L 10 R 5075/09 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5075/09 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat der Klägerin 2/3 der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergeht die Kostenentscheidung durch den Berichterstatter, wobei über die Kosten beider Rechtszüge zu entscheiden ist. Soweit die Klägerin außerdem eine Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens begehrt, hat inso-weit auf Grund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung keine gesonderte Entscheidung zu ergehen (Meyer-Ladewig, Kommentar SGG, 9. Auflage, § 193 Rdnr. 2, 12d).

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Ur-teil (oder das Hauptsacheverfahren abschließenden Beschluss) beendet wurde, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstat-ten haben.

Bei einer derartigen Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Ge-richt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dabei sind die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels zu berücksichtigen (vgl. u. a. Meyer-Ladewig, Kommentar Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 193 Rdnr. 13) und es ist vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu erwartende voraus-sichtliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Sofern sich während des Rechtsstreits die Sach- und Rechtslage ändert, hat die Behörde keine Kosten zu tragen, wenn sie dem ohne schuldhaftes Zögern Rechnung trägt. Bei ungewissem Ausgang kommt auch eine Kostenteilung in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. m. w. N.).

Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist es unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ange-messen, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erstinstanzliche Ver-fahren zu 2/3 aufzuerlegen; hingegen sind Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass von einer Unwahrscheinlichkeit im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, dass die Erwerbsminderung behoben wer-den kann, erst dann ausgegangen werden kann, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausge-schöpft sind (BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R in SozR 4-2600 § 102 Nr. 2). Dies war bei der hier zu treffenden Prognoseentscheidung angesichts der im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahe gegebenen Möglichkeiten gerade nicht der Fall. Allerdings hatte die Klägerin mit ihrem Begehren in erster Instanz insoweit Erfolg, als die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit auf Grund eines bereits im Verwaltungsverfahren eingetretenen Leistungsfalles bewilligt hat. Insoweit ist auch zu berück-sichtigen, dass bereits der im Verwaltungsverfahren gehörte Gutachter Dr. A. eine erhebliche psychische Dekompensation der Klägerin beschrieb und erst nach Durchführung einer erfolgrei-chen Rehabilitationsmaßnehme von einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin aus-ging. Dennoch hat die Beklagte der Klägerin eine solche Maßnahme nicht zeitnah angeboten und sich allein auf die Ablehnung der Rente beschränkt. Damit hat sie insoweit jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben, sodass es billig ist, der Beklagten 2/3 der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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