Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 6323/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 587/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, in welcher Höhe dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.12.2008 Arbeitslosengeld (Alg) zusteht.
Der 1947 geborene, verheiratete Kläger, war vom 01.04.1961 bis 30.06.2007 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma Auto H. GmbH und Co. in Sindelfingen beschäftigt. Für die Monate Juni 2006 bis September 2006 belief sich das Arbeitsentgelt des Klägers auf jeweils 3.957,00 EUR monatlich. Für den Monat Juni 2006 erhielt er außerdem im Juli 2006 eine Sonderzahlung in Höhe von 2.657,00 EUR. Im Oktober 2006 belief sich sein Arbeitsentgelt auf 651,00 EUR. Vom 05.10.2006 bis 03.12.2006 bezog der Kläger vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld. Während des Bezugs von Übergangsgeld zahlte ihm sein Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum November 2006 Weihnachtsgeld in Höhe von 1.907,00 EUR. Im Dezember 2006 erhielt der Kläger Arbeitsentgelt in Höhe von 3.782,00 EUR und in der Zeit von Januar 2007 bis Mai 2007 in Höhe von 3.975,00 EUR monatlich. Die Lohnzahlung erfolgte jeweils am Ende des Monats als Vorschuss, die endgültige Abrechnung in den ersten Tagen des Folgemonats. Der Monat Juni 2007 wurde am 13.07.2007 abgerechnet. Neben dem Arbeitsentgelt erhielt der Kläger Urlaubsgeld in Höhe von 1.352,56 EUR und Weihnachtsgeld in Höhe von 808,00 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung vom 29.11.2006 zum 30.06.2007.
Nachdem sich der Kläger am 28.03.2007 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2007 ab 01.07.2007 Alg für 540 Tage zunächst in Höhe von täglich 51,35 EUR. Dem dagegen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, fehlerhaft sei sowohl das für den Monat November 2006 ausgezahlte Weihnachtsgeld als auch die Sonderzahlung für den Monat Juni 2007 nicht berücksichtigt worden, half die Beklagte teilweise ab und bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 27.07.2007 unter Berücksichtigung des für den Monat November 2006 gezahlten Weihnachtsgelds Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 137,43 EUR (täglicher Leistungsbetrag 53,11 EUR). Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007 zurück. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 130 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr; er ende mit dem letzten Tage des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2007. Bemessungsentgelt sei gemäß § 131 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltzeiträume vom 01.07.2006 bis 04.10.2006 und 04.12.2006 bis 31.05.2007. Die Zeit vom 05.10. bis 03.12.2006 sei eine sogenannte Versicherungszeit gemäß § 25 SGB III und bleibe somit außer Betracht. Das Entgelt des Monats Juni 2007 sei zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers noch nicht abgerechnet gewesen und könne daher nicht in den Bemessungszeitraum einbezogen werden. In dem oben angegeben Zeitraum sei an 275 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 37.794,00 EUR erzielt worden. Hierbei sei auch das im November 2006 gezahlte Weihnachtsgeld berücksichtigt. Hieraus ergäbe sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 137,43 EUR und ein Anspruch auf Alg in Höhe von 53,11 EUR täglich.
Mit der am 20.08.2007 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Berücksichtigung der für den Monat Juni 2007 erhaltenen Bezahlung weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 27.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Alg. Die Höhe des Alg bestimme sich nach den §§ 129 ff. SGB III. Es ergebe sich unter anderem daraus, welches Bruttoentgelt der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse nach § 130 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr, er ende mit dem letzten Tag des Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruches. Eine Abrechnung liege vor, sobald der Arbeitgeber das in einem bestimmten Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet habe, so dass dieses aufgrund der Berechnung dem Arbeitnehmer ohne weitere Rechenoperation ausbezahlt oder überwiesen werden könne. Eine vorschussweise Auszahlung genüge nicht. Dies diene dem gesetzgeberischen Willen der Verwaltungspraktikabilität. Im Falle des Klägers sei beim Ausscheiden am 30.06.2007 und vor der Entstehung des Anspruchs am 01.07.2007 der Monat Juni 2007 noch nicht abgerechnet gewesen. Danach ergebe sich innerhalb des Bemessungsrahmens vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 ein Bemessungszeitraum vom 01.07.2006 bis 31.05.2007. In diesem Bemessungszeitraum habe der Kläger an 275 Tagen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 37.797,00 EUR erzielt. Das Urlaubs- und anteilige Weihnachtsgeld des Jahres 2007 sei dem Monat Juni 2007 zuzuordnen. Damit falle es nicht in den maßgeblichen Bemessungszeitraum. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Sonderregelung des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III. Eine unbillige Härte liege nicht vor.
Gegen das am 11.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.02.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, bei der Beklagten sei ihm gesagt worden, er solle die Abrechnung für den Monat Juni 2007 noch nachreichen. Dies habe er getan. Durch Nichtberücksichtigung des Monats Juni 2007 würden ihm nach seinen Berechnungen 90,00 EUR monatlich vorenthalten. Für den Fall, dass der Monat Juni 2007 nicht berücksichtigt werden könne, müsse der Monat Juni 2006, der im Juli 2006 abgerechnet worden sei, in die Berechnung mit einbezogen werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. November 2007 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 06. Juni 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. August 2007 zu verurteilen, ihm ab 01. Juli 2007 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der für den Monat Juni 2007, hilfsweise für den Monat Juni 2006 gezahlten Einmalzahlungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R - hingewiesen und eine Kopie des Urteils übersandt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 27.11.2007 die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger hat für die Zeit ab 01.07.2007 keinen Anspruch auf höheres Alg. Die jeweils in den Monaten Juli abgerechneten auf die Monate Juni bezogenen Sonderzahlungen liegen entweder außerhalb des abgerechneten Bemessungszeitraums (Juni 2007) oder außerhalb des Bemessungsrahmens (Juni 2006).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg. Er hat sich am 28.03.2007 zum 01.07.2007 arbeitslos gemeldet (§§ 118 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 SGB III), hat sich der Vermittlung ab 01.07.2007 zur Verfügung gestellt (§§ 118 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 119 ff. SGB III) und erfüllt auch die Anwartschaftszeit (§§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 123, 124 SGB III).
Die Bemessung des dem Kläger ab 01.07.2007 zustehenden Alg richtet sich, wie das SG im angefochtenen Urteil unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, nach den §§ 129 ff. SGB III.
Nach § 129 Nr. 2 SGB III beträgt das Alg für Arbeitslose, für die - wie beim Kläger - keine Kinder zu berücksichtigen sind, 60 v.H. (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst regelmäßig ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn (unter anderem) der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
In Anwendung dieser Regelungen ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass Bemessungsrahmen die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 ist. Der 30.06.2007 war der letzte Tag des "letzten Versicherungspflichtverhältnisses" des Klägers vor Entstehung des Anspruchs am 01.07.2007 (§ 130 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III). Da der vom 30.06.2007 aus zu berechnende Regelbemessungsrahmen von einem Jahr (§ 130 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III) mehr als 150 Tage, nämlich ohne Berücksichtigung des für 60 Tage gewährten Übergangsgelds und der nicht abgerechneten 30 Tage des Monats Juni 2007, 275 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, umfasst der Bemessungsrahmen ein Jahr und somit den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007.
Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind bei der Bemessung des dem Kläger zustehenden Alg nur die vollständig im Bemessungsrahmen liegenden abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu berücksichtigen. Derartige abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III liegen mit Ausnahme des Monats November 2007, in dem der Kläger Übergangsgeld bezog, bei den Monaten Juli 2006 bis Mai 2007 vor.
Nicht für die Alg-Bemessung herangezogen werden kann der Entgeltabrechnungszeitraum Juni 2007, da er am 30.06.2007 noch nicht vollständig abgerechnet war. Zwar erhielt der Kläger noch im Juni 2007 einen Abschlag in Höhe von 2.400,00 EUR, die endgültige Abrechnung für den Monat Juni 2007 erfolgte jedoch erst in den ersten Tagen des Monats Juli 2007 und wurde vom Kläger am 13.07.2007 der Beklagten vorgelegt. Damit war die Entgeltabrechnung für den Monat Juni 2007 beim Ausscheiden des Klägers am 30.06.2007 und damit am Ende des Bemessungsrahmens, noch nicht erstellt und kann deshalb - wie das SG in nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur ausgeführt hat - nicht bei der Bemessung des Alg des Klägers berücksichtigt werden. Spätere Abrechnungen können wie das BSG auch in seiner jüngsten Entscheidung vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R -, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt hat, nicht rückwirkend einem früheren Abrechnungszeitrahmen zugeordnet werden.
Hiervon ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil es sich u.a. um Weihnachts- und Urlaubsgeld handelt, nachdem diese Sonderzuwendungen - auch insoweit wird auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen - hier nicht anteilig für einzelne Beschäftigungszeiträume, sondern als Sonderzuwendung für das gesamte jeweilige Jahr im Monat Juni gewährt wurden.
Die Nichtberücksichtigung der dem Kläger erst nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zugeflossenen Sonderzahlungen entspricht - so das BSG in seiner Entscheidung vom 08.07.2009 - dem Ziel des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, bei der Alg-Bemessung aus Vereinfachungsgründen nur noch Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erfassen und alle übrigen Versicherungspflichtverhältnisse außer Betracht zu lassen (vgl. BT-Drucks. 15/1515, S. 85). Im Sinne der Typisierung und Pauschalierung sowie der zügigen Leistungsbewilligung ist diese Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Ein planmäßiges Außerachtlassen beitragspflichtiger Einmalzahlungen hat dies nicht zur Folge, denn für den Fall, dass die Sonderzahlung innerhalb des Bemessungszeitraums abgerechnet wird, ist sie, so wie es beim Kläger auch für die Sonderzahlung im November 2006 der Fall war, zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit sind deshalb nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil nach dem Vorbringen des Klägers im Unterschied zu Kleinbetrieben in größeren Betrieben die Abrechnung bereits zum Ende des Monats vorliegt und Mitarbeiter von Kleinbetrieben deshalb benachteiligt würden. Dies ist Ausfluss der vom Arbeitgeber gewählten Abrechnungsmodalität. Eine Verfassungswidrigkeit des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III lässt sich hierauf nicht stützen. Im Übrigen wird der Tatsache, dass der Monat Juni 2007 beim Ausscheiden des Klägers noch nicht abgerechnet war, dadurch Rechnung getragen, dass dieser Monat bei der Berechnung des Bemessungsentgelts sowohl bezüglich der Tage als auch des Entgelts völlig außer Acht gelassen wurde. Es wurden unter weiterer Berücksichtigung des für 60 Tage gewährten Übergangsgelds nur 275 Tage zu Grunde gelegt und errechnet, was in diesen 275 Tagen an beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erzielt wurde.
Auch die Sonderzahlung für den Monat Juni 2006, die im Juli 2006 ausbezahlt wurde, kann bei der Alg-Bemessung nicht berücksichtigt werden. Insoweit erfolgte zwar die Abrechnung innerhalb des Bemessungsrahmens, der Monat Juni 2006, für den das Entgelt und die Sonderzahlung bezahlt wurde, fällt aber nicht in den Bemessungsrahmen, der - wie bereits ausgeführt - vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 - dauert (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009).
Eine unbillige Härte liegt unter Verweis auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil nicht vor. Eine solche ergibt sich auch nicht deshalb, weil das niedrigere Alg des Klägers auch zu einer niedrigeren Rente führt, denn zum einen wirkt sich das für 540 Tage gewährte Alg und die vom Kläger begehrte Erhöhung bei der Berechnung der Rente des Klägers, nachdem er auf Grund einer ab dem 14. Lebensjahr durchgehenden Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nahezu keine Lücken im Versicherungsverlauf haben dürfte, kaum aus. Zum anderen beurteilt sich das Vorliegen einer Härte aber auch nur danach, ob das Alg bei einem auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraum bis zu 10 Prozent höher läge. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger kann seinen Anspruch schließlich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob ihm bei seiner Vorsprache bei der Beklagten gesagt wurde, dass er Gehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2007 noch nachreichen könne und dies dann zu einer Neuberechnung führen würde. Denn auch wenn dem so wäre, hätte der Kläger aufgrund dieser Auskunft keinen Anspruch auf höheres Alg, denn im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Kläger nur begehren, so gestellt zu werden, wie wenn er richtig beraten worden wäre. Die richtige Auskunft hätte gelautet, dass der Monat Juni 2007 nicht in die Berechnung einbezogen wird, da dieser Monat am 30.06.2007 noch nicht abgerechnet war. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass er für den Fall, dass er diese "richtige" Auskunft erhalten hätte, vom Arbeitgeber eine andere Abrechnung erhalten hätte, denn in diesem Fall hätte es sich um eine gefälschte Abrechnung gehandelt. Auch hieraus könnte der Kläger keinen Anspruch ableiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, in welcher Höhe dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.12.2008 Arbeitslosengeld (Alg) zusteht.
Der 1947 geborene, verheiratete Kläger, war vom 01.04.1961 bis 30.06.2007 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma Auto H. GmbH und Co. in Sindelfingen beschäftigt. Für die Monate Juni 2006 bis September 2006 belief sich das Arbeitsentgelt des Klägers auf jeweils 3.957,00 EUR monatlich. Für den Monat Juni 2006 erhielt er außerdem im Juli 2006 eine Sonderzahlung in Höhe von 2.657,00 EUR. Im Oktober 2006 belief sich sein Arbeitsentgelt auf 651,00 EUR. Vom 05.10.2006 bis 03.12.2006 bezog der Kläger vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld. Während des Bezugs von Übergangsgeld zahlte ihm sein Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum November 2006 Weihnachtsgeld in Höhe von 1.907,00 EUR. Im Dezember 2006 erhielt der Kläger Arbeitsentgelt in Höhe von 3.782,00 EUR und in der Zeit von Januar 2007 bis Mai 2007 in Höhe von 3.975,00 EUR monatlich. Die Lohnzahlung erfolgte jeweils am Ende des Monats als Vorschuss, die endgültige Abrechnung in den ersten Tagen des Folgemonats. Der Monat Juni 2007 wurde am 13.07.2007 abgerechnet. Neben dem Arbeitsentgelt erhielt der Kläger Urlaubsgeld in Höhe von 1.352,56 EUR und Weihnachtsgeld in Höhe von 808,00 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung vom 29.11.2006 zum 30.06.2007.
Nachdem sich der Kläger am 28.03.2007 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2007 ab 01.07.2007 Alg für 540 Tage zunächst in Höhe von täglich 51,35 EUR. Dem dagegen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, fehlerhaft sei sowohl das für den Monat November 2006 ausgezahlte Weihnachtsgeld als auch die Sonderzahlung für den Monat Juni 2007 nicht berücksichtigt worden, half die Beklagte teilweise ab und bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 27.07.2007 unter Berücksichtigung des für den Monat November 2006 gezahlten Weihnachtsgelds Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 137,43 EUR (täglicher Leistungsbetrag 53,11 EUR). Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007 zurück. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 130 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr; er ende mit dem letzten Tage des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2007. Bemessungsentgelt sei gemäß § 131 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltzeiträume vom 01.07.2006 bis 04.10.2006 und 04.12.2006 bis 31.05.2007. Die Zeit vom 05.10. bis 03.12.2006 sei eine sogenannte Versicherungszeit gemäß § 25 SGB III und bleibe somit außer Betracht. Das Entgelt des Monats Juni 2007 sei zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers noch nicht abgerechnet gewesen und könne daher nicht in den Bemessungszeitraum einbezogen werden. In dem oben angegeben Zeitraum sei an 275 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 37.794,00 EUR erzielt worden. Hierbei sei auch das im November 2006 gezahlte Weihnachtsgeld berücksichtigt. Hieraus ergäbe sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 137,43 EUR und ein Anspruch auf Alg in Höhe von 53,11 EUR täglich.
Mit der am 20.08.2007 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Berücksichtigung der für den Monat Juni 2007 erhaltenen Bezahlung weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 27.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Alg. Die Höhe des Alg bestimme sich nach den §§ 129 ff. SGB III. Es ergebe sich unter anderem daraus, welches Bruttoentgelt der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse nach § 130 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr, er ende mit dem letzten Tag des Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruches. Eine Abrechnung liege vor, sobald der Arbeitgeber das in einem bestimmten Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet habe, so dass dieses aufgrund der Berechnung dem Arbeitnehmer ohne weitere Rechenoperation ausbezahlt oder überwiesen werden könne. Eine vorschussweise Auszahlung genüge nicht. Dies diene dem gesetzgeberischen Willen der Verwaltungspraktikabilität. Im Falle des Klägers sei beim Ausscheiden am 30.06.2007 und vor der Entstehung des Anspruchs am 01.07.2007 der Monat Juni 2007 noch nicht abgerechnet gewesen. Danach ergebe sich innerhalb des Bemessungsrahmens vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 ein Bemessungszeitraum vom 01.07.2006 bis 31.05.2007. In diesem Bemessungszeitraum habe der Kläger an 275 Tagen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 37.797,00 EUR erzielt. Das Urlaubs- und anteilige Weihnachtsgeld des Jahres 2007 sei dem Monat Juni 2007 zuzuordnen. Damit falle es nicht in den maßgeblichen Bemessungszeitraum. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Sonderregelung des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III. Eine unbillige Härte liege nicht vor.
Gegen das am 11.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.02.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, bei der Beklagten sei ihm gesagt worden, er solle die Abrechnung für den Monat Juni 2007 noch nachreichen. Dies habe er getan. Durch Nichtberücksichtigung des Monats Juni 2007 würden ihm nach seinen Berechnungen 90,00 EUR monatlich vorenthalten. Für den Fall, dass der Monat Juni 2007 nicht berücksichtigt werden könne, müsse der Monat Juni 2006, der im Juli 2006 abgerechnet worden sei, in die Berechnung mit einbezogen werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. November 2007 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 06. Juni 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. August 2007 zu verurteilen, ihm ab 01. Juli 2007 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der für den Monat Juni 2007, hilfsweise für den Monat Juni 2006 gezahlten Einmalzahlungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R - hingewiesen und eine Kopie des Urteils übersandt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 27.11.2007 die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger hat für die Zeit ab 01.07.2007 keinen Anspruch auf höheres Alg. Die jeweils in den Monaten Juli abgerechneten auf die Monate Juni bezogenen Sonderzahlungen liegen entweder außerhalb des abgerechneten Bemessungszeitraums (Juni 2007) oder außerhalb des Bemessungsrahmens (Juni 2006).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg. Er hat sich am 28.03.2007 zum 01.07.2007 arbeitslos gemeldet (§§ 118 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 SGB III), hat sich der Vermittlung ab 01.07.2007 zur Verfügung gestellt (§§ 118 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 119 ff. SGB III) und erfüllt auch die Anwartschaftszeit (§§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 123, 124 SGB III).
Die Bemessung des dem Kläger ab 01.07.2007 zustehenden Alg richtet sich, wie das SG im angefochtenen Urteil unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, nach den §§ 129 ff. SGB III.
Nach § 129 Nr. 2 SGB III beträgt das Alg für Arbeitslose, für die - wie beim Kläger - keine Kinder zu berücksichtigen sind, 60 v.H. (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst regelmäßig ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn (unter anderem) der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
In Anwendung dieser Regelungen ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass Bemessungsrahmen die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 ist. Der 30.06.2007 war der letzte Tag des "letzten Versicherungspflichtverhältnisses" des Klägers vor Entstehung des Anspruchs am 01.07.2007 (§ 130 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III). Da der vom 30.06.2007 aus zu berechnende Regelbemessungsrahmen von einem Jahr (§ 130 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III) mehr als 150 Tage, nämlich ohne Berücksichtigung des für 60 Tage gewährten Übergangsgelds und der nicht abgerechneten 30 Tage des Monats Juni 2007, 275 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, umfasst der Bemessungsrahmen ein Jahr und somit den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007.
Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind bei der Bemessung des dem Kläger zustehenden Alg nur die vollständig im Bemessungsrahmen liegenden abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu berücksichtigen. Derartige abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III liegen mit Ausnahme des Monats November 2007, in dem der Kläger Übergangsgeld bezog, bei den Monaten Juli 2006 bis Mai 2007 vor.
Nicht für die Alg-Bemessung herangezogen werden kann der Entgeltabrechnungszeitraum Juni 2007, da er am 30.06.2007 noch nicht vollständig abgerechnet war. Zwar erhielt der Kläger noch im Juni 2007 einen Abschlag in Höhe von 2.400,00 EUR, die endgültige Abrechnung für den Monat Juni 2007 erfolgte jedoch erst in den ersten Tagen des Monats Juli 2007 und wurde vom Kläger am 13.07.2007 der Beklagten vorgelegt. Damit war die Entgeltabrechnung für den Monat Juni 2007 beim Ausscheiden des Klägers am 30.06.2007 und damit am Ende des Bemessungsrahmens, noch nicht erstellt und kann deshalb - wie das SG in nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur ausgeführt hat - nicht bei der Bemessung des Alg des Klägers berücksichtigt werden. Spätere Abrechnungen können wie das BSG auch in seiner jüngsten Entscheidung vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R -, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt hat, nicht rückwirkend einem früheren Abrechnungszeitrahmen zugeordnet werden.
Hiervon ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil es sich u.a. um Weihnachts- und Urlaubsgeld handelt, nachdem diese Sonderzuwendungen - auch insoweit wird auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen - hier nicht anteilig für einzelne Beschäftigungszeiträume, sondern als Sonderzuwendung für das gesamte jeweilige Jahr im Monat Juni gewährt wurden.
Die Nichtberücksichtigung der dem Kläger erst nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zugeflossenen Sonderzahlungen entspricht - so das BSG in seiner Entscheidung vom 08.07.2009 - dem Ziel des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, bei der Alg-Bemessung aus Vereinfachungsgründen nur noch Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erfassen und alle übrigen Versicherungspflichtverhältnisse außer Betracht zu lassen (vgl. BT-Drucks. 15/1515, S. 85). Im Sinne der Typisierung und Pauschalierung sowie der zügigen Leistungsbewilligung ist diese Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Ein planmäßiges Außerachtlassen beitragspflichtiger Einmalzahlungen hat dies nicht zur Folge, denn für den Fall, dass die Sonderzahlung innerhalb des Bemessungszeitraums abgerechnet wird, ist sie, so wie es beim Kläger auch für die Sonderzahlung im November 2006 der Fall war, zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit sind deshalb nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil nach dem Vorbringen des Klägers im Unterschied zu Kleinbetrieben in größeren Betrieben die Abrechnung bereits zum Ende des Monats vorliegt und Mitarbeiter von Kleinbetrieben deshalb benachteiligt würden. Dies ist Ausfluss der vom Arbeitgeber gewählten Abrechnungsmodalität. Eine Verfassungswidrigkeit des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III lässt sich hierauf nicht stützen. Im Übrigen wird der Tatsache, dass der Monat Juni 2007 beim Ausscheiden des Klägers noch nicht abgerechnet war, dadurch Rechnung getragen, dass dieser Monat bei der Berechnung des Bemessungsentgelts sowohl bezüglich der Tage als auch des Entgelts völlig außer Acht gelassen wurde. Es wurden unter weiterer Berücksichtigung des für 60 Tage gewährten Übergangsgelds nur 275 Tage zu Grunde gelegt und errechnet, was in diesen 275 Tagen an beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erzielt wurde.
Auch die Sonderzahlung für den Monat Juni 2006, die im Juli 2006 ausbezahlt wurde, kann bei der Alg-Bemessung nicht berücksichtigt werden. Insoweit erfolgte zwar die Abrechnung innerhalb des Bemessungsrahmens, der Monat Juni 2006, für den das Entgelt und die Sonderzahlung bezahlt wurde, fällt aber nicht in den Bemessungsrahmen, der - wie bereits ausgeführt - vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 - dauert (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009).
Eine unbillige Härte liegt unter Verweis auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil nicht vor. Eine solche ergibt sich auch nicht deshalb, weil das niedrigere Alg des Klägers auch zu einer niedrigeren Rente führt, denn zum einen wirkt sich das für 540 Tage gewährte Alg und die vom Kläger begehrte Erhöhung bei der Berechnung der Rente des Klägers, nachdem er auf Grund einer ab dem 14. Lebensjahr durchgehenden Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nahezu keine Lücken im Versicherungsverlauf haben dürfte, kaum aus. Zum anderen beurteilt sich das Vorliegen einer Härte aber auch nur danach, ob das Alg bei einem auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraum bis zu 10 Prozent höher läge. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger kann seinen Anspruch schließlich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob ihm bei seiner Vorsprache bei der Beklagten gesagt wurde, dass er Gehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2007 noch nachreichen könne und dies dann zu einer Neuberechnung führen würde. Denn auch wenn dem so wäre, hätte der Kläger aufgrund dieser Auskunft keinen Anspruch auf höheres Alg, denn im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Kläger nur begehren, so gestellt zu werden, wie wenn er richtig beraten worden wäre. Die richtige Auskunft hätte gelautet, dass der Monat Juni 2007 nicht in die Berechnung einbezogen wird, da dieser Monat am 30.06.2007 noch nicht abgerechnet war. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass er für den Fall, dass er diese "richtige" Auskunft erhalten hätte, vom Arbeitgeber eine andere Abrechnung erhalten hätte, denn in diesem Fall hätte es sich um eine gefälschte Abrechnung gehandelt. Auch hieraus könnte der Kläger keinen Anspruch ableiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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