Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3765/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5562/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1957 geborene Antragsteller ist Eigentümer einer selbst bewohnten Eigentumswohnung in K. und zudem Miteigentümer an Wohnungseigentum in der S.straße in K. (Miterbe zu 1/3 am hälftigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Vaters). Mit Bescheid vom 22. November 2006 (Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006) lehnte die Antragsgegnerin einen Leistungsantrag des Antragstellers wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund vorhandenen Vermögens ab. Deswegen ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht K. (SG) anhängig (S 2 AS 330/07). Ein gegen die Kammervorsitzende in diesem Verfahren gerichteter Befangenheitsantrag wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18. November 2008 zurückgewiesen.
Am 24. Februar 2009 beantragte der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, was das SG mit Beschluss vom 27. Februar 2009 ablehnte (S 2 AS 743/09 ER). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LSG mit Beschluss vom 15. April 2009 zurück (L 2 AS 1643/09 ER-B).
Am 27. August 2009 hat der Antragsteller den hier streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sein Ablehnungsgesuch gegen die Kammervorsitzende hat das LSG mit Beschluss vom 21. September 2009 zurückgewiesen (L 3 SF 4094/09 A). In der Sache macht der Antragsteller geltend, er sei bedürftig, da die Wohnungen bzw. sein Miteigentumsanteil hieran geschütztes Vermögen seien. Wohneigentum, welches sich in der Hand einer Erbengemeinschaft befinde, sei nicht belastbar. Selbst wenn Verwertbarkeit unterstellt würde, fiele sein Wohneigentum unter die Härtefallklausel des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, denn er müsse dieses zur Alterssicherung einsetzen. Es sei unzulässig, seine Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen, weil er seit Januar 2005 seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können. Für seine Verwandtschaft sei unzumutbar, ihm fortlaufend Kredite zu gewähren. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass seine gebührenfreie Mitgliedschaft bei der Badischen Landesbibliothek am 28. August 2009 ende. Künftig müsse er einen Jahresbeitrag zahlen, der für Empfänger der Grundsicherung 15 EUR und für sonstige Personen über 18 Jahre 30 EUR betrage. Eine Rückzahlung sei nach § 4 Abs. 4 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Erhebung von Bibliotheksgebühren nicht möglich, weshalb ihm ein irreparabler Schaden drohe, wenn er den höheren Jahresbeitrag zahlen müsse, obgleich er als Anspruchsberechtigter nach dem SGB II nur 15 EUR schulde.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sei nicht erfolgt. Das Gericht habe weiterhin Zweifel an der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 9 SGB II. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfüge, sei von ihm nicht hinreichend dargestellt worden, weshalb er seinen Lebensunterhalt, den er seit mittlerweile 4 ½ Jahren durch Zuwendungen seiner Angehörigen und einen Hinzuverdienst als Nachhilfelehrer sicherstellen konnte, nicht mehr bestreiten könne. Der Antragsteller habe weder vorgetragen noch nachgewiesen, ob seine bisherige Unterstützung durch laufende monatliche Zahlungen erfolgt seien, die eventuell nunmehr eingestellt worden seien oder einmalig oder in größeren Abständen höhere Beträge gezahlt worden seien, die nunmehr aufgebraucht sein könnten. Der Aufforderung des Gerichts im Hauptsacheverfahren, unter Nachweiserbringung die Bestreitung seines Lebensunterhalts seit Januar 2005 zu erläutern, sei der Antragsteller bisher nicht nachgekommen. Vorgetragen sei damit weder, wie sich die Verhältnisse bisher dargestellt hätten noch welche wesentliche Änderung nunmehr eingetreten sein solle, die zur Notwendigkeit staatlicher Hilfen führe. Darüber hinaus begründe der Antragsteller die Eilbedürftigkeit nicht damit, dass er aktuell seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne, sondern dass er einmalig eine höhere Bibliotheksgebühr zahlen müsse. Vor diesem Hintergrund sei Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft. Allein die Notwendigkeit, etwaige Schadenersatzansprüche i.H.v. 15 EUR nachträglich geltend machen zu müssen, begründe keine gegenwärtige Notlage.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 27. November 2009 eingelegten Beschwerde. Er habe nach dem bisherigen Verfahrensverlauf keinerlei Veranlassung gehabt, zur Bedürftigkeit weiter vorzutragen. Er habe alle Leistungen seiner Mutter, die vorläufig für ihn eintrete, darlehensweise empfangen. Dies könne kein besonderes Problem sein, da jeder Hilfebedürftige auf die Hilfe von Verwandten angewiesen sei, solange seine Ansprüche streitig seien. Im Übrigen sei er aufgrund einer durch bayerische Justiz und Behörden gegen ihn begangene Straftat arbeitslos, wodurch er in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verletzt worden sei. Insoweit sei auch ein Anordnungsanspruch geltend gemacht, denn eine Grundrechtsverletzung liege vor. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht, da er eine höhere Bibliotheksgebühr zahlen müsse als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II. Für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes müsse er nicht darlegen, dass er die 30 EUR nicht bezahlen könne, es reiche die Darlegung aus, dass der Normgeber hinsichtlich der Höhe der Gebühr zwischen Empfängern von Arbeitslosengeld II und anderen Nutzern differenziere. Außerdem sei sein Computer defekt und er habe keine finanziellen Mittel, einen Reparaturdienst kommen zu lassen.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 hat der Antragsteller die Mitglieder des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 hat das LSG ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in unveränderter Besetzung über die Beschwerde entscheiden, da das Ablehnungsgesuch des Antragstellers mit Beschluss vom 18. Januar 2010 zurückgewiesen worden ist.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG mit zutreffender und überzeugender Begründung zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beschwerde wird daher aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Nur ergänzend ist noch auszuführen, dass der Antragsteller nach wie vor nicht geltend macht, er könne seinen Lebensunterhalt aktuell nicht mehr bestreiten. Damit ist jedenfalls keine Dringlichkeit für eine gerichtliche Eilentscheidung ersichtlich und ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lässt sich mit der Frage, ob der Antragsteller 15 oder 30 EUR für die Bibliotheksnutzung als Jahresgebühr zu entrichten hat, ein Anordnungsgrund für das hier vorliegende Verfahren jedenfalls nicht begründen. Ebenso wenig ergibt sich ein Anordnungsgrund für die hier begehrten Leistungen daraus, dass der Antragsteller eine Reparaturbedürftigkeit seines Computers geltend macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1957 geborene Antragsteller ist Eigentümer einer selbst bewohnten Eigentumswohnung in K. und zudem Miteigentümer an Wohnungseigentum in der S.straße in K. (Miterbe zu 1/3 am hälftigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Vaters). Mit Bescheid vom 22. November 2006 (Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006) lehnte die Antragsgegnerin einen Leistungsantrag des Antragstellers wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund vorhandenen Vermögens ab. Deswegen ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht K. (SG) anhängig (S 2 AS 330/07). Ein gegen die Kammervorsitzende in diesem Verfahren gerichteter Befangenheitsantrag wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18. November 2008 zurückgewiesen.
Am 24. Februar 2009 beantragte der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, was das SG mit Beschluss vom 27. Februar 2009 ablehnte (S 2 AS 743/09 ER). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LSG mit Beschluss vom 15. April 2009 zurück (L 2 AS 1643/09 ER-B).
Am 27. August 2009 hat der Antragsteller den hier streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sein Ablehnungsgesuch gegen die Kammervorsitzende hat das LSG mit Beschluss vom 21. September 2009 zurückgewiesen (L 3 SF 4094/09 A). In der Sache macht der Antragsteller geltend, er sei bedürftig, da die Wohnungen bzw. sein Miteigentumsanteil hieran geschütztes Vermögen seien. Wohneigentum, welches sich in der Hand einer Erbengemeinschaft befinde, sei nicht belastbar. Selbst wenn Verwertbarkeit unterstellt würde, fiele sein Wohneigentum unter die Härtefallklausel des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, denn er müsse dieses zur Alterssicherung einsetzen. Es sei unzulässig, seine Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen, weil er seit Januar 2005 seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können. Für seine Verwandtschaft sei unzumutbar, ihm fortlaufend Kredite zu gewähren. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass seine gebührenfreie Mitgliedschaft bei der Badischen Landesbibliothek am 28. August 2009 ende. Künftig müsse er einen Jahresbeitrag zahlen, der für Empfänger der Grundsicherung 15 EUR und für sonstige Personen über 18 Jahre 30 EUR betrage. Eine Rückzahlung sei nach § 4 Abs. 4 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Erhebung von Bibliotheksgebühren nicht möglich, weshalb ihm ein irreparabler Schaden drohe, wenn er den höheren Jahresbeitrag zahlen müsse, obgleich er als Anspruchsberechtigter nach dem SGB II nur 15 EUR schulde.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sei nicht erfolgt. Das Gericht habe weiterhin Zweifel an der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 9 SGB II. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfüge, sei von ihm nicht hinreichend dargestellt worden, weshalb er seinen Lebensunterhalt, den er seit mittlerweile 4 ½ Jahren durch Zuwendungen seiner Angehörigen und einen Hinzuverdienst als Nachhilfelehrer sicherstellen konnte, nicht mehr bestreiten könne. Der Antragsteller habe weder vorgetragen noch nachgewiesen, ob seine bisherige Unterstützung durch laufende monatliche Zahlungen erfolgt seien, die eventuell nunmehr eingestellt worden seien oder einmalig oder in größeren Abständen höhere Beträge gezahlt worden seien, die nunmehr aufgebraucht sein könnten. Der Aufforderung des Gerichts im Hauptsacheverfahren, unter Nachweiserbringung die Bestreitung seines Lebensunterhalts seit Januar 2005 zu erläutern, sei der Antragsteller bisher nicht nachgekommen. Vorgetragen sei damit weder, wie sich die Verhältnisse bisher dargestellt hätten noch welche wesentliche Änderung nunmehr eingetreten sein solle, die zur Notwendigkeit staatlicher Hilfen führe. Darüber hinaus begründe der Antragsteller die Eilbedürftigkeit nicht damit, dass er aktuell seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne, sondern dass er einmalig eine höhere Bibliotheksgebühr zahlen müsse. Vor diesem Hintergrund sei Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft. Allein die Notwendigkeit, etwaige Schadenersatzansprüche i.H.v. 15 EUR nachträglich geltend machen zu müssen, begründe keine gegenwärtige Notlage.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 27. November 2009 eingelegten Beschwerde. Er habe nach dem bisherigen Verfahrensverlauf keinerlei Veranlassung gehabt, zur Bedürftigkeit weiter vorzutragen. Er habe alle Leistungen seiner Mutter, die vorläufig für ihn eintrete, darlehensweise empfangen. Dies könne kein besonderes Problem sein, da jeder Hilfebedürftige auf die Hilfe von Verwandten angewiesen sei, solange seine Ansprüche streitig seien. Im Übrigen sei er aufgrund einer durch bayerische Justiz und Behörden gegen ihn begangene Straftat arbeitslos, wodurch er in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verletzt worden sei. Insoweit sei auch ein Anordnungsanspruch geltend gemacht, denn eine Grundrechtsverletzung liege vor. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht, da er eine höhere Bibliotheksgebühr zahlen müsse als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II. Für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes müsse er nicht darlegen, dass er die 30 EUR nicht bezahlen könne, es reiche die Darlegung aus, dass der Normgeber hinsichtlich der Höhe der Gebühr zwischen Empfängern von Arbeitslosengeld II und anderen Nutzern differenziere. Außerdem sei sein Computer defekt und er habe keine finanziellen Mittel, einen Reparaturdienst kommen zu lassen.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 hat der Antragsteller die Mitglieder des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 hat das LSG ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in unveränderter Besetzung über die Beschwerde entscheiden, da das Ablehnungsgesuch des Antragstellers mit Beschluss vom 18. Januar 2010 zurückgewiesen worden ist.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG mit zutreffender und überzeugender Begründung zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beschwerde wird daher aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Nur ergänzend ist noch auszuführen, dass der Antragsteller nach wie vor nicht geltend macht, er könne seinen Lebensunterhalt aktuell nicht mehr bestreiten. Damit ist jedenfalls keine Dringlichkeit für eine gerichtliche Eilentscheidung ersichtlich und ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lässt sich mit der Frage, ob der Antragsteller 15 oder 30 EUR für die Bibliotheksnutzung als Jahresgebühr zu entrichten hat, ein Anordnungsgrund für das hier vorliegende Verfahren jedenfalls nicht begründen. Ebenso wenig ergibt sich ein Anordnungsgrund für die hier begehrten Leistungen daraus, dass der Antragsteller eine Reparaturbedürftigkeit seines Computers geltend macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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