Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 6531/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2972/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg) hat.
Der am 27.06.1941 geborene Kläger, der ab 01.07.2001 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezog, war vom 02.06. bis 31.07.2003 bei der Firma B. - Bau und Service GmbH (B.) versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 30.10.2003 stellte die Firma B. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.02.2005 mangels Masse abgewiesen wurde.
Am 13.02.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Insg. Er trug unter Vorlage einer Abrechnung der Bezüge für den Monat Juli 2003 vom 08.08.2003, wonach sich der Brutto-/Nettoverdienst in diesem Monat auf 396,00 EUR belief, er bei der Bundesknappschaft gemeldet war und die ohne Unterschrift den maschinenschriftlichen Vermerk: "Betrag erhalten" enthält, vor, er habe für den Monat Juli 2003 keine Zahlung erhalten. Ergänzend fügte er die Klageschrift an das Arbeitsgericht Stuttgart vom 16.10.2003, mit der für den Monat Juli 2003 ausstehender Lohn in Höhe von 2.628,00 EUR brutto geltend gemacht wurde, und das hierauf ergangene Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.11.2003 (17 CA 11490/03), wonach die Firma B. verurteilt wurde, an den Kläger 2.628,00 EUR brutto nebst Zinsen zu bezahlen, bei. Im förmlichen Antrag auf Insg gab der Kläger unter dem 20.02.2004 weiter an, er sei als Helfer beschäftigt gewesen, das Bruttoarbeitsentgelt habe sich in der Zeit vom 02.06. bis 31.07.2003 auf 780,00 EUR belaufen, aufgelöst worden sei das Arbeitsverhältnis wegen Fertigstellung der Baustelle.
Mit Bescheid vom 26.02.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Insolvenzgeldvorschusses ab mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht beendet.
Hierauf übersandte der Kläger eine "wahrheitsgemäße Erklärung" vom 02.11.2004, wonach er vom 02.06. bis 31.07.2003 bei der Firma B. beschäftigt gewesen sei und vom Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt erhalten habe. Er fügte die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003, aus der sich für die Zeit vom 02.06. bis 31.07.2003 ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 780,00 EUR ergibt, bei.
Nach der Insolvenzgeldbescheinigung des Rechtsanwalts und Steuerberaters T. vom 10.01.2005 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sowohl durch schriftliche Kündigung des Arbeitgebers/Insolvenzverwalters als auch des Arbeitnehmers zum 31.07.2003 gelöst. Das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers für den Monat Juni 2003 habe sich auf 384,00 EUR, für den Monat Juli 2004 (richtig wohl 2003) auf 2.628,00 EUR belaufen. Bereits bezahlt worden seien für den Monat Juni 2003 500,00 EUR, für den Monat Juli 2.398,00 EUR. Für den Monat Juni seien 116,00 EUR, für den Monat Juli 848,56 EUR überzahlt worden.
Mit Bescheid vom 08.02.2005 lehnte die Beklagte hierauf auch den Antrag auf Insg ab. Zur Begründung wurde dieses Mal ausgeführt, der Kläger habe laut Mitteilung seines ehemaligen Arbeitgebers auf der Insolvenzgeldbescheinigung den ausstehenden Lohn bereits erhalten.
Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, er habe für den fraglichen Zeitraum kein Arbeitsentgelt enthalten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2005 zurück. In der Begründung führte die Beklagte aus, dass durch den Arbeitgeber keine offenen Ansprüche beziffert worden seien und im Übrigen die Antragstellung auch verspätet erfolgt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 17.10.2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, die Firma B. habe an ihn nichts bezahlt, sie habe auch nichts bezahlen können. Nachweise dafür, dass und wie bezahlt worden sei, seien nicht vorgelegt worden. Erst im Zusammenhang mit der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart habe er durch den Bericht des Gerichtsvollziehers Porst vom 02.02.2004 erfahren, dass ein Gesamtvollstreckungsverfahren anhängig sei. Zuvor habe er hiervon keine Kenntnis gehabt. Noch am 08.10.2003 habe er vom Steuerberater der Firma B., dem Rechtsanwalt und Steuerberater T., die Lohnabrechnungen für den Monat Juli 2003 vom 06.10.2003 ohne Hinweise auf eine mögliche Insolvenz erhalten. Ergänzend hat der Kläger diese Lohnabrechnung für den Monat Juli 2003 vom 06.10.2003 vorgelegt. Danach betrug der Bruttolohn 2.628,00 EUR, der Auszahlungsbetrag 1.549,44 EUR. Die Abrechnung enthält den Vermerk: "Dieser Betrag wird mit der Abrechnung 08/2003 verrechnet". Als zuständige Krankenkasse ist die AOK Stuttgart angeführt.
Auf Anfrage hat die Beklagte dem SG mitgeteilt, auf den Einwand der verspäteten Antragstellung werde verzichtet, weil der Kläger die Fristüberschreitung nicht zu vertreten habe.
Das SG hat zunächst versucht, Beweis zu erheben durch schriftliche Vernehmung des Rechtsanwalts und Steuerberaters T ... Hierauf hat der Steuerberater K. dem SG mitgeteilt, Rechtsanwalt T. sei bereits im Februar 2005 verstorben sei. Er sei der Kanzleiübernehmer, der aus dem Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des verstorbenen Rechtsanwalts T. die Kanzlei nunmehr weiterführe. Die Firma B. sei ihm nicht bekannt. Ggf. könne insoweit bei der Nachlassinsolvenzverwalterin Dr. H. nachgefragt werden.
Hierauf hat sich das SG an Dr. H. gewandt. Diese hat unter dem 18.05.2006 dahingehend Stellung genommen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nach den vorliegenden Unterlagen zum 31.07.2003 beendet worden sei. Die Lohnansprüche für den Monat Juni 2003 hätten 384,00 EUR und für Juli 2003 1.549,44 EUR betragen. Belege über Abschlagszahlungen lägen nicht vor. Das Kassenbuch solle aber Abschlagszahlungen in Höhe von 2.898,00 EUR ausweisen (26.06.2003 = 500,00 EUR, 03.07.2003 = 1.000,00 EUR, 27.07.2003 = 1.398,00 EUR). Es sei somit eine Überzahlung erfolgt, die auch in der Insolvenzgeldbescheinigung ausgewiesen worden sei. Dr. H. hat die Lohnabrechnung für den Monat Juni 2003 vom 09.07.2003, aus der ein Brutto-/Nettobetrag in Höhe von 384,00 EUR hervorgeht, und die bereits bekannte Abrechnung für den Monat Juli 2003 vom 06.10.2003 vorgelegt. Auf der Abrechnung für den Monat Juni 2003 befindet sich ohne Unterschrift der maschinenschriftliche Aufdruck: "Betrag erhalten".
Im Anschluss daran hat Steuerberater K. auf Anfrage des SG eine Fotokopie seines an die Rechtsanwälte H. & Partner gerichteten Schreibens vom 17.03.2006 vorgelegt, wonach für die einzelnen Abschlagszahlungen an den Kläger keine Belege vorliegen. Anhand der Buchungsunterlagen der Firma B. könnten die gezahlten Abschläge benannt werden, nämlich "26.06.2003 Kasse 500,00 EUR, 03.07.2003 Kasse 1.000,00 EUR und 27.07.2003 Kasse 1.398,00 EUR". Weiter vorgelegt worden sind mit diesem Schreiben die Lohnsteuerbescheinigungen betreffend den Kläger für den Monat Juli 2003 mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 2.628,00 EUR und für die Zeit vom 02.06. bis 30.06.2003 mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 384,00 EUR sowie die Lohnabrechnung für den Monat August 2003 vom 06.10.2003, die "aus NB 07/2003 Überzahlung" eine Überzahlung in Höhe von 396,00 EUR ausweist.
Die Beklagte hat eine im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Firma B., J. K., von diesem abgegebene Stellungnahme vom 22.06.2006 vorgelegt, wonach das Steuerbüro T. die Lohnabrechnungen für sein ehemaliges Bauunternehmen B. über Jahre erstellt habe und er die Insolvenzgeldbescheinigung vom 10.01.2005 als korrekt ausgefüllt anerkenne.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG am 21.05.2008 hat der Kläger vorgetragen, dass er für die Firma B. in Baden-Württemberg tätig gewesen sei. Er habe seine Kollegen mit seinem eigenen Auto an die Baustellen in Reutlingen, Kornwestheim und Stuttgart-Feuerbach gefahren. Gelegentlich habe er Fahrten zur Baustelle nach Reutlingen auch mit dem Pkw der Firma B. getätigt. Er habe von seinem Arbeitgeber einmal Benzingeld im Umfang von 500,00 EUR und einmal im Umfang von mehr als 1.000,00 EUR erhalten.
Mit Urteil vom 21.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die Entgeltansprüche des Klägers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber noch nicht erfüllt seien. Er habe zunächst verneint, Entgelt erhalten zu haben. Erst anlässlich der mündlichen Verhandlung habe er mitgeteilt, dass Zahlungen an ihn geflossen seien. Dass es sich hierbei nur um Benzingeld gehandelt habe, sei für die Kammer nicht glaubhaft. Dies gelte insbesondere deswegen, weil der Kläger auch vorgetragen habe, dass er Transportfahrten zum Teil mit Kraftfahrzeugen des Arbeitgebers durchgeführt habe. Auch sei die Summe von mehr als 1.500,00 EUR im Hinblick auf die räumliche Nähe der Baustellen und die Dauer des Arbeitsverhältnisses so hoch, dass die Qualifizierung der Zahlungen als Benzingeld nicht nachvollziehbar sei. Die Summe spreche dafür, dass die Zahlungen als Arbeitsentgelt im Umfang der Nettohöhe gewährt worden seien. Diese Einschätzung werde auch durch die Insolvenzgeldbescheinigung, wonach Zahlungen an den Kläger geflossen seien, und durch die Stellungnahme des Steuerberaters K. an die Nachlassverwalterin Dr. H. belegt.
Hiergegen hat der Kläger am 18.06.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, angesichts der später eingetretenen Insolvenz der Firma B. spreche einiges dafür, dass die behauptete Zahlung an ihn tatsächlich nicht erfolgt sei. Auch Rechtsanwältin Dr. H. bestätige nur, dass das Kassenbuch Abschlagszahlungen in Höhe von 2.898,00 EUR ausweisen solle. Die behauptete Überzahlung an ihn stimme darüber hinaus summenmäßig nicht mit den vorliegenden Gehaltsabrechnungen überein bzw. könne nicht aus diesen nachvollzogen werden, zumal die Lohnabrechnungen die Abschlagszahlungen nicht auswiesen. Es sei nachvollziehbar, dass er für die von ihm getätigten Dienstfahrten einen finanziellen Ersatz von der damaligen Arbeitgeberin erhalten habe. Nicht zuletzt sei auch zu beachten, dass seine Arbeitskollegen Insg erhalten hätten. Es sei kaum nachvollziehbar, dass im Gegensatz dazu gerade er die Vergütung erhalten habe.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft der AOK Baden-Württemberg und eine weitere schriftliche Vernehmung des Steuerberaters K ...
Die AOK Stuttgart-Böblingen hat unter dem 10.12.2008 mitgeteilt, dass sie Meldungen zur Sozialversicherung für die Beschäftigung des Klägers bei der Firma B. für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2003 erhalten habe. Für den Monat Juni 2003 bzw. einen anderen Zeitraum lägen keine Sozialversicherungsmeldungen für den Kläger von der Firma B. vor. Die monatliche Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber erfolge immer als Gesamtsozialversicherungsbeitrag für alle Arbeitnehmer. Darüber, ob im Monat Juli 2003 explizit für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden sei, könne deshalb keine Aussage getroffen werden.
Mit Schriftsatz vom 07.01.2009 hat der Kläger vorgetragen, es sei unstreitig, dass er Zahlungen in Höhe von 1.000,00 EUR und 500,00 EUR erhalten habe. Er habe diese jedoch als Ersatz für die Benutzung seines eigenen Kraftfahrzeugs erhalten.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger weiter mitgeteilt, dass er keine Belege für die an ihn erfolgten Zahlungen in Höhe von 500,00 EUR und 1.000,00 EUR habe.
Auf die vom Senat weiter durchgeführte Beweisaufnahme bei Steuerberater K. hinsichtlich der Buchungsunterlagen, hat dieser unter dem 02.04.2009 ausgeführt, dass er über keine Unterlagen über die erfolgten Zahlungen verfüge. Nach Erfassung sei die Buchhaltung mit den einzelnen Belegen wieder an den Mandanten zurückgegeben worden. Beigefügt ist eine Aufstellung bezüglich des Kontos 3720 der Firma B. vom 14.06.2005, aus dem am 26.06.2003 ein Lohnabschlag an den Kläger in Höhe von 500,00 EUR, am 03.07.2003 eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 EUR und am 22.07.2003 eine weitere Zahlung in Höhe von 1.398,00 EUR hervorgeht.
Im Rahmen des von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger erklärt, dass noch 2.400,00 EUR ausstünden. Bezahlt worden sei ihm nur das Fahrgeld. Er habe 1.500,00 EUR, vielleicht auch weniger, erhalten. Hinsichtlich der Abrechnung für die Monate Juni und Juli würde gar nichts stimmen. Er habe jeden Tag mindestens 11 Stunden gearbeitet, samstags mindestens 8 Stunden. Der Rentenversicherungsträger habe einen Betrag in Höhe von 780,00 EUR auf seine Rente monatlich angerechnet.
Der Senat hat im Anschluss daran noch die den Kläger betreffende Rentenakte der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd beigezogen. Danach wurde der Rentenversicherung für den Kläger von der AOK Stuttgart eine Beschäftigung bei der Firma B. im Monat Juli 2003 und ein Arbeitsverdienst in Höhe von 2.528,00 EUR gemeldet. Mit Bescheid vom 29.06.2007 hat die Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd unter anderem eine Erstattung der für den Monat Juli 2003 an den Kläger gewährten Rente in Höhe von 55,01 EUR durch den Kläger verfügt. Im Juli 2003 sei der Rentenanspruch des Klägers ganz entfallen, da alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm der Kläger zurück.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von 780 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der von der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd beigezogenen Rentenversicherungsakte ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Insg.
Nach § 183 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eintritt des Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Da der Arbeitnehmer als Insg nur das erhalten soll, was ihm durch die Insolvenz verloren ging, setzt das InsG einen noch durchsetzbaren Arbeitsentgeltanspruch voraus. Ausgefallen ist Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nur dann, wenn es beim Eintritt des Insolvenzereignisses rückständig und durchsetzbar ist und der Anspruch dem Insg-Zeitraum zeitlich zuordenbar ist (Krodel in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 183 Rn. 17). Ansprüche, die erfüllt, verwirkt oder durch Ablauf einer gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen sind, scheiden aus (Krodel in Niesel, a.a.O., § 183 Rz. 107). Die Beweislast für das Bestehen eines Arbeitsentgeltanspruchs trägt, da es sich insoweit um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, der Arbeitnehmer, hier also der Kläger.
Einem Anspruch steht entgegen, dass bereits die Höhe des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für die Monate Juni und Juli 2003 nicht feststeht.
Es liegen insoweit unterschiedliche Angaben vor. Die mit dem Insolvenzgeldantrag vom 12.02.2004 vorgelegte Lohnabrechnung für den Monat Juli 2003 vom 08.08.2003 weist für diesen Monat einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 396,00 EUR aus. Der später vorgelegten Lohnabrechnung für den Monat Juli 2003 vom 06.10.2003 ist ein Gesamtbruttobetrag in Höhe von 2.628,00 EUR und ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.549,44 EUR zu entnehmen. Letzteres stimmt auch überein mit der Auskunft der Insolvenzverwalterin Dr. H., die für den Monat Juli 2003 ebenfalls von einem Lohnanspruch in Höhe von 1.549,44 EUR ausgeht. Im Einklang damit steht auch das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.11.2003, wonach die Firma B. verurteilt wurde, an den Kläger 2.628,00 EUR brutto nebst Zinsen zu bezahlen, und die Insolvenzgeldbescheinigung des Rechtsanwalts und Steuerberater T., die für den Monat Juli 2004 (richtig 2003) ebenfalls einen Bruttobetrag in Höhe von 2.628,00 EUR ausweist. Eine entsprechende Meldung erfolgte auch von der AOK an die Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd. Auf der anderen Seite hat der Kläger in seinem förmlichen Antrag auf Insg vom 20.02.2004 ausgeführt, ihm stehe für die Zeit vom 02.06. bis 31.07.2003 Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 780,00 EUR zu. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003 und dem nunmehrigen Antrag des Klägers. Anlässlich des von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger dann aber wieder mitgeteilt, es stünden ihm noch 2.400,00 EUR zu.
Unter Berücksichtigung dieser Angaben und Unterlagen steht das dem Kläger für die Monate Juni und Juli 2003 zustehende Arbeitsentgelt nicht fest. Es dürfte zwar einiges dafür sprechen, dass der Kläger im Monat Juni 2003 einen Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 384 EUR und im Monat Juli 2003 in Höhe von 2.628,00 brutto und in Höhe von 1.549,44 EUR netto hatte. Mit an der für den Vollbeweis erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit steht dies jedoch nicht fest. Zweifel bleiben angesichts der letztendlich widersprüchlichen Angaben. Diese Zweifel an der Höhe des Arbeitsentgelts gehen, nachdem der Kläger die Beweislast für den Anspruch auf Arbeitsentgelt und damit auch für dessen Höhe trägt, zulasten des Klägers. Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen durch den Senat sind nicht erkennbar.
Desweiteren kann zur Überzeugung des Senats - unterstellt der Kläger hätte für den Monat Juni 2003 einen Lohnanspruch in Höhe von 384 EUR und für den Monat Juli 2003 in Höhe von 1.549,44 EUR - nicht nachgewiesen werden, in welcher Höhe dieser Arbeitsentgeltanspruch überhaupt noch offen ist.
Das SG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger den Erhalt einer Bezahlung zunächst verneint habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe er dann angegeben, einmal 500,00 EUR und einmal mehr als 1.000,00 EUR als Benzingeld erhalten zu haben. Im Berufungsverfahren hat er nunmehr zunächst unstreitig gestellt, 1.500,00 EUR als Aufwendungsersatz bekommen zu haben, im Erörterungstermin meinte er dann aber wieder, er habe vielleicht auch weniger erhalten.
Dass es sich hierbei nur um Benzingeld oder Aufwendungsersatz gehandelt haben soll, vermag der Senat wie schon das SG, weshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird, nicht nachzuvollziehen. Die Kosten können, zumal der Kläger teilweise auch noch das Firmenfahrzeug benutzt hat, kaum so hoch gewesen sein.
Abgesehen davon soll sich aus dem Kassenbuch ergeben, dass Zahlungen an den Kläger in Höhe von 500,00 EUR am 26.06.2003, in Höhe von 1.000,00 EUR am 03.07.1003 und in Höhe von 1.398,00 EUR am 27.07.2003 geflossen sind. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass Belege hierüber fehlen, doch spricht, nachdem der Kläger den Erhalt von 1.500,00 EUR zumindest teilweise bestätigt hat, und entsprechende Zahlungen auch aus der Aufstellung über das Konto 3720 der Firma B. und den Lohnabrechnungen hervorgehen, einiges dafür, dass diese Zahlungen tatsächlich erfolgt sind.
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil der Kläger auf den Lohnabrechnungen für den Monat Juni 2003 vom 09.07.2003 und für den Monat Juli 2003 vom 08.08.2003 jeweils nicht quittiert hat, dass er den Betrag erhalten hat. Die dort ausgewiesenen Beträge in Höhe von 384,00 EUR bzw. 396,00 EUR sollen ausweislich des Kassenbuchs und der von Dr. Hilger bestätigten Zahlungen überhaupt nicht bezahlt worden sein. Dass die Unterschrift auf den Abrechnungen fehlt, ist folgerichtig.
Für die Annahme, dass die Ansprüche des Klägers nicht zumindest teilweise erfüllt wurden, spricht auch nicht, dass frühere Arbeitskollegen Insg erhalten haben. Es kann insoweit als wahr unterstellt werden, dass die vom Kläger benannten ehemaligen Arbeitskollegen diese Leistungen bezogen haben. Allein aus der Tatsache, dass andere Mitarbeiter Insg bezogen haben, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch der Kläger, der im Übrigen seine Tätigkeit für die Firma B. bereits am 31.07.2003 beendet hat, noch offene Arbeitsentgeltansprüche hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auskunft der AOK Stuttgart-Böblingen, wonach Meldungen für den Kläger für den Monat Juni 2003 nicht vorliegen. Für den Monat Juni 2003 hatte, nachdem sich der Verdienst nur auf 384,00 EUR belief, keine Meldung an die AOK, sondern wie auf der Lohnabrechnung angegeben, an die Bundesknappschaft zu erfolgen.
Auch das vom Kläger erstrittene arbeitsgerichtliche Urteil vom 18.11.2003 vermag ihm nicht zu einem Anspruch auf Insg zu verhelfen. Zwar ergibt sich daraus ein Bruttolohnanspruch in Höhe von 2.628,00 EUR brutto. Da die Beklagte an diesem Prozess nicht beteiligt war, ist dieses Urteil für sie indessen nicht bindend (Krodel a.a.O. § 183 Rz. 105).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist auch der Senat wie das SG nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Bestehen offener Gehaltsansprüche des Klägers für die Monate Juni und Juli 2003 gegen die Firma B. überzeugt. Angesichts der widersprüchlichen Angaben zur ursprünglichen Höhe des Arbeitsentgeltanspruchs und darüber hinaus im Hinblick auf Zahlungen auf diese Gehaltsansprüche ist eine Bezifferung eines noch möglichen Anspruchs des Klägers auf Arbeitsentgelt dem Senat nicht möglich. Ob und in welcher Höhe der beweisbelastete Kläger noch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt und damit Insg hat, kann nicht festgestellt werden.
Für eine Beweislastumkehr ist hier kein Raum. Der Kläger muss nachweisen, in welcher Höhe er einen Arbeitsentgeltanspruch überhaupt hat. In welcher Höhe er einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, fällt allein in seine Sphäre. Eine Beweislastumkehr ist erst für die weitere Frage denkbar, in welcher Höhe dieser Anspruch ggf. erfüllt ist. Auch insoweit liegen nach Überzeugung des Senats jedoch die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr nicht vor. Dass der frühere Arbeitgeber des Klägers über keine Belege für die an den Kläger erfolgten Zahlungen mehr verfügt, kann nicht zulasten der Beklagten gehen.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit der Begründung, dass Arbeitskollegen Insg erhalten hätten, auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) stützen. Nach Artikel 3 GG ist nur Gleiches gleich zu behandeln. Fraglich ist insoweit schon, ob es sich um vergleichbare Sachverhalte handelt. Dies kann jedoch letztendlich dahingestellt bleiben, denn auch wenn sich der Sachverhalt bei den Arbeitskollegen genau gleich darstellt, hätte der Kläger, nachdem in diesem Fall die Arbeitskollegen Insg erhalten hätten, obwohl weder die Höhe des Arbeitsentgeltsanspruch überhaupt noch der noch offene Betrag feststeht, Insg zu Unrecht erhalten. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es aber nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg) hat.
Der am 27.06.1941 geborene Kläger, der ab 01.07.2001 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezog, war vom 02.06. bis 31.07.2003 bei der Firma B. - Bau und Service GmbH (B.) versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 30.10.2003 stellte die Firma B. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.02.2005 mangels Masse abgewiesen wurde.
Am 13.02.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Insg. Er trug unter Vorlage einer Abrechnung der Bezüge für den Monat Juli 2003 vom 08.08.2003, wonach sich der Brutto-/Nettoverdienst in diesem Monat auf 396,00 EUR belief, er bei der Bundesknappschaft gemeldet war und die ohne Unterschrift den maschinenschriftlichen Vermerk: "Betrag erhalten" enthält, vor, er habe für den Monat Juli 2003 keine Zahlung erhalten. Ergänzend fügte er die Klageschrift an das Arbeitsgericht Stuttgart vom 16.10.2003, mit der für den Monat Juli 2003 ausstehender Lohn in Höhe von 2.628,00 EUR brutto geltend gemacht wurde, und das hierauf ergangene Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.11.2003 (17 CA 11490/03), wonach die Firma B. verurteilt wurde, an den Kläger 2.628,00 EUR brutto nebst Zinsen zu bezahlen, bei. Im förmlichen Antrag auf Insg gab der Kläger unter dem 20.02.2004 weiter an, er sei als Helfer beschäftigt gewesen, das Bruttoarbeitsentgelt habe sich in der Zeit vom 02.06. bis 31.07.2003 auf 780,00 EUR belaufen, aufgelöst worden sei das Arbeitsverhältnis wegen Fertigstellung der Baustelle.
Mit Bescheid vom 26.02.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Insolvenzgeldvorschusses ab mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht beendet.
Hierauf übersandte der Kläger eine "wahrheitsgemäße Erklärung" vom 02.11.2004, wonach er vom 02.06. bis 31.07.2003 bei der Firma B. beschäftigt gewesen sei und vom Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt erhalten habe. Er fügte die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003, aus der sich für die Zeit vom 02.06. bis 31.07.2003 ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 780,00 EUR ergibt, bei.
Nach der Insolvenzgeldbescheinigung des Rechtsanwalts und Steuerberaters T. vom 10.01.2005 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sowohl durch schriftliche Kündigung des Arbeitgebers/Insolvenzverwalters als auch des Arbeitnehmers zum 31.07.2003 gelöst. Das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers für den Monat Juni 2003 habe sich auf 384,00 EUR, für den Monat Juli 2004 (richtig wohl 2003) auf 2.628,00 EUR belaufen. Bereits bezahlt worden seien für den Monat Juni 2003 500,00 EUR, für den Monat Juli 2.398,00 EUR. Für den Monat Juni seien 116,00 EUR, für den Monat Juli 848,56 EUR überzahlt worden.
Mit Bescheid vom 08.02.2005 lehnte die Beklagte hierauf auch den Antrag auf Insg ab. Zur Begründung wurde dieses Mal ausgeführt, der Kläger habe laut Mitteilung seines ehemaligen Arbeitgebers auf der Insolvenzgeldbescheinigung den ausstehenden Lohn bereits erhalten.
Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, er habe für den fraglichen Zeitraum kein Arbeitsentgelt enthalten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2005 zurück. In der Begründung führte die Beklagte aus, dass durch den Arbeitgeber keine offenen Ansprüche beziffert worden seien und im Übrigen die Antragstellung auch verspätet erfolgt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 17.10.2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, die Firma B. habe an ihn nichts bezahlt, sie habe auch nichts bezahlen können. Nachweise dafür, dass und wie bezahlt worden sei, seien nicht vorgelegt worden. Erst im Zusammenhang mit der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart habe er durch den Bericht des Gerichtsvollziehers Porst vom 02.02.2004 erfahren, dass ein Gesamtvollstreckungsverfahren anhängig sei. Zuvor habe er hiervon keine Kenntnis gehabt. Noch am 08.10.2003 habe er vom Steuerberater der Firma B., dem Rechtsanwalt und Steuerberater T., die Lohnabrechnungen für den Monat Juli 2003 vom 06.10.2003 ohne Hinweise auf eine mögliche Insolvenz erhalten. Ergänzend hat der Kläger diese Lohnabrechnung für den Monat Juli 2003 vom 06.10.2003 vorgelegt. Danach betrug der Bruttolohn 2.628,00 EUR, der Auszahlungsbetrag 1.549,44 EUR. Die Abrechnung enthält den Vermerk: "Dieser Betrag wird mit der Abrechnung 08/2003 verrechnet". Als zuständige Krankenkasse ist die AOK Stuttgart angeführt.
Auf Anfrage hat die Beklagte dem SG mitgeteilt, auf den Einwand der verspäteten Antragstellung werde verzichtet, weil der Kläger die Fristüberschreitung nicht zu vertreten habe.
Das SG hat zunächst versucht, Beweis zu erheben durch schriftliche Vernehmung des Rechtsanwalts und Steuerberaters T ... Hierauf hat der Steuerberater K. dem SG mitgeteilt, Rechtsanwalt T. sei bereits im Februar 2005 verstorben sei. Er sei der Kanzleiübernehmer, der aus dem Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des verstorbenen Rechtsanwalts T. die Kanzlei nunmehr weiterführe. Die Firma B. sei ihm nicht bekannt. Ggf. könne insoweit bei der Nachlassinsolvenzverwalterin Dr. H. nachgefragt werden.
Hierauf hat sich das SG an Dr. H. gewandt. Diese hat unter dem 18.05.2006 dahingehend Stellung genommen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nach den vorliegenden Unterlagen zum 31.07.2003 beendet worden sei. Die Lohnansprüche für den Monat Juni 2003 hätten 384,00 EUR und für Juli 2003 1.549,44 EUR betragen. Belege über Abschlagszahlungen lägen nicht vor. Das Kassenbuch solle aber Abschlagszahlungen in Höhe von 2.898,00 EUR ausweisen (26.06.2003 = 500,00 EUR, 03.07.2003 = 1.000,00 EUR, 27.07.2003 = 1.398,00 EUR). Es sei somit eine Überzahlung erfolgt, die auch in der Insolvenzgeldbescheinigung ausgewiesen worden sei. Dr. H. hat die Lohnabrechnung für den Monat Juni 2003 vom 09.07.2003, aus der ein Brutto-/Nettobetrag in Höhe von 384,00 EUR hervorgeht, und die bereits bekannte Abrechnung für den Monat Juli 2003 vom 06.10.2003 vorgelegt. Auf der Abrechnung für den Monat Juni 2003 befindet sich ohne Unterschrift der maschinenschriftliche Aufdruck: "Betrag erhalten".
Im Anschluss daran hat Steuerberater K. auf Anfrage des SG eine Fotokopie seines an die Rechtsanwälte H. & Partner gerichteten Schreibens vom 17.03.2006 vorgelegt, wonach für die einzelnen Abschlagszahlungen an den Kläger keine Belege vorliegen. Anhand der Buchungsunterlagen der Firma B. könnten die gezahlten Abschläge benannt werden, nämlich "26.06.2003 Kasse 500,00 EUR, 03.07.2003 Kasse 1.000,00 EUR und 27.07.2003 Kasse 1.398,00 EUR". Weiter vorgelegt worden sind mit diesem Schreiben die Lohnsteuerbescheinigungen betreffend den Kläger für den Monat Juli 2003 mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 2.628,00 EUR und für die Zeit vom 02.06. bis 30.06.2003 mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 384,00 EUR sowie die Lohnabrechnung für den Monat August 2003 vom 06.10.2003, die "aus NB 07/2003 Überzahlung" eine Überzahlung in Höhe von 396,00 EUR ausweist.
Die Beklagte hat eine im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Firma B., J. K., von diesem abgegebene Stellungnahme vom 22.06.2006 vorgelegt, wonach das Steuerbüro T. die Lohnabrechnungen für sein ehemaliges Bauunternehmen B. über Jahre erstellt habe und er die Insolvenzgeldbescheinigung vom 10.01.2005 als korrekt ausgefüllt anerkenne.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG am 21.05.2008 hat der Kläger vorgetragen, dass er für die Firma B. in Baden-Württemberg tätig gewesen sei. Er habe seine Kollegen mit seinem eigenen Auto an die Baustellen in Reutlingen, Kornwestheim und Stuttgart-Feuerbach gefahren. Gelegentlich habe er Fahrten zur Baustelle nach Reutlingen auch mit dem Pkw der Firma B. getätigt. Er habe von seinem Arbeitgeber einmal Benzingeld im Umfang von 500,00 EUR und einmal im Umfang von mehr als 1.000,00 EUR erhalten.
Mit Urteil vom 21.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die Entgeltansprüche des Klägers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber noch nicht erfüllt seien. Er habe zunächst verneint, Entgelt erhalten zu haben. Erst anlässlich der mündlichen Verhandlung habe er mitgeteilt, dass Zahlungen an ihn geflossen seien. Dass es sich hierbei nur um Benzingeld gehandelt habe, sei für die Kammer nicht glaubhaft. Dies gelte insbesondere deswegen, weil der Kläger auch vorgetragen habe, dass er Transportfahrten zum Teil mit Kraftfahrzeugen des Arbeitgebers durchgeführt habe. Auch sei die Summe von mehr als 1.500,00 EUR im Hinblick auf die räumliche Nähe der Baustellen und die Dauer des Arbeitsverhältnisses so hoch, dass die Qualifizierung der Zahlungen als Benzingeld nicht nachvollziehbar sei. Die Summe spreche dafür, dass die Zahlungen als Arbeitsentgelt im Umfang der Nettohöhe gewährt worden seien. Diese Einschätzung werde auch durch die Insolvenzgeldbescheinigung, wonach Zahlungen an den Kläger geflossen seien, und durch die Stellungnahme des Steuerberaters K. an die Nachlassverwalterin Dr. H. belegt.
Hiergegen hat der Kläger am 18.06.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, angesichts der später eingetretenen Insolvenz der Firma B. spreche einiges dafür, dass die behauptete Zahlung an ihn tatsächlich nicht erfolgt sei. Auch Rechtsanwältin Dr. H. bestätige nur, dass das Kassenbuch Abschlagszahlungen in Höhe von 2.898,00 EUR ausweisen solle. Die behauptete Überzahlung an ihn stimme darüber hinaus summenmäßig nicht mit den vorliegenden Gehaltsabrechnungen überein bzw. könne nicht aus diesen nachvollzogen werden, zumal die Lohnabrechnungen die Abschlagszahlungen nicht auswiesen. Es sei nachvollziehbar, dass er für die von ihm getätigten Dienstfahrten einen finanziellen Ersatz von der damaligen Arbeitgeberin erhalten habe. Nicht zuletzt sei auch zu beachten, dass seine Arbeitskollegen Insg erhalten hätten. Es sei kaum nachvollziehbar, dass im Gegensatz dazu gerade er die Vergütung erhalten habe.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft der AOK Baden-Württemberg und eine weitere schriftliche Vernehmung des Steuerberaters K ...
Die AOK Stuttgart-Böblingen hat unter dem 10.12.2008 mitgeteilt, dass sie Meldungen zur Sozialversicherung für die Beschäftigung des Klägers bei der Firma B. für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2003 erhalten habe. Für den Monat Juni 2003 bzw. einen anderen Zeitraum lägen keine Sozialversicherungsmeldungen für den Kläger von der Firma B. vor. Die monatliche Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber erfolge immer als Gesamtsozialversicherungsbeitrag für alle Arbeitnehmer. Darüber, ob im Monat Juli 2003 explizit für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden sei, könne deshalb keine Aussage getroffen werden.
Mit Schriftsatz vom 07.01.2009 hat der Kläger vorgetragen, es sei unstreitig, dass er Zahlungen in Höhe von 1.000,00 EUR und 500,00 EUR erhalten habe. Er habe diese jedoch als Ersatz für die Benutzung seines eigenen Kraftfahrzeugs erhalten.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger weiter mitgeteilt, dass er keine Belege für die an ihn erfolgten Zahlungen in Höhe von 500,00 EUR und 1.000,00 EUR habe.
Auf die vom Senat weiter durchgeführte Beweisaufnahme bei Steuerberater K. hinsichtlich der Buchungsunterlagen, hat dieser unter dem 02.04.2009 ausgeführt, dass er über keine Unterlagen über die erfolgten Zahlungen verfüge. Nach Erfassung sei die Buchhaltung mit den einzelnen Belegen wieder an den Mandanten zurückgegeben worden. Beigefügt ist eine Aufstellung bezüglich des Kontos 3720 der Firma B. vom 14.06.2005, aus dem am 26.06.2003 ein Lohnabschlag an den Kläger in Höhe von 500,00 EUR, am 03.07.2003 eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 EUR und am 22.07.2003 eine weitere Zahlung in Höhe von 1.398,00 EUR hervorgeht.
Im Rahmen des von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger erklärt, dass noch 2.400,00 EUR ausstünden. Bezahlt worden sei ihm nur das Fahrgeld. Er habe 1.500,00 EUR, vielleicht auch weniger, erhalten. Hinsichtlich der Abrechnung für die Monate Juni und Juli würde gar nichts stimmen. Er habe jeden Tag mindestens 11 Stunden gearbeitet, samstags mindestens 8 Stunden. Der Rentenversicherungsträger habe einen Betrag in Höhe von 780,00 EUR auf seine Rente monatlich angerechnet.
Der Senat hat im Anschluss daran noch die den Kläger betreffende Rentenakte der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd beigezogen. Danach wurde der Rentenversicherung für den Kläger von der AOK Stuttgart eine Beschäftigung bei der Firma B. im Monat Juli 2003 und ein Arbeitsverdienst in Höhe von 2.528,00 EUR gemeldet. Mit Bescheid vom 29.06.2007 hat die Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd unter anderem eine Erstattung der für den Monat Juli 2003 an den Kläger gewährten Rente in Höhe von 55,01 EUR durch den Kläger verfügt. Im Juli 2003 sei der Rentenanspruch des Klägers ganz entfallen, da alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm der Kläger zurück.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von 780 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der von der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd beigezogenen Rentenversicherungsakte ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Insg.
Nach § 183 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eintritt des Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Da der Arbeitnehmer als Insg nur das erhalten soll, was ihm durch die Insolvenz verloren ging, setzt das InsG einen noch durchsetzbaren Arbeitsentgeltanspruch voraus. Ausgefallen ist Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nur dann, wenn es beim Eintritt des Insolvenzereignisses rückständig und durchsetzbar ist und der Anspruch dem Insg-Zeitraum zeitlich zuordenbar ist (Krodel in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 183 Rn. 17). Ansprüche, die erfüllt, verwirkt oder durch Ablauf einer gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen sind, scheiden aus (Krodel in Niesel, a.a.O., § 183 Rz. 107). Die Beweislast für das Bestehen eines Arbeitsentgeltanspruchs trägt, da es sich insoweit um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, der Arbeitnehmer, hier also der Kläger.
Einem Anspruch steht entgegen, dass bereits die Höhe des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für die Monate Juni und Juli 2003 nicht feststeht.
Es liegen insoweit unterschiedliche Angaben vor. Die mit dem Insolvenzgeldantrag vom 12.02.2004 vorgelegte Lohnabrechnung für den Monat Juli 2003 vom 08.08.2003 weist für diesen Monat einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 396,00 EUR aus. Der später vorgelegten Lohnabrechnung für den Monat Juli 2003 vom 06.10.2003 ist ein Gesamtbruttobetrag in Höhe von 2.628,00 EUR und ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.549,44 EUR zu entnehmen. Letzteres stimmt auch überein mit der Auskunft der Insolvenzverwalterin Dr. H., die für den Monat Juli 2003 ebenfalls von einem Lohnanspruch in Höhe von 1.549,44 EUR ausgeht. Im Einklang damit steht auch das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.11.2003, wonach die Firma B. verurteilt wurde, an den Kläger 2.628,00 EUR brutto nebst Zinsen zu bezahlen, und die Insolvenzgeldbescheinigung des Rechtsanwalts und Steuerberater T., die für den Monat Juli 2004 (richtig 2003) ebenfalls einen Bruttobetrag in Höhe von 2.628,00 EUR ausweist. Eine entsprechende Meldung erfolgte auch von der AOK an die Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd. Auf der anderen Seite hat der Kläger in seinem förmlichen Antrag auf Insg vom 20.02.2004 ausgeführt, ihm stehe für die Zeit vom 02.06. bis 31.07.2003 Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 780,00 EUR zu. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003 und dem nunmehrigen Antrag des Klägers. Anlässlich des von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger dann aber wieder mitgeteilt, es stünden ihm noch 2.400,00 EUR zu.
Unter Berücksichtigung dieser Angaben und Unterlagen steht das dem Kläger für die Monate Juni und Juli 2003 zustehende Arbeitsentgelt nicht fest. Es dürfte zwar einiges dafür sprechen, dass der Kläger im Monat Juni 2003 einen Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 384 EUR und im Monat Juli 2003 in Höhe von 2.628,00 brutto und in Höhe von 1.549,44 EUR netto hatte. Mit an der für den Vollbeweis erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit steht dies jedoch nicht fest. Zweifel bleiben angesichts der letztendlich widersprüchlichen Angaben. Diese Zweifel an der Höhe des Arbeitsentgelts gehen, nachdem der Kläger die Beweislast für den Anspruch auf Arbeitsentgelt und damit auch für dessen Höhe trägt, zulasten des Klägers. Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen durch den Senat sind nicht erkennbar.
Desweiteren kann zur Überzeugung des Senats - unterstellt der Kläger hätte für den Monat Juni 2003 einen Lohnanspruch in Höhe von 384 EUR und für den Monat Juli 2003 in Höhe von 1.549,44 EUR - nicht nachgewiesen werden, in welcher Höhe dieser Arbeitsentgeltanspruch überhaupt noch offen ist.
Das SG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger den Erhalt einer Bezahlung zunächst verneint habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe er dann angegeben, einmal 500,00 EUR und einmal mehr als 1.000,00 EUR als Benzingeld erhalten zu haben. Im Berufungsverfahren hat er nunmehr zunächst unstreitig gestellt, 1.500,00 EUR als Aufwendungsersatz bekommen zu haben, im Erörterungstermin meinte er dann aber wieder, er habe vielleicht auch weniger erhalten.
Dass es sich hierbei nur um Benzingeld oder Aufwendungsersatz gehandelt haben soll, vermag der Senat wie schon das SG, weshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird, nicht nachzuvollziehen. Die Kosten können, zumal der Kläger teilweise auch noch das Firmenfahrzeug benutzt hat, kaum so hoch gewesen sein.
Abgesehen davon soll sich aus dem Kassenbuch ergeben, dass Zahlungen an den Kläger in Höhe von 500,00 EUR am 26.06.2003, in Höhe von 1.000,00 EUR am 03.07.1003 und in Höhe von 1.398,00 EUR am 27.07.2003 geflossen sind. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass Belege hierüber fehlen, doch spricht, nachdem der Kläger den Erhalt von 1.500,00 EUR zumindest teilweise bestätigt hat, und entsprechende Zahlungen auch aus der Aufstellung über das Konto 3720 der Firma B. und den Lohnabrechnungen hervorgehen, einiges dafür, dass diese Zahlungen tatsächlich erfolgt sind.
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil der Kläger auf den Lohnabrechnungen für den Monat Juni 2003 vom 09.07.2003 und für den Monat Juli 2003 vom 08.08.2003 jeweils nicht quittiert hat, dass er den Betrag erhalten hat. Die dort ausgewiesenen Beträge in Höhe von 384,00 EUR bzw. 396,00 EUR sollen ausweislich des Kassenbuchs und der von Dr. Hilger bestätigten Zahlungen überhaupt nicht bezahlt worden sein. Dass die Unterschrift auf den Abrechnungen fehlt, ist folgerichtig.
Für die Annahme, dass die Ansprüche des Klägers nicht zumindest teilweise erfüllt wurden, spricht auch nicht, dass frühere Arbeitskollegen Insg erhalten haben. Es kann insoweit als wahr unterstellt werden, dass die vom Kläger benannten ehemaligen Arbeitskollegen diese Leistungen bezogen haben. Allein aus der Tatsache, dass andere Mitarbeiter Insg bezogen haben, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch der Kläger, der im Übrigen seine Tätigkeit für die Firma B. bereits am 31.07.2003 beendet hat, noch offene Arbeitsentgeltansprüche hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auskunft der AOK Stuttgart-Böblingen, wonach Meldungen für den Kläger für den Monat Juni 2003 nicht vorliegen. Für den Monat Juni 2003 hatte, nachdem sich der Verdienst nur auf 384,00 EUR belief, keine Meldung an die AOK, sondern wie auf der Lohnabrechnung angegeben, an die Bundesknappschaft zu erfolgen.
Auch das vom Kläger erstrittene arbeitsgerichtliche Urteil vom 18.11.2003 vermag ihm nicht zu einem Anspruch auf Insg zu verhelfen. Zwar ergibt sich daraus ein Bruttolohnanspruch in Höhe von 2.628,00 EUR brutto. Da die Beklagte an diesem Prozess nicht beteiligt war, ist dieses Urteil für sie indessen nicht bindend (Krodel a.a.O. § 183 Rz. 105).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist auch der Senat wie das SG nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Bestehen offener Gehaltsansprüche des Klägers für die Monate Juni und Juli 2003 gegen die Firma B. überzeugt. Angesichts der widersprüchlichen Angaben zur ursprünglichen Höhe des Arbeitsentgeltanspruchs und darüber hinaus im Hinblick auf Zahlungen auf diese Gehaltsansprüche ist eine Bezifferung eines noch möglichen Anspruchs des Klägers auf Arbeitsentgelt dem Senat nicht möglich. Ob und in welcher Höhe der beweisbelastete Kläger noch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt und damit Insg hat, kann nicht festgestellt werden.
Für eine Beweislastumkehr ist hier kein Raum. Der Kläger muss nachweisen, in welcher Höhe er einen Arbeitsentgeltanspruch überhaupt hat. In welcher Höhe er einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, fällt allein in seine Sphäre. Eine Beweislastumkehr ist erst für die weitere Frage denkbar, in welcher Höhe dieser Anspruch ggf. erfüllt ist. Auch insoweit liegen nach Überzeugung des Senats jedoch die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr nicht vor. Dass der frühere Arbeitgeber des Klägers über keine Belege für die an den Kläger erfolgten Zahlungen mehr verfügt, kann nicht zulasten der Beklagten gehen.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit der Begründung, dass Arbeitskollegen Insg erhalten hätten, auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) stützen. Nach Artikel 3 GG ist nur Gleiches gleich zu behandeln. Fraglich ist insoweit schon, ob es sich um vergleichbare Sachverhalte handelt. Dies kann jedoch letztendlich dahingestellt bleiben, denn auch wenn sich der Sachverhalt bei den Arbeitskollegen genau gleich darstellt, hätte der Kläger, nachdem in diesem Fall die Arbeitskollegen Insg erhalten hätten, obwohl weder die Höhe des Arbeitsentgeltsanspruch überhaupt noch der noch offene Betrag feststeht, Insg zu Unrecht erhalten. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es aber nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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