L 10 R 1621/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 817/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1621/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.02.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1963 in T. (K.) geborene Kläger kam 1987 in die Bundesrepublik Deutschland und war hier von Juli 1987 bis April 1997 mit geringen Unterbrechungen als Bauhelfer, zuletzt ab 1991 bei der Stadt H. , beschäftigt. Zur Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 28.12.2004 Bezug genommen. Wegen eines versuchten Tötungsdelikts am 13.04.1997 an seiner Ehefrau befand sich der Kläger zunächst im Justizvollzugskrankenhaus H ... Vom 04.09.1997 bis Ende August 2007 war er im Maßregelvollzug des Zentrums für Psychiatrie W. (vormals Psychiatrisches Zentrum N. ) untergebracht (Urteil des Landegerichts H. vom 24.04.1998, 1 KLs 17 Js 7478/97). Mit Beschluss des Landgerichts H. - Strafvollstreckungskammer - vom 23.08.2007 (7 StVK 210/07) ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt und der Kläger angewiesen worden, weiterhin im Psychiatrischen Zentrum W. seinen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt zu nehmen.

Einen erstmaligen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 27.04.1999 lehnte die Beklagte auf der Grundlage eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters M. (Eifersuchtswahn in Teilremission unter neuroleptischer Behandlung, geringe bis mäßige Neuroleptika indizierte motorische Unruhe der Beine = Akathisie; für einfache Männerarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe vollschichtige Belastbarkeit) mit Bescheid vom 07.07.1999 ab.

Am 14.12.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.12.2004 und der Begründung ab, in den letzten fünf Jahren seien die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) nicht vorhanden. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 14.12.1999 bis 13.12.2004 seien null Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit welchem der Kläger geltend machte, er habe aufgrund seiner Unterbringung im Psychiatrischen Zentrum N. die geforderten Pflichtbeiträge nicht erbringen können, da er dem Arbeitsmarkt wegen Krankheit nicht mehr zu Verfügung gestanden habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2005 zurück. Dem Kläger sei es nach der nervenärztlichen Untersuchung vom Juni 1999 noch möglich gewesen, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in wechselnder Körperhaltung, ohne hohe Verantwortung, ohne Zeitdruck und ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit vollschichtig auszuüben, weshalb der damalige Rentenantrag mit Bescheid vom 07.09.1999 abgelehnt worden sei. In dem jetzt anhängigen Rentenverfahren sei es nicht erforderlich, das aktuelle Leistungsvermögen des Klägers zu beurteilen, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem Eintritt des Leistungsfalls bis spätestens 31.05.1999 erfüllt seien.

Dagegen hat der Kläger am 21.03.2005 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben und zur Begründung geltend gemacht, die Beklagte habe übersehen, dass er bereits vor Dezember 1999 nicht arbeitsfähig gewesen sei. Er leide an einer paranoiden Psychose und befinde sich seit 04.09.1997 im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W ... Im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens sei er von Dr. B. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Justizvollzugskrankenhaus H. , untersucht worden. Dieser sei in seinem Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass er auf Grund der psychischen Erkrankung erwerbsunfähig sei.

Das Sozialgericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft H. (76 VRs 17 Js 7478/97), u.a. mit dem zur Frage der Schuldfähigkeit erstellten Gutachten des Dr. B. vom 19.08.1997 (der Kläger leide an einem Eifersuchtswahn und einer paranoiden Psychose; die Voraussetzungen zur Anwendung des § 20 Strafgesetzbuch [StGB] = Schuldunfähigkeit und zur Anwendung des § 63 StGB = Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wegen Gefährlichkeit seien gegeben) beigezogen und eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage der Dr. K. , Zentrum für Psychiatrie W. , sowie ein Gutachten nach Aktenlage von Dr. B. und ein Gutachten mit Untersuchung des Klägers am 16.11.2006 von dem Neurologen und Psychiater M. eingeholt. Dr. K. hat ausgeführt, bei Aufnahme habe ein depressiv-wahnhaftes Syndrom, anfangs mit Mutismus (Stummheit) vorgelegen, psychopathologisch habe eine wahnhafte Eifersuchtsthematik gegenüber der damaligen Ehefrau zu Grunde gelegen. Bis zum Jahr 2001 sei ein Fortbestehen der übersteigerten Eifersuchtsthematik zu verzeichnen gewesen. Im weiteren Verlauf habe sich der Kläger auch auf arbeitstherapeutische Angebote einlassen können; er besuche tagesstrukturierend regelmäßig die Arbeitstherapie mit 21 Stunden wöchentlich. Derzeit wäre er in der Lage, eine halbschichtige Tätigkeit aufzunehmen, stehe aber auf Grund seiner noch fortdauernden stationären Behandlungsbedürftigkeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Dr. B. hat ausgeführt, anhand der Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung des Klägers bereits längere Zeit prädeliktisch derart ausgeprägt gewesen sei, dass aus ihr Erwerbsunfähigkeit resultiert habe. Anhand der Aktenlage alleine gehe er nicht davon aus, dass der Kläger schon seinerzeit (1997) nicht mehr erwerbsfähig gewesen sei. Der Neurologe und Psychiater M. hat diagnostisch einen Verdacht auf eine paranoide schizophrene Psychose, differenzialdiagnostisch isolierter Eifersuchtswahn und einen Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeit/Psychopathie beschrieben. Eine paranoide Schizophrenie halte er zwar für die wahrscheinlichste, nicht aber für eine sichere Diagnose und eine schwere schizophrene Residualsymptomatik sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht zu erkennen. Die Persönlichkeitsstörung sei nach aller Wahrscheinlichkeit bereits so ins Erwerbsleben mit eingebracht worden, allerdings handele es sich insoweit nicht um eine Verhaltensauffälligkeit, die völlig der Kontrolle des Klägers entzogen sei. Bei einer beruflichen Tätigkeit des Klägers seien qualitative Einschränkungen (keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck, wegen des erheblichen Defizits in der Empathiefähigkeit keine Tätigkeiten im sozialen oder pflegerischen Bereich, mit höherer Verantwortung oder in vorgesetzter Position, keine Tätigkeiten mit sehr hohem Maß an gegenseitigen Absprachen oder mit hohem Konfliktpotential, keine Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten gegenseitig eine große Verantwortung für sich untereinander übernehmen müssen) zu beachten. Für den Zeitraum vor der Tatbegehung ergebe sich abgesehen von den qualitativen Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auch für die Zeit nach Tatbegehung bis Mai 1999 halte er den Kläger für körperlich leichte und geistig nicht anspruchsvolle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig. Auf Grund der Auswirkungen einer Hospitalisierung gehe er davon aus, dass seit August 2001 eine Minderung des Leistungsvermögens auf sechs Stunden täglich anzunehmen sei, in diesem Umfang sei der Kläger allerdings durchaus in der Lage, z.B. als Maschinenbediener ohne hohen Zeitdruck, im Gartenbau oder in der Landwirtschaft zu arbeiten.

Mit Urteil vom 06.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, allein die auf einer Krankheit beruhende Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik könne einen Rentenanspruch nicht begründen. Zwar könne der Versicherte dann den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erreichen, wesentlich hierfür sei jedoch die Tatsache seiner zum Schutz der Bevölkerung angeordneten Unterbringung in einer Einrichtung der forensischen Psychiatrie. Ein Rentenanspruch könne nur dann bestehen, wenn die psychiatrische Erkrankung so stark ausgeprägt sei, dass sie auch in Freiheit des Versicherten zu einer sozialmedizinisch relevanten Leistungsminderung führen würde. Hiervon könne im Falle des Klägers zumindest bis einschließlich Mai 1999 nicht ausgegangen werden. Auf Grund des Umstandes, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zuletzt im Mai 1999 erfüllt gewesen seien, komme es auf die weitere Entwicklung des Krankheitsverlaufs nicht an.

Gegen das am 23.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2007 Berufung eingelegt. Er macht geltend, bei der Argumentationskette des Sozialgerichts handele es sich um einen unzulässigen Zirkelschluss. Einerseits werde anerkannt, dass er sich wegen seiner psychischen Erkrankung im Maßregelvollzug befinde, andererseits werde allein darauf abgestellt, dass er auf dem Arbeitsmarkt nicht wegen der psychischen Erkrankung, sondern wegen der mit dem Maßregelvollzug verbundenen Inhaftierung, gehindert sei, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Dies bedeute eine Schlechterstellung des Maßregelvollzugs gegenüber dem Strafvollzug. Im Strafvollzug würden Arbeitsleistungen des Strafgefangenen als rentenrechtliche Zeiten angerechnet. Auch missdeute das Sozialgericht § 63 StGB. Danach erfolge die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Dr. B. sei in dem für die Staatsanwaltschaft H. erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass er an einer paranoiden Psychose leide. Auf Grund der anhaltend chronifizierten "Wahnarbeit des Klägers" sei zu erwarten, dass die paranoide Psychose immer wieder bei Konflikten zum Tragen komme. Die Argumentation des Sozialgerichts, dass es auf die weitere Entwicklung des Krankheitsverlaufs nicht ankomme, sei falsch. Unberücksichtigt geblieben sei auch der Umstand, dass er schon im Zeitpunkt des ersten Rentenantrags vom 27.04.1999 erwerbsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 08.05.2007),

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.02.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2005 und unter Rücknahme des Bescheides vom 07.07.1999 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft H. (76 VRs 17 JS 7478/97) beigezogen. Der Kläger hat den Bescheid des Landratsamts R.-Kreis - Versorgungsamt - ( ) vorgelegt, wonach bei ihm seit 29.05.2007 unter Berücksichtigung eines Residualzustands nach seelischer Krankheit und einer Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke bei degenerativen Gelenkveränderungen ein Grad der Behinderung von 60 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) festgestellt worden ist.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die vorgelegten Verwaltungsakten und die vom Senat beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft H. (76 VRs 17 Js 7478/97) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Streitgegenständlich ist vorliegend allein ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund des Antrags des Klägers vom 14.12.2004. Allein über einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund dieses Antrages haben die Beklagte und - auf den allein hierauf bezogenen Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung - das Sozialgericht entschieden und nur eine solche hat der Kläger auch im Berufungsverfahren beantragt.

Soweit der Kläger ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrags und im Schriftsatz vom 08.05.2007 gegenüber dem Senat außerdem die Rücknahme des Bescheides vom 07.07.1999 beantragt, macht er nicht etwa (ggf. über § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund des früheren Antrags vom 27.04.1999 und nach den vor dem 01.01.2000 geltenden Rechtsvorschriften geltend. Hiergegen spricht bereits der übrige Klage- und Berufungsantrag, mit dem er ausdrücklich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, also nach dem seit dem 01.01.2001 und damit im Zeitpunkt seines Rentenantrages vom Dezember 2004 geltenden Recht beantragt. Dieser Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 07.07.1999 ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.02.2005, B 13 RJ 1/04 R, veröffentlicht in juris) zu sehen, auf die die Beteiligten im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens hingewiesen worden sind (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 14.09.2005, L 8 R 3393/05 PKH-B). Danach soll der Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 14.12.2004 zugleich als Antrag auf Überprüfung des ersten Rentenablehnungsbescheides (hier vom 07.07.1999) zu werten sein mit der Folge, dass der Kläger für den Fall, dass sich die Ablehnung der früher beantragten Rente durch den bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 07.07.1999 als rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 des SGB X erweisen würde, so zu stellen sei, als hätte er bereits auf der Grundlage des Antrags vom April 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen, was insoweit einen Streckungstatbestand i.S. des § 43 Abs. 4 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Form einer (fiktiven) Rentenbezugszeit begründen würde. Dies gelte - so das BSG im genannten Urteil - unabhängig davon, ob ein Anspruch nach § 44 SGB X streitig sei, ja selbst unabhängig davon, ob überhaupt eine Nachzahlung begehrt werde und auch unabhängig davon, ob schon durch die Ausschlussregelung des § 44 Abs. 4 SGB X eine Nachzahlung zumindest teilweise ausgeschlossen sei. Die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rentenablehnungsbescheides vom 07.07.1999 hat somit nach dieser Rechtsprechung nur für die Prüfung der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den mit Antrag vom Dezember 2004 geltend gemachten Rentenanspruch Bedeutung. Einer vorherigen Rücknahme des Bescheides vom 07.07.1999 zur Begründung der vom BSG konstruierten Fiktion bedarf es somit nicht. Dem entsprechend legt der Senat diesen Teil des klägerischen Antrages inhaltlich dahingehend aus, dass die beantrage Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung fiktiver Rentenbezugszeit auf Grund des Rentenantrages vom 27.04.1999 und damit unter Außerachtlassen der Bestandskraft des Bescheides vom 07.07.1999 gewährt wird. Eine gesonderte prozessuale Bedeutung hinsichtlich des Streitgegenstandes (Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung) kommt diesem Teil des Antrages somit nicht zu.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung besteht allerdings ungeachtet der Frage, ob die Rentenablehnung im Bescheid vom 07.07.1999 zu Unrecht erfolgte und der Kläger deshalb ggf. so zu stellen wäre, als ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI für den geltend gemachten Rentenanspruch erfüllt sind, bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht erwerbsgemindert ist.

Damit kommt es auch auf die von dem Kläger behauptete Schlechterstellung der Insassen des Maßregelvollzugs gegenüber jenen des Strafvollzuges im Hinblick auf die Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten nicht an. Lediglich ergänzend ist insoweit zu bemerken, dass für eine Schlechterstellung diesbezüglich nichts ersichtlich ist, denn auch Personen, die während des Strafvollzuges Arbeitsleistungen erbringen, gehören nicht zu dem nach dem SGB VI versicherten Personenkreis. Während der Strafhaft besteht zwar grundsätzlich gemäß § 41 StVollzG Arbeitspflicht. Häftlinge, die während der Haft auf Grund dieser Arbeitspflicht arbeiten, sind allerdings mangels eines besonderen Bundesgesetzes, das die in § 190 Nr. 13 des StVollzG vom 16.03.1976 (BGBl I S. 581) vorgesehene Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft setzen würde (§ 198 Abs. 3 StVollzG), nicht versicherungspflichtig. Hierin ist kein Verstoß gegen das Grundgesetz zu sehen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.07.1998, 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94, vgl. auch BSG, Urteil vom 26.05.1988, 5/5b RJ 20/87 in SozR 2200 § 246 Nr. 157 und Urteil vom 23.03.1994, 5 RJ 14/93).

Lediglich am Rande ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das von der Beklagten beim Neurologen und Psychiater M. im Juni 1999 eingeholte Gutachten der Annahme einer rentenrelevanten Leistungseinschränkung entgegensteht und Dr. B. in seinem Gutachten für die Staatsanwaltschaft zur Frage der Erwerbsminderung - entgegen den Angaben des Klägers - keine Ausführungen machte. Auch das vom Sozialgericht bei Dr. B. eingeholte Gutachten nach Aktenlage lässt die Annahme einer rentenrelevanten Leistungsminderung nicht zu. Und schließlich hat der gerichtliche Sachverständige M. für 1999 ausdrücklich (erneut) eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für körperlich leichte und geistig nicht anspruchsvolle Tätigkeiten bejaht. Eine rentenrelevante Leistungsminderung ließe sich somit für 1999 nicht begründen.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Senat ist vorliegend nicht davon überzeugt, dass der Kläger wegen einer Krankheit oder Behinderung daran gehindert ist, seit der erneuten Rentenantragstellung im Dezember 2004 eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Senat stützt sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Mayer. Dieser hat auf Grund der erneuten Untersuchung des Klägers im November 2006 diagnostisch einen Verdacht auf eine paranoide schizophrene Psychose, differenzialdiagnostisch einen isolierten Eifersuchtswahn und einen Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeit/Psychopathie beschrieben, hieraus indessen keine quantitativen, sondern nur qualitative Einschränkungen hergeleitet. Soweit er ein vollschichtiges Leistungsvermögen verneint, beruht dies auf der von ihm angenommenen Hospitalisierung durch den langjährigen Aufenthalt in der Psychiatrie, aus der er ableitet, dass dem Kläger ein abrupter Einstieg in eine vollschichtige Tätigkeit nicht zumutbar sei. Eine rentenrelevante Einschränkung ergibt sich indessen auch hieraus nicht, denn der Sachverständige bejaht jedenfalls auch unter dem Aspekt der Hospitalisierung ein - den geltend gemachten Rentenanspruch ausschließendes - sechsstündiges Leistungsvermögen.

Wie der Sachverständige M. ausgeführt hat, hält er eine paranoide Schizophrenie zwar für die wahrscheinlichste, aber nicht für eine sichere Diagnose. Ungeachtet dessen ist allerdings nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. ein gravierendes psychotisches Residualsyndrom, das die Erwerbsfähigkeit des Klägers in quantitativer Hinsicht einschränken würde, nicht erkennbar. Die Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch den Sachverständigen M. sind insoweit widersprüchlich gewesen. So hat der Kläger bei der Eingangsbefragung durch den Sachverständigen M. nach derzeit bestehenden akustischen Halluzinationen angegeben, dass diese regelmäßig vorhanden seien. Bei der späteren Schilderung des Krankheitsverlaufs hat er demgegenüber angegeben, dass solche Halluzinationen seit 2001 nur noch sehr selten aufgetreten seien. Insoweit kann - so überzeugend der Sachverständige M. - angesichts der durchaus nicht zu unterschätzenden manipulativen Fähigkeiten des Klägers im Rahmen der von dem Sachverständigen dargelegten Persönlichkeitsstörung (s. hierzu unten) nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger je nach Aussicht auf Erlangung eines Vorteils ohne wesentliche Hemmnisse auch über längere Zeit Krankheitserscheinungen manipulativ einsetzt oder gar auch vortäuscht. Zutreffend hat der Sachverständige M. insoweit darauf hingewiesen, dass sich aus den Berichten des Zentrums für Psychiatrie W. nicht ableiten lässt, dass eine regelmäßige produktiv-psychotische Symptomatik vorhanden ist.

In der vom Sozialgericht eingeholten sachverständigen Zeugenaussage hat Dr. K. , Zentrum für Psychiatrie W. , von dem Kläger berichtete akustische Halluzinationen überhaupt nicht angegeben. Zum Verlauf der Behandlung hat sie berichtet, dass nach der Aufnahme des Klägers in die dortige Behandlung im September 1997 bis zum Jahr 2001 eine übersteigerte Eifersuchtsthematik gegenüber der damaligen Ehefrau bestand, wobei Anfang des Jahres 2001 unter fortgeführter neuroleptischer Behandlung ein völliger Rückgang der wahnhaften Symptomatik zu beobachten war. Ab August kam es - so Dr. K. - wieder zu einer psychotischen Dekompensation, allerdings besserte sich im Jahr 2003 die Behandlungsprognose des Klägers insofern, als er sich durchgängig in den Alltagsbelastungen, u.a. auch dem Umzug in ein extrastationäres Wohnprojekt gewachsen zeigte und psychische Stabilität bewahrte. Dem Kläger war es nach den Angaben von Dr. K. zudem möglich, sich auf arbeitstherapeutische Angebote einzulassen und seine Belastbarkeit in diesem Bereich zu steigern, auch zeigte sich der Kläger weiter psychisch stabil, als er Krankheit und Tod seines Vaters verarbeiten musste und zu diesem Zweck zwei mehrtägige Beurlaubungen zur Reise in sein Heimatland erhielt. Über eine wahnähnliche Symptomatik hat Dr. K. seit dem Jahr 2004 lediglich in Bezug auf weibliche Beziehungspersonen, so im Jahr 2004 eine liebeswahnähnliche Symptomatik gegenüber einer Behandlerin und nach Verlegung auf eine andere Station über aufflackernde Beziehungswünsche gegenüber einer Krankenschwester, allerdings im Vergleich zu früher in deutlich milder ausgeprägter Symptomatik, berichtet. Dem Kläger gelang es - so Dr. K. -, rasch, sich an eine neue Umgebung anzupassen, in diesem Rahmen zeigte er sich auch eigenständig und verlässlich, wenn auch nicht eigeninitiativ und verantwortlich für die eigene persönliche Selbstständigkeit und Fortentwicklung. Eine Arbeitstherapie führte und führt der Kläger durchschnittlich 21 Stunden wöchentlich durch, wobei er in der Zeit vom 24.05.2004 bis 11.06.2004 sogar ein Pflegepraktikum in einem Altersheim ableistete. Seit 15.06.2004 ist er im Montagebereich eingesetzt. Über fremdschädigendes oder wahnhaftes Verhalten des Klägers bei den Arbeitseinsätzen hat Dr. K. nicht berichtet. Bemerkenswert erscheint insoweit insbesondere auch, dass der Kläger von Seiten der Therapeuten sogar für eine Tätigkeit, bei der er sich um besonders schutzbedürftige (alte) Menschen kümmern musste, als gewachsen angesehen wurde. Über Probleme im Rahmen dieses Praktikums hat Dr. K. nicht berichtet, vielmehr war Grund für den Abbruch des Praktikums nach ihren Ausführungen allein, dass der Kläger den Umgang mit unsauberen Arbeiten nicht fortsetzen wollte.

Wie der Sachverständige M. schlüssig dargelegt hat, wird somit von Seiten des Psychiatrischen Zentrums W. ausschließlich ein Eifersuchtswahn thematisiert. Auch vom Kläger selbst hat sich - so der Sachverständige M. - kein anderer Wahn erfragen lassen. Dafür, dass bezogen auf eine Tätigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine wahnhafte Störung besteht, finden sich somit keine Hinweise. Auch besteht, wie der Sachverständige M. dargelegt hat, keine erhebliche Einschränkung der Kontaktfähigkeit und eine hohe Anpassungsfähigkeit. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, dass sich auf Grund des allenfalls geringgradigen psychotischen Residualsyndroms eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben würde.

Vor diesem Hintergrund ist die von der behandelnden Ärztin Dr. K. beschriebene Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers auch in quantitativer Hinsicht (halbschichtig) nicht nachvollziehbar, zumal Dr. K. diese Einschätzung nicht näher begründet hat.

Problematisch hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist, wie der Sachverständige M. überzeugend dargelegt hat, vielmehr eine Persönlichkeitsstörung, die nach aller Wahrscheinlichkeit bereits ins Erwerbsleben mit eingebracht wurde. Diese äußert sich, wie der Sachverständige M. dargelegt hat, in einer mangelnden Empathiefähigkeit verbunden mit der Durchsetzung eigener Interessen durch Gewaltandrohung bzw. emotionalen Ausbrüchen. Diese Verhaltensweise zeigte der Kläger - so überzeugend der Sachverständige M. - bereits an seinem früheren Arbeitsplatz, ohne dass sie allerdings einer Erwerbstätigkeit entgegen gestanden hätte oder es dabei tatsächlich zu einer Tätlichkeit gekommen wäre. So bedrohte der Kläger beispielsweise nach den von dem Sachverständigen M. wiedergegebenen Angaben des Klägers seinen früheren Chef wegen einer von ihm empfundenen Demütigung bewusst mit dem Tod, arbeitete anschließend aber weiter und leugnete in einer Besprechung wegen dieses Vorfalls den Hergang einfach, so dass keinerlei Konsequenzen daraus resultierten. Dieses Verhalten war, wie der Sachverständige M. überzeugend dargelegt hat, nicht Bestandteil eines Wahngebäudes, sondern erfolgte geordnet und rational und für den Kläger letztlich erfolgreich und ohne Konsequenzen. Insgesamt hat der Sachverständige M. schlüssig dargelegt, dass das am Arbeitsplatz gezeigte Verhalten des Klägers nicht einer von dem Kläger nicht zu kontrollierenden psychischen Störung, sondern seiner bewussten Kontrolle unterlag und gezielt eingesetzt wurde. Eine krankheitsbedingte psychische Störung, die der Kläger unter Aufbringung zumutbarer Willensanspannung nicht überwinden könnte, liegt insoweit also nicht vor.

Demnach sind auf Grund der Persönlichkeitsstörung allenfalls qualitative Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck, keine Tätigkeiten im sozialen oder pflegerischen Bereich, keine Tätigkeiten mit höherer Verantwortung, in vorgesetzter Position, keine Tätigkeiten, die ein sehr hohes Maß an gegenseitigen Absprachen erfordern, keine Tätigkeiten, die ein hohes Konfliktpotential beinhalten und keine Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten eine große Verantwortung für sich untereinander übernehmen müssen) zu berücksichtigen. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen ist der Kläger jedoch - auch unter Berücksichtigung eines gewissen "Hospitalismus" nach langjährigem stationärem Aufenthalt - in der Lage, geistig einfache und körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von sechs Stunden täglich auszuüben, so dass die (medizinischen) Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt sind.

Der Auffassung des Klägers, die gemäß § 63 StGB im Rahmen des Strafverfahrens erfolgte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus spreche gegen seine Erwerbsfähigkeit, vermag der Senat nicht folgen. Die Unterbringung des Klägers im Zentrum für Psychiatrie W. erfolgte, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 24.04.1998 ergibt, weil der Kläger auf Grund der von Dr. B. diagnostizierten paranoiden Psychose (Eifersuchtswahn) für die Allgemeinheit als gefährlich erachtet wurde. Allerdings hat Dr. B. entgegen der Auffassung des Klägers in dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten nicht zu dessen Erwerbsfähigkeit Stellung genommen und in dem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten jedenfalls für die Zeit vor Begehung der Straftat keinen Grund für das Vorliegen von Erwerbsminderung gesehen. Zum weiteren Verlauf können von Dr. B. ohnehin keine Angaben erwartet werden, da er den Kläger danach nicht mehr untersuchte. Im Übrigen kann auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen M. schon nicht von einer gesicherten Diagnose einer paranoiden Psychose ausgegangen werden. Selbst wenn aber hiervon ausgegangen würde, befindet sich die Psychose - wie oben dargelegt - nach der stationären Behandlung im Zentrum für Psychiatrie W. in einem Residualzustand, der einer Erwerbstätigkeit des Klägers nicht im Wege steht. Ergänzend ist anzumerken, dass das Landgericht H. mit Beschluss vom 23.08.2007 (7 StVK 210/07) die weitere Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt und hierbei in den Gründen ausgeführt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs rechtswidrige Taten begehen wird. Daraus ergibt sich, dass auch das Landgericht H. nicht mehr vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit schweren Auswirkungen ausgeht.

Allein der Umstand, dass der Kläger wegen der strafgerichtlich angeordneten Unterbringung kein Erwerbseinkommen erzielen konnte, vermag einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu begründen. Denn für die Minderung der Fähigkeit des Versicherten zum Erwerb müssen Krankheit oder Behinderung die wesentliche Bedingung sein und es genügt nicht, wenn der Versicherte aus anderen Gründen - wie auch im vorliegenden Fall aus Gründen der öffentlichen Sicherheit - in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht worden ist und infolge seiner Unterbringung nicht imstande ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (BSG, Urteil vom 26.06.1969, 12 RJ 418/66 in SozR Nr. 74 zu § 1246 RVO; LSG Bremen, Urteil vom 10.04.1997, L 2 An 7/95 in Breithaupt 1998, 37).

Soweit der Kläger außerdem im Berufungsverfahren den Bescheid des Landratsamts R.-Kreis - Versorgungsamt - vom 28.04.2008 über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vorgelegt hat, ist dies für das vorliegende Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ohne entscheidende Bedeutung. Denn der Behinderungsgrad allein besitzt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung keine anspruchsbegründende Bedeutung (BSG, Beschluss vom 09.12.1987, 5b BJ 156/87, veröffentlicht in Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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