag kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 30/07 R).
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV ist beim Kläger nicht festzustellen.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählen nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Die Voraussetzungen einer BK 5101 liegen beim Kläger nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Der Kläger leidet an einer Hauterkrankung im Sinne der BK Nr. 5101. Nachgewiesen ist beim Kläger nämlich das Vorliegen eines Ekzems an beiden Händen. Es handelt sich um eine schwere, wiederholt rückfällige Hauterkrankung, die - so Prof. Dr. R. , Prof. Dr. Kl. und Dr. K. übereinstimmend - wesentlich durch die Tätigkeit als Dachdecker verursacht worden ist. Ob dies im Zusammenhang mit dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten Stoff Tetrahydrofuran steht, ist dabei ohne Bedeutung.
Nicht berufsbedingt entstanden ist dagegen die von Prof. Dr. R. diagnostizierte Sensibilisierung gegen Vulkanisationsbeschleuniger. Der gegenteiligen Einschätzung des Sachverständigen folgt der Senat nicht. Denn Prof. Dr. R. geht für seine Beurteilung davon aus, dass der Kläger tatsächlich derartigen Vulkanisationsbeschleunigern bei seiner Tätigkeit als Dachdecker ausgesetzt war. Dies trifft indessen nicht zu. Die Ermittlungen des TAD haben eindeutig ergeben, dass jene Materialien, mit denen der Kläger arbeitete, solche Stoffe nicht enthielten. Dies gilt insbesondere für die vom Sachverständigen angeführten Kunststoffbahnen, die seiner Auffassung nach Vulkanisationsbeschleuniger enthalten hätten. Die entsprechenden Hersteller bestätigten dies jedoch gerade nicht. So teilte die Firma B mit Schreiben vom 01.09.2004 dem TAD mit, bei der Herstellung der Dachbahnen würden generell keine Vulkanisationsbeschleuniger verwendet. Die Firma V GmbH teilte gleiches mit Schreiben vom 30.08.2004 für die Polymerbitumen-Bahnen aus ihrem Hause mit. Gleiches gilt für die Bahnen der Firma S (Schreiben vom 04.10.2004).
Hinzu kommt, dass - worauf Prof. Dr. Kl. zutreffend hinwies - die von Prof. Dr. R. diagnostizierte Sensibilisierung auf Vulkanisationsbeschleuniger nicht während der Tätigkeit als Dachdecker erworben wurde. Denn die zuvor durch Dr. P. im Februar 2002 und Dr. L. im April 2002 durchgeführten entsprechenden Testungen waren negativ. Wenn dann die Testung durch Prof. Dr. R. im April 2004 erstmals positiv verlief, kann die Entstehung dieser Sensibilisierung nicht mit der bereits im April 2002 tatsächlich (Arbeitsunfähigkeit ab 18.04.2002) aufgegebenen Tätigkeit als Dachdecker in Zusammenhang stehen.
Die diagnostizierte Sensibilisierung auf Vulkanisationsbeschleuniger kann auch nicht auf die vom Kläger ab 01.06.2002 bzw. - so seine Angaben im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes - ab Weihnachten 2002 ausgeübte selbstständige Tätigkeit zurückgeführt werden. Insoweit fehlen jegliche Hinweise auf eine entsprechende Exposition gegenüber diesen Stoffen. Auch der Kläger behauptet keine derartige Exposition. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die Beklagte auch insoweit der zuständige Versicherungsträger ist. Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005) das Unternehmen des Klägers, zumindest jedenfalls die hier in Rede stehenden Betriebsteile Bau- und Baunebenarbeiten durch die zuvor zuständige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung an die Beklagte überwiesen worden war, nämlich zum 01.01.2005.
Liegt - wie dargelegt - eine durch die Dachdeckertätigkeit erworbene Sensibilisierung auf Vulkanisationsbeschleuniger nicht vor, scheidet zugleich die Annahme eines allergisch, nämlich durch entsprechende Reaktion auf diese Stoffe, bedingten Kontaktekzems an den Händen aus. Denn dieses Ekzem entstand während der Tätigkeit als Dachdecker (erstmals dokumentiert möglicherweise von Dr. P. für Juli 2000, in jedem Fall von Dr. L. für Dezember 2001). Lag aber damals - wie ausgeführt - keine Sensibilisierung gegen die von Prof. Dr. R. angeschuldigten Vulkanisationsbeschleuniger vor, kann das dokumentierte Ekzem auch nicht durch eine allergische Reaktion auf diese Stoffe verursacht worden sein. Eine Sensibilisierung gegenüber dem von Dr. L. positiv getesteten Kaliumdichromat ist nicht nachgewiesen. Diesbezüglich hat Prof. Dr. Kl. zutreffend dargelegt, dass eine solche positive Testung weder zuvor durch Dr. P. im Februar 2002 noch danach durch Prof. Dr. R. im April 2004 erfolgte. Auch Prof. Dr. R. geht nicht von einer derartigen Sensibilisierung auf Kaliumdichromat aus. Im Ergebnis geht der Senat mit Prof. Dr. Kl. und Dr. K. deshalb davon aus, dass es sich um ein irritativ bedingtes Ekzem der Hände handelt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Stoffe im Einzelnen hierbei eine irritative Wirkung hatten, ob insbesondere der vom Kläger angeführte Stoff Tetrahydrofuran - vor allem bei unzureichenden Schutzmaßnahmen - einen schädigenden Einfluss hatte; die genauen Einflüsse lassen sich auch nicht klären.
Allerdings war der Kläger nicht gezwungen, seine Tätigkeit als Dachdecker wegen dieser Hauterkrankung aufzugeben und er hat bislang auch die gefährdende Tätigkeit nicht aufgegeben.
Das besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Unterlassungszwangs setzt einerseits voraus, dass die Tätigkeiten, die zu der Erkrankung geführt haben, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden sollen und andererseits, dass der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R in SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2). Das Merkmal der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung hat den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten. Um diesem Präventionszweck zu genügen, muss nicht nur eine wahrscheinlich zu erwartende Schädigung, sondern jede mögliche Gefährdung vermieden werden. Die Notwendigkeit einer Tätigkeitsunterlassung entscheidet sich nicht nach Kausalitätskriterien, sondern auf der Grundlage der medizinischen Beurteilung der Belastbarkeit des betreffenden Organsystems (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Anm. 28.1 zu E § 9 SGB VII). Der objektive Zwang zur Unterlassung setzt voraus, dass eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit wegen der schon eingetretenen Gesundheitsstörungen oder wegen der Gefahr der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens der Krankheit aus medizinischen Gründen nicht verantwortet werden kann. Ob der Zwang zum Unterlassen medizinisch geboten war, ist im Wege einer nachträglichen objektiven Betrachtungsweise festzustellen (BSG, Urteil vom 05.05.1998, B 2 U 9/97 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 11). Sofern objektiv ein Zwang zur Tätigkeitsaufgabe besteht, steht der Anerkennung des Versicherungsfalls nicht entgegen, wenn sich der Versicherte aus anderen persönlichen Gründen zur Tätigkeitsaufgabe entschließt oder andere äußere Bedingungen zur Tätigkeitsaufgabe zwingen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kläger nicht gezwungen war, seine Tätigkeit als Dachdecker aufzugeben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch Dr. P. einen Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit verneint hat und dass der Kläger auf eine frühzeitige Beendigung seinen stationäres Aufenthalt in der Hautklinik B. , bei dem es bis zum 29.05.2002 bereits zu einer Besserung der Hauterscheinungen gekommen war, drängte (Bericht vom 03.06.2002), so dass keine Abheilung der Hautveränderungen erzielt werden konnte. Statt dessen meldete er unmittelbar darauf, nämlich am 01.06.2002 sein Gewerbe an. Auf Grund der von Dr. P. , Dr. L. und dem Krankenhaus B. berichteten Ergebnisse der eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen ist zu schließen, dass die Ekzeme durchaus einer entsprechenden Therapie zugänglich waren. Im Falle einer derart erfolgreichen Therapie wäre dann - was auch Dr. L. einräumt - eine weitere Tätigkeit als Dachdecker mit Verwendung von geeigneten Schutzhandschuhen nicht ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen beruhen die von Dr. L. geäußerten Zweifel an einer dauerhaften weiteren Tätigkeit als Dachdecker - wie sich aus der schriftliche Auskunft unmittelbar ergibt - auf ihren Erkenntnissen aus ihrer Epicutantestung - eine dort angenommene Allergie gegen Kaliumdichromat liegt aber wie dargelegt nicht vor - und ihrer Kenntnis des Gutachtens von Prof. Dr. R. , dem der Senat hinsichtlich der angenommenen Exposition gegenüber Vulkanisationsbeschleunigern als Dachdecker ebenfalls nicht folgt. An der Beurteilung des Senats ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger - so seine Angaben - während seiner derzeitigen selbstständigen Tätigkeit Bauwollhandschuhe benutzt und trotz dieser Schutzmaßnahme weiter Hauterscheinungen hat. Denn eine derartige Schutzmaßnahme erscheint unzureichend, weil der Kläger zum einen zuvor nicht für die vollständige Abheilung der Ekzeme Sorge trug und weil zum anderen eine derartige Schutzmaßnahme gegenüber manchen Einwirkungen (z.B. Nässe, Reinigungsmittel, Öle) nicht ausreichen dürfte. Schließlich ist in diesem Zusammenhang nochmals auf das vom Sozialgericht dargestellte Zusammenwirken der verschiedenen Möglichkeiten der Prävention hinzuweisen, vor allem in Form einer Therapie der akuten Erscheinungen, der Beratung über geeigneten Hautschutz vor und nach der Arbeit (z.B. in Form von Salben) und durch persönliche Schutzmaßnahmen in Form von für die jeweilige konkrete Tätigkeit geeigneten Handschuhen.
Hieran ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, er sei während seiner Tätigkeit als Dachdecker dem Stoff Tetrahydrofuran ausgesetzt gewesen und - so sinngemäß - wäre dies auch weiterhin bei Verrichtung dieser Tätigkeit gewesen. Aus den vom Kläger hierzu vorlegten Unterlagen ergibt sich, dass dieser Stoff nur mit entsprechender Schutzausrüstung (insbesondere Schutzhandschuhe) zu verarbeiten war. Allerdings schließt der Kläger aus dem Merkblatt der Universität Würzburg (Anlage K 3 zur Berufungsschrift) zu Unrecht, dass es sich hierbei nur um einen kurzzeitig möglichen Spritzschutz handle und dass sich hieraus eine fehlende Möglichkeit ausreichenden Arbeitsschutzes ergebe. Denn die entsprechenden Herstellerhinweise (vgl. Anlage K 2 zur Berufungsschrift und Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 26.02.2009) zeigen, dass auch bei längerem oder wiederholtem Kontakt Handschuhe zum Arbeitsschutz geeignet sind, allerdings mit der Maßgabe, diese bei Abnutzungserscheinungen sofort bzw. nach bestimmter Dauer der Verwendung grundsätzlich zu ersetzen. Dies bedeutet, dass auch eine länger dauernde Verarbeitung von Arbeitsmitteln, die diesen Stoff enthalten, unter Beachtung der verlangten Schutzmaßnahmen möglich ist und damit auch dem Kläger möglich gewesen wäre. Soweit der Kläger aus dem Vorhandensein dieses hautgefährdenden Stoffes bei einer Tätigkeit als Dachdecker auf einen Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit schließt, lässt er die vielfältigen Möglichkeiten effektiven Arbeitsschutzes auch und gerade gegenüber gefährdenden Stoffen außer Betracht.
Im Übrigen und nicht zuletzt hat der Kläger - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - wegen der Ausübung seines selbstständigen Gewerbes die schädigende Tätigkeit auch tatsächlich nicht aufgegeben. Denn ausgehend von einem irritativ bedingten Ekzem ist diese Tätigkeit ebenso hautgefährdend, wie die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker. Der Kläger ist im Rahmen seiner Tätigkeit u.a. Baumaterialien und damit irritativ wirkenden Stoffen jeglicher Art ausgesetzt. Für eine derartige hautgefährdende Wirkung spricht auch der Umstand, dass sich die Hauterscheinungen nicht dauerhaft besserten, sondern weiterhin immer wieder auftreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK).
Der am 1959 geborene Kläger war zunächst als Stuckateur und dann als Dachdecker tätig, zuletzt in der Firma seines Bruders ab Januar 1995. Er war dort mit allen Dacharbeiten betraut, auch mit dem Aufbringen von Kunststoff-Dachdichtungsbahnen. Seit April 1999 sind Hautver-änderungen beim Kläger beschrieben, so von Dr. P. , Facharzt für Hautkrankheiten, für April 1999 psoriasisähnliche Veränderung im Bereich des Rumpfes, der Knie und der Ellenbogen und von Dr. L. , Hautärztin, für Anfang Juli 2000 in Form eines Ekzems im Bereich der Vorfüße, erneut von Dr. P. für den 21.07.2000 im Bereich der Hände und Füße. Dr. L. stellte erstmals im Dezember 2001 Ekzeme im Bereich der Hände fest, die in der Folge immer wieder auftraten. Arbeitsunfähig war der Kläger wegen solcher Erscheinungen mehrere Tage im Februar 2002, im März 2002 und von April bis September 2002; in dieser Zeit (21.05. bis 29.05.) befand er sich zur stationären Therapie in Zentrum für Hautkrankheiten des Klinikums S. - Krankenhaus B. -. Sowohl Dr. P. , der den Kläger bis März 2002 behandelte wie Dr. L. , die den Kläger bis September 2002 behandelte und auch das Krankenhaus B. , stellten unter Salbenbehandlung eine Besserung der Ekzeme, wenn auch keine vollständige Abheilung fest.
Seine Tätigkeit als Dachdecker nahm der Kläger nicht mehr auf. Er meldete zum 01.06.2002 ein Gewerbe (Demontagen, Entsorgungen aller Art, Kurierfahrten und Transporte, Baureinigung bzw. zusätzlich ab 01.02.2005 bei Aufgabe der Kurierfahrten und Transporte einen Trockenbau) an. Es handelte sich bei dieser Tätigkeit um einen Hausmeister- und Handwerkerservice, in dessen Rahmen der Kläger Balkonsanierungen, Entrümpelungen sowie kleinere Bauarbeiten (u.a. Pflasterungen, Verputzen von Wänden) durchführte. Das Gewerbe war zunächst bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung versichert und wurde (Betriebsteile Bau-/Baunebenarbeiten) mit Wirkung zum 01.01.2005 an die Beklagte überwiesen. In der Zeit von Oktober 2002 bis Mai 2007 war der Kläger trotz weiter bestehender immer wieder auftretender Ekzeme, auch im Bereich der Hände, nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Statt dessen griff er ab und zu zu Ringelblumensalbe oder rückfettenden Cremes und trug bei seiner Tätigkeit Baumwollhandschuhe.
Im Mai 2002 zeigte Dr. L. das mögliche Bestehen einer berufsbedingten Hauterkrankung an und teilte mit, sie habe den Kläger positiv auf Kaliumdichromat getestet, einen Stoff, der u.a. in gegerbten Lederhandschuhen, die auch vom Kläger bei seiner Arbeit als Dachdecker benutzt worden waren, sowie in Zement, Backsteinen, Mörtel, Ölen und anderen Baustoffen enthalten war. Die Beklagte führte weitere Ermittlungen durch, in deren Rahmen eine Sensibilisierung des Klägers auf Kaliumdichromat nicht bestätigt wurde (Epicutantestung durch Dr. P. im Februar 2002; Epicutantestung durch Prof. Dr. R. , Ärztlicher Direktor der Universitäts-Hautklinik T. im April 2004). Statt dessen diagnostizierte Prof. Dr. R. im Rahmen seiner von der Beklagten veranlassten Begutachtung eine Kontaktsensibilisierung des Klägers gegenüber Vulkanisationsbeschleunigern, nämlich Benzothiazolen (Mercaptobenzothiazol, Dibenzothiazyldisulfid, N-Cycklohexylbenzothiazylsulfenamid, Morpholinylmercaptobenzothia-zol), die der Gutachter im Hinblick auf die vom Kläger verarbeiteten Gummi- und Kunststoffplanen als berufsbedingt ansah. Er diagnostizierte ein auf Grund dieser Allergie entstandenes und damit berufsbedingtes Kontaktekzem und nahm - weil die Vulkanisationsbeschleuniger weit verbreitet seien und dem Kläger deshalb viele Arbeitsplätze verschlossen seien - eine MdE um 20 v.H. an. Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten zu entsprechenden Expositionen des Klägers gegenüber diesen Vulkanisationsbeschleunigern verliefen negativ. Die vom Arbeitgeber mitgeteilten Berufsstoffe, mit denen der Kläger Kontakt hatte, einschließlich der verarbeiteten Planen, enthielten - so die Angaben der jeweiligen Hersteller - keine derartigen Stoffe.
In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte bezeichnete Prof. Dr. Kl. das Vorliegen eines allergischen Kontaktekzems als wenig wahrscheinlich. Die Kontaktsensibilisierung gegen Benzothiazole könne der Kläger nicht in seiner Tätigkeit als Dachdecker, sondern eventuell im Rahmen seines Haus- und Handwerkerdienstes erworben haben. Das Handekzem sei beruflich wesentlich mit verursacht, unterschiedliche irritative Hautbelastungen führten dazu, dass sich bei entsprechender Veranlagung ein solches Ekzem manifestiere, die Hauterkrankung sei wiederholt rückfällig, allerdings sei der Kläger nicht gezwungen gewesen, seine Tätigkeit als Dachdecker aufzugeben. Eine Einwirkung von Benzothiazolen habe nicht vorgelegen, präventive Maßnahmen einschließlich entsprechender ärztlicher Behandlung wären ausreichend gewesen. Mit Bescheid vom 25.11.2004 und Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005 lehnte die Beklagte hierauf gestützt die Anerkennung der Hauterkrankung als BK Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab.
Das hiergegen am 04.04.2005 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Prof. Dr. R. eingeholt. Dieser hat sowohl das Handekzem wie die Kontaktsensibilisierung gegenüber Vulkanisationsbeschleunigern auf die Dachdeckertätigkeit zurückgeführt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass der Kläger diesen Vulkanisationsbeschleunigern bei der Verarbeitung von Kunststoffplanen ausgesetzt war. Bei dieser Einschätzung ist er auch in seiner Stellungnahme zu der von der Beklagten vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. K. , Hautarzt und Arbeitsmediziner, geblieben. Die von Dr. K. aufgeführten, den Zwang zur Berufsaufgabe ausschließenden Maßnahmen (Verwendung bestimmter Hautschutzpräparate und Hautpflegeprodukte sowie Schutzhandschuhe) hat er hinsichtlich der Hautschutzpräparate nicht als Argument gelten lassen wollen, weil das von Dr. K. angeführte Präparat Excipial protect nicht bei jeglicher Art des Handekzems angewandt werden könne.
Mit Urteil vom 28.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Maßgebend sei ausschließlich die Tätigkeit als Dachdecker, weil der Kläger hier bis einschließlich Mai 2002 bei der Beklagten versichert gewesen sei. Die selbstständige Tätigkeit des Haus- und Heimwerker-service sei dagegen nicht bei der Beklagten, sondern bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen versichert und dort habe der Kläger keinen Antrag gestellt. Für eine in dieser Tätigkeit verursachte Hauterkrankung sei die Beklagte nicht zuständig. Durch das Handekzem habe für die Tätigkeit als Dachdecker kein Aufgabezwang vorgelegen. Ein Zwang zum Unterlassen sei nur zu bejahen, wenn andere Möglichkeiten der Abhilfe nicht genügend oder nicht realisierbar seien. Abhilfemaßnahmen seien technische und organisatorische Präventionsmaßnahmen, persönliche Schutzmaßnahmen wie geeignete Handschuhe, sonstiger Hautschutz, technische und organisatorische Änderungen des Arbeitsplatzes nach Überprüfung durch den Aufsichtsdienst, Beratung und Unterweisung über hautschonende Arbeitsweisen, ambulante ärztliche Heilbehandlung oder ein stationäres Heilverfahren. Da solche Maßnahmen nicht ausprobiert worden seien, könne nicht gesagt werden, ob objektiv ein Unterlassungszwang vorhanden gewesen sei. Die Auffassung von Prof. Dr. R. sei nicht ausreichend begründet. Dieser stelle alleine darauf ab, dass ein geeigneter Hautschutz bei bestimmten Hauterkrankungen nicht immer möglich sei. In Betracht kämen aber ganz verschiedene Abhilfemöglichkeiten im Fall des Klägers, z.B. die Hauterscheinungen durch stationäre Behandlungen vollständig zur Abheilung zu bringen, um danach Maßnahmen des Hautschutzes bei der Tätigkeit als Dachdecker effektiv einzusetzen.
Gegen das ihm am 12.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.10.2007 Berufung eingelegt und auf einen beruflichen Kontakt als Dachdecker mit dem Stoff Tethrahydrofuran verwiesen, der hautreizende und entfettende Wirkung habe. Der Senat hat u.a. die behandelnden Ärzte ergänzend schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. P. hat ausgeführt, seiner Auffassung nach sei der Kläger nicht dauerhaft gehindert gewesen, seinen Beruf als Dachdecker auszuüben, eine intensive Lokaltherapie wäre wahrscheinlich ausreichend gewesen. Dr. L. hat diese Frage als schwer zu beantworten bewertet, und gemeint, wenn überhaupt, hätte diese Arbeit nur mit Schutzhandschuhen erfolgen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 28.08.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2005 aufzuheben und festzustellen, dass seine Hauterkrankung eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, der Kläger sei nicht zur Aufgabe der Tätigkeit als Dachdecker gezwungen gewesen und übe im Übrigen auch weiterhin hautschädigende Tätigkeiten aus.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann der Kläger eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Dies hat der Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens (§ 123 SGG) auch getan (vgl. BSG, Urteil vom 07.09. 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2). Dem auf Verurteilung der Beklagten zur behördlichen Anerkennung der BK gerichteten Antrag kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 30/07 R).
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV ist beim Kläger nicht festzustellen.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählen nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Die Voraussetzungen einer BK 5101 liegen beim Kläger nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Der Kläger leidet an einer Hauterkrankung im Sinne der BK Nr. 5101. Nachgewiesen ist beim Kläger nämlich das Vorliegen eines Ekzems an beiden Händen. Es handelt sich um eine schwere, wiederholt rückfällige Hauterkrankung, die - so Prof. Dr. R. , Prof. Dr. Kl. und Dr. K. übereinstimmend - wesentlich durch die Tätigkeit als Dachdecker verursacht worden ist. Ob dies im Zusammenhang mit dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten Stoff Tetrahydrofuran steht, ist dabei ohne Bedeutung.
Nicht berufsbedingt entstanden ist dagegen die von Prof. Dr. R. diagnostizierte Sensibilisierung gegen Vulkanisationsbeschleuniger. Der gegenteiligen Einschätzung des Sachverständigen folgt der Senat nicht. Denn Prof. Dr. R. geht für seine Beurteilung davon aus, dass der Kläger tatsächlich derartigen Vulkanisationsbeschleunigern bei seiner Tätigkeit als Dachdecker ausgesetzt war. Dies trifft indessen nicht zu. Die Ermittlungen des TAD haben eindeutig ergeben, dass jene Materialien, mit denen der Kläger arbeitete, solche Stoffe nicht enthielten. Dies gilt insbesondere für die vom Sachverständigen angeführten Kunststoffbahnen, die seiner Auffassung nach Vulkanisationsbeschleuniger enthalten hätten. Die entsprechenden Hersteller bestätigten dies jedoch gerade nicht. So teilte die Firma B mit Schreiben vom 01.09.2004 dem TAD mit, bei der Herstellung der Dachbahnen würden generell keine Vulkanisationsbeschleuniger verwendet. Die Firma V GmbH teilte gleiches mit Schreiben vom 30.08.2004 für die Polymerbitumen-Bahnen aus ihrem Hause mit. Gleiches gilt für die Bahnen der Firma S (Schreiben vom 04.10.2004).
Hinzu kommt, dass - worauf Prof. Dr. Kl. zutreffend hinwies - die von Prof. Dr. R. diagnostizierte Sensibilisierung auf Vulkanisationsbeschleuniger nicht während der Tätigkeit als Dachdecker erworben wurde. Denn die zuvor durch Dr. P. im Februar 2002 und Dr. L. im April 2002 durchgeführten entsprechenden Testungen waren negativ. Wenn dann die Testung durch Prof. Dr. R. im April 2004 erstmals positiv verlief, kann die Entstehung dieser Sensibilisierung nicht mit der bereits im April 2002 tatsächlich (Arbeitsunfähigkeit ab 18.04.2002) aufgegebenen Tätigkeit als Dachdecker in Zusammenhang stehen.
Die diagnostizierte Sensibilisierung auf Vulkanisationsbeschleuniger kann auch nicht auf die vom Kläger ab 01.06.2002 bzw. - so seine Angaben im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes - ab Weihnachten 2002 ausgeübte selbstständige Tätigkeit zurückgeführt werden. Insoweit fehlen jegliche Hinweise auf eine entsprechende Exposition gegenüber diesen Stoffen. Auch der Kläger behauptet keine derartige Exposition. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die Beklagte auch insoweit der zuständige Versicherungsträger ist. Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005) das Unternehmen des Klägers, zumindest jedenfalls die hier in Rede stehenden Betriebsteile Bau- und Baunebenarbeiten durch die zuvor zuständige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung an die Beklagte überwiesen worden war, nämlich zum 01.01.2005.
Liegt - wie dargelegt - eine durch die Dachdeckertätigkeit erworbene Sensibilisierung auf Vulkanisationsbeschleuniger nicht vor, scheidet zugleich die Annahme eines allergisch, nämlich durch entsprechende Reaktion auf diese Stoffe, bedingten Kontaktekzems an den Händen aus. Denn dieses Ekzem entstand während der Tätigkeit als Dachdecker (erstmals dokumentiert möglicherweise von Dr. P. für Juli 2000, in jedem Fall von Dr. L. für Dezember 2001). Lag aber damals - wie ausgeführt - keine Sensibilisierung gegen die von Prof. Dr. R. angeschuldigten Vulkanisationsbeschleuniger vor, kann das dokumentierte Ekzem auch nicht durch eine allergische Reaktion auf diese Stoffe verursacht worden sein. Eine Sensibilisierung gegenüber dem von Dr. L. positiv getesteten Kaliumdichromat ist nicht nachgewiesen. Diesbezüglich hat Prof. Dr. Kl. zutreffend dargelegt, dass eine solche positive Testung weder zuvor durch Dr. P. im Februar 2002 noch danach durch Prof. Dr. R. im April 2004 erfolgte. Auch Prof. Dr. R. geht nicht von einer derartigen Sensibilisierung auf Kaliumdichromat aus. Im Ergebnis geht der Senat mit Prof. Dr. Kl. und Dr. K. deshalb davon aus, dass es sich um ein irritativ bedingtes Ekzem der Hände handelt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Stoffe im Einzelnen hierbei eine irritative Wirkung hatten, ob insbesondere der vom Kläger angeführte Stoff Tetrahydrofuran - vor allem bei unzureichenden Schutzmaßnahmen - einen schädigenden Einfluss hatte; die genauen Einflüsse lassen sich auch nicht klären.
Allerdings war der Kläger nicht gezwungen, seine Tätigkeit als Dachdecker wegen dieser Hauterkrankung aufzugeben und er hat bislang auch die gefährdende Tätigkeit nicht aufgegeben.
Das besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Unterlassungszwangs setzt einerseits voraus, dass die Tätigkeiten, die zu der Erkrankung geführt haben, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden sollen und andererseits, dass der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R in SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2). Das Merkmal der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung hat den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten. Um diesem Präventionszweck zu genügen, muss nicht nur eine wahrscheinlich zu erwartende Schädigung, sondern jede mögliche Gefährdung vermieden werden. Die Notwendigkeit einer Tätigkeitsunterlassung entscheidet sich nicht nach Kausalitätskriterien, sondern auf der Grundlage der medizinischen Beurteilung der Belastbarkeit des betreffenden Organsystems (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Anm. 28.1 zu E § 9 SGB VII). Der objektive Zwang zur Unterlassung setzt voraus, dass eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit wegen der schon eingetretenen Gesundheitsstörungen oder wegen der Gefahr der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens der Krankheit aus medizinischen Gründen nicht verantwortet werden kann. Ob der Zwang zum Unterlassen medizinisch geboten war, ist im Wege einer nachträglichen objektiven Betrachtungsweise festzustellen (BSG, Urteil vom 05.05.1998, B 2 U 9/97 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 11). Sofern objektiv ein Zwang zur Tätigkeitsaufgabe besteht, steht der Anerkennung des Versicherungsfalls nicht entgegen, wenn sich der Versicherte aus anderen persönlichen Gründen zur Tätigkeitsaufgabe entschließt oder andere äußere Bedingungen zur Tätigkeitsaufgabe zwingen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kläger nicht gezwungen war, seine Tätigkeit als Dachdecker aufzugeben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch Dr. P. einen Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit verneint hat und dass der Kläger auf eine frühzeitige Beendigung seinen stationäres Aufenthalt in der Hautklinik B. , bei dem es bis zum 29.05.2002 bereits zu einer Besserung der Hauterscheinungen gekommen war, drängte (Bericht vom 03.06.2002), so dass keine Abheilung der Hautveränderungen erzielt werden konnte. Statt dessen meldete er unmittelbar darauf, nämlich am 01.06.2002 sein Gewerbe an. Auf Grund der von Dr. P. , Dr. L. und dem Krankenhaus B. berichteten Ergebnisse der eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen ist zu schließen, dass die Ekzeme durchaus einer entsprechenden Therapie zugänglich waren. Im Falle einer derart erfolgreichen Therapie wäre dann - was auch Dr. L. einräumt - eine weitere Tätigkeit als Dachdecker mit Verwendung von geeigneten Schutzhandschuhen nicht ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen beruhen die von Dr. L. geäußerten Zweifel an einer dauerhaften weiteren Tätigkeit als Dachdecker - wie sich aus der schriftliche Auskunft unmittelbar ergibt - auf ihren Erkenntnissen aus ihrer Epicutantestung - eine dort angenommene Allergie gegen Kaliumdichromat liegt aber wie dargelegt nicht vor - und ihrer Kenntnis des Gutachtens von Prof. Dr. R. , dem der Senat hinsichtlich der angenommenen Exposition gegenüber Vulkanisationsbeschleunigern als Dachdecker ebenfalls nicht folgt. An der Beurteilung des Senats ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger - so seine Angaben - während seiner derzeitigen selbstständigen Tätigkeit Bauwollhandschuhe benutzt und trotz dieser Schutzmaßnahme weiter Hauterscheinungen hat. Denn eine derartige Schutzmaßnahme erscheint unzureichend, weil der Kläger zum einen zuvor nicht für die vollständige Abheilung der Ekzeme Sorge trug und weil zum anderen eine derartige Schutzmaßnahme gegenüber manchen Einwirkungen (z.B. Nässe, Reinigungsmittel, Öle) nicht ausreichen dürfte. Schließlich ist in diesem Zusammenhang nochmals auf das vom Sozialgericht dargestellte Zusammenwirken der verschiedenen Möglichkeiten der Prävention hinzuweisen, vor allem in Form einer Therapie der akuten Erscheinungen, der Beratung über geeigneten Hautschutz vor und nach der Arbeit (z.B. in Form von Salben) und durch persönliche Schutzmaßnahmen in Form von für die jeweilige konkrete Tätigkeit geeigneten Handschuhen.
Hieran ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, er sei während seiner Tätigkeit als Dachdecker dem Stoff Tetrahydrofuran ausgesetzt gewesen und - so sinngemäß - wäre dies auch weiterhin bei Verrichtung dieser Tätigkeit gewesen. Aus den vom Kläger hierzu vorlegten Unterlagen ergibt sich, dass dieser Stoff nur mit entsprechender Schutzausrüstung (insbesondere Schutzhandschuhe) zu verarbeiten war. Allerdings schließt der Kläger aus dem Merkblatt der Universität Würzburg (Anlage K 3 zur Berufungsschrift) zu Unrecht, dass es sich hierbei nur um einen kurzzeitig möglichen Spritzschutz handle und dass sich hieraus eine fehlende Möglichkeit ausreichenden Arbeitsschutzes ergebe. Denn die entsprechenden Herstellerhinweise (vgl. Anlage K 2 zur Berufungsschrift und Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 26.02.2009) zeigen, dass auch bei längerem oder wiederholtem Kontakt Handschuhe zum Arbeitsschutz geeignet sind, allerdings mit der Maßgabe, diese bei Abnutzungserscheinungen sofort bzw. nach bestimmter Dauer der Verwendung grundsätzlich zu ersetzen. Dies bedeutet, dass auch eine länger dauernde Verarbeitung von Arbeitsmitteln, die diesen Stoff enthalten, unter Beachtung der verlangten Schutzmaßnahmen möglich ist und damit auch dem Kläger möglich gewesen wäre. Soweit der Kläger aus dem Vorhandensein dieses hautgefährdenden Stoffes bei einer Tätigkeit als Dachdecker auf einen Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit schließt, lässt er die vielfältigen Möglichkeiten effektiven Arbeitsschutzes auch und gerade gegenüber gefährdenden Stoffen außer Betracht.
Im Übrigen und nicht zuletzt hat der Kläger - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - wegen der Ausübung seines selbstständigen Gewerbes die schädigende Tätigkeit auch tatsächlich nicht aufgegeben. Denn ausgehend von einem irritativ bedingten Ekzem ist diese Tätigkeit ebenso hautgefährdend, wie die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker. Der Kläger ist im Rahmen seiner Tätigkeit u.a. Baumaterialien und damit irritativ wirkenden Stoffen jeglicher Art ausgesetzt. Für eine derartige hautgefährdende Wirkung spricht auch der Umstand, dass sich die Hauterscheinungen nicht dauerhaft besserten, sondern weiterhin immer wieder auftreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved