L 6 U 4643/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 2883/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 4643/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.08.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die im Jahre 1952 geborene Klägerin, die bereits im Jahre 1996 wegen einer Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule einen Monat arbeitsunfähig gewesen war, erlitt am 22.11.2004 auf dem Weg zu ihrer bei der Beklagten versicherten Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit L. einen Verkehrsunfall. Dabei fuhr ein anderes Fahrzeug auf den von ihr geführten, am Ende eines Staus bereits abgebremsten Renault Twingo auf und schob diesen auf das davor befindliche Fahrzeug. Bei der anschließenden Aufnahme im Klinikum am P. Bad F. fand der Unfallchirurg und Durchgangsarzt Dr. Th. eine leichte Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen der Halswirbelsäule sowie links paravertebral und über dem mittleren Brustbein sowie im Bereich der linken Schulter bei freier Beweglichkeit. Er diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion sowie eine Prellung der vorderen Thoraxwand. Die Klägerin wurde daraufhin mit einer Schanz‘schen Halskrawatte sowie mit Analgetika versorgt.

Im Anschluss an die am 30.12.2004 bei der Beklagten eingegangene Unfallanzeige ihrer Arbeitgeberin gab die Klägerin unter dem 14.01.2005 schriftlich an, sie habe ihre berufliche Tätigkeit am 12.12.2004 wieder aufgenommen, eine ärztliche Behandlung finde nicht mehr statt. Nach dem von der Beklagten bei der m., der Krankenkasse der Klägerin, eingeholten Erkrankungsverzeichnis bestand Arbeitsunfähigkeit vom Unfalltage bis zum 23.12.2004. Danach folgte vom 21.01. bis zum 10.02.2005 eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer somatoformen Störung und depressiven Episode. Ab dem 29.03.2005 bestanden sodann häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Halswirbelsäulenbeschwerden. Ab dem 26.10.2005 war die Klägerin mit den Diagnosen chronisches muskulotendinöses Zervikobrachialsyndrom sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit hypochondrischen Tendenzen durchgängig arbeitsunfähig.

Auf entsprechende telefonische Mitteilung der Klägerin vom 02.01.2006 und von ihrer Seite erfolgter Vorlage des von Dr. Sch. gefertigten MDK-Gutachtens vom 03.01.2006 (Schulter-Arm-Syndrom rechts und chronisches Schmerzsyndrom mit Verdacht auf psychische Überlagerung) leitete die Beklagte Ermittlungen ein. Dabei zog sie den Entlassungsbericht der P. Klinik an der G. vom 28.03.2006 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 21.02. bis zum 14.03.2006 bei. Darin sind die bereits oben genannten Diagnosen chronisches muskulotendinöses Zervikobrachialsyndrom und anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit hypochondrischen Tendenzen sowie anamnestisch ein von der Klägerin als belastend empfundener Konflikt mit einer Arbeitskollegin aufgeführt. Die Entlassung erfolgte unter Hinweis auf einen wegen konkurrierender Interessen (Rentenwunsch) gestörten Therapieverlauf entgegen der eigenen Einschätzung der Klägerin als arbeitsfähig.

Der Ärztliche Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., Prof. Dr. W., führte im von der Beklagten eingeholten Zusammenhangsgutachten vom 19.02.2007 aus, bei der Klägerin bestehe unfallunabhängig eine degenerative Discopathie samt dorsaler Bandscheibenprotrusion und Retrospondylose C5/6. Die von der Klägerin bei dem Unfall vom 22.11.2004 erlittene HWS-Distorsion II.- Grades nach QTF (Quebec Task Force) habe zu einer Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten und einer nachfolgenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert für drei Monate geführt. Für weitere drei Monate habe dann eine MdE um 10 vom Hundert bestanden, anschließend sei der Vorzustand wieder eingetreten.

Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2007 und Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 die Gewährung von Rente wegen des Arbeitsunfalles vom 22.11.2004 ab.

Am 01.08.2007 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn Klage. Das Sozialgericht holte das Gutachten des Orthopäden und Rheumatologen Prof. Dr. C. vom 23.05.2008 ein. Darin ist unter Auswertung auch der von der Klägerin vorgelegten Röntgenbilder und Funktionsaufnahmen des Krankenhauses M. vom 11.07.2007 ausgeführt, die bei der Klägerin bestehenden mittelgradigen degenerativen Veränderungen im Bewegungssegment zwischen dem fünften und sechsten Halswirbelkörper sowie die Ausdünnung der Sehne des Obergrätenmuskels nebst degenerativen Veränderungen im rechten Schultereckgelenk seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die leichtgradige Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule sei folgenlos ausgeheilt. Nach Eintreten der Arbeitsfähigkeit am 12.12.2004 sei die MdE für drei Monate mit 20 vom Hundert zu bewerten. Ab dem 13.03.2005 bis zum 31.12.2005 sei die unfallbedingte MdE mit unter 10 vom Hundert zu bewerten. Danach seien Unfallfolgen messbaren Grades nicht mehr nachweisbar. Auf Hinweis der Klägerin, in der orthopädischen Klinik M. sei eine Blockade der ersten Rippe diagnostiziert worden, führte Prof. Dr. C. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.07.2008 aus, eine solche sei prinzipiell reversibel, darüber hinaus sei sie nicht spezifisch unfallbedingt und auch röntgenologisch nicht erkennbar.

Mit Urteil vom 26.08.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Bei der Klägerin lägen aktuell keine Unfallfolgen mehr vor. Dies ergebe sich aus dem mit der unfallversicherungsrechtlichen Literatur übereinstimmenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C ... Nichts anderes ergebe sich unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. C. insoweit, als die Klägerin auf eine Blockade der ersten Rippe verweise. Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 10.09.2009 zugestellt.

Am 09.10.2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei nach dem Unfall auf der rechten Seite nicht geröntgt worden. Niemand habe die gebrochene rechte erste Rippe erkannt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.08.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Heilbronn sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.03.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf Verletztenrente, da ihre Erwerbsfähigkeit in Folge des Arbeitsunfalles vom 22.11.2004 nicht über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist oder war. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 26.08.2009 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Anhaltspunkte für eine Verletzung der rechten ersten Rippe der Klägerin finden sich nicht. Auch dies hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. C. vom 28.07.2008 zutreffend dargelegt. Die von der Klägerin zunächst zum Nachweis einer Blockade dieser Rippe und nunmehr eines Bruchs derselben in Bezug genommenen Röntgen- und Funktionsaufnahmen ihrer Halswirbelsäule aus dem Krankenhaus M. vom 11.07.2007 lagen dem Sachverständigen bei seiner Beurteilung vor. Dem entsprechend hat auch der von der Klägerin wegen einer vermeintlichen Wiedererkrankung am 10.08.2007 aufgesuchte Durchgangsarzt Dr. H. im am selben Tage gefertigten und bei den Akten der Beklagten befindlichen Bericht ausgeführt, die von der Klägerin vorgelegten Aufnahmen aus dem Krankenhaus M. vom 11.07.2007 zeigten einen regelrechten Befund; dass diese Aufnahmen als Fehlstellung der ersten Rippe interpretiert worden seien, sei seinerseits nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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