L 10 R 5457/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4101/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5457/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.10.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde, die insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde, ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Rechtsgrundlagen des vom Kläger geltend gemachten Anspruch dargelegt (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114ff. der Zivilprozessordnung [ZPO]) und mit ausführlicher und zutreffender Begründung ausgeführt, dass seine auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und dementsprechend die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht erfüllt sind. Der Senat sieht insoweit deshalb von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Eine andere Beurteilung rechtfertigen weder das Beschwerdevorbringen des Klägers noch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung der Dr. F. , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.09.2009 oder das Attest des Dr. W. , Orthopäde, vom 28.09.2009. So hat das Sozialgericht im Rahmen seiner Beurteilung sämtliche der vom Kläger nochmals aufgeführten Gesundheitsstörungen hinreichend berücksichtigt, insbesondere jene von orthopädischer und psychiatrischer Seite. Dass insoweit im Vergleich zu dem Zustand, wie er dem Urteil vom 26.06.2007 zugrunde gelegen hat, entsprechend des Vorbringens des Klägers eine Verschlimmerung eingetreten ist, lässt sich auch den weiteren Ausführungen der Dr. F. und des Dr. W. nicht entnehmen. Dr. F. beschreibt vielmehr einen ausreichend guten Zustand von Seiten der Psyche im Rahmen der antidepressiven Behandlung, die zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik und der extremen Unruhe geführt habe. Dr. W. führte keinerlei Befunde auf und bestätigte lediglich ganz allgemein "multiple orthopädische Beschwerden", weshalb die Arbeitsfähigkeit des Klägers insgesamt gefährdet erscheine bzw. eine Berentung zu überprüfen sei. Eine Verschlimmerung der bereits berücksichtigten und bewerteten Gesundheitsstörungen lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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