Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 3641/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5543/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (SG), mit dem dieses seine Klage, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung seiner Rente für die Jahre 1993 und 1994 sowie für den Zeitraum vom 1. März bis 1. November 2005 und die Gewährung von Witwerrente aus der Versicherung der am 20. Juli 2001 verstorbenen Zorica V. (V.) erstrebt hat, abgewiesen hat.
Der 1939 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger war zunächst dort (nach seinen Angaben als Bäcker) und dann in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen in Bäckereibetrieben - mit Unterbrechungen - vom 20. Oktober 1966 bis zu einem am 13. Oktober 1979 erlittenen Überfall, bei dem er sich schwere Verletzungen zuzog, rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. August bis 30. September 2002 übte der Kläger eine kurzzeitige geringfügige Beschäftigung in der Bäckerei M. GmbH, Ludwigsburg, aus.
Nach dem Überfall vom 13. Oktober 1979 lebte der Kläger, dessen Ehe mit A. M., geborene P., am 22. Januar 1971 in Zagreb geschieden worden war, in der Familie der V., die ihn betreute und für seinen Lebensunterhalt aufkam. Eine am 21. Juli 1981 angeordnete Pflegschaft (Amtspflegschaft, Stadt Stuttgart) wurde mit Beschluss des Vormundschaftsgerichtes vom 11. Februar 1983 wieder aufgehoben.
Auf einen am 10. März 1982 zunächst formlos von der Stadt Stuttgart im Rahmen der Pfleg-schaft gestellten Rentenantrag und den am 31. Mai 1983 vom Kläger persönlich gestellten Formantrag bewilligte die damalige Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA), Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit Bescheid vom 30. April 1984 zunächst bis 31. August 1985 befristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Auf einen Weitergewährungsantrag vom 14. Mai 1985 bewilligte die LVA dem Kläger nach weiteren Ermittlungen mit Bescheid vom 26. März 1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. August 1985 hinaus auf Dauer.
Nachdem ein Schreiben der LVA an den Kläger mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen war und das Einwohnermeldeamt der Stadt Stuttgart auf Anfrage am 7. Juni 1994 mitteilte, der Kläger sei von seinem Wohnungsgeber am 22. Juni 1994 auf Februar 1992 "nach unbekannt" abgemeldet worden und sein derzeitiger Aufenthalt sei nicht bekannt, veranlasste die LVA am 8. Juli 1994 zunächst eine vorläufige Einstellung der Zahlung der bis Ende Juli 1994 mit einem Zahlbetrag vom 1.024,28 DM auf das Konto 194 9007 bei der Deutschen Bank in Stuttgart geleisteten Rente. Nachdem der Kläger die Nichtzahlung der Rente für August 1994 monierte und der Sozialberater (SB) B., Kontaktstelle für die Betreuung von Ausländern, mitteilte, der Kläger habe aktuell keine feste Wohnung, die Kontaktstelle nehme jedoch Post für ihn entgegen, veranlasste die LVA am 22. August 1994 die Überweisung der Rente. Am 23. August 1994 teilte sie dem Kläger mit, die Rente sei ab 1. August 1994 wieder zur Zahlung angewiesen und werde monatlich gezahlt, die Nachzahlung vom 1. August bis 30. September 1994 betrage 2.048,56 DM. Am 8. März 1995 erhielt die LVA die Mitteilung, der Kläger sei jetzt unter der Anschrift S. 4, 70469 Stuttgart gemeldet und wohnhaft.
Nach einer Mitteilung der Rentenstelle in Zagreb vom 28. November 1995, der Kläger habe im ehemaligen Jugoslawien weniger als 12 Monate Versicherungszeit zurückgelegt, berechnete die LVA unter Anrechnung der jugoslawischen Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 29. März 1996 ab 1. Januar 1991 neu und errechnete einen Nachzahlungsbetrag vom 1. Januar 1991 bis 31. Mai 1996 von 300,83 DM. Im Bescheid wurden bei der Abrechnung auch die bereits geleisteten Rentenzahlungen aufgelistet, insbesondere die erfolgten ununterbrochenen Zahlungen ab 1. Januar 1993 bis 31. Mai 1996. Dagegen erhob der Kläger keine Einwendungen.
Am 3. Dezember 2001 machte der Kläger geltend, er benötige eine Rentenanpassung, möglichst für 3 Jahre, ferner sei seine Rente vom 1. April bis Oktober 1995 eingestellt worden, da er "nicht da gewesen" sei. Er bitte um eine Rentenberechnung für drei Jahre. Ferner teilte er mit, seine "Frau", Z. M., geborene V., geboren 10. November 1929, sei am 20. Juli 2001 verstorben. Deren Rente sei eingestellt worden. Hierauf übersandte die Beklagte dem Kläger am 7. Dezember 2001 eine Bescheinigung der für die Zeit ab 1. Juli 1999 bezogenen Rente.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2004 bewilligte die LVA dem Kläger an Stelle der bisher gewährten Rente ab 1. März 2004 Regelaltersrente (RAR) mit einem monatlichen Zahlbetrag (nach Abzug der Beitragsanteile des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung) von 574,58 EUR.
Am 23. März 2005 bat der Kläger bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der LVA Baden-Württemberg um Zusendung einer aktuellen Rentenbescheinigung und teilte als neue Anschrift Nordbahnhofstraße 21, 70191 Stuttgart mit.
Nachdem vom Vormundschaftsgericht der Betreuer K. bestellt worden war (Betreuerausweis vom 23. Februar 2005, Aufgabenkreis: Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Entgegennahme und Öffnen der Post) und dieser sich gegenüber der Rentenzahlstelle legimitierte, wurde dieser auf seinen Antrag vom 13. April 2005 als Zahlungsempfänger in den Zahlungsauftrag eingesetzt bei unveränderter Bankverbindung. Der Betreuer K. teilte am 8. Juni 2005 telefonisch mit, für den Kläger sei ein Unterkonto eröffnet worden, von dem alle Zahlungen geleistet würden. Mit per Fax übermitteltem Schreiben vom 1. Juni 2005 monierte der Kläger, seine Rente werde nicht gezahlt. Deswegen sei ihm die Wohnung gekündigt worden. Frau V. sei am 20. Juli 2001 verstorben. Deren Rente sei am 5. September 2001 gestoppt worden. Er bitte um Übersendung der Rente an ihn. Er müsse von einem Taschengeld von 30 EUR im Monat leben. Die Rente sei vom 1. April bis 15. November 1994 sowie ab 1. Juni 2005 zu Unrecht "gesperrt" worden. Die Rente sei auf das bisherige Konto bei der Deutschen Bank in Stuttgart zu überweisen.
Am 20. Juli 2005 hat der Kläger sinngemäß Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Gemäß der telefonischen Mitteilung des Betreuers K. vom 17. Oktober 2005 ist die Betreuung aufgehoben worden.
Im Erörterungstermin vom 5. März 2008 hat der Kläger geltend gemacht, die Rente sei ihm in den Jahren 1993 und 1994 nicht gezahlt wurden. Er habe V. in Belgrad vor ihrem Tod heiraten wollen, doch seien die Dokumente hierfür nicht vollständig vorhanden gewesen. Zu einer amtlichen Heirat sei es letztlich nicht gekommen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, ihm die bewilligte Erwerbsminderungsrente der Jahre 1993 und 1994 sowie die Regelaltersrente vom 1. März 2005 bis 1. November 2005 auszuzahlen und ihm Witwerrente aus der Versicherung der am 20. Juli 2001 verstorbenen V. zu gewähren.
Das SG hat Auskünfte des Standesamtes der Stadt Stuttgart vom 10. August 2006 (nach dem Ergebnis der Nachforschungen sei V. am 20. Juli 2001 in Stuttgart-Bad Cannstatt verstorben, als Familienstand sei "unbekannt" beurkundet, ein Familienbuch sei nicht vorhanden) und des Standesamtes Stuttgart-Bad Cannstatt vom 11. Oktober 2006 (der Sterbefall der V. sei mit dem Familienstand "unbekannt" beurkundet, ein Nachweis einer Heirat habe nicht vorgelegen, nach eingehender Prüfung habe von keiner Stelle der Nachweis einer Heirat bestätigt werden können, der Kläger habe nie eine Heiratsurkunde vorgelegt, V. und der Kläger hätten sich zwar als Eheleute ausgegeben, doch sei dies nie durch eine Heiratsurkunde bestätigt gewesen, die damals vorgelegte Passkopie habe ebenfalls auf den Namen V. gelautet) sowie vom 28. März 2008 (aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich kein Nachweis einer Eheschließung) eingeholt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, eine mit der Klage ggf. anfechtbare Verwaltungsentscheidung sei nicht ersichtlich. Nach Prüfung der geleisteten Rentenzahlungen sei eine Unterbrechung nicht festzustellen. Der Kläger habe vom 1. April bis 1. Dezember 1994 Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Vom 1. März bis 1. November 2005 habe er RAR erhalten, wobei zum 1. Juli 2004 und 1. Juli 2005 keine Rentenanpassung erfolgt sei. Bzgl. der Rente einer verstorbenen Ehefrau seien aktuell keine Angaben möglich mangels näherer Daten der Ehefrau. Die Rente sei immer in voller Höhe gezahlt worden, auf Grund des Betreuungsverhältnisses ab 1. April 2004 an den Betreuer K ... Die Akte der V. sei bereits vernichtet, weswegen Angaben über deren Lebensverhältnisse nicht möglich seien. Die Rente sei immer durchgehend auf das gleiche Konto bei der Deutschen Bank geleistet worden, möglicherweise sei während der Zeit der Betreuung der Betreuer K. verfügungsberechtigt und der Kläger nicht verfügungsberechtigt gewesen. Das sei ihr aber nicht bekannt. Hierzu hat sie eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen ab 1. Januar 1991 vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2008 abgewiesen. Der Betreuer K. sei vom 1. April 2004 bis 29. September 2005 als Betreuer bestellt gewesen. Soweit der Kläger die Auszahlung der ihm bewilligten Rente begehre, sei die Klage als isolierte Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Soweit er die Gewährung von Witwerrente begehre, sei die Klage unzulässig, da insoweit eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung nicht ergangen sei. Die Leistungsklage auf Auszahlung der Rente für die Jahre 1993, 1994 und für den Zeitraum vom 1. März bis 1. November 2005 sei unbegründet. Die Beklagte sei ihrer Zahlungsverpflichtung insofern ordnungsgemäß nachgekommen, was sich aus der Verwaltungsakte und den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit Schreiben vom 4. August 1994 allein die fehlenden Zahlung für den Monat August 1994 moniert habe, worauf die Beklagte die Auszahlung der Rente ab 1. August 1994 wieder bzw. erneut angewiesen habe. Insoweit sei schon nicht ersichtlich, dass für die Zeit vor dem 1. August 1994 eine dem Kläger zustehende Rente nicht gezahlt sein könnte. In zeitlicher Nähe habe der Kläger im Jahr 1994 nur geltend gemacht, die Rente für den Monat August 1994 sei nicht eingegangen. Anschließend habe die Beklagte die Zahlung auf das bisherige Konto veranlasst. Auch aus den übrigen Unterlagen ergebe sich eine nahtlose Auszahlung der Rente auf das vom Kläger angegebene Konto.
Gegen den am 10. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. November 2008 Berufung eingelegt, mit welcher er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Jahre 1993 und 1994 sowie die ihm bewilligte Regelaltersrente für die Zeit vom 1. März 2005 bis 1. November 2005 an ihn auszuzahlen sowie ihm Witwerrente aus der Versicherung der am 20. Juli 2001 verstorbenen Zorica V. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Klageakten des SG und die Senatsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Das SG hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Leistungsklage betreffend die Auszahlung der dem Kläger bewilligten Rente - § 54 Abs. 5 SGG - zutreffend bejaht, die Klage aber zu Recht insoweit als unbegründet abgewiesen, da die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung durch Überweisung der Rentenbeträge auf das Konto des Klägers nachgekommen ist und damit der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Rente gemäß § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen ist. Der Senat schließt sich insoweit der Beweiswürdigung des SG nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung sämtlicher in der Akte enthaltenden Unterlagen und des gesamten Vorbringens uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG mit Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger - wie vom SG zutreffend dargelegt - im Jahr 1994 lediglich behauptet hat, die Rente sei für August 1994 nicht geleistet worden. Dass auch 1993 und weitere Monate im Jahr 1994 die Rente nicht gezahlt worden sein soll, wurde damals nicht behauptet. Schließlich wurde die Rente für August 1994 auch nachgezahlt und hat der Kläger in der Folge sein Begehren dann nicht weiter aufrecht erhalten. Auch als mit Neufeststellungsbescheid vom 29. März 1996 die Rente ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien neu berechnet wurde und die Nachzahlung unter Berücksichtigung der aufgelisteten Zahlungen berechnet wurde, hat der Kläger dagegen keine Einwände erhoben. Angesichts dessen kann sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass Rentenzahlungen in den Jahren 1993 und 1994 nicht auf das vom Kläger selbst angegebene Konto geflossen sind. Vielmehr ist er unter Berücksichtigung der Aktenunterlagen überzeugt, dass die Rente auf das angegebene Konto gezahlt worden ist. Soweit der Kläger behauptet, ihm sei die Rente von 1. April bis 1. November 2005 nicht gezahlt wurden, ist der Senat auf Grund der vorliegenden Unterlagen ebenfalls überzeugt, dass die Zahlungen auf das angegebene Konto erfolgt sind. Wenn er - vorübergehend - nicht über die auf sein Konto geflossene Rente verfügen konnte, weil zeitweilig eine Betreuung angeordnet war, hat die Beklagte gleichwohl befreiend auf das angegebene Konto bei der Deutschen Bank in Stuttgart die Rente geleistet.
Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf nochmalige Zahlung der bereits geleisteten Rente.
Soweit der Kläger die Gewährung von Witwerrente beansprucht, hat das SG zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen, da eine entsprechende anfechtbare Verwaltungsentscheidung nicht ergangen ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der von dem Kläger begehrten Witwerrente handelt es sich um eine Leistung, die auf Grund eines Verwaltungsaktes zu erbringen ist.
Ungeachtet dessen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - mit V. überhaupt verheiratet war. Schließlich hat er im Erörterungstermin vor dem SG angegeben, eine (beabsichtigte) Heirat sei nicht erfolgt, weil die entsprechenden Unterlagen gefehlt hätten. Andere Erkenntnisse haben sich auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. Januar 2010 nicht gewinnen lassen.
Angesichts dessen konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (SG), mit dem dieses seine Klage, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung seiner Rente für die Jahre 1993 und 1994 sowie für den Zeitraum vom 1. März bis 1. November 2005 und die Gewährung von Witwerrente aus der Versicherung der am 20. Juli 2001 verstorbenen Zorica V. (V.) erstrebt hat, abgewiesen hat.
Der 1939 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger war zunächst dort (nach seinen Angaben als Bäcker) und dann in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen in Bäckereibetrieben - mit Unterbrechungen - vom 20. Oktober 1966 bis zu einem am 13. Oktober 1979 erlittenen Überfall, bei dem er sich schwere Verletzungen zuzog, rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. August bis 30. September 2002 übte der Kläger eine kurzzeitige geringfügige Beschäftigung in der Bäckerei M. GmbH, Ludwigsburg, aus.
Nach dem Überfall vom 13. Oktober 1979 lebte der Kläger, dessen Ehe mit A. M., geborene P., am 22. Januar 1971 in Zagreb geschieden worden war, in der Familie der V., die ihn betreute und für seinen Lebensunterhalt aufkam. Eine am 21. Juli 1981 angeordnete Pflegschaft (Amtspflegschaft, Stadt Stuttgart) wurde mit Beschluss des Vormundschaftsgerichtes vom 11. Februar 1983 wieder aufgehoben.
Auf einen am 10. März 1982 zunächst formlos von der Stadt Stuttgart im Rahmen der Pfleg-schaft gestellten Rentenantrag und den am 31. Mai 1983 vom Kläger persönlich gestellten Formantrag bewilligte die damalige Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA), Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit Bescheid vom 30. April 1984 zunächst bis 31. August 1985 befristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Auf einen Weitergewährungsantrag vom 14. Mai 1985 bewilligte die LVA dem Kläger nach weiteren Ermittlungen mit Bescheid vom 26. März 1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. August 1985 hinaus auf Dauer.
Nachdem ein Schreiben der LVA an den Kläger mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen war und das Einwohnermeldeamt der Stadt Stuttgart auf Anfrage am 7. Juni 1994 mitteilte, der Kläger sei von seinem Wohnungsgeber am 22. Juni 1994 auf Februar 1992 "nach unbekannt" abgemeldet worden und sein derzeitiger Aufenthalt sei nicht bekannt, veranlasste die LVA am 8. Juli 1994 zunächst eine vorläufige Einstellung der Zahlung der bis Ende Juli 1994 mit einem Zahlbetrag vom 1.024,28 DM auf das Konto 194 9007 bei der Deutschen Bank in Stuttgart geleisteten Rente. Nachdem der Kläger die Nichtzahlung der Rente für August 1994 monierte und der Sozialberater (SB) B., Kontaktstelle für die Betreuung von Ausländern, mitteilte, der Kläger habe aktuell keine feste Wohnung, die Kontaktstelle nehme jedoch Post für ihn entgegen, veranlasste die LVA am 22. August 1994 die Überweisung der Rente. Am 23. August 1994 teilte sie dem Kläger mit, die Rente sei ab 1. August 1994 wieder zur Zahlung angewiesen und werde monatlich gezahlt, die Nachzahlung vom 1. August bis 30. September 1994 betrage 2.048,56 DM. Am 8. März 1995 erhielt die LVA die Mitteilung, der Kläger sei jetzt unter der Anschrift S. 4, 70469 Stuttgart gemeldet und wohnhaft.
Nach einer Mitteilung der Rentenstelle in Zagreb vom 28. November 1995, der Kläger habe im ehemaligen Jugoslawien weniger als 12 Monate Versicherungszeit zurückgelegt, berechnete die LVA unter Anrechnung der jugoslawischen Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 29. März 1996 ab 1. Januar 1991 neu und errechnete einen Nachzahlungsbetrag vom 1. Januar 1991 bis 31. Mai 1996 von 300,83 DM. Im Bescheid wurden bei der Abrechnung auch die bereits geleisteten Rentenzahlungen aufgelistet, insbesondere die erfolgten ununterbrochenen Zahlungen ab 1. Januar 1993 bis 31. Mai 1996. Dagegen erhob der Kläger keine Einwendungen.
Am 3. Dezember 2001 machte der Kläger geltend, er benötige eine Rentenanpassung, möglichst für 3 Jahre, ferner sei seine Rente vom 1. April bis Oktober 1995 eingestellt worden, da er "nicht da gewesen" sei. Er bitte um eine Rentenberechnung für drei Jahre. Ferner teilte er mit, seine "Frau", Z. M., geborene V., geboren 10. November 1929, sei am 20. Juli 2001 verstorben. Deren Rente sei eingestellt worden. Hierauf übersandte die Beklagte dem Kläger am 7. Dezember 2001 eine Bescheinigung der für die Zeit ab 1. Juli 1999 bezogenen Rente.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2004 bewilligte die LVA dem Kläger an Stelle der bisher gewährten Rente ab 1. März 2004 Regelaltersrente (RAR) mit einem monatlichen Zahlbetrag (nach Abzug der Beitragsanteile des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung) von 574,58 EUR.
Am 23. März 2005 bat der Kläger bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der LVA Baden-Württemberg um Zusendung einer aktuellen Rentenbescheinigung und teilte als neue Anschrift Nordbahnhofstraße 21, 70191 Stuttgart mit.
Nachdem vom Vormundschaftsgericht der Betreuer K. bestellt worden war (Betreuerausweis vom 23. Februar 2005, Aufgabenkreis: Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Entgegennahme und Öffnen der Post) und dieser sich gegenüber der Rentenzahlstelle legimitierte, wurde dieser auf seinen Antrag vom 13. April 2005 als Zahlungsempfänger in den Zahlungsauftrag eingesetzt bei unveränderter Bankverbindung. Der Betreuer K. teilte am 8. Juni 2005 telefonisch mit, für den Kläger sei ein Unterkonto eröffnet worden, von dem alle Zahlungen geleistet würden. Mit per Fax übermitteltem Schreiben vom 1. Juni 2005 monierte der Kläger, seine Rente werde nicht gezahlt. Deswegen sei ihm die Wohnung gekündigt worden. Frau V. sei am 20. Juli 2001 verstorben. Deren Rente sei am 5. September 2001 gestoppt worden. Er bitte um Übersendung der Rente an ihn. Er müsse von einem Taschengeld von 30 EUR im Monat leben. Die Rente sei vom 1. April bis 15. November 1994 sowie ab 1. Juni 2005 zu Unrecht "gesperrt" worden. Die Rente sei auf das bisherige Konto bei der Deutschen Bank in Stuttgart zu überweisen.
Am 20. Juli 2005 hat der Kläger sinngemäß Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Gemäß der telefonischen Mitteilung des Betreuers K. vom 17. Oktober 2005 ist die Betreuung aufgehoben worden.
Im Erörterungstermin vom 5. März 2008 hat der Kläger geltend gemacht, die Rente sei ihm in den Jahren 1993 und 1994 nicht gezahlt wurden. Er habe V. in Belgrad vor ihrem Tod heiraten wollen, doch seien die Dokumente hierfür nicht vollständig vorhanden gewesen. Zu einer amtlichen Heirat sei es letztlich nicht gekommen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, ihm die bewilligte Erwerbsminderungsrente der Jahre 1993 und 1994 sowie die Regelaltersrente vom 1. März 2005 bis 1. November 2005 auszuzahlen und ihm Witwerrente aus der Versicherung der am 20. Juli 2001 verstorbenen V. zu gewähren.
Das SG hat Auskünfte des Standesamtes der Stadt Stuttgart vom 10. August 2006 (nach dem Ergebnis der Nachforschungen sei V. am 20. Juli 2001 in Stuttgart-Bad Cannstatt verstorben, als Familienstand sei "unbekannt" beurkundet, ein Familienbuch sei nicht vorhanden) und des Standesamtes Stuttgart-Bad Cannstatt vom 11. Oktober 2006 (der Sterbefall der V. sei mit dem Familienstand "unbekannt" beurkundet, ein Nachweis einer Heirat habe nicht vorgelegen, nach eingehender Prüfung habe von keiner Stelle der Nachweis einer Heirat bestätigt werden können, der Kläger habe nie eine Heiratsurkunde vorgelegt, V. und der Kläger hätten sich zwar als Eheleute ausgegeben, doch sei dies nie durch eine Heiratsurkunde bestätigt gewesen, die damals vorgelegte Passkopie habe ebenfalls auf den Namen V. gelautet) sowie vom 28. März 2008 (aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich kein Nachweis einer Eheschließung) eingeholt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, eine mit der Klage ggf. anfechtbare Verwaltungsentscheidung sei nicht ersichtlich. Nach Prüfung der geleisteten Rentenzahlungen sei eine Unterbrechung nicht festzustellen. Der Kläger habe vom 1. April bis 1. Dezember 1994 Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Vom 1. März bis 1. November 2005 habe er RAR erhalten, wobei zum 1. Juli 2004 und 1. Juli 2005 keine Rentenanpassung erfolgt sei. Bzgl. der Rente einer verstorbenen Ehefrau seien aktuell keine Angaben möglich mangels näherer Daten der Ehefrau. Die Rente sei immer in voller Höhe gezahlt worden, auf Grund des Betreuungsverhältnisses ab 1. April 2004 an den Betreuer K ... Die Akte der V. sei bereits vernichtet, weswegen Angaben über deren Lebensverhältnisse nicht möglich seien. Die Rente sei immer durchgehend auf das gleiche Konto bei der Deutschen Bank geleistet worden, möglicherweise sei während der Zeit der Betreuung der Betreuer K. verfügungsberechtigt und der Kläger nicht verfügungsberechtigt gewesen. Das sei ihr aber nicht bekannt. Hierzu hat sie eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen ab 1. Januar 1991 vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2008 abgewiesen. Der Betreuer K. sei vom 1. April 2004 bis 29. September 2005 als Betreuer bestellt gewesen. Soweit der Kläger die Auszahlung der ihm bewilligten Rente begehre, sei die Klage als isolierte Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Soweit er die Gewährung von Witwerrente begehre, sei die Klage unzulässig, da insoweit eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung nicht ergangen sei. Die Leistungsklage auf Auszahlung der Rente für die Jahre 1993, 1994 und für den Zeitraum vom 1. März bis 1. November 2005 sei unbegründet. Die Beklagte sei ihrer Zahlungsverpflichtung insofern ordnungsgemäß nachgekommen, was sich aus der Verwaltungsakte und den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit Schreiben vom 4. August 1994 allein die fehlenden Zahlung für den Monat August 1994 moniert habe, worauf die Beklagte die Auszahlung der Rente ab 1. August 1994 wieder bzw. erneut angewiesen habe. Insoweit sei schon nicht ersichtlich, dass für die Zeit vor dem 1. August 1994 eine dem Kläger zustehende Rente nicht gezahlt sein könnte. In zeitlicher Nähe habe der Kläger im Jahr 1994 nur geltend gemacht, die Rente für den Monat August 1994 sei nicht eingegangen. Anschließend habe die Beklagte die Zahlung auf das bisherige Konto veranlasst. Auch aus den übrigen Unterlagen ergebe sich eine nahtlose Auszahlung der Rente auf das vom Kläger angegebene Konto.
Gegen den am 10. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. November 2008 Berufung eingelegt, mit welcher er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Jahre 1993 und 1994 sowie die ihm bewilligte Regelaltersrente für die Zeit vom 1. März 2005 bis 1. November 2005 an ihn auszuzahlen sowie ihm Witwerrente aus der Versicherung der am 20. Juli 2001 verstorbenen Zorica V. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Klageakten des SG und die Senatsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Das SG hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Leistungsklage betreffend die Auszahlung der dem Kläger bewilligten Rente - § 54 Abs. 5 SGG - zutreffend bejaht, die Klage aber zu Recht insoweit als unbegründet abgewiesen, da die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung durch Überweisung der Rentenbeträge auf das Konto des Klägers nachgekommen ist und damit der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Rente gemäß § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen ist. Der Senat schließt sich insoweit der Beweiswürdigung des SG nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung sämtlicher in der Akte enthaltenden Unterlagen und des gesamten Vorbringens uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG mit Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger - wie vom SG zutreffend dargelegt - im Jahr 1994 lediglich behauptet hat, die Rente sei für August 1994 nicht geleistet worden. Dass auch 1993 und weitere Monate im Jahr 1994 die Rente nicht gezahlt worden sein soll, wurde damals nicht behauptet. Schließlich wurde die Rente für August 1994 auch nachgezahlt und hat der Kläger in der Folge sein Begehren dann nicht weiter aufrecht erhalten. Auch als mit Neufeststellungsbescheid vom 29. März 1996 die Rente ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien neu berechnet wurde und die Nachzahlung unter Berücksichtigung der aufgelisteten Zahlungen berechnet wurde, hat der Kläger dagegen keine Einwände erhoben. Angesichts dessen kann sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass Rentenzahlungen in den Jahren 1993 und 1994 nicht auf das vom Kläger selbst angegebene Konto geflossen sind. Vielmehr ist er unter Berücksichtigung der Aktenunterlagen überzeugt, dass die Rente auf das angegebene Konto gezahlt worden ist. Soweit der Kläger behauptet, ihm sei die Rente von 1. April bis 1. November 2005 nicht gezahlt wurden, ist der Senat auf Grund der vorliegenden Unterlagen ebenfalls überzeugt, dass die Zahlungen auf das angegebene Konto erfolgt sind. Wenn er - vorübergehend - nicht über die auf sein Konto geflossene Rente verfügen konnte, weil zeitweilig eine Betreuung angeordnet war, hat die Beklagte gleichwohl befreiend auf das angegebene Konto bei der Deutschen Bank in Stuttgart die Rente geleistet.
Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf nochmalige Zahlung der bereits geleisteten Rente.
Soweit der Kläger die Gewährung von Witwerrente beansprucht, hat das SG zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen, da eine entsprechende anfechtbare Verwaltungsentscheidung nicht ergangen ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der von dem Kläger begehrten Witwerrente handelt es sich um eine Leistung, die auf Grund eines Verwaltungsaktes zu erbringen ist.
Ungeachtet dessen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - mit V. überhaupt verheiratet war. Schließlich hat er im Erörterungstermin vor dem SG angegeben, eine (beabsichtigte) Heirat sei nicht erfolgt, weil die entsprechenden Unterlagen gefehlt hätten. Andere Erkenntnisse haben sich auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. Januar 2010 nicht gewinnen lassen.
Angesichts dessen konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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