Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3947/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5969/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11.12.2009 aufgehoben und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist eine Zusicherung über die Kostenübernahme für den Fall eines Umzugs im Streit.
Der 1988 geborene Beschwerdegegner (Bg.) bezog in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter von dem Beschwerdeführer (Bf.) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er schloss am 24.05.2008 zum 01.06.2008, als der Beginn einer geringfügigen Beschäftigung anstand, einen Mietvertrag über eine eigene Wohnung mit 41 qm im selben Wohnort ab. In der Folgezeit war zwischen den Beteiligten strittig, ob die Bf. die Kosten der Unterkunft (KdU) des Klägers nach § 22 SGB II auch für die neue Wohnung zu tragen hatte.
Mit Bescheiden vom 13.10.2008 und 09.12.2008 bewilligte der Bf. dem Bg. lediglich die Regelleistung und keine KdU mehr. KdU könnten nicht bewilligt werden, da der Bg. als unter 25-jähriger ohne Zusicherung des Bf. umgezogen sei, § 22 Abs. 2a SGB II.
Mit seinem Widerspruch vom 20.10.2008 machte der Bg. geltend, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags ein festes Einkommen gehabt zu haben, weswegen er den Mietvertrag zu Recht habe abschließen dürfen. Außerdem habe ein Zerwürfnis mit seiner Mutter vorgelegen, weswegen der Umzug ebenfalls zu Recht erfolgt sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) keinen Erfolg (Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen S 14 AS 4110/08 ER).
Auch mit Folgebescheid vom 26.05.2009 wurde für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2009 wieder lediglich die Regelleistung, nunmehr in Höhe von monatlich 147 EUR (unter Berücksichtigung von Einkommen) gewährt, und mit weiterem Folgebescheid vom 02.09.2009 für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 in Höhe von 153 EUR monatlich.
Am 27.10.2009 beantragte der Bg. die Zustimmung zu einem erforderlichen Umzug, ohne indes hierbei eine konkrete neue Wohnung zu benennen. Er legte die Kündigung seiner Wohnung zum 31.10.2009 durch seinen Vermieter vor. Als schwerwiegender Grund für den Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung sei die Kündigung der Wohnung anzusehen. Der Bg. ist in der Folgezeit nach dem Verlust seiner neuen Wohnung obdachlos geworden.
Mit Bescheid vom 29.10.2009 lehnte der Bf. die begehrte Zusicherung ab, da der Bg. in seine letzte Wohnung ohne Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers umgezogen sei und daher nach § 22 Abs. 2 a SGB II keine Zusicherung erteilt werden könne.
Der Bg. begründete seinen Widerspruch vom 23.11.2009 damit, dass bei seinem damaligen Umzug zwischen ihm und seiner Mutter ein tiefgreifendes Zerwürfnis vorgelegen habe. Im Übrigen sehe § 22 Abs. 2a SGB II kein "Rückzugsgebot" in das elterliche Heim vor. Nachdem seine Mutter ihn aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, könne er dort nicht wieder einziehen. Nach dem Umzug der Mutter in eine kleinere Zwei-Zimmer-Wohnung stünden in der Wohnung der Mutter nur noch 27,35 qm Wohnfläche zur Verfügung. Außerdem sei er zwischenzeitlich obdachlos geworden, da der Vermieter der neuen Wohnung die Schließzylinder ausgewechselt habe.
Am 30.11.2009 hat der Bg. beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Der im Ablehnungsbescheid aufgeführte Zusicherungsvorbehalt nach § 22 Abs. 2a SGB II für unter 25-jährige gelte nicht für ihn, da er zum Zeitpunkt des neuen Mietverhältnisses keine Leistungen nach dem SGB II beansprucht habe. Ein Rückumzug in die Wohnung seiner Mutter sei auch deswegen ausgeschlossen bzw. nicht zumutbar, weil diese zwischenzeitlich in eine wesentliche kleinere 2-Zimmer-Wohnung mit nur noch 27,35 qm Wohnfläche umgezogen sei.
Der Bf. trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, dass der Ausschlussgrund des § 22 Abs. 2a SGB II vorliegend greife, weil der Bg. vor seinem vollendeten 25. Lebensjahr aus eigenem Antrieb und ohne vorherige Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers die Wohnung gewechselt habe. Entgegen der Auffassung des Bg. sei nicht die derzeitige Situation entscheidend, sondern der (erste) Auszug bzw. Mietvertragsabschluss zum 01.06.2008, welcher sich auf künftig geltend gemachte KdU weiterhin dahingehend auswirke, dass solche Leistungen von dem Bf. nicht zu übernehmen seien. Aufgrund des damaligen nicht notwendigen Auszuges bestehe keine Verpflichtung, zukünftige KdU zu tragen. Der Bg. habe diesen Zustand sehenden Auges selbst hergeführt. Bei einer Zustimmung zu einem zukünftigen Umzug des Bg. würde die Regelung des § 22 Abs. 2 a SGB II ad absurdum geführt und der beabsichtigte Regelungszweck unterlaufen.
Mit Beschluss vom 11.12.2009 hat das SG den Bf. für den Fall, dass der Bg. eine Mietwohnung findet, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, eine Zusicherung zur Übernahme angemessener KdU nicht an dem Auszug des Bg. aus der Wohnung seiner Mutter im Jahr 2008 scheitern zu lassen. Zwar sei der Hinweis des Bf. auf den Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 2a SGB II dem Grunde nach zutreffend, und es bestünden auch keine Zweifel hinsichtlich des seitens des SG bestätigten Ausschlusses der Übernahme von KdU für diese Zwischenzeit, in der der Bg. seine ehemalige Wohnung angemietet hatte (unter Hinweis auf den Beschluss des SG mit dem Aktenzeichen S 14 AS 4110/08 ER). Insoweit habe sich jedoch im Vergleich zum Vorjahr eine erhebliche Änderung dahingehend ergeben, dass nach dem Umzug der Mutter in eine kleinere Zwei-Zimmer-Wohnung mit nur 27,35 qm Wohnfläche es faktisch nicht mehr zumutbar sei, den Bg. auf diese Wohnung zu verweisen. Die Wohnung sei schlicht zu klein, selbst für eine einzelne nach dem SGB II leistungsberechtigte Person. Trotz der genannten Vorgeschichte sei keine Berechtigung erkennbar, über diesen Sachverhalt hinwegzugehen. Selbst bei Bejahung eines fraglichen Ersatzanspruches nach § 34 SGB II ändere dies nichts an der aktuellen Bedarfslage. Auch wenn die vorliegende Situation nicht unter eines der drei in § 22 Abs. 2 a Satz 2 SGB II genannten Kriterien über eine Zusicherung eingeordnet werden könne, enthalte die Vorschrift in Satz 2 Nr. 3 im Ergebnis eine Öffnungsklausel. Hierdurch könne berücksichtigt werden, dass eine viel zu kleine Wohnung, in der ein geordnetes Zusammenleben nicht zumutbar möglich sei, regelmäßig einen schwerwiegenden Grund darstelle, der eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer eigenen Wohnung eines unter 25-jährigen rechtfertige. Im Ergebnis sei daher vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach summarischer Prüfung auszugehen. Der Anordnungsgrund liege in der Obdachlosigkeit des Bg. begründet. Der Beschluss des SG wurde dem Bf. am 16.12.2009 zugestellt.
Der Bf. hat am 22.12.2009 beim Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG seien vorliegend sowohl der Tatbestand als auch der Regelungszweck des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 2a SGB II erfüllt. Die Tatsache, dass die derzeitige Wohnung der Mutter des Bg. für zwei Personen keine angemessene Größe aufweise, könne nicht zu Lasten der Allgemeinheit der Steuerzahler gehen. Da der Bg. diese Situation selbst herbeigeführt habe, müsse ihm auch zugemutet werden, sich zur Überbrückung der derzeitigen Notlage wieder bei seiner Mutter einzuquartieren und sich hierbei räumlich einzuschränken. Im Übrigen habe der Bg. als weiteren Elternteil auch noch seinen in D. wohnenden Vater. Die prekäre Situation des Bg. wäre nicht entstanden, wenn er damals nicht ausgezogen wäre.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11.12.2009 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Bg. hält den Beschluss für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Vorliegend sind schwere und unzumutbare Nachteile, welche in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr beseitigt werden könnten, nicht erkennbar. Der Anordnungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung des SG nicht bereits aus der Obdachlosigkeit des Bg., weil dieser für den Fall, dass er der Bf. eine Unterkunftsmöglichkeit erstmalig konkret nachweist, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die begehrte Zusicherung der Kostenübernahme bzw. die Übernahme selbst erhalten kann. Es ist nicht erkennbar, weshalb dem Bg. die Verweisung auf die erstmalige Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nicht zumutbar sein könnte, wenn er eine konkrete Umzugsmöglichkeit erstmalig darlegt.
Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die begehrte Zusicherung keine Voraussetzung für die Übernahme der KdU ist, wie die Regelungen sowohl in § 22 Abs. 2 und Abs. 2a SGB II zeigen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - = BSGE 102, 194; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B 297/09 AS ER -). Ein Anspruch des Bg. auf KdU würde deswegen nach Anmietung einer Wohnung nicht zwangsläufig daran scheitern, dass eine vorherige Zusicherung nicht erteilt worden ist.
Darüber hinaus kann der Bg. die begehrte Zusicherung auch dann noch - ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - erhalten, wenn er eine konkrete Unterbringungsmöglichkeit nachweisen kann. Eine abstrakte Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten oder von KdU in einer bestimmten Höhe kann regelmäßig nicht verlangt werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B -; SG Freiburg, Beschluss vom 18.08.2006 - S 6 AS 3764/08 ER -). Denn die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft und Heizung kann sich grundsätzlich nur auf eine konkret benannte Unterkunft beziehen. Eine abstrakte Entscheidung sieht das Gesetz hingegen nicht vor (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2007 - L 28 B 2043/07 AS ER - für die Regelung in § 22 Abs. 2 SGB II). Insofern wird sowohl in Abs. 2 als auch in Abs. 2a der diesbezüglichen Regelung in § 22 SGB II jeweils von einer konkret zu benennenden Wohnung ausgegangen. Der Bg. muss daher bei Vorliegen eines neuen konkreten Wohnungsangebotes gegebenenfalls um gesonderten einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, der bei Vorliegen der Voraussetzungen auch zeitnah erlangt werden kann.
Hinzu kommt, dass vorliegend nur ein Anspruchselement, nämlich die Unschädlichkeit nach § 22 Abs. 2a SGB II des Auszugs aus der Wohnung der Mutter im Jahre 2008, vom SG festgestellt worden ist, wofür ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Die insoweit vorgenommene Feststellung eines Elementes eines Anspruchs auf Kostenübernahme stellt eine durch die Erfordernisse der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht veranlasste Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil der Bg. gegebenenfalls bei Aussicht auf eine konkrete Wohnung rechtzeitig einstweiligen Rechtsschutz erhalten kann (siehe oben).
Zwar ist dem SG einzuräumen, dass ein praktisches Bedürfnis für die von ihm tenorierte Feststellung besteht, weil wegen der grundsätzlich ablehnenden Haltung des Bf. hinsichtlich einer KdU-Gewährung an den Bg. auch bei Nachweis einer konkreten neuen Unterkunftsmöglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer ablehnenden Entscheidung zu rechnen wäre. Insoweit dürfte der Rechtsstandpunkt des SG nicht zu beanstanden sein, dass der Bf. dem Bg. seinen früheren Auszug aus der Wohnung seiner Mutter nicht mehr entgegenhalten kann, weil dem Bg. eine Rückkehrmöglichkeit in die inzwischen nur noch 27,35 qm große neue Wohnung seiner Mutter nicht zumutbar sein dürfte. Die Argumentation des Bf., dass die prekäre Situation des Bg. nicht entstanden wäre, wenn er damals nicht ausgezogen wäre, ist insoweit wohl unzutreffend, weil die Mutter des Bg. auch ohne Berücksichtigung der Belange des Bg. in eine kleinere Wohnung hätte umziehen können. Warum die Mutter des Bg. in eine kleinere Wohnung umgezogen ist, wäre jedoch im Ergebnis irrelevant, weil durch die kleinere Wohnung der Mutter nunmehr faktisch eine Rückkehrmöglichkeit nicht mehr gegeben ist. Die Überlegung des SG, dass ein zukünftiger Antrag des Bg. auf die Übernahme von KdU deswegen nicht an dem Auszug aus der Wohnung seiner Mutter im Jahr 2008 scheitern kann, dürfte kaum zu beanstanden sein.
Diese Überlegungen begründen indes zum derzeitigen Zeitpunkt noch keinen Anordnungsgrund, weil erst beim Vorliegen einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit geprüft werden kann, ob nicht ggf. anderweitige Ablehnungsgründe (wie z.B. unangemessen hohe Kosten) greifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist eine Zusicherung über die Kostenübernahme für den Fall eines Umzugs im Streit.
Der 1988 geborene Beschwerdegegner (Bg.) bezog in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter von dem Beschwerdeführer (Bf.) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er schloss am 24.05.2008 zum 01.06.2008, als der Beginn einer geringfügigen Beschäftigung anstand, einen Mietvertrag über eine eigene Wohnung mit 41 qm im selben Wohnort ab. In der Folgezeit war zwischen den Beteiligten strittig, ob die Bf. die Kosten der Unterkunft (KdU) des Klägers nach § 22 SGB II auch für die neue Wohnung zu tragen hatte.
Mit Bescheiden vom 13.10.2008 und 09.12.2008 bewilligte der Bf. dem Bg. lediglich die Regelleistung und keine KdU mehr. KdU könnten nicht bewilligt werden, da der Bg. als unter 25-jähriger ohne Zusicherung des Bf. umgezogen sei, § 22 Abs. 2a SGB II.
Mit seinem Widerspruch vom 20.10.2008 machte der Bg. geltend, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags ein festes Einkommen gehabt zu haben, weswegen er den Mietvertrag zu Recht habe abschließen dürfen. Außerdem habe ein Zerwürfnis mit seiner Mutter vorgelegen, weswegen der Umzug ebenfalls zu Recht erfolgt sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) keinen Erfolg (Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen S 14 AS 4110/08 ER).
Auch mit Folgebescheid vom 26.05.2009 wurde für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2009 wieder lediglich die Regelleistung, nunmehr in Höhe von monatlich 147 EUR (unter Berücksichtigung von Einkommen) gewährt, und mit weiterem Folgebescheid vom 02.09.2009 für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 in Höhe von 153 EUR monatlich.
Am 27.10.2009 beantragte der Bg. die Zustimmung zu einem erforderlichen Umzug, ohne indes hierbei eine konkrete neue Wohnung zu benennen. Er legte die Kündigung seiner Wohnung zum 31.10.2009 durch seinen Vermieter vor. Als schwerwiegender Grund für den Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung sei die Kündigung der Wohnung anzusehen. Der Bg. ist in der Folgezeit nach dem Verlust seiner neuen Wohnung obdachlos geworden.
Mit Bescheid vom 29.10.2009 lehnte der Bf. die begehrte Zusicherung ab, da der Bg. in seine letzte Wohnung ohne Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers umgezogen sei und daher nach § 22 Abs. 2 a SGB II keine Zusicherung erteilt werden könne.
Der Bg. begründete seinen Widerspruch vom 23.11.2009 damit, dass bei seinem damaligen Umzug zwischen ihm und seiner Mutter ein tiefgreifendes Zerwürfnis vorgelegen habe. Im Übrigen sehe § 22 Abs. 2a SGB II kein "Rückzugsgebot" in das elterliche Heim vor. Nachdem seine Mutter ihn aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, könne er dort nicht wieder einziehen. Nach dem Umzug der Mutter in eine kleinere Zwei-Zimmer-Wohnung stünden in der Wohnung der Mutter nur noch 27,35 qm Wohnfläche zur Verfügung. Außerdem sei er zwischenzeitlich obdachlos geworden, da der Vermieter der neuen Wohnung die Schließzylinder ausgewechselt habe.
Am 30.11.2009 hat der Bg. beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Der im Ablehnungsbescheid aufgeführte Zusicherungsvorbehalt nach § 22 Abs. 2a SGB II für unter 25-jährige gelte nicht für ihn, da er zum Zeitpunkt des neuen Mietverhältnisses keine Leistungen nach dem SGB II beansprucht habe. Ein Rückumzug in die Wohnung seiner Mutter sei auch deswegen ausgeschlossen bzw. nicht zumutbar, weil diese zwischenzeitlich in eine wesentliche kleinere 2-Zimmer-Wohnung mit nur noch 27,35 qm Wohnfläche umgezogen sei.
Der Bf. trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, dass der Ausschlussgrund des § 22 Abs. 2a SGB II vorliegend greife, weil der Bg. vor seinem vollendeten 25. Lebensjahr aus eigenem Antrieb und ohne vorherige Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers die Wohnung gewechselt habe. Entgegen der Auffassung des Bg. sei nicht die derzeitige Situation entscheidend, sondern der (erste) Auszug bzw. Mietvertragsabschluss zum 01.06.2008, welcher sich auf künftig geltend gemachte KdU weiterhin dahingehend auswirke, dass solche Leistungen von dem Bf. nicht zu übernehmen seien. Aufgrund des damaligen nicht notwendigen Auszuges bestehe keine Verpflichtung, zukünftige KdU zu tragen. Der Bg. habe diesen Zustand sehenden Auges selbst hergeführt. Bei einer Zustimmung zu einem zukünftigen Umzug des Bg. würde die Regelung des § 22 Abs. 2 a SGB II ad absurdum geführt und der beabsichtigte Regelungszweck unterlaufen.
Mit Beschluss vom 11.12.2009 hat das SG den Bf. für den Fall, dass der Bg. eine Mietwohnung findet, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, eine Zusicherung zur Übernahme angemessener KdU nicht an dem Auszug des Bg. aus der Wohnung seiner Mutter im Jahr 2008 scheitern zu lassen. Zwar sei der Hinweis des Bf. auf den Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 2a SGB II dem Grunde nach zutreffend, und es bestünden auch keine Zweifel hinsichtlich des seitens des SG bestätigten Ausschlusses der Übernahme von KdU für diese Zwischenzeit, in der der Bg. seine ehemalige Wohnung angemietet hatte (unter Hinweis auf den Beschluss des SG mit dem Aktenzeichen S 14 AS 4110/08 ER). Insoweit habe sich jedoch im Vergleich zum Vorjahr eine erhebliche Änderung dahingehend ergeben, dass nach dem Umzug der Mutter in eine kleinere Zwei-Zimmer-Wohnung mit nur 27,35 qm Wohnfläche es faktisch nicht mehr zumutbar sei, den Bg. auf diese Wohnung zu verweisen. Die Wohnung sei schlicht zu klein, selbst für eine einzelne nach dem SGB II leistungsberechtigte Person. Trotz der genannten Vorgeschichte sei keine Berechtigung erkennbar, über diesen Sachverhalt hinwegzugehen. Selbst bei Bejahung eines fraglichen Ersatzanspruches nach § 34 SGB II ändere dies nichts an der aktuellen Bedarfslage. Auch wenn die vorliegende Situation nicht unter eines der drei in § 22 Abs. 2 a Satz 2 SGB II genannten Kriterien über eine Zusicherung eingeordnet werden könne, enthalte die Vorschrift in Satz 2 Nr. 3 im Ergebnis eine Öffnungsklausel. Hierdurch könne berücksichtigt werden, dass eine viel zu kleine Wohnung, in der ein geordnetes Zusammenleben nicht zumutbar möglich sei, regelmäßig einen schwerwiegenden Grund darstelle, der eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer eigenen Wohnung eines unter 25-jährigen rechtfertige. Im Ergebnis sei daher vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach summarischer Prüfung auszugehen. Der Anordnungsgrund liege in der Obdachlosigkeit des Bg. begründet. Der Beschluss des SG wurde dem Bf. am 16.12.2009 zugestellt.
Der Bf. hat am 22.12.2009 beim Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG seien vorliegend sowohl der Tatbestand als auch der Regelungszweck des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 2a SGB II erfüllt. Die Tatsache, dass die derzeitige Wohnung der Mutter des Bg. für zwei Personen keine angemessene Größe aufweise, könne nicht zu Lasten der Allgemeinheit der Steuerzahler gehen. Da der Bg. diese Situation selbst herbeigeführt habe, müsse ihm auch zugemutet werden, sich zur Überbrückung der derzeitigen Notlage wieder bei seiner Mutter einzuquartieren und sich hierbei räumlich einzuschränken. Im Übrigen habe der Bg. als weiteren Elternteil auch noch seinen in D. wohnenden Vater. Die prekäre Situation des Bg. wäre nicht entstanden, wenn er damals nicht ausgezogen wäre.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11.12.2009 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Bg. hält den Beschluss für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Vorliegend sind schwere und unzumutbare Nachteile, welche in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr beseitigt werden könnten, nicht erkennbar. Der Anordnungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung des SG nicht bereits aus der Obdachlosigkeit des Bg., weil dieser für den Fall, dass er der Bf. eine Unterkunftsmöglichkeit erstmalig konkret nachweist, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die begehrte Zusicherung der Kostenübernahme bzw. die Übernahme selbst erhalten kann. Es ist nicht erkennbar, weshalb dem Bg. die Verweisung auf die erstmalige Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nicht zumutbar sein könnte, wenn er eine konkrete Umzugsmöglichkeit erstmalig darlegt.
Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die begehrte Zusicherung keine Voraussetzung für die Übernahme der KdU ist, wie die Regelungen sowohl in § 22 Abs. 2 und Abs. 2a SGB II zeigen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - = BSGE 102, 194; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B 297/09 AS ER -). Ein Anspruch des Bg. auf KdU würde deswegen nach Anmietung einer Wohnung nicht zwangsläufig daran scheitern, dass eine vorherige Zusicherung nicht erteilt worden ist.
Darüber hinaus kann der Bg. die begehrte Zusicherung auch dann noch - ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - erhalten, wenn er eine konkrete Unterbringungsmöglichkeit nachweisen kann. Eine abstrakte Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten oder von KdU in einer bestimmten Höhe kann regelmäßig nicht verlangt werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B -; SG Freiburg, Beschluss vom 18.08.2006 - S 6 AS 3764/08 ER -). Denn die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft und Heizung kann sich grundsätzlich nur auf eine konkret benannte Unterkunft beziehen. Eine abstrakte Entscheidung sieht das Gesetz hingegen nicht vor (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2007 - L 28 B 2043/07 AS ER - für die Regelung in § 22 Abs. 2 SGB II). Insofern wird sowohl in Abs. 2 als auch in Abs. 2a der diesbezüglichen Regelung in § 22 SGB II jeweils von einer konkret zu benennenden Wohnung ausgegangen. Der Bg. muss daher bei Vorliegen eines neuen konkreten Wohnungsangebotes gegebenenfalls um gesonderten einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, der bei Vorliegen der Voraussetzungen auch zeitnah erlangt werden kann.
Hinzu kommt, dass vorliegend nur ein Anspruchselement, nämlich die Unschädlichkeit nach § 22 Abs. 2a SGB II des Auszugs aus der Wohnung der Mutter im Jahre 2008, vom SG festgestellt worden ist, wofür ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Die insoweit vorgenommene Feststellung eines Elementes eines Anspruchs auf Kostenübernahme stellt eine durch die Erfordernisse der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht veranlasste Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil der Bg. gegebenenfalls bei Aussicht auf eine konkrete Wohnung rechtzeitig einstweiligen Rechtsschutz erhalten kann (siehe oben).
Zwar ist dem SG einzuräumen, dass ein praktisches Bedürfnis für die von ihm tenorierte Feststellung besteht, weil wegen der grundsätzlich ablehnenden Haltung des Bf. hinsichtlich einer KdU-Gewährung an den Bg. auch bei Nachweis einer konkreten neuen Unterkunftsmöglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer ablehnenden Entscheidung zu rechnen wäre. Insoweit dürfte der Rechtsstandpunkt des SG nicht zu beanstanden sein, dass der Bf. dem Bg. seinen früheren Auszug aus der Wohnung seiner Mutter nicht mehr entgegenhalten kann, weil dem Bg. eine Rückkehrmöglichkeit in die inzwischen nur noch 27,35 qm große neue Wohnung seiner Mutter nicht zumutbar sein dürfte. Die Argumentation des Bf., dass die prekäre Situation des Bg. nicht entstanden wäre, wenn er damals nicht ausgezogen wäre, ist insoweit wohl unzutreffend, weil die Mutter des Bg. auch ohne Berücksichtigung der Belange des Bg. in eine kleinere Wohnung hätte umziehen können. Warum die Mutter des Bg. in eine kleinere Wohnung umgezogen ist, wäre jedoch im Ergebnis irrelevant, weil durch die kleinere Wohnung der Mutter nunmehr faktisch eine Rückkehrmöglichkeit nicht mehr gegeben ist. Die Überlegung des SG, dass ein zukünftiger Antrag des Bg. auf die Übernahme von KdU deswegen nicht an dem Auszug aus der Wohnung seiner Mutter im Jahr 2008 scheitern kann, dürfte kaum zu beanstanden sein.
Diese Überlegungen begründen indes zum derzeitigen Zeitpunkt noch keinen Anordnungsgrund, weil erst beim Vorliegen einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit geprüft werden kann, ob nicht ggf. anderweitige Ablehnungsgründe (wie z.B. unangemessen hohe Kosten) greifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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