Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 314/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2096/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.03.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Berufskrankheit (BK) Nr. 1110 der Anlage 1 zur Berufs-krankheiten-Verordnung (BKV).
Der am 1954 geborene Kläger ist seit März 1987 als Schmiedemeister bei der Firma B. und M. KG beschäftigt. Es handelt sich um eine Gesenkschmiede, in der Schmiederohlinge für chirurgische Instrumente hergestellt werden. Verarbeitet werden legierte Stähle, die in Öfen ge-glüht und mit einem Gesenk im Schmiedehammer in Form gebracht werden. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten neben der Überwachung der Arbeiten an zehn Schmiedeanlagen und der Erteilung von Anweisungen auch Gesenkeinstell- und Korrekturarbeiten sowie die Reparatur und die Überholung der Schmiedegesenke und anderer Werkzeuge. Hierbei hatte er auch Schweißarbeiten durchzuführen. Seit Mai 2005 ist der Kläger arbeitsunfähig.
Im Dezember 2003 suchte der Kläger erstmals den Internisten und Lungenfacharzt Dr. S. wegen seit einiger Zeit zunehmender Atemnot bei körperlicher Belastung und immer wieder auftreten-dem Husten auf. Schon in den Jahren zuvor bestanden immer wieder Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Bronchitis. Im Zuge der diagnostischen Abklärung, insbesondere durch die Universitäts-klinik F. auf Grund stationärer und ambulanter Behandlung ab April 2005, wurde wegen eines dreimalig positiven Berylliumtestes und entgegen der histologischen Bewertung (Gutachten des Prof. Dr. R. , Universitätsklinikum F.: formal pathologisch scheide eine Berylliose aus) die Di-agnose einer Berylliose gestellt (Bericht von Prof. Dr. M.-Q. , Ärztlicher Direktor der Medizini-schen Klinik und Poliklinik, Abteilung Pneumologie vom 19.07.2005). Auf Grund der daraufhin von der Universitätsklinik F. erstatteten Anzeige über eine BK leitete die Beklagte entsprechen-de Ermittlungen ein, u. a. durch Fr. R. vom Präventionsdienst (TAD). Nach Befragung des Ar-beitgebers sowie der Lieferanten der Firma schloss der TAD zunächst aus, dass in der Firma berylliumhaltiges Material vorgekommen sei. Nach weiterer Überprüfung der verarbeiteten Ma-terialien sowie der verwendeten Einrichtungen, einschließlich der Schmiedeofenauskleidungen, der Erwärmungsanlagen und der verwendeten Elektroden kam der TAD zu dem Ergebnis, dass ein kurzfristiger Hautkontakt des Klägers zu berylliumhaltigem Material in Form von Berylliumkupfer nicht auszuschließen sei, weil sogenannte Kontaktsterne aus Berylliumkupfer in einer Konduktiv-Erwärmungsanlage verwendet worden seien. Diese seien auf maximal 300° C erwärmt und teilweise auch gefräst worden, wobei Späne, jedoch kein Staub entstanden seien. Diese Arbeiten seien nicht vom Kläger, sondern vom Werkzeugbaumeister durchgeführt worden. Nachdem die staatliche Gewerbeärztin Dr. J. darauf hingewiesen hatte, dass auch bei einer Er-wärmung von Kupferberyllium auf 300° C eine Oxidschicht gebildet werde, die entfernt worden sein müsse und die hergestellten chirurgischen Instrumente ebenfalls berylliumhaltig sein könn-ten, führte der TAD weitere Ermittlungen durch. Es stellte sich dabei heraus, dass in der Firma B. und M. KG lediglich im April 2004 und nur für vier Wochen zwei Kontaktsterne aus Berylliumkupfer verwendet und in dieser Zeit einmal nachgefräst, weder geschliffen noch sonst nachbearbeitet wurden. Nach dem vierwöchigen Einsatz wurden ausnahmslos Kontaktsterne aus anderen Materialien verwendet. Die während der Erwärmung der Berylliumkupfer-Kontaktsterne gebildete Oxidschicht wurde ein- bis zweimal von dem an der Anlage arbeitenden Schmied mit einer Drahtbürste entfernt. Unklar blieb, ob sich der Kläger dabei in der Nähe aufhielt. Die von der Firma B. und M. KG verwendeten Rohlinge enthielten nach den Auskünften der Hersteller-firmen weder hinsichtlich der Stähle noch hinsichtlich der Legierungsbestandteile Beryllium. Daraufhin schlug Dr. J. eine BK Nr. 1110 nicht zur Anerkennung vor.
Mit Bescheid vom 29.05.2006 und am 19.01.2007 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 18.01.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach Nr. 1110 der Anlage zur BKV ab.
Hiergegen hat der Kläger am 22.01.2007 beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben und gel-tend gemacht, es fehle an Ermittlungen zu den ebenfalls im Arbeitsprozess verwendeten Materia-lien Kupfer und Hartkupfer. Der TAD hat hierzu weitere Ermittlungen bei den Herstellern durchgeführt, die keinen Nachweis über Beryllium als Bestandteile der verwendeten Arbeitsstof-fe erbracht haben. Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Sozialgericht daraufhin die Klage im We-sentlichen mit der Begründung abgewiesen, es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger mit Beryllium in Staub- oder Dampfform in gefährdender Art und Weise in Berührung gekommen sei.
Gegen das ihm am 02.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2008 Berufung einge-legt und darauf hingewiesen, unstreitig sei, dass im Betrieb berylliumhaltige Arbeitsmittel ver-wendet worden seien und es seien auch Erzeugnisse hergestellt worden, in denen Beryllium hätte enthalten sein können. Um seine Erkrankung zu entwickeln, habe eine entsprechende Beryllium-Exposition vorliegen müssen.
Der Senat hat eine schriftliche sachverständige Zeugenauskunft von Prof. Dr. R. (aus histologi-scher Sicht sei eine Berylliose weder mit Sicherheit auszuschließen noch zu beweisen, maßgebend sei der Berylliumtest) und Prof. Dr. M.-Q. (die Voraussetzung für die Diagnose Berylliose lägen vor, allerdings forderten einige Autoren auch eine Exposition gegenüber Beryllium) eingeholt. Die Beklagte hat auf Veranlassung des Senats eine weitere Stellungnahme des TAD vorgelegt. Danach hatte der Kläger an jener Anlage, an der im Rahmen einer Testphase im Jahr 2004 für vier Wochen die Beryllium-Kontaktsterne verwendet wurden, lediglich vertretungsweise zu tun gehabt. Ob er auch im fraglichen Zeitraum dort anwesend war, habe nicht geklärt werden können. Der Kläger selbst sei nicht bereit gewesen, diesbezüglich Auskunft zu erteilen. Hautkon-takt sei somit entgegen der ursprünglichen Annahme nicht nachgewiesen. Die Aufnahme von Beryllium über die Luft in die Lunge erfolge durch das Einatmen von berylliumhaltigen Stäuben nach Schleifen oder Polieren des Materials oder durch Dämpfe bzw. Rauche bei Verbrennung mit einer Temperatur von mehr als 1000° C. Fräsen oder die Erwärmung als solche führten nicht zu einer Luftbelastung am Arbeitsplatz. Auch die mechanische Entfernung der Oxidschicht mit einer Drahtbürste führe zu keiner messbaren Luftbelastung mit Beryllium. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass sich der Kläger während dieser Bearbeitung der Beryllium-Kontaktsterne mittels einer Drahtbürste in unmittelbarer Nähe aufgehalten habe. Schließlich habe der Anteil von Beryllium an dieser Kupferlegierung lediglich 0,5 % betragen.
Trotz Aufforderung durch den Senat hat der Kläger sich zur möglichen Exposition gegenüber Beryllium nicht weiter geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.03.2008 und den Bescheid vom 29.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2007 aufzuheben und fest-zustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 1110 der Anlage 1 zur Berufs-krankheiten-Verordnung vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines prozessualen Begehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Anerkennung der streitigen BK ablehnenden Verwal-tungsentscheidungen und die gerichtliche Feststellung dieser BK. Dem auf Verurteilung der Be-klagten zur behördlichen Anerkennung der BK gerichteten Antrag kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu, insbesondere nicht i.S. einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG; nichts anderes gilt für das auf Entschädigung gerichteten Begehren (BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 30/07 R).
Die Voraussetzungen für die Feststellung der BK 1110 der Anlage 1 zur BKV sind nicht erfüllt.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI begrün-denden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkran-kungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählen nach Nr. 1110 der Anlage 1 zur BKV Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen.
Voraussetzung für die Anerkennung und ggf. Entschädigung einer Erkrankung als BK ist in den Fällen einer so genannten "Listen-BK" (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R -) zum einen, dass der schädigende Stoff ("Listenstoff", hier also Beryllium) generell geeignet ist, das betreffende Krankheitsbild zum Entstehen zu bringen oder zu verschlimmern. Zum anderen muss die vorliegende Erkrankung konkret-individuell durch entsprechende Einwirkungen des Listenstoffs wesentlich verursacht bzw. verschlimmert worden und diese Einwirkungen müssen wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sein. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i.S. des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-keit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentli-chen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG, a.a.O.). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Be-weislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den an-spruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Vorliegend fehlt es an einem solchen Nachweis einer beruflich bedingten Exposition des Klägers gegenüber Beryllium oder seinen Verbindungen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend darge-legt, dass ein Kontakt des Klägers mit Beryllium im Zusammenhang mit seiner versicherten Tä-tigkeit bei der Firma B. und M. KG nicht nachgewiesen ist. Damit sind bereits die arbeitstech-nischen Voraussetzungen für die Feststellung der streitigen BK nicht erfüllt. Der Senat sieht des-halb gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers darauf hinzuweisen, dass die bloße Möglichkeit, dass Erzeugnisse Beryllium enthalten haben könnten, für den Nachweis einer derartigen Exposition nicht ausreichten. Der TAD ging bereits im Verwaltungsverfahren und später im Klageverfahren sämtlichen diesbezüglichen Vermutungen, zunächst der staatlichen Gewerbeärztin und später des Klägers, nach und ermittelte, inwieweit die verwendeten Ma-terialien und Einrichtungen Beryllium enthielten. Alle diese Ermittlungen führten mit Ausnahme der bereits erwähnten berylliumhaltigen Kontaktsterne zu keinem, dem Kläger günstigen Ergeb-nis. Der Umstand, dass - beispielsweise durch Verunreinigungen - nicht auszuschließen ist, dass verwendete Materialien Beryllium enthielten, stellt keinen Nachweis einer derartigen Exposition dar.
Gleiches gilt für den Schluss des Klägers, weil eine Berylliose diagnostiziert sei, müsse auch eine entsprechende berufliche Exposition vorgelegen haben. Insoweit ist zum einen schon fraglich, ob diese Diagnose ohne Nachweis der Exposition überhaupt gestellt werden kann. Prof. Dr. M.-Q. hat hierzu gegenüber dem Senat nämlich darauf hingewiesen, dass einige Autoren für die Diagnose Berylliose neben dem positiven Test auch eine Exposition gegenüber Beryllium für die Diagnosestellung fordern. Zum anderen wäre auch bei Annahme einer Berylliose und damit denknotwendigerweise einer vorangegangenen Exposition nicht zwingend von einer berufsbe-dingten Einwirkung auszugehen.
Nachgewiesen ist dagegen, dass bei der Firma B. und M. KG im April 2004 für etwa vier Wo-chen zwei berylliumhaltige Kontaktsterne Verwendung fanden. Diese wurden im Rahmen der Bearbeitung auf ca. 300° C erwärmt, einmalig nachgefräst, gelegentlich mittels einer Drahtbürste von der Oxidschicht befreit und nach Ablauf der Testphase durch nicht-berylliumhaltiges Mate-rial ersetzt. Verwendung fanden diese Kontaktsterne an einer Anlage, an der sich der Kläger le-diglich vertretungsweise aufhielt. Ob ein derartiger Vertretungsfall damals vorlag, ob sich also der Kläger während der Verwendung dieser berylliumhaltigen Kontaktsterne an dieser Anlage aufhielt, ist nicht mehr aufzuklären. Die Rücksprache des TAD mit dem entsprechenden zustän-digen Mitarbeiter in der Firma B. und M. KG hat insoweit kein Ergebnis erbracht, der Kläger hat Auskünfte hierzu gegenüber dem TAD verweigert und sich trotz Aufforderung auch dem Senat gegenüber nicht geäußert.
Fest steht im Übrigen, dass der Kläger selbst mit der Bearbeitung, also dem Fräsen und Abbürs-ten dieser berylliumhaltigen Kontaktsterne nicht befasst war. Diese Tätigkeiten wurden von an-deren Mitarbeitern der Firma B. und M. KG ausgeführt. Ob sich der Kläger während der Bear-beitung der Kontaktsterne in der Nähe aufhielt, lässt sich ebenfalls nicht mehr ermitteln. Auch insoweit hat der Kläger nichts vorgetragen.
Unabhängig hiervon bestehen auch durchgreifende Zweifel daran, ob durch die Verwendung der beiden berylliumhaltigen Kontaktsterne eine ausreichende Exposition für die Entstehung der in Rede stehenden BK bestand. Wie der TAD in Übereinstimmung mit Dr. J. nachvollziehbar dar-gelegt hat, erfolgt die Aufnahme von Beryllium über die Luft in die Lunge durch das Einatmen von Dämpfen/Rauchen oder Stäuben. Dies stimmt mit dem vom Bundesminister für Arbeit be-reits 1963 zur BK 1110 herausgegebenen Merkblatt (BArbBl.-Arbeitsschutz 1963, S. 285) über-ein. Allerdings konnten durch die Erwärmung auf lediglich rund 300° C keine Rauche entstehen, weil hierfür - so die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des TAD - Temperaturen über 1000° C erforderlich sind. Durch das Fräsen der Kontaktsterne entwickelten sich - so Dr. J. - keine lungengängigen Partikel, insbesondere keine Stäube. Lediglich das Abbürsten der Oxid-schicht könnte zu einer Staubentwicklung geführt haben, indessen hat der TAD zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kupferlegierung lediglich 0,5 % Beryllium enthielt und schon angesichts der geringen Dauer dieser Arbeiten (wenige Minuten und nur ein- bis zweimal im gesamten Zeitraum) eine relevante Luftbelastung fraglich ist.
Schließlich litt der Kläger bereits vor der Verwendung dieser berylliumhaltigen Kontaktsterne im April 2004 an den Atembeschwerden, die im Juli 2005 zur Diagnose Berylliose führten. Er such-te bereits im Dezember 2003, also vor Verwendung der berylliumhaltigen Kontaktsterne, den Lungenfacharzt Dr. S. auf und klagte über zunehmende Atemnot sowie immer wieder auftreten-den Husten (Auskunft von Dr. S. gegenüber der Beklagten). Schon zuvor, nämlich im Januar und Februar 2001 bestanden Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen akuter Bronchitis (vgl. die von der Beklagten beigezogene Auskunft der A für den Landkreis T. und die von der Beklagten eingeholte Auskunft des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M.: Behandlung im Januar und Februar 2001 wegen Bronchitis und Atembeschwerden). Diese Umstände, insbesondere der Beginn der Atembeschwerden des Klägers, sprechen gegen einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und einer eventuellen Exposition gegenüber den im April 2004 verwendeten berylliumhaltigen Kontaktsternen.
Damit bedarf die Frage, ob beim Kläger zu Recht eine Berylliose diagnostiziert wurde, keiner abschließenden Klärung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Berufskrankheit (BK) Nr. 1110 der Anlage 1 zur Berufs-krankheiten-Verordnung (BKV).
Der am 1954 geborene Kläger ist seit März 1987 als Schmiedemeister bei der Firma B. und M. KG beschäftigt. Es handelt sich um eine Gesenkschmiede, in der Schmiederohlinge für chirurgische Instrumente hergestellt werden. Verarbeitet werden legierte Stähle, die in Öfen ge-glüht und mit einem Gesenk im Schmiedehammer in Form gebracht werden. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten neben der Überwachung der Arbeiten an zehn Schmiedeanlagen und der Erteilung von Anweisungen auch Gesenkeinstell- und Korrekturarbeiten sowie die Reparatur und die Überholung der Schmiedegesenke und anderer Werkzeuge. Hierbei hatte er auch Schweißarbeiten durchzuführen. Seit Mai 2005 ist der Kläger arbeitsunfähig.
Im Dezember 2003 suchte der Kläger erstmals den Internisten und Lungenfacharzt Dr. S. wegen seit einiger Zeit zunehmender Atemnot bei körperlicher Belastung und immer wieder auftreten-dem Husten auf. Schon in den Jahren zuvor bestanden immer wieder Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Bronchitis. Im Zuge der diagnostischen Abklärung, insbesondere durch die Universitäts-klinik F. auf Grund stationärer und ambulanter Behandlung ab April 2005, wurde wegen eines dreimalig positiven Berylliumtestes und entgegen der histologischen Bewertung (Gutachten des Prof. Dr. R. , Universitätsklinikum F.: formal pathologisch scheide eine Berylliose aus) die Di-agnose einer Berylliose gestellt (Bericht von Prof. Dr. M.-Q. , Ärztlicher Direktor der Medizini-schen Klinik und Poliklinik, Abteilung Pneumologie vom 19.07.2005). Auf Grund der daraufhin von der Universitätsklinik F. erstatteten Anzeige über eine BK leitete die Beklagte entsprechen-de Ermittlungen ein, u. a. durch Fr. R. vom Präventionsdienst (TAD). Nach Befragung des Ar-beitgebers sowie der Lieferanten der Firma schloss der TAD zunächst aus, dass in der Firma berylliumhaltiges Material vorgekommen sei. Nach weiterer Überprüfung der verarbeiteten Ma-terialien sowie der verwendeten Einrichtungen, einschließlich der Schmiedeofenauskleidungen, der Erwärmungsanlagen und der verwendeten Elektroden kam der TAD zu dem Ergebnis, dass ein kurzfristiger Hautkontakt des Klägers zu berylliumhaltigem Material in Form von Berylliumkupfer nicht auszuschließen sei, weil sogenannte Kontaktsterne aus Berylliumkupfer in einer Konduktiv-Erwärmungsanlage verwendet worden seien. Diese seien auf maximal 300° C erwärmt und teilweise auch gefräst worden, wobei Späne, jedoch kein Staub entstanden seien. Diese Arbeiten seien nicht vom Kläger, sondern vom Werkzeugbaumeister durchgeführt worden. Nachdem die staatliche Gewerbeärztin Dr. J. darauf hingewiesen hatte, dass auch bei einer Er-wärmung von Kupferberyllium auf 300° C eine Oxidschicht gebildet werde, die entfernt worden sein müsse und die hergestellten chirurgischen Instrumente ebenfalls berylliumhaltig sein könn-ten, führte der TAD weitere Ermittlungen durch. Es stellte sich dabei heraus, dass in der Firma B. und M. KG lediglich im April 2004 und nur für vier Wochen zwei Kontaktsterne aus Berylliumkupfer verwendet und in dieser Zeit einmal nachgefräst, weder geschliffen noch sonst nachbearbeitet wurden. Nach dem vierwöchigen Einsatz wurden ausnahmslos Kontaktsterne aus anderen Materialien verwendet. Die während der Erwärmung der Berylliumkupfer-Kontaktsterne gebildete Oxidschicht wurde ein- bis zweimal von dem an der Anlage arbeitenden Schmied mit einer Drahtbürste entfernt. Unklar blieb, ob sich der Kläger dabei in der Nähe aufhielt. Die von der Firma B. und M. KG verwendeten Rohlinge enthielten nach den Auskünften der Hersteller-firmen weder hinsichtlich der Stähle noch hinsichtlich der Legierungsbestandteile Beryllium. Daraufhin schlug Dr. J. eine BK Nr. 1110 nicht zur Anerkennung vor.
Mit Bescheid vom 29.05.2006 und am 19.01.2007 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 18.01.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach Nr. 1110 der Anlage zur BKV ab.
Hiergegen hat der Kläger am 22.01.2007 beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben und gel-tend gemacht, es fehle an Ermittlungen zu den ebenfalls im Arbeitsprozess verwendeten Materia-lien Kupfer und Hartkupfer. Der TAD hat hierzu weitere Ermittlungen bei den Herstellern durchgeführt, die keinen Nachweis über Beryllium als Bestandteile der verwendeten Arbeitsstof-fe erbracht haben. Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Sozialgericht daraufhin die Klage im We-sentlichen mit der Begründung abgewiesen, es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger mit Beryllium in Staub- oder Dampfform in gefährdender Art und Weise in Berührung gekommen sei.
Gegen das ihm am 02.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2008 Berufung einge-legt und darauf hingewiesen, unstreitig sei, dass im Betrieb berylliumhaltige Arbeitsmittel ver-wendet worden seien und es seien auch Erzeugnisse hergestellt worden, in denen Beryllium hätte enthalten sein können. Um seine Erkrankung zu entwickeln, habe eine entsprechende Beryllium-Exposition vorliegen müssen.
Der Senat hat eine schriftliche sachverständige Zeugenauskunft von Prof. Dr. R. (aus histologi-scher Sicht sei eine Berylliose weder mit Sicherheit auszuschließen noch zu beweisen, maßgebend sei der Berylliumtest) und Prof. Dr. M.-Q. (die Voraussetzung für die Diagnose Berylliose lägen vor, allerdings forderten einige Autoren auch eine Exposition gegenüber Beryllium) eingeholt. Die Beklagte hat auf Veranlassung des Senats eine weitere Stellungnahme des TAD vorgelegt. Danach hatte der Kläger an jener Anlage, an der im Rahmen einer Testphase im Jahr 2004 für vier Wochen die Beryllium-Kontaktsterne verwendet wurden, lediglich vertretungsweise zu tun gehabt. Ob er auch im fraglichen Zeitraum dort anwesend war, habe nicht geklärt werden können. Der Kläger selbst sei nicht bereit gewesen, diesbezüglich Auskunft zu erteilen. Hautkon-takt sei somit entgegen der ursprünglichen Annahme nicht nachgewiesen. Die Aufnahme von Beryllium über die Luft in die Lunge erfolge durch das Einatmen von berylliumhaltigen Stäuben nach Schleifen oder Polieren des Materials oder durch Dämpfe bzw. Rauche bei Verbrennung mit einer Temperatur von mehr als 1000° C. Fräsen oder die Erwärmung als solche führten nicht zu einer Luftbelastung am Arbeitsplatz. Auch die mechanische Entfernung der Oxidschicht mit einer Drahtbürste führe zu keiner messbaren Luftbelastung mit Beryllium. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass sich der Kläger während dieser Bearbeitung der Beryllium-Kontaktsterne mittels einer Drahtbürste in unmittelbarer Nähe aufgehalten habe. Schließlich habe der Anteil von Beryllium an dieser Kupferlegierung lediglich 0,5 % betragen.
Trotz Aufforderung durch den Senat hat der Kläger sich zur möglichen Exposition gegenüber Beryllium nicht weiter geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.03.2008 und den Bescheid vom 29.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2007 aufzuheben und fest-zustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 1110 der Anlage 1 zur Berufs-krankheiten-Verordnung vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines prozessualen Begehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Anerkennung der streitigen BK ablehnenden Verwal-tungsentscheidungen und die gerichtliche Feststellung dieser BK. Dem auf Verurteilung der Be-klagten zur behördlichen Anerkennung der BK gerichteten Antrag kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu, insbesondere nicht i.S. einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG; nichts anderes gilt für das auf Entschädigung gerichteten Begehren (BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 30/07 R).
Die Voraussetzungen für die Feststellung der BK 1110 der Anlage 1 zur BKV sind nicht erfüllt.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI begrün-denden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkran-kungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählen nach Nr. 1110 der Anlage 1 zur BKV Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen.
Voraussetzung für die Anerkennung und ggf. Entschädigung einer Erkrankung als BK ist in den Fällen einer so genannten "Listen-BK" (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R -) zum einen, dass der schädigende Stoff ("Listenstoff", hier also Beryllium) generell geeignet ist, das betreffende Krankheitsbild zum Entstehen zu bringen oder zu verschlimmern. Zum anderen muss die vorliegende Erkrankung konkret-individuell durch entsprechende Einwirkungen des Listenstoffs wesentlich verursacht bzw. verschlimmert worden und diese Einwirkungen müssen wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sein. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i.S. des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-keit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentli-chen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG, a.a.O.). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Be-weislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den an-spruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Vorliegend fehlt es an einem solchen Nachweis einer beruflich bedingten Exposition des Klägers gegenüber Beryllium oder seinen Verbindungen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend darge-legt, dass ein Kontakt des Klägers mit Beryllium im Zusammenhang mit seiner versicherten Tä-tigkeit bei der Firma B. und M. KG nicht nachgewiesen ist. Damit sind bereits die arbeitstech-nischen Voraussetzungen für die Feststellung der streitigen BK nicht erfüllt. Der Senat sieht des-halb gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers darauf hinzuweisen, dass die bloße Möglichkeit, dass Erzeugnisse Beryllium enthalten haben könnten, für den Nachweis einer derartigen Exposition nicht ausreichten. Der TAD ging bereits im Verwaltungsverfahren und später im Klageverfahren sämtlichen diesbezüglichen Vermutungen, zunächst der staatlichen Gewerbeärztin und später des Klägers, nach und ermittelte, inwieweit die verwendeten Ma-terialien und Einrichtungen Beryllium enthielten. Alle diese Ermittlungen führten mit Ausnahme der bereits erwähnten berylliumhaltigen Kontaktsterne zu keinem, dem Kläger günstigen Ergeb-nis. Der Umstand, dass - beispielsweise durch Verunreinigungen - nicht auszuschließen ist, dass verwendete Materialien Beryllium enthielten, stellt keinen Nachweis einer derartigen Exposition dar.
Gleiches gilt für den Schluss des Klägers, weil eine Berylliose diagnostiziert sei, müsse auch eine entsprechende berufliche Exposition vorgelegen haben. Insoweit ist zum einen schon fraglich, ob diese Diagnose ohne Nachweis der Exposition überhaupt gestellt werden kann. Prof. Dr. M.-Q. hat hierzu gegenüber dem Senat nämlich darauf hingewiesen, dass einige Autoren für die Diagnose Berylliose neben dem positiven Test auch eine Exposition gegenüber Beryllium für die Diagnosestellung fordern. Zum anderen wäre auch bei Annahme einer Berylliose und damit denknotwendigerweise einer vorangegangenen Exposition nicht zwingend von einer berufsbe-dingten Einwirkung auszugehen.
Nachgewiesen ist dagegen, dass bei der Firma B. und M. KG im April 2004 für etwa vier Wo-chen zwei berylliumhaltige Kontaktsterne Verwendung fanden. Diese wurden im Rahmen der Bearbeitung auf ca. 300° C erwärmt, einmalig nachgefräst, gelegentlich mittels einer Drahtbürste von der Oxidschicht befreit und nach Ablauf der Testphase durch nicht-berylliumhaltiges Mate-rial ersetzt. Verwendung fanden diese Kontaktsterne an einer Anlage, an der sich der Kläger le-diglich vertretungsweise aufhielt. Ob ein derartiger Vertretungsfall damals vorlag, ob sich also der Kläger während der Verwendung dieser berylliumhaltigen Kontaktsterne an dieser Anlage aufhielt, ist nicht mehr aufzuklären. Die Rücksprache des TAD mit dem entsprechenden zustän-digen Mitarbeiter in der Firma B. und M. KG hat insoweit kein Ergebnis erbracht, der Kläger hat Auskünfte hierzu gegenüber dem TAD verweigert und sich trotz Aufforderung auch dem Senat gegenüber nicht geäußert.
Fest steht im Übrigen, dass der Kläger selbst mit der Bearbeitung, also dem Fräsen und Abbürs-ten dieser berylliumhaltigen Kontaktsterne nicht befasst war. Diese Tätigkeiten wurden von an-deren Mitarbeitern der Firma B. und M. KG ausgeführt. Ob sich der Kläger während der Bear-beitung der Kontaktsterne in der Nähe aufhielt, lässt sich ebenfalls nicht mehr ermitteln. Auch insoweit hat der Kläger nichts vorgetragen.
Unabhängig hiervon bestehen auch durchgreifende Zweifel daran, ob durch die Verwendung der beiden berylliumhaltigen Kontaktsterne eine ausreichende Exposition für die Entstehung der in Rede stehenden BK bestand. Wie der TAD in Übereinstimmung mit Dr. J. nachvollziehbar dar-gelegt hat, erfolgt die Aufnahme von Beryllium über die Luft in die Lunge durch das Einatmen von Dämpfen/Rauchen oder Stäuben. Dies stimmt mit dem vom Bundesminister für Arbeit be-reits 1963 zur BK 1110 herausgegebenen Merkblatt (BArbBl.-Arbeitsschutz 1963, S. 285) über-ein. Allerdings konnten durch die Erwärmung auf lediglich rund 300° C keine Rauche entstehen, weil hierfür - so die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des TAD - Temperaturen über 1000° C erforderlich sind. Durch das Fräsen der Kontaktsterne entwickelten sich - so Dr. J. - keine lungengängigen Partikel, insbesondere keine Stäube. Lediglich das Abbürsten der Oxid-schicht könnte zu einer Staubentwicklung geführt haben, indessen hat der TAD zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kupferlegierung lediglich 0,5 % Beryllium enthielt und schon angesichts der geringen Dauer dieser Arbeiten (wenige Minuten und nur ein- bis zweimal im gesamten Zeitraum) eine relevante Luftbelastung fraglich ist.
Schließlich litt der Kläger bereits vor der Verwendung dieser berylliumhaltigen Kontaktsterne im April 2004 an den Atembeschwerden, die im Juli 2005 zur Diagnose Berylliose führten. Er such-te bereits im Dezember 2003, also vor Verwendung der berylliumhaltigen Kontaktsterne, den Lungenfacharzt Dr. S. auf und klagte über zunehmende Atemnot sowie immer wieder auftreten-den Husten (Auskunft von Dr. S. gegenüber der Beklagten). Schon zuvor, nämlich im Januar und Februar 2001 bestanden Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen akuter Bronchitis (vgl. die von der Beklagten beigezogene Auskunft der A für den Landkreis T. und die von der Beklagten eingeholte Auskunft des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M.: Behandlung im Januar und Februar 2001 wegen Bronchitis und Atembeschwerden). Diese Umstände, insbesondere der Beginn der Atembeschwerden des Klägers, sprechen gegen einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und einer eventuellen Exposition gegenüber den im April 2004 verwendeten berylliumhaltigen Kontaktsternen.
Damit bedarf die Frage, ob beim Kläger zu Recht eine Berylliose diagnostiziert wurde, keiner abschließenden Klärung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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