L 12 R 5472/09 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 R 5472/09 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs für seine Heranziehung als Dolmetscher am 23. Januar 2009 gewährt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung seiner Vergütung als Dolmetscher.

In dem beim Landessozialgericht anhängigen Hauptsacheverfahren L 10 R 775/07 wurde von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten über den Kläger bei PD Dr. H. in Auftrag gegeben. Der Gutachtensauftrag enthielt den Hinweis, dass zumindest für die Anamneseerhebung ein Dolmetscher für die italienische Sprache beigezogen werden solle. Unter dem 27. Juli 2009 wurde das Gutachten erstattetet. Hierzu erfolgten zwei Untersuchungstermine des Klägers beim Gutachter am 23. Januar 2009 und am 9. Juli 2009. Zum ersten Termin wurde der Antragsteller hinzugezogen und als Dolmetscher tätig. Das Gutachten wurde mit Rechnung vom 15. September 2009 abgerechnet.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009, eingegangen bei Gericht am 2. November 2009 legte der Antragsteller seine Rechnung über eine Tätigkeit von vier Stunden zu 55 Euro, insgesamt 220 Euro vor.

Daraufhin teilte ihm die Kostenbeamtin mit Schreiben vom 5. November 2009 mit, dass der Antrag nach § 2 Abs. 1 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) wegen Ablaufs der Drei-Monatsfrist erloschen sei. Die Frist beginne mit der Beendigung der Zuziehung am 23. Januar 2009. Am 20. November 2009 ging daraufhin ein Schreiben des Gutachters ein, wonach eine Hinzuziehung des Übersetzers auch für den zweiten Termin abgesprochen gewesen sei, wegen Begleitung des Klägers durch seine Ehefrau aber nicht notwendig geworden sei. Der Übersetzer sei darüber informiert und ihm mitgeteilt worden, dass auch er den Vorgang abschließen könne und seine Gebühren nach Stellung der Gebührenrechnung durch die Gutachter einreichen könne. Er sei daher telefonisch bis zum Abschluss des Gutachtens am 15. September 2009 in die Begutachtung eingeschaltet gewesen, so dass von einer verzögerten Gebührenrechnung nicht die Rede sein könne.

Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte die Kostenbeamtin dem Antragsteller mit, dass es bei ihrem Schreiben vom 5. November 2009 verbleibe. Der Antragsteller hat daraufhin ausgeführt, dass nach seinem Kenntnisstand das Gutachten erst am 15. September 2009 abgeschlossen gewesen sei. Der Gutachter habe ihm an diesem Tag telefonisch mitgeteilt, dass er seine Rechnung einreichen könne. Er habe sich an dieses Abschlussdatum des Gutachtens gehalten, eventuelle Versäumnisse seien nicht sein Verschulden.

Die Kostenbeamtin hat die Sache ohne Abhilfe dem Senat zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m ... § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG entscheidet der Senat, weil ihm die zuständige Einzelrichterin das Verfahren übertragen hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Falle der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Zuziehung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 JVEG). Danach begann die Frist am 23. Januar 2009 und lief am 23. April 2009 ab. Eine mögliche Zuziehung zu weiteren Untersuchungsterminen, die ursprünglich nicht geplant waren, würde nur eine weitere Frist für die zu dem weiteren Termin anfallende Vergütung in Lauf setzen, eine noch nicht abgeschlossene Inanspruchnahme liegt im Hinblick auf eine mögliche spätere Heranziehung indes nicht vor (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 21. November 2007 - 14 W 798/07 - (juris); Schneider, JVEG, § 2 Rdnr. 23). Im Übrigen wäre auch im Hinblick auf den zweiten Untersuchungstermin am 9. Juli 2009 die Dreimonatsfrist bei Eingang der Rechnung am 2. November 2009 bereits abgelaufen gewesen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz JVEG gewährt das Gericht dem Berechtigten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Antragsteller hatte nach seinem glaubhaften Vortrag überhaupt keine Kenntnis von dem Beginn der Ausschlussfrist nach § 2 Abs. 2 JVEG mit Beendigung der Zuziehung. Da er nicht direkt vom Gericht, sondern im Auftrag des Gerichts über den Gutachter hinzugezogen wurde, hat er keine entsprechenden Hinweise auf die geltende Regelung erhalten, die sonst vom Gericht zugleich mit der Ladung übersandt werden. Wie der Antragsteller glaubhaft vorgetragen hat, hat ihm der Gutachter telefonisch am 15. September 2009 mitgeteilt, dass er jetzt seine Rechnung einreichen könne. Dem entsprechen die Ausführungen des Gutachters in seinem Schreiben an das Gericht vom 19. November 2009. Hieraus lässt sich entnehmen, dass der Gutachter offensichtlich der unzutreffenden Auffassung ist, die Übersetzerkosten könnten erst nach Abrechnung des Gutachtens geltend gemacht werden und dies entsprechend auch dem Antragsteller mitgeteilt hat. Überlässt das Gericht die Durchführung der Zuziehung des Dolmetschers dem Gutachter, begründen daraus resultierende falsche Informationen fehlendes Verschulden des Dolmetschers hinsichtlich der Fristversäumnis. Da der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen, nachdem er durch das Schreiben der Kostenbeamtin Kenntnis von der Frist erlangt hatte, sein fehlendes Verschulden durch das Schreiben des Gutachters an das Gericht glaubhaft gemacht hat, ist ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Höhe der Entschädigung ist von der zuständigen Kostenbeamtin in eigener Zuständigkeit festzustellen.

Gegen die Stattgabe der Wiedereinsetzung ist eine Beschwerde nicht zulässig, § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG.
Rechtskraft
Aus
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