L 10 R 5942/09 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 5138/09 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5942/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend dargelegt, dass die vom Kläger beantragte Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 03.06.2008, S 12 R 2627/08 ER über die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 12 R 2503/08 nicht möglich ist, weil dieser Beschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab.

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Be-schluss des Sozialgerichts vom 03.06.2008 in seiner Feststellungswirkung erschöpft. Welche Folgen diese Feststellung hat, ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses und damit sind derartige Folgen auch einer Vollstreckung aus diesem Beschluss nicht zugänglich. Der Vortrag des Klä-gers insoweit - soweit hier einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkten zuordenbar - macht das von ihm gewünschte Ergebnis zur Voraussetzung und unterliegt damit einem Zirkelschluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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