Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 6816/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 294/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer Nachzahlung der ihr bewilligten Witwenrente.
Die 1932 geborene Klägerin, K. St., geborene D., war mit dem am 11. November 1925 geborenen und am 13. Juli 2007 verstorbenen T. St.s (Versicherter) vom 19. Juli 1952 bis zu dessen Tod verheiratet. Aus der Ehe sind drei 1953, 1956 und 1958 geborene Kinder hervorgegangen. Außerdem hatte der Versicherte mit K. D. (K. D.) ein am 06. September 1974 geborenes außereheliches Kind.
Zur Zeit seines Todes lautete die Anschrift des Versicherten wie auch die von K. D. Pavlou Pavlopoulou 83, Aroi Patron, Griechenland. Die Rente des Versicherten wurde bis zu seinem Tod auf sein Konto bei der Nationalbank von Griechenland, Zweigstelle Patras, I.: GR 82 0110 2261 0000 2261 2509 731, über das auch K. D. verfügungsberechtigt war, überwiesen.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 unter der Anschrift T., 46300 Filiates, Griechenland, die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten. Hierzu legte sie u. a. ihre Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Bürgerregister und eine Sterbeurkunde vor. Außerdem legte sie eine "Wahrheitsgemäße Erklärung" mit Datum vom 08. Februar 2008 vor, nach der die Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten noch rechtsgültig bestanden habe. Mit Schreiben vom 27. März 2008 forderte die Beklagte von der Klägerin noch steuerliche Nachweise an, da ohne diese der Anspruch auf Witwenrente nicht geprüft werden könne. Die Klägerin legte am 18. April 2008 entsprechende Unterlagen vor. Weitere von der Klägerin bei der Beklagten vorgelegte Unterlagen sind - wie der Paginierung der Verwaltungsakten zu entnehmen - nicht vollständig vorhanden und - wie von der Beklagten eingeräumt - zum Teil nach Erlass des im Berufungsverfahren angefochtenen Gerichtsbescheides ausgeschieden worden.
Mit Bescheid vom 25. April 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente ab 01. August 2007 (ab 01. Juni 2008 nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit einem monatlichen Zahlbetrag von 360,98 EUR) und errechnete für die Zeit vom 01. August 2007 bis 31. Mai 2008 einen Nachzahlungsbetrag von 4.366,14 EUR. Ferner teilte sie mit, die Nachzahlung und die laufende Rente würden "auf das angegebene Konto" überwiesen. Die Überweisung erfolgte auf das Konto I. GR 82 0110 2261 0000 2261 2509 731 bei der griechischen Nationalbank, Patras.
Am 05. Juni 2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, nach den Angaben im Rentenbescheid vom 25. April 2008 sei der Nachzahlungsbetrag auf das Konto des Versicherten überwiesen worden. Sie bat die Beklagte, sich mit der Bank in Verbindung zu setzen und die Überweisung der Nachzahlung und der laufenden Rente auf ihr Konto B ...E. I. 75.0110.8840.0000.8847.5076.159 bei der griechischen Nationalbank zu veranlassen. Mit Schreiben vom 26. August 2008 teilte sie mit, die Nachzahlung sei nicht auf ihr o. g. Konto, sondern auf das Konto B ... E. I. 82.0110.2261.0000.2261.2509.731 bei der griechischen Nationalbank, Patras., über das K. D. verfügungsberechtigt sei, überwiesen worden. Sie bitte die Beklagte, sich an die griechischen Nationalbank zu wenden, damit der Betrag zurücküberwiesen oder auf ihr Konto überwiesen werde. Ferner gingen weitere Formular-Erklärungen vom 05. Juni, 20. Juni 2008 und 07. Oktober 2008 bei der Beklagten von der Klägerin ein, wonach die Überweisung auf ihr o. g. Konto erfolgen solle.
Mit Schreiben vom 19. September und 21. Oktober 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Überweisung des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 4.366,14 EUR sei auf Grund der von der Klägerin am 8. Februar 2008 unterschriebenen Zahlungserklärung am 25. April 2008 auf das Konto bei der griechischen Nationalbank, I. GR8201102261000022612509731 erfolgt und könne nicht zurückgefordert werden. Die laufende Zahlung werde auf das neu angegebene Konto überwiesen. Sofern die Klägerin nicht über den Nachzahlungsbetrag verfügen könne, weil es sich um ein Konto des verstorbenen Versicherten handele, empfehle sie der Klägerin, sich mit der zuständigen Nationalbank von Griechenland in Verbindung zu setzen, um die Angelegenheit zu klären. Beträge seien nicht zurückgeflossen.
Am 10. Oktober 2008 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit welcher sie die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung des Nachzahlungsbetrages durch Überweisung auf ihr Konto begehrt hat, weil der Nachzahlungsbetrag zu Unrecht auf das Konto B. E. I. 82.0110.226.0000.2261.2509.731 bei der griechischen Nationalbank an K. D. erfolgt sei.
Die Beklagte hat unter Vorlage ihrer Akten geltend gemacht, sie habe den Nachzahlungsbetrag bereits am 25. April 2008 auf das - wie Blatt 23 der beigefügten Verwaltungsakten zu entnehmen - von der Klägerin am 08. Februar 2008 selbst angegebene Konto überwiesen. Der Betrag könne nicht mehr zurückgefordert werden. Offensichtlich habe es sich um das Konto des verstorbenen Versicherten gehandelt.
Das SG hat die Klägerin mit Schreiben vom 05. November 2008 (Abgangsvermerk der Geschäftsstelle vom 6. November 2008) darauf hingewiesen, die Überweisung sei auf das von ihr angegebene Konto erfolgt, weswegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. In der Anlage werde eine Kopie von Blatt 23 der Verwaltungsakten, mit dem die Klägerin das Konto angegeben habe, auf das die Überweisung erfolgt sei, übersandt. Die Klägerin hat hierauf nochmals ihre Klageschrift vom 07. Oktober 2008 und ihr Schreiben an die Beklagte vom 26. August 2008 übersandt, ohne auf die dargelegten Angaben vom 08. Februar 2008 einzugehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, die Überweisung des Nachzahlungsbetrages sei am 25. April 2008 auf das von der Klägerin seinerzeit angegebene Konto erfolgt, weswegen die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Bescheid vom selben Tag bereits nachgekommen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf nochmalige Zahlung.
Gegen den im Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. Januar 2009 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages begehrt. Der Nachzahlungsbetrag sei zu Unrecht nicht auf ihr Konto, sondern auf ein "unbekanntes" Konto überwiesen worden. Auf die Auflage des Senats, das Schreiben des SG vom 05. November 2008 und die diesem beigefügten Schriftstücke vorzulegen, hat die Klägerin das Schreiben des SG vom 05. November 2008 übersandt, in dem als Anlage unter anderem "Mehrf. Bl. 23 d.V-Akte" vermerkt ist. Auf Aufforderungen vom 02. April und 05. Mai 2009, auch die Kopie von Blatt 23 der Verwaltungsakte vorzulegen, hat sich die Klägerin nicht geäußert. Auf nochmalige Bitte vom 16. Juli 2009 mit dem Hinweis, dem Schreiben des SG vom 05. November 2008 sei eine Mehrfertigung von Blatt 23 der Verwaltungsakten beigefügt gewesen, und die Klägerin möge diese umgehend vorlegen, hat die Klägerin am 27. Juli 2009 erstmals mitgeteilt, sie habe die Kopie von Blatt 23 der Verwaltungsakten der Beklagten nicht erhalten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Nachzahlungsbetrag aus dem Rentenbescheid vom 25. April 2008 in Höhe von 4366,14 EUR auf ihr Konto zu überweisen.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu hat sie die Verwaltungsakten vorgelegt und erklärt, der unter Blatt 23 der Verwaltungsakten abgelegt gewesene Antrag auf unbare Zahlung vom 08. Februar 2008, mit welchem die Klägerin um Überweisung der Rente auf das bisherige Konto des verstorbenen Versicherten gebeten habe, sei inzwischen ausgeschieden worden. Die Klägerin habe aber unter dem 08. Februar 2008 die Überweisung auf das bisherige Konto des verstorbenen Versicherten beantragt, was sich sowohl aus ihrem (der Beklagten) Schreiben vom 21. Oktober 2008 an die Klägerin als auch aus dem des SG vom 05. November 2008 an die Klägerin ergebe, denen jeweils eine Kopie des ursprünglichen Antrags vom 08. Februar 2008 beigefügt gewesen sei. Dies gehe auch aus ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 an das SG und dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2008 hervor, bei dessen Erlass sich der Antrag auf unbare Zahlung noch in den Akten befunden habe. Die Zahlungen seien auf das ursprünglich angegebene Konto erfolgt. Im Übrigen spreche hierfür auch das Schreiben der Klägerin vom 05. Juli 2008. Aus diesem ergebe sich, dass die Nachzahlung auf das Konto des verstorbenen Versicherten erfolgt war, während im Rentenbescheid nur der Hinweis erteilt worden sei, die monatliche Zahlung und die Nachzahlung werde "auf das angegebene Konto" überwiesen. Eine genaue Bankverbindung sei dem Rentenbescheid nicht zu entnehmen gewesen. Die Klägerin selbst habe auch nie bestritten, den Antrag ursprünglich selbst übersandt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Mit Bescheid vom 25. April 2008 wurde zwar rechtsverbindlich entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung von Witwenrente in Höhe von 4.366,14 EUR für den Zeitraum vom 01. August 2007 bis 31. Mai 2008 hat. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages, denn die Beklagte ist insofern ihrer Zahlungsverpflichtung bereits nachgekommen.
Da es hier um die Zahlung eines durch den Bescheid vom 25. April 2008 rechtsverbindlich festgestellten Nachzahlungsbetrages handelt und ein weiterer Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, ist die Klage als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig.
Mit Erlass des Bescheides vom 25. April 2008 wurde der Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von 4.366,14 EUR verbindlich festgestellt. Der im Rahmen dieses Schuldverhältnisses entstandene Anspruch der Klägerin erlischt, wenn die geschuldete Leistung an sie bewirkt wird (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dies gilt auch im Sozialrecht, wobei für die Erfüllung des Nachzahlungsanspruches den Versicherungsträger die objektive Beweislast trifft (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. Januar 1997, 5 RJ 52/94 in SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6).
Die Beklagte hat diesen Zahlungsanspruch durch Zahlung auf das von der Klägerin angegebene Konto des Versicherten bei der griechischen Nationalbank, B. E. I. 82.0110.2261.0000.2261.2509.731 erfüllt.
Die Klägerin hat dieses Konto zur Überzeugung des Senats mit Datum vom 08. Februar 2008 benannt.
Die Erklärung vom 08. Februar 2008 befindet sich zwar nicht mehr in den Verwaltungsakten, doch hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid festgestellt, dass eine entsprechende Erklärung der Klägerin zur Zeit des Erlasses des Gerichtsbescheides vorgelegen hat. Ferner hat das SG mit Verfügung vom 05. November 2008 die Klägerin auf die Erklärung mit diesem Inhalt hingewiesen und gemäß den Akten, dieser Verfügung eine Kopie der Erklärung der Klägerin (Blatt 23 der Verwaltungsakten) beigefügt. Dass eine entsprechende Kopie mit einer Erklärung diesen Inhalts dem Schreiben vom 05. November 2008 nicht beigefügt war, hat die Klägerin zunächst nicht gerügt. Auch auf Aufforderung des Senats vom 13. März 2009 mit Erinnerung vom 31. März 2009 sowie weitere Aufforderungen vom 02. April und 05. Mai 2009, diese Kopie dem Senat vorzulegen, hat die Klägerin nicht behauptet, die Kopie nicht erhalten zu haben.
Erstmals mit am 27. Juli 2009 eingegangenem Schreiben hat die Klägerin auf die weitere Verfügung des Senats vom 16. Juli 2009 geltend gemacht, sie habe die Kopie von Blatt 23 der Verwaltungsakten nicht erhalten. Dies ist zur Überzeugung des Senats unglaubhaft, da es bis dahin zu keinem Zeitpunkt behauptet worden ist. Eine plausible Erklärung, weswegen die Klägerin auf das Schreiben des SG vom 5. November 2008 ein Fehlen der Anlage (Kopie von Blatt 23 der Verwaltungsakten) nicht gerügt hat und dies - auch auf die Schreiben des Senats vom 13. März, 31. März, 2. April und 5. Mai 2009 - nicht früher mitgeteilt hat, hat sie auch auf entsprechende Hinweise des Senats vom 28. September 2009 nicht gegeben. Die Klägerin konnte im Übrigen - wenn sie das Konto nicht selbst angegeben hat - bei Abfassung des Schreibens vom 5. Juni 2008 nicht wissen, dass die Rentennachzahlung auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesen wurde bzw. überwiesen werden sollte, weil im Rentenbescheid nur mitgeteilt wurde, die Rente werde auf das "angegebene Konto" überwiesen.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin die Erklärung vom 8. Februar 2008 des von der Beklagten dargelegten und auch vom SG festgestellten Inhalts abgegeben und damit das Konto, auf das die Beklagte die Rentennachzahlung überwiesen hat, als Empfangskonto angegeben hat. Schließlich hat die Klägerin auch nicht ausdrücklich bestritten, dass sie das Konto, auf das die Rente überwiesen wurde, der Beklagten mit der Erklärung vom 8. Februar 2008 angegeben hat.
Die Beklagte hat die Nachzahlung somit auf das von der Klägerin selbst benannte Konto überwiesen. Mit dieser Überweisung hat die Beklagte im Ergebnis mit befreiender Wirkung geleistet. Zwar handelte es sich bei diesem Konto nicht um ein Konto der Klägerin und sie war über dieses auch nicht verfügungsbefugt, sodass der Überweisung auf dieses Konto mangels Verfügungsbefugnis der Klägerin an sich keine Erfüllungswirkung zukommt (BGHZ 98, 24, 30). Nach dem auch im Sozialrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat der Schuldner einer Geldleistung (hier die Beklagte) aber nicht für Gefahren einzustehen, die aus der Sphäre des Gläubigers (hier der Klägerin) stammen. Bei erfolgter ordnungsgemäßer Anweisung der Geldleistung auf ein anderes, aber von der Klägerin der Beklagten mitgeteiltes Bankkonto muss die Klägerin die Zahlung gegen sich gelten lassen, weil auch nur sie das Risiko, dass der Betrag nicht bei ihr ankommt, gesetzt hat (vgl. Urteil des LSG Brandenburg vom 24. April 2003, L 6 V 10/02, mwN in Juris; Pflüger in: jurisPK-SGB I, § 47 Rdnr. 19).
Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf (nochmalige) Zahlung des Nachzahlungsbetrag auf das von ihr erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2008 angegebene Konto.
Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer Nachzahlung der ihr bewilligten Witwenrente.
Die 1932 geborene Klägerin, K. St., geborene D., war mit dem am 11. November 1925 geborenen und am 13. Juli 2007 verstorbenen T. St.s (Versicherter) vom 19. Juli 1952 bis zu dessen Tod verheiratet. Aus der Ehe sind drei 1953, 1956 und 1958 geborene Kinder hervorgegangen. Außerdem hatte der Versicherte mit K. D. (K. D.) ein am 06. September 1974 geborenes außereheliches Kind.
Zur Zeit seines Todes lautete die Anschrift des Versicherten wie auch die von K. D. Pavlou Pavlopoulou 83, Aroi Patron, Griechenland. Die Rente des Versicherten wurde bis zu seinem Tod auf sein Konto bei der Nationalbank von Griechenland, Zweigstelle Patras, I.: GR 82 0110 2261 0000 2261 2509 731, über das auch K. D. verfügungsberechtigt war, überwiesen.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 unter der Anschrift T., 46300 Filiates, Griechenland, die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten. Hierzu legte sie u. a. ihre Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Bürgerregister und eine Sterbeurkunde vor. Außerdem legte sie eine "Wahrheitsgemäße Erklärung" mit Datum vom 08. Februar 2008 vor, nach der die Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten noch rechtsgültig bestanden habe. Mit Schreiben vom 27. März 2008 forderte die Beklagte von der Klägerin noch steuerliche Nachweise an, da ohne diese der Anspruch auf Witwenrente nicht geprüft werden könne. Die Klägerin legte am 18. April 2008 entsprechende Unterlagen vor. Weitere von der Klägerin bei der Beklagten vorgelegte Unterlagen sind - wie der Paginierung der Verwaltungsakten zu entnehmen - nicht vollständig vorhanden und - wie von der Beklagten eingeräumt - zum Teil nach Erlass des im Berufungsverfahren angefochtenen Gerichtsbescheides ausgeschieden worden.
Mit Bescheid vom 25. April 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente ab 01. August 2007 (ab 01. Juni 2008 nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit einem monatlichen Zahlbetrag von 360,98 EUR) und errechnete für die Zeit vom 01. August 2007 bis 31. Mai 2008 einen Nachzahlungsbetrag von 4.366,14 EUR. Ferner teilte sie mit, die Nachzahlung und die laufende Rente würden "auf das angegebene Konto" überwiesen. Die Überweisung erfolgte auf das Konto I. GR 82 0110 2261 0000 2261 2509 731 bei der griechischen Nationalbank, Patras.
Am 05. Juni 2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, nach den Angaben im Rentenbescheid vom 25. April 2008 sei der Nachzahlungsbetrag auf das Konto des Versicherten überwiesen worden. Sie bat die Beklagte, sich mit der Bank in Verbindung zu setzen und die Überweisung der Nachzahlung und der laufenden Rente auf ihr Konto B ...E. I. 75.0110.8840.0000.8847.5076.159 bei der griechischen Nationalbank zu veranlassen. Mit Schreiben vom 26. August 2008 teilte sie mit, die Nachzahlung sei nicht auf ihr o. g. Konto, sondern auf das Konto B ... E. I. 82.0110.2261.0000.2261.2509.731 bei der griechischen Nationalbank, Patras., über das K. D. verfügungsberechtigt sei, überwiesen worden. Sie bitte die Beklagte, sich an die griechischen Nationalbank zu wenden, damit der Betrag zurücküberwiesen oder auf ihr Konto überwiesen werde. Ferner gingen weitere Formular-Erklärungen vom 05. Juni, 20. Juni 2008 und 07. Oktober 2008 bei der Beklagten von der Klägerin ein, wonach die Überweisung auf ihr o. g. Konto erfolgen solle.
Mit Schreiben vom 19. September und 21. Oktober 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Überweisung des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 4.366,14 EUR sei auf Grund der von der Klägerin am 8. Februar 2008 unterschriebenen Zahlungserklärung am 25. April 2008 auf das Konto bei der griechischen Nationalbank, I. GR8201102261000022612509731 erfolgt und könne nicht zurückgefordert werden. Die laufende Zahlung werde auf das neu angegebene Konto überwiesen. Sofern die Klägerin nicht über den Nachzahlungsbetrag verfügen könne, weil es sich um ein Konto des verstorbenen Versicherten handele, empfehle sie der Klägerin, sich mit der zuständigen Nationalbank von Griechenland in Verbindung zu setzen, um die Angelegenheit zu klären. Beträge seien nicht zurückgeflossen.
Am 10. Oktober 2008 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit welcher sie die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung des Nachzahlungsbetrages durch Überweisung auf ihr Konto begehrt hat, weil der Nachzahlungsbetrag zu Unrecht auf das Konto B. E. I. 82.0110.226.0000.2261.2509.731 bei der griechischen Nationalbank an K. D. erfolgt sei.
Die Beklagte hat unter Vorlage ihrer Akten geltend gemacht, sie habe den Nachzahlungsbetrag bereits am 25. April 2008 auf das - wie Blatt 23 der beigefügten Verwaltungsakten zu entnehmen - von der Klägerin am 08. Februar 2008 selbst angegebene Konto überwiesen. Der Betrag könne nicht mehr zurückgefordert werden. Offensichtlich habe es sich um das Konto des verstorbenen Versicherten gehandelt.
Das SG hat die Klägerin mit Schreiben vom 05. November 2008 (Abgangsvermerk der Geschäftsstelle vom 6. November 2008) darauf hingewiesen, die Überweisung sei auf das von ihr angegebene Konto erfolgt, weswegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. In der Anlage werde eine Kopie von Blatt 23 der Verwaltungsakten, mit dem die Klägerin das Konto angegeben habe, auf das die Überweisung erfolgt sei, übersandt. Die Klägerin hat hierauf nochmals ihre Klageschrift vom 07. Oktober 2008 und ihr Schreiben an die Beklagte vom 26. August 2008 übersandt, ohne auf die dargelegten Angaben vom 08. Februar 2008 einzugehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, die Überweisung des Nachzahlungsbetrages sei am 25. April 2008 auf das von der Klägerin seinerzeit angegebene Konto erfolgt, weswegen die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Bescheid vom selben Tag bereits nachgekommen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf nochmalige Zahlung.
Gegen den im Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. Januar 2009 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages begehrt. Der Nachzahlungsbetrag sei zu Unrecht nicht auf ihr Konto, sondern auf ein "unbekanntes" Konto überwiesen worden. Auf die Auflage des Senats, das Schreiben des SG vom 05. November 2008 und die diesem beigefügten Schriftstücke vorzulegen, hat die Klägerin das Schreiben des SG vom 05. November 2008 übersandt, in dem als Anlage unter anderem "Mehrf. Bl. 23 d.V-Akte" vermerkt ist. Auf Aufforderungen vom 02. April und 05. Mai 2009, auch die Kopie von Blatt 23 der Verwaltungsakte vorzulegen, hat sich die Klägerin nicht geäußert. Auf nochmalige Bitte vom 16. Juli 2009 mit dem Hinweis, dem Schreiben des SG vom 05. November 2008 sei eine Mehrfertigung von Blatt 23 der Verwaltungsakten beigefügt gewesen, und die Klägerin möge diese umgehend vorlegen, hat die Klägerin am 27. Juli 2009 erstmals mitgeteilt, sie habe die Kopie von Blatt 23 der Verwaltungsakten der Beklagten nicht erhalten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Nachzahlungsbetrag aus dem Rentenbescheid vom 25. April 2008 in Höhe von 4366,14 EUR auf ihr Konto zu überweisen.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu hat sie die Verwaltungsakten vorgelegt und erklärt, der unter Blatt 23 der Verwaltungsakten abgelegt gewesene Antrag auf unbare Zahlung vom 08. Februar 2008, mit welchem die Klägerin um Überweisung der Rente auf das bisherige Konto des verstorbenen Versicherten gebeten habe, sei inzwischen ausgeschieden worden. Die Klägerin habe aber unter dem 08. Februar 2008 die Überweisung auf das bisherige Konto des verstorbenen Versicherten beantragt, was sich sowohl aus ihrem (der Beklagten) Schreiben vom 21. Oktober 2008 an die Klägerin als auch aus dem des SG vom 05. November 2008 an die Klägerin ergebe, denen jeweils eine Kopie des ursprünglichen Antrags vom 08. Februar 2008 beigefügt gewesen sei. Dies gehe auch aus ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 an das SG und dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2008 hervor, bei dessen Erlass sich der Antrag auf unbare Zahlung noch in den Akten befunden habe. Die Zahlungen seien auf das ursprünglich angegebene Konto erfolgt. Im Übrigen spreche hierfür auch das Schreiben der Klägerin vom 05. Juli 2008. Aus diesem ergebe sich, dass die Nachzahlung auf das Konto des verstorbenen Versicherten erfolgt war, während im Rentenbescheid nur der Hinweis erteilt worden sei, die monatliche Zahlung und die Nachzahlung werde "auf das angegebene Konto" überwiesen. Eine genaue Bankverbindung sei dem Rentenbescheid nicht zu entnehmen gewesen. Die Klägerin selbst habe auch nie bestritten, den Antrag ursprünglich selbst übersandt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Mit Bescheid vom 25. April 2008 wurde zwar rechtsverbindlich entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung von Witwenrente in Höhe von 4.366,14 EUR für den Zeitraum vom 01. August 2007 bis 31. Mai 2008 hat. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages, denn die Beklagte ist insofern ihrer Zahlungsverpflichtung bereits nachgekommen.
Da es hier um die Zahlung eines durch den Bescheid vom 25. April 2008 rechtsverbindlich festgestellten Nachzahlungsbetrages handelt und ein weiterer Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, ist die Klage als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig.
Mit Erlass des Bescheides vom 25. April 2008 wurde der Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von 4.366,14 EUR verbindlich festgestellt. Der im Rahmen dieses Schuldverhältnisses entstandene Anspruch der Klägerin erlischt, wenn die geschuldete Leistung an sie bewirkt wird (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dies gilt auch im Sozialrecht, wobei für die Erfüllung des Nachzahlungsanspruches den Versicherungsträger die objektive Beweislast trifft (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. Januar 1997, 5 RJ 52/94 in SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6).
Die Beklagte hat diesen Zahlungsanspruch durch Zahlung auf das von der Klägerin angegebene Konto des Versicherten bei der griechischen Nationalbank, B. E. I. 82.0110.2261.0000.2261.2509.731 erfüllt.
Die Klägerin hat dieses Konto zur Überzeugung des Senats mit Datum vom 08. Februar 2008 benannt.
Die Erklärung vom 08. Februar 2008 befindet sich zwar nicht mehr in den Verwaltungsakten, doch hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid festgestellt, dass eine entsprechende Erklärung der Klägerin zur Zeit des Erlasses des Gerichtsbescheides vorgelegen hat. Ferner hat das SG mit Verfügung vom 05. November 2008 die Klägerin auf die Erklärung mit diesem Inhalt hingewiesen und gemäß den Akten, dieser Verfügung eine Kopie der Erklärung der Klägerin (Blatt 23 der Verwaltungsakten) beigefügt. Dass eine entsprechende Kopie mit einer Erklärung diesen Inhalts dem Schreiben vom 05. November 2008 nicht beigefügt war, hat die Klägerin zunächst nicht gerügt. Auch auf Aufforderung des Senats vom 13. März 2009 mit Erinnerung vom 31. März 2009 sowie weitere Aufforderungen vom 02. April und 05. Mai 2009, diese Kopie dem Senat vorzulegen, hat die Klägerin nicht behauptet, die Kopie nicht erhalten zu haben.
Erstmals mit am 27. Juli 2009 eingegangenem Schreiben hat die Klägerin auf die weitere Verfügung des Senats vom 16. Juli 2009 geltend gemacht, sie habe die Kopie von Blatt 23 der Verwaltungsakten nicht erhalten. Dies ist zur Überzeugung des Senats unglaubhaft, da es bis dahin zu keinem Zeitpunkt behauptet worden ist. Eine plausible Erklärung, weswegen die Klägerin auf das Schreiben des SG vom 5. November 2008 ein Fehlen der Anlage (Kopie von Blatt 23 der Verwaltungsakten) nicht gerügt hat und dies - auch auf die Schreiben des Senats vom 13. März, 31. März, 2. April und 5. Mai 2009 - nicht früher mitgeteilt hat, hat sie auch auf entsprechende Hinweise des Senats vom 28. September 2009 nicht gegeben. Die Klägerin konnte im Übrigen - wenn sie das Konto nicht selbst angegeben hat - bei Abfassung des Schreibens vom 5. Juni 2008 nicht wissen, dass die Rentennachzahlung auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesen wurde bzw. überwiesen werden sollte, weil im Rentenbescheid nur mitgeteilt wurde, die Rente werde auf das "angegebene Konto" überwiesen.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin die Erklärung vom 8. Februar 2008 des von der Beklagten dargelegten und auch vom SG festgestellten Inhalts abgegeben und damit das Konto, auf das die Beklagte die Rentennachzahlung überwiesen hat, als Empfangskonto angegeben hat. Schließlich hat die Klägerin auch nicht ausdrücklich bestritten, dass sie das Konto, auf das die Rente überwiesen wurde, der Beklagten mit der Erklärung vom 8. Februar 2008 angegeben hat.
Die Beklagte hat die Nachzahlung somit auf das von der Klägerin selbst benannte Konto überwiesen. Mit dieser Überweisung hat die Beklagte im Ergebnis mit befreiender Wirkung geleistet. Zwar handelte es sich bei diesem Konto nicht um ein Konto der Klägerin und sie war über dieses auch nicht verfügungsbefugt, sodass der Überweisung auf dieses Konto mangels Verfügungsbefugnis der Klägerin an sich keine Erfüllungswirkung zukommt (BGHZ 98, 24, 30). Nach dem auch im Sozialrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat der Schuldner einer Geldleistung (hier die Beklagte) aber nicht für Gefahren einzustehen, die aus der Sphäre des Gläubigers (hier der Klägerin) stammen. Bei erfolgter ordnungsgemäßer Anweisung der Geldleistung auf ein anderes, aber von der Klägerin der Beklagten mitgeteiltes Bankkonto muss die Klägerin die Zahlung gegen sich gelten lassen, weil auch nur sie das Risiko, dass der Betrag nicht bei ihr ankommt, gesetzt hat (vgl. Urteil des LSG Brandenburg vom 24. April 2003, L 6 V 10/02, mwN in Juris; Pflüger in: jurisPK-SGB I, § 47 Rdnr. 19).
Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf (nochmalige) Zahlung des Nachzahlungsbetrag auf das von ihr erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2008 angegebene Konto.
Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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