Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 1934/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 113/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob dem Kläger ab dem 12.03.2007 Entgeltsicherung (Egs) für ältere Arbeitnehmer zusteht.
Der 1953 geborene Kläger war vom 01.10.1982 bis zur Insolvenz am 20.06.2006 als Werkführer in der Papierfabrik S. GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Laut der Arbeitgeberbescheinigung betrug sein Verdienst zuletzt zwischen 4.923,00 EUR und 5.450,00 EUR brutto monatlich.
Am 31.05.2006 meldete er sich arbeitslos und beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Im Antragsformular bestätigte er mit seiner Unterschrift, das Merkblatt für Arbeitslose - Merkblatt 1 - erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bescheid vom 03.07.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 21.06.2006 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 51,98 EUR für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen. Mit Bescheid vom 25.07.2006 bewilligte sie ihm zudem Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Im Bescheid vom 03.07.2006 wurde unter der Überschrift "Besonderheiten beim Beziehen von Alg wegen Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung" darauf hingewiesen, dass Alg auch wegen der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung gezahlt werde. Während der Weiterbildungsmaßnahme mindere sich die Anspruchsdauer um die Hälfte der Tage mit Anspruch auf Alg. Eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibe bei einer Restanspruchsdauer von weniger als 30 Tagen.
Am 24.10.2006 beantragte der Kläger die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Betriebsmanager - Qualität vom 18.10.2006 bis zum 06.09.2007. Im Antragsformular bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er das Merkblatt 6 - Förderung der beruflichen Weiterbildung - erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. In dem Merkblatt wurde darauf hingewiesen, dass sich ein bei Beginn der Maßnahme bestehender Anspruch auf Alg um je einen Tag mindere für je zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Weiterbildung erfüllt worden sei. Durch diese Minderung dürfe jedoch ein Mindestanspruch von 30 Tagen nicht unterschritten werden.
Mit Bescheiden vom 04.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger insoweit Lehrgangs- und Fahrtkosten bis einschließlich 30.03.2007 und stellte die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 18.10.2006 um. Bis zum 11.03.2007 nahm der Kläger an der Maßnahme teil.
Am 07.02.2007 sprach der Kläger bei der Dienststelle der Beklagten in Göppingen vor und beantragte Egs, da er bei der Firma B.-K. eine Arbeit als Maschinenarbeiter aufnehmen werde.
Am 11.04.2007 ging die Entgeltbescheinigung der Firma bei der Beklagten ein. Dieser war zu entnehmen, dass der Kläger dort ab 12.03.2007 zu einem Monatsgehalt von 1.741,92 EUR brutto beschäftigt war.
Mit Bescheid vom 11.04.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Egs ab, da im Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme kein Restanspruch mehr auf Alg von mindestens180 Kalendertagen gegeben gewesen sei.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, ihm hätten bei Beschäftigungsaufnahme noch mehr als 180 Tage Alg zugestanden. Von einer Beschäftigungsaufnahme am 12.03.2007 bis zum Maßnahmeende am 18.10.2007 würden ihm nach seiner Rechnung noch 215 Tage an Alg verbleiben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme habe der Kläger lediglich noch einen Restanspruch auf Alg in Höhe von 171 Tagen gehabt.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.05.2007, bei der Beklagten eingegangen am 21.05.2007, erneut die Gewährung von Egs, da § 421j Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - ab dem 01.05.2007 nur noch eine Restanspruchsdauer von 120 Tagen Alg voraussetze.
Gegen den am 20.04.2007 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21.05.2007 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass er mit der Firma B.-K. eigentlich einen Arbeitsbeginn am 01.03.2007 avisiert habe, da die schriftliche Prüfung der Weiterbildungsmaßnahme jedoch am 09.03.2007 stattgefunden habe, habe man sich schließlich auf den 12.03.2007 als Arbeitsbeginn geeinigt.
Bei der Antragstellung am 07.02.2007 sei er auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er hinsichtlich der Arbeitsaufnahme eine bestimmte Frist einhalten müsse. Nach der Mitteilung der Beklagten sei er davon ausgegangen, dass sich wegen der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung sein Anspruch auf Alg verdoppele. Zumindest aus dem Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs leite sich ein Anspruch auf Egs her. Auch stehe ihm nach der Neuregelung des § 421j SGB III Egs zu, da ab 01.05.2007 nur 120 Tage Anspruchsdauer Alg Voraussetzung seien. Da die Übergangsregelung des § 434p SGB III nur einen Doppelbezug von Egs und eine doppelte Prüfung durch die Beklagte verhindern solle, liege für seinen Fall keine Übergangsregelung vor, es gelte daher das günstigste Gesetz, mithin die Neufassung mit einer Restanspruchsdauer von 120 Tagen.
Die Beklagte hat erwidert, dass sich auch bei einer Arbeitsaufnahme am 01.03.2007 kein Anspruch auf Egs ergebe, da die Voraussetzungen des § 421j Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der damals geltenden Fassung nicht gegeben seien, da auch am 01.03.2007 lediglich eine Restanspruchsdauer von 167 Tagen vorgelegen habe. Eine Falschberatung durch sie habe nicht vorgelegen. Ein Beratungsbedarf habe nicht bestanden. Am 07.02.2007 hätten die Anspruchsvoraussetzungen des § 421j SGB III noch erfüllt werden können. Aus den dem Kläger zur Verfügung stehenden Merkblättern 1 und 6 wie auch aus dem Alg-Bewilligungsbescheid hätte der Kläger unschwer entnehmen können, dass sich nicht die Anspruchsdauer verdopple, sondern dass die Minderung der Anspruchsdauer bei Alg während einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme geringer sei als bei normalem Alg. Aus den Merkblättern hätte er zusätzlich entnehmen können, dass für Egs 180 Tage Restanspruch an Alg bei Arbeitsaufnahme Anspruchsvoraussetzung sei. Die ab 01.05.2007 geltenden Neufassung des § 421j SGB III scheide als Anspruchsgrundlage aus, da die Arbeitsaufnahme vorher erfolgt sei und keine Übergangsregelung vorliege.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2008 hat das SG den Zeugen Hentschel, Teamleiter des Selbstinformationszentrums der Beklagten in Göppingen, vernommen. Hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage wird auf Bl. 37 der SG-Akte Bezug genommen.
Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Egs bestehe nach § 421j SGB III in der bis 30.04.2007 geltenden Fassung nicht, da der Kläger bei Arbeitsaufnahme keinen Restanspruch von 180 Tagen Alg mehr gehabt habe. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme schon deswegen nicht in Betracht, da mit diesem Rechtsinstitut keine tatsächlichen Umstände - hier die Arbeitsaufnahme - fingiert werden könnten. Die ab 01.05.2007 geltende Neufassung komme nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, da die einzige Übergangsregelung des § 434p SGB III nur gelte, wenn Egs bereits bewilligt worden sei, was beim Kläger unstreitig nicht gegeben sei.
Gegen das am 23.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.01.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er noch nochmals verdeutlicht, dass er nach dem ihm ausgehändigten Bildungsgutschein davon ausgegangen sei, dass er Anspruch auf Alg bis zum Ende der Qualifikationsmaßnahme im November 2007 zuzüglich von 30 Tagen habe. Hätte er gewusst, dass sich der Restanspruch des Alg anders berechne, so hätte er die Beschäftigung bei der Firma B.-K. früher aufgenommen. Wenigstens nach der Neuregelung des § 421j SGB III ab 01.05.2007 stehe ihm Egs zu, da das spätere Gesetz das frühere beuge.
Im Erörterungstermin vom 25.06.2009 hat der Kläger angegeben, er hätte die Tätigkeit auch schon Ende Februar beginnen können.
Der Senat hat insoweit Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage von Herrn Steck, Produktionsleiter der Firma B.-K ... Dieser hat unter dem 08.09.2009 mitgeteilt, als Arbeitsbeginn sei zunächst der 15.02.2007 angedacht gewesen. Da bei der Anhörung des Betriebsrates bestimmte Punkte zur Klärung aufgetreten seien, habe man als Arbeitsbeginn den 01.03.2007 festgelegt. Wegen der Prüfung am 09.03.2007 habe der Kläger tatsächlich erst am 12.03.2007 die Arbeit aufgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 12. März 2007, hilfsweise ab 18. Mai 2007, Entgeltsicherung für Arbeitnehmer in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das Urteil des SG für zutreffend.
Die Verfahrensakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten haben dem Senat vorgelegen. Auf deren Inhalt und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.01.2010 wird zur Darstellung der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des SG ist zutreffend. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Kläger zitierten Urteile des BSG vom 08.02.2007 (- B 7 AL 22/06 R und B 7 AL 36/06 R - in juris.de) zur Egs nicht den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, sondern die Zulassung der verspäteten Antragstellung wegen besonderer Härte nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III betreffen und hier nicht einschlägig sind, da die Antragstellung durch den Kläger hier nicht verspätet erfolgt ist.
Zutreffend hat das SG insoweit ausgeführt, dass mithilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches tatsächliche Umstände wie eine Arbeitsaufnahme nicht fingiert werden können (Niesel in: Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, Anh § 323 RdNr. 37 m. w. N.). Die Arbeitsaufnahme ist hier aus verschiedenen Gründen erst am 12.03.2007 erfolgt.
Auch § 421j SGB III in der ab 01.05.2007 geltenden Neufassung kann hier nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, denn im Zeitpunkt der Antragstellung am 12.03.2007 war diese Vorschrift nicht in Kraft. Liegt keine überleitende Übergangsregelung vor, so gilt die Neuregelung - wie hier - ab Inkrafttreten, und erfasst daher nur die ab diesem Zeitpunkt erfolgte Antragstellung. Eine übergesetzliche Rechtsregel, dass das spätere Recht den Vorzug vor dem früheren Recht habe, wie vom Kläger angeführt, existiert nicht. Die Übergangsregelung des § 434p SGB III ist hier, was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist, nicht einschlägig.
Auch die Übergangsregelung des § 434r Abs. 1 SGB III führt hier nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Egs. Diese mit Gesetz vom 08.04.2008 eingeführte Regelung legt mit Wirkung zum 01.01.2008 fest, dass sich die Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 SGB III bei Personen, die vor dem 01.01.2008 das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, von 12 auf 15 Monate erhöht, wenn der Anspruch auf Alg am 31.12.2007 noch nicht erschöpft war. Nach der Auffassung des Senats führt dies zwar dazu, dass der Kläger im Falle einer Arbeitslosigkeit zum 01.01.2008 einen höheren Restanspruch auf Alg gehabt hätte, dieser höhere Anspruch hat aber nicht schon bei Antragstellung am 12.03.2007 bestanden. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass § 434r Abs. 4 Nr. 1 SGB III ausdrücklich eine Regelung für die Egs trifft und ausdrücklich denjenigen einen Anspruch auf Egs einräumt, die zwischen dem 31.12.2007 und dem 11.04.2008 einen Antrag hierauf gestellt haben, der wegen der mangelnden Restanspruchsdauer nach § 421j Abs. 1 Nr. 1 SGB III abgelehnt worden ist. Nachdem sich der Gesetzgeber dieses Problems bewusst war und nur Anträge in einem bestimmten Zeitraum, nämlich vom 31.12.2007 bis 10.04.2008 privilegiert hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass hier eine planwidrige Lücke vorliegt, die durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden kann.
Auch der Hilfsantrag auf Bewilligung von Egs auf den Antrag vom 18.05.2007 hin hat keine Aussicht auf Erfolg. Die insoweit erhobene reine Leistungsklage ist bereits unzulässig, da statthafte Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage wäre. Ein Verwaltungsverfahren ist insoweit jedoch nicht durchgeführt worden, Bescheide der Beklagten liegen nicht vor.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob dem Kläger ab dem 12.03.2007 Entgeltsicherung (Egs) für ältere Arbeitnehmer zusteht.
Der 1953 geborene Kläger war vom 01.10.1982 bis zur Insolvenz am 20.06.2006 als Werkführer in der Papierfabrik S. GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Laut der Arbeitgeberbescheinigung betrug sein Verdienst zuletzt zwischen 4.923,00 EUR und 5.450,00 EUR brutto monatlich.
Am 31.05.2006 meldete er sich arbeitslos und beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Im Antragsformular bestätigte er mit seiner Unterschrift, das Merkblatt für Arbeitslose - Merkblatt 1 - erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bescheid vom 03.07.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 21.06.2006 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 51,98 EUR für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen. Mit Bescheid vom 25.07.2006 bewilligte sie ihm zudem Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Im Bescheid vom 03.07.2006 wurde unter der Überschrift "Besonderheiten beim Beziehen von Alg wegen Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung" darauf hingewiesen, dass Alg auch wegen der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung gezahlt werde. Während der Weiterbildungsmaßnahme mindere sich die Anspruchsdauer um die Hälfte der Tage mit Anspruch auf Alg. Eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibe bei einer Restanspruchsdauer von weniger als 30 Tagen.
Am 24.10.2006 beantragte der Kläger die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Betriebsmanager - Qualität vom 18.10.2006 bis zum 06.09.2007. Im Antragsformular bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er das Merkblatt 6 - Förderung der beruflichen Weiterbildung - erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. In dem Merkblatt wurde darauf hingewiesen, dass sich ein bei Beginn der Maßnahme bestehender Anspruch auf Alg um je einen Tag mindere für je zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Weiterbildung erfüllt worden sei. Durch diese Minderung dürfe jedoch ein Mindestanspruch von 30 Tagen nicht unterschritten werden.
Mit Bescheiden vom 04.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger insoweit Lehrgangs- und Fahrtkosten bis einschließlich 30.03.2007 und stellte die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 18.10.2006 um. Bis zum 11.03.2007 nahm der Kläger an der Maßnahme teil.
Am 07.02.2007 sprach der Kläger bei der Dienststelle der Beklagten in Göppingen vor und beantragte Egs, da er bei der Firma B.-K. eine Arbeit als Maschinenarbeiter aufnehmen werde.
Am 11.04.2007 ging die Entgeltbescheinigung der Firma bei der Beklagten ein. Dieser war zu entnehmen, dass der Kläger dort ab 12.03.2007 zu einem Monatsgehalt von 1.741,92 EUR brutto beschäftigt war.
Mit Bescheid vom 11.04.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Egs ab, da im Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme kein Restanspruch mehr auf Alg von mindestens180 Kalendertagen gegeben gewesen sei.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, ihm hätten bei Beschäftigungsaufnahme noch mehr als 180 Tage Alg zugestanden. Von einer Beschäftigungsaufnahme am 12.03.2007 bis zum Maßnahmeende am 18.10.2007 würden ihm nach seiner Rechnung noch 215 Tage an Alg verbleiben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme habe der Kläger lediglich noch einen Restanspruch auf Alg in Höhe von 171 Tagen gehabt.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.05.2007, bei der Beklagten eingegangen am 21.05.2007, erneut die Gewährung von Egs, da § 421j Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - ab dem 01.05.2007 nur noch eine Restanspruchsdauer von 120 Tagen Alg voraussetze.
Gegen den am 20.04.2007 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21.05.2007 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass er mit der Firma B.-K. eigentlich einen Arbeitsbeginn am 01.03.2007 avisiert habe, da die schriftliche Prüfung der Weiterbildungsmaßnahme jedoch am 09.03.2007 stattgefunden habe, habe man sich schließlich auf den 12.03.2007 als Arbeitsbeginn geeinigt.
Bei der Antragstellung am 07.02.2007 sei er auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er hinsichtlich der Arbeitsaufnahme eine bestimmte Frist einhalten müsse. Nach der Mitteilung der Beklagten sei er davon ausgegangen, dass sich wegen der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung sein Anspruch auf Alg verdoppele. Zumindest aus dem Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs leite sich ein Anspruch auf Egs her. Auch stehe ihm nach der Neuregelung des § 421j SGB III Egs zu, da ab 01.05.2007 nur 120 Tage Anspruchsdauer Alg Voraussetzung seien. Da die Übergangsregelung des § 434p SGB III nur einen Doppelbezug von Egs und eine doppelte Prüfung durch die Beklagte verhindern solle, liege für seinen Fall keine Übergangsregelung vor, es gelte daher das günstigste Gesetz, mithin die Neufassung mit einer Restanspruchsdauer von 120 Tagen.
Die Beklagte hat erwidert, dass sich auch bei einer Arbeitsaufnahme am 01.03.2007 kein Anspruch auf Egs ergebe, da die Voraussetzungen des § 421j Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der damals geltenden Fassung nicht gegeben seien, da auch am 01.03.2007 lediglich eine Restanspruchsdauer von 167 Tagen vorgelegen habe. Eine Falschberatung durch sie habe nicht vorgelegen. Ein Beratungsbedarf habe nicht bestanden. Am 07.02.2007 hätten die Anspruchsvoraussetzungen des § 421j SGB III noch erfüllt werden können. Aus den dem Kläger zur Verfügung stehenden Merkblättern 1 und 6 wie auch aus dem Alg-Bewilligungsbescheid hätte der Kläger unschwer entnehmen können, dass sich nicht die Anspruchsdauer verdopple, sondern dass die Minderung der Anspruchsdauer bei Alg während einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme geringer sei als bei normalem Alg. Aus den Merkblättern hätte er zusätzlich entnehmen können, dass für Egs 180 Tage Restanspruch an Alg bei Arbeitsaufnahme Anspruchsvoraussetzung sei. Die ab 01.05.2007 geltenden Neufassung des § 421j SGB III scheide als Anspruchsgrundlage aus, da die Arbeitsaufnahme vorher erfolgt sei und keine Übergangsregelung vorliege.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2008 hat das SG den Zeugen Hentschel, Teamleiter des Selbstinformationszentrums der Beklagten in Göppingen, vernommen. Hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage wird auf Bl. 37 der SG-Akte Bezug genommen.
Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Egs bestehe nach § 421j SGB III in der bis 30.04.2007 geltenden Fassung nicht, da der Kläger bei Arbeitsaufnahme keinen Restanspruch von 180 Tagen Alg mehr gehabt habe. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme schon deswegen nicht in Betracht, da mit diesem Rechtsinstitut keine tatsächlichen Umstände - hier die Arbeitsaufnahme - fingiert werden könnten. Die ab 01.05.2007 geltende Neufassung komme nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, da die einzige Übergangsregelung des § 434p SGB III nur gelte, wenn Egs bereits bewilligt worden sei, was beim Kläger unstreitig nicht gegeben sei.
Gegen das am 23.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.01.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er noch nochmals verdeutlicht, dass er nach dem ihm ausgehändigten Bildungsgutschein davon ausgegangen sei, dass er Anspruch auf Alg bis zum Ende der Qualifikationsmaßnahme im November 2007 zuzüglich von 30 Tagen habe. Hätte er gewusst, dass sich der Restanspruch des Alg anders berechne, so hätte er die Beschäftigung bei der Firma B.-K. früher aufgenommen. Wenigstens nach der Neuregelung des § 421j SGB III ab 01.05.2007 stehe ihm Egs zu, da das spätere Gesetz das frühere beuge.
Im Erörterungstermin vom 25.06.2009 hat der Kläger angegeben, er hätte die Tätigkeit auch schon Ende Februar beginnen können.
Der Senat hat insoweit Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage von Herrn Steck, Produktionsleiter der Firma B.-K ... Dieser hat unter dem 08.09.2009 mitgeteilt, als Arbeitsbeginn sei zunächst der 15.02.2007 angedacht gewesen. Da bei der Anhörung des Betriebsrates bestimmte Punkte zur Klärung aufgetreten seien, habe man als Arbeitsbeginn den 01.03.2007 festgelegt. Wegen der Prüfung am 09.03.2007 habe der Kläger tatsächlich erst am 12.03.2007 die Arbeit aufgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 12. März 2007, hilfsweise ab 18. Mai 2007, Entgeltsicherung für Arbeitnehmer in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das Urteil des SG für zutreffend.
Die Verfahrensakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten haben dem Senat vorgelegen. Auf deren Inhalt und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.01.2010 wird zur Darstellung der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des SG ist zutreffend. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Kläger zitierten Urteile des BSG vom 08.02.2007 (- B 7 AL 22/06 R und B 7 AL 36/06 R - in juris.de) zur Egs nicht den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, sondern die Zulassung der verspäteten Antragstellung wegen besonderer Härte nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III betreffen und hier nicht einschlägig sind, da die Antragstellung durch den Kläger hier nicht verspätet erfolgt ist.
Zutreffend hat das SG insoweit ausgeführt, dass mithilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches tatsächliche Umstände wie eine Arbeitsaufnahme nicht fingiert werden können (Niesel in: Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, Anh § 323 RdNr. 37 m. w. N.). Die Arbeitsaufnahme ist hier aus verschiedenen Gründen erst am 12.03.2007 erfolgt.
Auch § 421j SGB III in der ab 01.05.2007 geltenden Neufassung kann hier nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, denn im Zeitpunkt der Antragstellung am 12.03.2007 war diese Vorschrift nicht in Kraft. Liegt keine überleitende Übergangsregelung vor, so gilt die Neuregelung - wie hier - ab Inkrafttreten, und erfasst daher nur die ab diesem Zeitpunkt erfolgte Antragstellung. Eine übergesetzliche Rechtsregel, dass das spätere Recht den Vorzug vor dem früheren Recht habe, wie vom Kläger angeführt, existiert nicht. Die Übergangsregelung des § 434p SGB III ist hier, was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist, nicht einschlägig.
Auch die Übergangsregelung des § 434r Abs. 1 SGB III führt hier nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Egs. Diese mit Gesetz vom 08.04.2008 eingeführte Regelung legt mit Wirkung zum 01.01.2008 fest, dass sich die Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 SGB III bei Personen, die vor dem 01.01.2008 das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, von 12 auf 15 Monate erhöht, wenn der Anspruch auf Alg am 31.12.2007 noch nicht erschöpft war. Nach der Auffassung des Senats führt dies zwar dazu, dass der Kläger im Falle einer Arbeitslosigkeit zum 01.01.2008 einen höheren Restanspruch auf Alg gehabt hätte, dieser höhere Anspruch hat aber nicht schon bei Antragstellung am 12.03.2007 bestanden. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass § 434r Abs. 4 Nr. 1 SGB III ausdrücklich eine Regelung für die Egs trifft und ausdrücklich denjenigen einen Anspruch auf Egs einräumt, die zwischen dem 31.12.2007 und dem 11.04.2008 einen Antrag hierauf gestellt haben, der wegen der mangelnden Restanspruchsdauer nach § 421j Abs. 1 Nr. 1 SGB III abgelehnt worden ist. Nachdem sich der Gesetzgeber dieses Problems bewusst war und nur Anträge in einem bestimmten Zeitraum, nämlich vom 31.12.2007 bis 10.04.2008 privilegiert hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass hier eine planwidrige Lücke vorliegt, die durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden kann.
Auch der Hilfsantrag auf Bewilligung von Egs auf den Antrag vom 18.05.2007 hin hat keine Aussicht auf Erfolg. Die insoweit erhobene reine Leistungsklage ist bereits unzulässig, da statthafte Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage wäre. Ein Verwaltungsverfahren ist insoweit jedoch nicht durchgeführt worden, Bescheide der Beklagten liegen nicht vor.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
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