Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2043/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5898/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, streitig.
Die am 1955 geborene Klägerin erlernte von 1972 bis 1974 den Beruf einer Arzthelferin. In diesem Beruf war sie zunächst bis Januar 1981 und nach einer Zeit der Kindererziehung erneut wieder ab Januar 2000 versicherungspflichtig beschäftigt. Am 03.06.2003 trat bei der Klägerin Arbeitsunfähigkeit ein. Eine Tätigkeit in ihrem Ausbildungsberuf hat die Klägerin nicht mehr aufgenommen. Seit 01.06.2005 übt die Klägerin eine Reinigungstätigkeit (Reinigung von Büros und sanitären Anlagen) aus.
Am 14.12.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und machte zur Begründung eine Fibromyalgie geltend. Die Beklagte veranlasste die gutachterliche Untersuchung vom 02.02.2006 durch die Sozialmedizinerin Dr. S. , die bei der Klägerin eine fibromyalgische Symptomatik, ein lumbales Rückensyndrom mit partiellen Bewegungsminderungen und muskulärer Dysbalance, eine psychovegetative Reaktion auf eine schwere Belastung (Angehörigenverluste 2005) sowie einen chronischen Nikotinabusus diagnostizierte. Sie erachtete die Klägerin als belastbar für jedenfalls leichte Tätigkeiten im Umfang von mehr als sechs Stunden, wobei Zwangshaltungen, häufiges Bücken, schweres Heben und Tragen von Lasten sowie Nachtschicht vermieden werden sollten. Mit diesem Leistungsvermögen sei auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arzthelferin weiterhin möglich.
Mit Bescheid vom 17.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie im erlernten Beruf als Arzthelferin Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie ausführlich ihre Schmerzzustände bei fast jeder Bewegung darlegte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2006 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 31.05.2006 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Beurteilung sei unberücksichtigt geblieben, dass sie ihre Hände wegen einer Polyarthrose in den Fingergelenken nicht mehr benutzen könne und seit dem Tod ihres Vaters und ihres Sohnes kein Kurzzeitgedächtnis mehr habe und daher auch keine Umschulung machen könne.
Das SG hat den Arzt für Allgemeinmedizin Sch. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört, der von einer Fibromyalgie, einer Fingerpolyarthrose sowie einer starken psychovegetativen Reaktion nach dem Tod des Sohnes im Jahr 2005 berichtet hat. Er hat die Klägerin in ihrem Beruf als Arzthelferin wegen der schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen, die kein schnelles Arbeitstempo mehr zuließen, und den im Praxisalltag auftretenden psychischen Stress nicht mehr für einsatzfähig erachtet. Seines Erachtens liege die verbliebene Restleistungsfähigkeit wohl unter drei Stunden. Das SG hat sodann das Gutachten des Dr. M. , Chefarzt der Abteilung Innere Medizin/Rheumatologie in der F. Bad B. , auf Grund Untersuchung vom 21.09.2006 eingeholt. Dieser hat eine chronische Schmerzerkrankung, die einer klassischen somatisch betonten Form einer Fibromyalgie entspreche, diagnostiziert. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin in dem Beruf der Arzthelferin hat er, soweit Hebe- und Tragebelastungen anfallen, auf weniger als drei Stunden täglich eingeschätzt; ohne derartige Belastungen sowie für sonstige leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei die Klägerin zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich beruflich belastbar. Die Schmerzerkrankung führe auch im geistigem Bereich zu so massiven Beeinträchtigungen, dass wegen eintretender Erschöpfung und Konzentrationsproblemen eine höhere zeitliche Belastbarkeit nicht bestehe. Das SG hat ferner das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. auf Grund Untersuchung vom 01.03.2007 eingeholt. Dieser hat eine ungestörte Konzentration, Merkfähigkeit, Gedächtnisleistung und Aufmerksamkeit beschrieben und ist psychopathologisch von einer konversionsneurotischen Fehlhaltung ausgegangen, durch die vor dem Hintergrund der Alltags- und Freizeitgestaltung der Klägerin eine quantitative Leistungsminderung nicht zu begründen sei. Zu den umfangreichen Einwendungen der Klägerin, wonach Dr. B. u.a. ihre Schmerzsituation nicht zutreffend beurteilt habe und auch für das bei ihr vorliegende Krankheitsbild der Fibromyalgie nicht fachkompetent sei, weil es sich nicht um eine Nervenerkrankung handele, hat sich Dr. B. ergänzend geäußert und an seiner bisherigen Einschätzung festgehalten. Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2007 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin leide nicht an einer Fibromyalgie, sondern an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit deutlich konversionsneurotischer Färbung, die angesichts ihrer Alltagsgestaltung der Ausübung einer Tätigkeit als Arzthelferin nicht entgegen stehe.
Am 13.12.2007 hat die Klägerin dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen, mit dem sie ihre körperliche Situation ausführlich beschrieben habe. Diese habe sich über die Monate sehr verschlechtert und ihre Gedächtnisleistung sei katastrophal geworden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.11.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat bei der Firma Sch. Kran und Transport GmbH eine Auskunft über den Umfang der von der Klägerin ausgeübten Reinigungstätigkeit eingeholt. Danach obliegt der Klägerin die Reinigung von fünf Büros im Umfang von zweimal je drei Stunden und einmal zwei ein Viertel Stunden wöchentlich. Darüber hinaus hat der Senat die Auskunft des behandelnden Allgemeinarztes Sch. eingeholt, der angegeben hat, bei der letzten Untersuchung der Klägerin im März 2009 habe er im Vergleich zu dem Gesundheitszustand seit Juli 2006 keine wesentliche Veränderung festgestellt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Ihr steht daher weder ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verweist. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass die Klägerin die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt, weil sie sowohl eine Tätigkeit der zuletzt ausgeübten Art als Arzthelferin als auch sonstige leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich zumutbar verrichten kann.
In Abweichung zu der Auffassung des SG, verneint der Senat zwar nicht, dass die Klägerin an einer Fibromyalgie leidet. Allerdings vermag sich der Senat gleichwohl nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin durch die von ihrer Erkrankung ausgehenden Beeinträchtigungen in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit so weitreichend eingeschränkt ist, dass sie weder leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch eine Tätigkeit als Arzthelferin in einem Umfang von zumindest sechs Stunden verrichten kann und dementsprechend in einem rentenberechtigendem Ausmaß eingeschränkt ist.
Auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. M. geht der Senat davon aus, dass die Klägerin an einer Fibromyalgie leidet. Der Sachverständige hat für den Senat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin die entsprechenden Klassifikationskriterien mit Spontanschmerzen an mehr als drei Körperregionen, von mehr als drei Monaten Dauer sowie Positivität aller 18 definierten Druckpunkte, einschließlich Begleitkriterien in Form vegetativer und funktioneller Symptome, erfüllt sind (vgl. Internationales Klassifizierungssystem ICD-10, M79.70). Davon dass Dr. M. diese Diagnose zu Unrecht gestellt hat, ist weder die Beklagte noch der Sachverständige Dr. B. ausgegangen. Dieser Sachverständige hat allerdings auf die Problematik hingewiesen, dass dieses Krankheitsbild zwar zwischenzeitlich in dem anerkannten Klassifizierungssystem ICD-10 im Bereich der rheumatischen Erkrankungen aufgenommen worden ist, obwohl es wegen der somatisch beklagten Beschwerden ohne oder ohne ausreichend erklärendes organisches Korrelat in ganz direkter Nähe zu den somatoformen Störungen angesiedelt ist und daher auch im psychiatrischen Fachgebiet zu erörtern ist. Vor diesem Hintergrund sieht es der Senat auch nicht als widersprüchlich an, wenn der Sachverständige Dr. M. aus internistisch-rheumatologischer Sicht eine Fibromyalgie diagnostiziert hat, während Dr. B. bezogen auf sein Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen ist. Denn nach dem ICD-10 sind zweifellos auch die für die Diagnosestellung dieser, unter F45.4 kodierten, Erkrankung erforderlichen Kriterien erfüllt.
Für die sozialmedizinische Beurteilung ist letztlich jedoch unerheblich, ob man das bei der Klägerin vorliegende Krankheitsbild eher als Fibromyalgie oder als somatoforme Schmerzstörung begreift. Denn der diagnostischen Zuordnung der Gesundheitsstörung der Klägerin kommt für die vorliegend allein relevante Frage, inwieweit die Fähigkeit der Klägerin, berufliche Tätigkeiten auszuüben, hierdurch eingeschränkt ist, keinerlei Bedeutung zu. Soweit die Klägerin daher annimmt, schon die diagnostische Zuordnung der von ihr geklagten Beeinträchtigungen zu dem Krankheitsbild der Fibromyalgie stehe der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, insbesondere auch einer Tätigkeit in ihrem Ausbildungsberuf als Arzthelferin, entgegen, geht sie von falschen Voraussetzungen für den von ihr geltend gemachten Anspruch aus. Allein maßgeblich für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs ist nämlich, in welchem Ausmaß die Klägerin durch die von ihr beklagte Beschwerdesymptomatik tatsächlich eingeschränkt ist bzw. in welchem Umfang sie noch über ein auf dem Arbeitsmarkt zumutbar einsetzbares berufliches Leistungsvermögens verfügt.
Davon dass dieses Leistungsvermögen in einem rentenberechtigenden Ausmaß eingeschränkt ist, die Klägerin mithin weder leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch Tätigkeiten der zuletzt ausgeübten Art als Arzthelferin in einem Umfang von zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann, vermag sich der Senat indes nicht zu überzeugen.
Soweit Dr. M. auf der Grundlage seiner Untersuchung die Leistungsfähigkeit der Klägerin arbeitstäglich lediglich noch in einem zeitlichen Rahmen von mehr als drei Stunden bis weniger als sechs Stunden beurteilt hat, weil die Klägerin einerseits durch die Schmerzsituation körperlich und andererseits durch Konzentrationsprobleme und eine schnelle Erschöpfung auch im geistigen Bereich eingeschränkt sei, vermag sich der Senat von der Richtigkeit dieser Beurteilung nicht zu überzeugen. So lässt sich insbesondere der von Dr. M. in seinem Gutachten dargelegte Untersuchungsbefund nicht in Einklang bringen mit dieser Leistungsbeurteilung. So hat der Sachverständige - wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist - bei seiner Untersuchung im Bereich der Wirbelsäule lediglich eine leichtgradige Einschränkung der Linksrotation der Halswirbelsäule und leicht- bis mittelgradige Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule ohne Anhalt für eine Nervenwurzelreizung beschrieben. Darüber hinaus hat er weder wesentliche Einschränkungen der Handfunktion noch der Funktion der Gelenke der Extremitäten vorgefunden. Weiter hat er einen normalen Kräftezustand der Muskulatur ohne Atrophie angegeben, so dass auch insoweit keine Hinweise darauf erkennbar sind, dass sich die Klägerin schmerzbedingt in besonderem Ausmaß schont. Der dargelegte Befund lässt sich auch nicht mit den Angaben der Klägerin in dem ihr von dem Sachverständigen vorgelegten Fragebogen in Einklang bringen. In Bezug auf die Schmerzintensität zum Untersuchungszeitpunkt hat sie nämlich äußerst starke Schmerzen beidseits in der Brust- und Schulterregion von vorne, in den Händen, beidseits in der Hüftregion von außen, der Knieregion rechtsseitig von vorne sowie im Fuß links angegeben, ferner äußerst starke Schmerzen beidseits für die HWS-, die LWS- sowie die Wadenregion und starke Schmerzen für die Ellenbogenregion beidseits, die linksseitige Knieregion von vorne, den Fuß rechts sowie die BWS-Region. Für keine einzige Körperregion hat sie Schmerzfreiheit innerhalb der letzten drei Monate angegeben. Die insoweit dargelegten erheblichen Beschwerdeangaben korrelieren nicht mit dem Untersuchungsbefund des Dr. M ... Wegen dieser erheblichen Diskrepanzen teilt der Senat den Eindruck der Beklagten, dass dieser Sachverständige seine Leistungsbeurteilung vorwiegend aus den als wahrheitsgetreu bewerteten Angaben der Klägerin abgeleitet hat. Angesichts der schwerwiegenden Beschwerdeschilderungen der Klägerin wäre aufgrund der verhältnismäßig geringfügigen Einschränkungen bei der körperlichen Untersuchung jedoch eine ausführliche Plausibilitätsprüfung durch den Sachverständigen notwendig gewesen, die das Gutachten vermissen lässt. Der Umstand, dass Dr. M. keine Hinweise auf Simulation oder Aggravation bei der Klägerin gefunden und die Angaben für wahrheitsgetreu erachtet hat, löst nicht den Widerspruch zwischen dem vorgebrachten Ausmaß der Beschwerdesituation und den erhobenen verhältnismäßig geringfügigen Einschränkungen in der Untersuchungssituation. Hierauf hat auch die Beklagte zutreffend hingewiesen.
Dass die aus den dargelegten Widersprüchen resultierenden Zweifel an dem von der Klägerin geschilderten Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen berechtigt sind, wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. bestätigt, der anlässlich seiner Untersuchung zwar keine demonstrativen Verhaltensweisen der Klägerin festgestellt hat, im Rahmen seines Gutachtens jedoch anschaulich die nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen den von der Klägerin einerseits beklagten somatischen Beschwerden und andererseits den in der Untersuchungssituation erkennbare Schmerzbeeinträchtigung dargelegt hat. Dieser hat für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass weder während der sehr langen Exploration noch in der klinischen Untersuchung für ihn eine nach außen erkennbare Schmerzbeeinträchtigung oder Bewegungsbeeinträchtigung erkennbar geworden sei. Auffällig ist für ihn auch die Diskrepanz zwischen den beklagten somatischen Beschwerden einerseits und den beiläufig unbekümmert anmutenden Formulierungen der Klägerin andererseits gewesen, die gerade nicht auf erhebliche Beeinträchtigungen hingedeutet hätten. So habe die Klägerin nach Gemeinsamkeiten mit ihrem Ehemann befragt einerseits angegeben, eben viel zu Hause zu sein, da sie sich ja nicht mehr bewegen könne. Nach ihrem weiteren Alltag befragt habe sie dann andererseits aber dargelegt, keine Langeweile zu haben. Sie habe eine große Familie, von der sie regelmäßig häufig besucht werde, zwei Hunde, mit denen sie zweimal am Tag spazieren gehe, außerdem habe sie den Haushalt mit Wäsche, bügeln, putzen und kochen zu versorgen, wobei sie auch gerne koche. Letzteres steht zweifellos auch im Widerspruch zu dem Vorbringen der Klägerin, dass sie nicht mehr greifen und nichts mehr halten könne. Auch ist damit nicht in Einklang zu bringen, dass sie eine Arbeitsstelle bei der Firma Sch. Kran und Transport GmbH inne hat, im Rahmen derer sie dreimal wöchentlich drei bzw. zwei ein Viertel Stunden Büros und sanitäre Anlagen zu reinigen hat. Weitere Diskrepanzen zwischen den von der Klägerin vorgebrachten Klagen und den von Dr. B. erhobenen Befunden ergeben sich auch in Bezug auf den psychischen Bereich. So hat die Klägerin darüber geklagt, über kein Kurzzeitgedächtnis mehr zu verfügen und sehr starke Konzentrationsstörungen zu haben. Bei der mehrstündigen Untersuchung ist die Klägerin nach den Darlegungen des Dr. B. jedoch bis zuletzt völlig konzentriert und präsent gewesen, ohne dass er eine gestörte Merkfähigkeit oder Gedächtnisleistung hätte feststellen können. Vor dem Hintergrund all dessen ist für den Senat schlüssig nachvollziehbar, dass der Sachverständige bei der Klägerin von wesentlich bestimmenden Verdrängungsmechanismen ausgegangen ist und eine konversionsneurotische Fehlhaltung angenommen hat. Aus dieser Fehlhaltung resultiert - wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat - keine quantitative Leistungsminderung. Denn eine solche lässt sich bei der von Dr. B. schlüssig und nachvollziehbar beschriebenen normalen Antriebslage der Klägerin, der gut erhaltenen sozialen Kontakte, der erhaltenen Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, der fehlenden eigenständigen depressiven Symptomatik, dem Erhalt von Mobilität, Engagement, Initiative und Interessen nicht begründen. Der Senat sieht angesichts dessen auch keine Gründe, die gegen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin in ihrem Ausbildungsberuf als Arzthelferin sprechen könnten.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren angegeben hat, ihr Beschwerdezustand habe sich zwischenzeitlich verschlimmert, ist dies durch die vom Senat eingeholte Auskunft des behandelnden Arztes Sch. nicht bestätigt worden. Dieser ist vielmehr von einem im Wesentlichen - wenn auch wechselhaften - seit 2006 nicht veränderten Gesundheitszustand ausgegangen. Diese Einschätzung ist für den Senat nicht zuletzt auch im Hinblick auf das eigene Vorbringen der Klägerin nachvollziehbar. Diese hat im Berufungsverfahren ihre sehr verschlechterte körperliche Situation nämlich u.a. damit begründet, jetzt auch keine Kindersicherungsverschlüsse mehr aufzubekommen. Derartige Einschränkungen hat die Klägerin jedoch bereits im Februar 2006 gegenüber der Gutachterin Dr. S. , die sie im Verwaltungsverfahren untersuchte, geäußert. Schon seinerzeit gab die Klägerin nämlich an, keine Drehverschlüsse öffnen zu können.
Da der Senat nach alledem nicht festzustellen vermag, dass die Klägerin in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit in einem rentenberechtigendem Ausmaß eingeschränkt ist, kann auch die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, streitig.
Die am 1955 geborene Klägerin erlernte von 1972 bis 1974 den Beruf einer Arzthelferin. In diesem Beruf war sie zunächst bis Januar 1981 und nach einer Zeit der Kindererziehung erneut wieder ab Januar 2000 versicherungspflichtig beschäftigt. Am 03.06.2003 trat bei der Klägerin Arbeitsunfähigkeit ein. Eine Tätigkeit in ihrem Ausbildungsberuf hat die Klägerin nicht mehr aufgenommen. Seit 01.06.2005 übt die Klägerin eine Reinigungstätigkeit (Reinigung von Büros und sanitären Anlagen) aus.
Am 14.12.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und machte zur Begründung eine Fibromyalgie geltend. Die Beklagte veranlasste die gutachterliche Untersuchung vom 02.02.2006 durch die Sozialmedizinerin Dr. S. , die bei der Klägerin eine fibromyalgische Symptomatik, ein lumbales Rückensyndrom mit partiellen Bewegungsminderungen und muskulärer Dysbalance, eine psychovegetative Reaktion auf eine schwere Belastung (Angehörigenverluste 2005) sowie einen chronischen Nikotinabusus diagnostizierte. Sie erachtete die Klägerin als belastbar für jedenfalls leichte Tätigkeiten im Umfang von mehr als sechs Stunden, wobei Zwangshaltungen, häufiges Bücken, schweres Heben und Tragen von Lasten sowie Nachtschicht vermieden werden sollten. Mit diesem Leistungsvermögen sei auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arzthelferin weiterhin möglich.
Mit Bescheid vom 17.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie im erlernten Beruf als Arzthelferin Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie ausführlich ihre Schmerzzustände bei fast jeder Bewegung darlegte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2006 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 31.05.2006 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Beurteilung sei unberücksichtigt geblieben, dass sie ihre Hände wegen einer Polyarthrose in den Fingergelenken nicht mehr benutzen könne und seit dem Tod ihres Vaters und ihres Sohnes kein Kurzzeitgedächtnis mehr habe und daher auch keine Umschulung machen könne.
Das SG hat den Arzt für Allgemeinmedizin Sch. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört, der von einer Fibromyalgie, einer Fingerpolyarthrose sowie einer starken psychovegetativen Reaktion nach dem Tod des Sohnes im Jahr 2005 berichtet hat. Er hat die Klägerin in ihrem Beruf als Arzthelferin wegen der schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen, die kein schnelles Arbeitstempo mehr zuließen, und den im Praxisalltag auftretenden psychischen Stress nicht mehr für einsatzfähig erachtet. Seines Erachtens liege die verbliebene Restleistungsfähigkeit wohl unter drei Stunden. Das SG hat sodann das Gutachten des Dr. M. , Chefarzt der Abteilung Innere Medizin/Rheumatologie in der F. Bad B. , auf Grund Untersuchung vom 21.09.2006 eingeholt. Dieser hat eine chronische Schmerzerkrankung, die einer klassischen somatisch betonten Form einer Fibromyalgie entspreche, diagnostiziert. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin in dem Beruf der Arzthelferin hat er, soweit Hebe- und Tragebelastungen anfallen, auf weniger als drei Stunden täglich eingeschätzt; ohne derartige Belastungen sowie für sonstige leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei die Klägerin zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich beruflich belastbar. Die Schmerzerkrankung führe auch im geistigem Bereich zu so massiven Beeinträchtigungen, dass wegen eintretender Erschöpfung und Konzentrationsproblemen eine höhere zeitliche Belastbarkeit nicht bestehe. Das SG hat ferner das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. auf Grund Untersuchung vom 01.03.2007 eingeholt. Dieser hat eine ungestörte Konzentration, Merkfähigkeit, Gedächtnisleistung und Aufmerksamkeit beschrieben und ist psychopathologisch von einer konversionsneurotischen Fehlhaltung ausgegangen, durch die vor dem Hintergrund der Alltags- und Freizeitgestaltung der Klägerin eine quantitative Leistungsminderung nicht zu begründen sei. Zu den umfangreichen Einwendungen der Klägerin, wonach Dr. B. u.a. ihre Schmerzsituation nicht zutreffend beurteilt habe und auch für das bei ihr vorliegende Krankheitsbild der Fibromyalgie nicht fachkompetent sei, weil es sich nicht um eine Nervenerkrankung handele, hat sich Dr. B. ergänzend geäußert und an seiner bisherigen Einschätzung festgehalten. Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2007 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin leide nicht an einer Fibromyalgie, sondern an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit deutlich konversionsneurotischer Färbung, die angesichts ihrer Alltagsgestaltung der Ausübung einer Tätigkeit als Arzthelferin nicht entgegen stehe.
Am 13.12.2007 hat die Klägerin dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen, mit dem sie ihre körperliche Situation ausführlich beschrieben habe. Diese habe sich über die Monate sehr verschlechtert und ihre Gedächtnisleistung sei katastrophal geworden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.11.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat bei der Firma Sch. Kran und Transport GmbH eine Auskunft über den Umfang der von der Klägerin ausgeübten Reinigungstätigkeit eingeholt. Danach obliegt der Klägerin die Reinigung von fünf Büros im Umfang von zweimal je drei Stunden und einmal zwei ein Viertel Stunden wöchentlich. Darüber hinaus hat der Senat die Auskunft des behandelnden Allgemeinarztes Sch. eingeholt, der angegeben hat, bei der letzten Untersuchung der Klägerin im März 2009 habe er im Vergleich zu dem Gesundheitszustand seit Juli 2006 keine wesentliche Veränderung festgestellt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Ihr steht daher weder ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verweist. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass die Klägerin die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt, weil sie sowohl eine Tätigkeit der zuletzt ausgeübten Art als Arzthelferin als auch sonstige leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich zumutbar verrichten kann.
In Abweichung zu der Auffassung des SG, verneint der Senat zwar nicht, dass die Klägerin an einer Fibromyalgie leidet. Allerdings vermag sich der Senat gleichwohl nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin durch die von ihrer Erkrankung ausgehenden Beeinträchtigungen in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit so weitreichend eingeschränkt ist, dass sie weder leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch eine Tätigkeit als Arzthelferin in einem Umfang von zumindest sechs Stunden verrichten kann und dementsprechend in einem rentenberechtigendem Ausmaß eingeschränkt ist.
Auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. M. geht der Senat davon aus, dass die Klägerin an einer Fibromyalgie leidet. Der Sachverständige hat für den Senat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin die entsprechenden Klassifikationskriterien mit Spontanschmerzen an mehr als drei Körperregionen, von mehr als drei Monaten Dauer sowie Positivität aller 18 definierten Druckpunkte, einschließlich Begleitkriterien in Form vegetativer und funktioneller Symptome, erfüllt sind (vgl. Internationales Klassifizierungssystem ICD-10, M79.70). Davon dass Dr. M. diese Diagnose zu Unrecht gestellt hat, ist weder die Beklagte noch der Sachverständige Dr. B. ausgegangen. Dieser Sachverständige hat allerdings auf die Problematik hingewiesen, dass dieses Krankheitsbild zwar zwischenzeitlich in dem anerkannten Klassifizierungssystem ICD-10 im Bereich der rheumatischen Erkrankungen aufgenommen worden ist, obwohl es wegen der somatisch beklagten Beschwerden ohne oder ohne ausreichend erklärendes organisches Korrelat in ganz direkter Nähe zu den somatoformen Störungen angesiedelt ist und daher auch im psychiatrischen Fachgebiet zu erörtern ist. Vor diesem Hintergrund sieht es der Senat auch nicht als widersprüchlich an, wenn der Sachverständige Dr. M. aus internistisch-rheumatologischer Sicht eine Fibromyalgie diagnostiziert hat, während Dr. B. bezogen auf sein Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen ist. Denn nach dem ICD-10 sind zweifellos auch die für die Diagnosestellung dieser, unter F45.4 kodierten, Erkrankung erforderlichen Kriterien erfüllt.
Für die sozialmedizinische Beurteilung ist letztlich jedoch unerheblich, ob man das bei der Klägerin vorliegende Krankheitsbild eher als Fibromyalgie oder als somatoforme Schmerzstörung begreift. Denn der diagnostischen Zuordnung der Gesundheitsstörung der Klägerin kommt für die vorliegend allein relevante Frage, inwieweit die Fähigkeit der Klägerin, berufliche Tätigkeiten auszuüben, hierdurch eingeschränkt ist, keinerlei Bedeutung zu. Soweit die Klägerin daher annimmt, schon die diagnostische Zuordnung der von ihr geklagten Beeinträchtigungen zu dem Krankheitsbild der Fibromyalgie stehe der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, insbesondere auch einer Tätigkeit in ihrem Ausbildungsberuf als Arzthelferin, entgegen, geht sie von falschen Voraussetzungen für den von ihr geltend gemachten Anspruch aus. Allein maßgeblich für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs ist nämlich, in welchem Ausmaß die Klägerin durch die von ihr beklagte Beschwerdesymptomatik tatsächlich eingeschränkt ist bzw. in welchem Umfang sie noch über ein auf dem Arbeitsmarkt zumutbar einsetzbares berufliches Leistungsvermögens verfügt.
Davon dass dieses Leistungsvermögen in einem rentenberechtigenden Ausmaß eingeschränkt ist, die Klägerin mithin weder leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch Tätigkeiten der zuletzt ausgeübten Art als Arzthelferin in einem Umfang von zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann, vermag sich der Senat indes nicht zu überzeugen.
Soweit Dr. M. auf der Grundlage seiner Untersuchung die Leistungsfähigkeit der Klägerin arbeitstäglich lediglich noch in einem zeitlichen Rahmen von mehr als drei Stunden bis weniger als sechs Stunden beurteilt hat, weil die Klägerin einerseits durch die Schmerzsituation körperlich und andererseits durch Konzentrationsprobleme und eine schnelle Erschöpfung auch im geistigen Bereich eingeschränkt sei, vermag sich der Senat von der Richtigkeit dieser Beurteilung nicht zu überzeugen. So lässt sich insbesondere der von Dr. M. in seinem Gutachten dargelegte Untersuchungsbefund nicht in Einklang bringen mit dieser Leistungsbeurteilung. So hat der Sachverständige - wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist - bei seiner Untersuchung im Bereich der Wirbelsäule lediglich eine leichtgradige Einschränkung der Linksrotation der Halswirbelsäule und leicht- bis mittelgradige Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule ohne Anhalt für eine Nervenwurzelreizung beschrieben. Darüber hinaus hat er weder wesentliche Einschränkungen der Handfunktion noch der Funktion der Gelenke der Extremitäten vorgefunden. Weiter hat er einen normalen Kräftezustand der Muskulatur ohne Atrophie angegeben, so dass auch insoweit keine Hinweise darauf erkennbar sind, dass sich die Klägerin schmerzbedingt in besonderem Ausmaß schont. Der dargelegte Befund lässt sich auch nicht mit den Angaben der Klägerin in dem ihr von dem Sachverständigen vorgelegten Fragebogen in Einklang bringen. In Bezug auf die Schmerzintensität zum Untersuchungszeitpunkt hat sie nämlich äußerst starke Schmerzen beidseits in der Brust- und Schulterregion von vorne, in den Händen, beidseits in der Hüftregion von außen, der Knieregion rechtsseitig von vorne sowie im Fuß links angegeben, ferner äußerst starke Schmerzen beidseits für die HWS-, die LWS- sowie die Wadenregion und starke Schmerzen für die Ellenbogenregion beidseits, die linksseitige Knieregion von vorne, den Fuß rechts sowie die BWS-Region. Für keine einzige Körperregion hat sie Schmerzfreiheit innerhalb der letzten drei Monate angegeben. Die insoweit dargelegten erheblichen Beschwerdeangaben korrelieren nicht mit dem Untersuchungsbefund des Dr. M ... Wegen dieser erheblichen Diskrepanzen teilt der Senat den Eindruck der Beklagten, dass dieser Sachverständige seine Leistungsbeurteilung vorwiegend aus den als wahrheitsgetreu bewerteten Angaben der Klägerin abgeleitet hat. Angesichts der schwerwiegenden Beschwerdeschilderungen der Klägerin wäre aufgrund der verhältnismäßig geringfügigen Einschränkungen bei der körperlichen Untersuchung jedoch eine ausführliche Plausibilitätsprüfung durch den Sachverständigen notwendig gewesen, die das Gutachten vermissen lässt. Der Umstand, dass Dr. M. keine Hinweise auf Simulation oder Aggravation bei der Klägerin gefunden und die Angaben für wahrheitsgetreu erachtet hat, löst nicht den Widerspruch zwischen dem vorgebrachten Ausmaß der Beschwerdesituation und den erhobenen verhältnismäßig geringfügigen Einschränkungen in der Untersuchungssituation. Hierauf hat auch die Beklagte zutreffend hingewiesen.
Dass die aus den dargelegten Widersprüchen resultierenden Zweifel an dem von der Klägerin geschilderten Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen berechtigt sind, wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. bestätigt, der anlässlich seiner Untersuchung zwar keine demonstrativen Verhaltensweisen der Klägerin festgestellt hat, im Rahmen seines Gutachtens jedoch anschaulich die nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen den von der Klägerin einerseits beklagten somatischen Beschwerden und andererseits den in der Untersuchungssituation erkennbare Schmerzbeeinträchtigung dargelegt hat. Dieser hat für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass weder während der sehr langen Exploration noch in der klinischen Untersuchung für ihn eine nach außen erkennbare Schmerzbeeinträchtigung oder Bewegungsbeeinträchtigung erkennbar geworden sei. Auffällig ist für ihn auch die Diskrepanz zwischen den beklagten somatischen Beschwerden einerseits und den beiläufig unbekümmert anmutenden Formulierungen der Klägerin andererseits gewesen, die gerade nicht auf erhebliche Beeinträchtigungen hingedeutet hätten. So habe die Klägerin nach Gemeinsamkeiten mit ihrem Ehemann befragt einerseits angegeben, eben viel zu Hause zu sein, da sie sich ja nicht mehr bewegen könne. Nach ihrem weiteren Alltag befragt habe sie dann andererseits aber dargelegt, keine Langeweile zu haben. Sie habe eine große Familie, von der sie regelmäßig häufig besucht werde, zwei Hunde, mit denen sie zweimal am Tag spazieren gehe, außerdem habe sie den Haushalt mit Wäsche, bügeln, putzen und kochen zu versorgen, wobei sie auch gerne koche. Letzteres steht zweifellos auch im Widerspruch zu dem Vorbringen der Klägerin, dass sie nicht mehr greifen und nichts mehr halten könne. Auch ist damit nicht in Einklang zu bringen, dass sie eine Arbeitsstelle bei der Firma Sch. Kran und Transport GmbH inne hat, im Rahmen derer sie dreimal wöchentlich drei bzw. zwei ein Viertel Stunden Büros und sanitäre Anlagen zu reinigen hat. Weitere Diskrepanzen zwischen den von der Klägerin vorgebrachten Klagen und den von Dr. B. erhobenen Befunden ergeben sich auch in Bezug auf den psychischen Bereich. So hat die Klägerin darüber geklagt, über kein Kurzzeitgedächtnis mehr zu verfügen und sehr starke Konzentrationsstörungen zu haben. Bei der mehrstündigen Untersuchung ist die Klägerin nach den Darlegungen des Dr. B. jedoch bis zuletzt völlig konzentriert und präsent gewesen, ohne dass er eine gestörte Merkfähigkeit oder Gedächtnisleistung hätte feststellen können. Vor dem Hintergrund all dessen ist für den Senat schlüssig nachvollziehbar, dass der Sachverständige bei der Klägerin von wesentlich bestimmenden Verdrängungsmechanismen ausgegangen ist und eine konversionsneurotische Fehlhaltung angenommen hat. Aus dieser Fehlhaltung resultiert - wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat - keine quantitative Leistungsminderung. Denn eine solche lässt sich bei der von Dr. B. schlüssig und nachvollziehbar beschriebenen normalen Antriebslage der Klägerin, der gut erhaltenen sozialen Kontakte, der erhaltenen Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, der fehlenden eigenständigen depressiven Symptomatik, dem Erhalt von Mobilität, Engagement, Initiative und Interessen nicht begründen. Der Senat sieht angesichts dessen auch keine Gründe, die gegen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin in ihrem Ausbildungsberuf als Arzthelferin sprechen könnten.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren angegeben hat, ihr Beschwerdezustand habe sich zwischenzeitlich verschlimmert, ist dies durch die vom Senat eingeholte Auskunft des behandelnden Arztes Sch. nicht bestätigt worden. Dieser ist vielmehr von einem im Wesentlichen - wenn auch wechselhaften - seit 2006 nicht veränderten Gesundheitszustand ausgegangen. Diese Einschätzung ist für den Senat nicht zuletzt auch im Hinblick auf das eigene Vorbringen der Klägerin nachvollziehbar. Diese hat im Berufungsverfahren ihre sehr verschlechterte körperliche Situation nämlich u.a. damit begründet, jetzt auch keine Kindersicherungsverschlüsse mehr aufzubekommen. Derartige Einschränkungen hat die Klägerin jedoch bereits im Februar 2006 gegenüber der Gutachterin Dr. S. , die sie im Verwaltungsverfahren untersuchte, geäußert. Schon seinerzeit gab die Klägerin nämlich an, keine Drehverschlüsse öffnen zu können.
Da der Senat nach alledem nicht festzustellen vermag, dass die Klägerin in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit in einem rentenberechtigendem Ausmaß eingeschränkt ist, kann auch die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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