L 13 AS 968/10 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 968/10 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 (L 13 AL 4625/07) gerichtete sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Senats vom 14. Januar 2010 erhobene "sofortige Beschwerde" ist nicht statthaft und damit unzulässig (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Eine Umdeutung der außerordentlichen Beschwerde in eine Anhörungsrüge (§ 178 SGG) kam nicht in Betracht, da dies nicht zulässig wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, so dass eine Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG). Auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Gegenvorstellung war nicht vorzunehmen, da auch diese unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargetan, dass die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und zu einem groben Unrecht führen würde. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist weiterhin nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved