L 13 AS 5938/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 7838/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5938/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für den Erlass der einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt; der Senat nimmt hierauf ausdrücklich Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Soweit die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, die Antragsgegnerin zur Übernahme von Umzugskosten zu verpflichten, scheitert dieses Begehren bereits daran, dass die verursachten Umzugskosten nicht beziffert worden sind. Mit der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2009 hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie mit aller Mühe und Kraft mit ihrem eigenen Pkw umgezogen ist. Konkrete Kosten für den Umzug sind daraus nicht abzuleiten. Dahingestellt bleiben kann, ob in dieser Erklärung im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Antragstellerin auf die gerichtliche Aufforderung zwar die Provisionskosten, aber nicht die Umzugskosten belegt hat, sogar eine stillschweigende (konkludente) Rücknahme dieses Antrages zu sehen ist.

Soweit die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Maklerprovision in Höhe von 1.237,60 EUR begehrt, besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Die Verpflichtung zur Übernahme von Maklergebühren als Wohnungsbeschaffungskosten (siehe hierzu Eicher/Schellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage, § 22 Rndr. 83) scheitert daran, dass weder eine Zusicherung erteilt worden ist, noch der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig war. Anhaltspunkte dafür, dass der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst wurde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war die frühere Wohnung auch für die nur aus der Antragstellerin und ihren beiden Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft nicht unangemessen teuer. Die Antragsgegnerin hat die Kosten hierfür übernommen (siehe z.B. Bescheid vom 16. Juli 2008). Eine Aufforderung der Antragsgegnerin, diese Kosten zu senken, ist nicht aktenkundig.

Der Umzug war auch nicht aus anderen Gründen notwendig. Die Antragstellerin hat im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Grund hierfür benannt, dass ihr damaliger Partner und Vater der Kinder nicht aus der Wohnung ausziehen wollte. Da die Antragstellerin alleine Mieterin der Wohnung war (siehe Mietvertrag vom 11. November 2006), ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb aus diesem Grund das eigene Mietverhältnis gekündigt wurde. Eine Kündigung war jedenfalls nicht notwendig. Unerheblich ist hierbei, dass die Antragstellerin später ohne Erfolg versucht hat, von dieser Kündigung wieder Abstand zu nehmen. Schließlich ist auch der zuerst genannte Grund für den Umzug, dass ihre Eltern auch in W. wohnten und sie mit ihren Zwillingen besser unterstützen könnten (siehe Aktenvermerk vom 7. September 2009, Bl. 172 der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin), kein Grund für die Kündigung bzw. den Umzug. Zum Einen hat die Antragstellerin mit ihren Kindern auch schon alleine in der früheren Wohnung gewohnt. Zum Anderen hat die Antragstellerin nichts dazu dargelegt, inwiefern deren Unterstützung benötigt wird und warum diese benötigte Unterstützung nur durch einen Umzug in die Gemeinde erreicht werden kann, in der ihre Eltern wohnen, zumal - worauf bereits das SG hingewiesen hat - die frühere Wohnung nur ca. 6,6 Kilometer vom Wohnort der Eltern entfernt lag. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, weshalb die Maklerprovision unvermeidbar (s. hierzu Eicher/Soellbrink, a.a.O. Rdnr. 83) gewesen sein soll. Plausibel ist lediglich, dass die Antragstellerin durch die nicht notwendige Kündigung des früheren Mietvertrages (s.o.) zu einem Zeitpunkt, als sie noch über keine neue Wohnung verfügte, in Zeitnot geriet und deshalb einen Makler in Anspruch nahm; unvermeidlich war dies aber nicht.

Die Frage, ob ein Anordnungsgrund (Eilbedürfnis) gegeben ist, kann somit offen bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten worden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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