L 3 AS 4093/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 4138/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4093/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.10.2007 sowie die Erstattung von (noch) 3.684,00 EUR streitig.

Für die 1965 geborene Klägerin wurde mit Beschluss vom 06.05.2003 Jutta Scholz zur Betreuerin bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst alle Angelegenheiten der Betroffenen einschließlich der Postkontrolle.

Mit Bescheid vom 08.02.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 01.03.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von monatlich 379,50 EUR.

Mit Bescheid vom 01.03.2006 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.03.2006 bis 28.02.2009 mit einem Zahlbetrag von monatlich 254,30 EUR. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob sie die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.04.2006 ganz auf mit der Begründung, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten zu können. Der betreffende Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 11.09.2006 stellte die Klägerin, nachdem ihr vom 01.05. bis 30.09.2006 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt worden waren, bei der Beklagten erneut Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Hierbei gab sie an, sie könne ihrer Einschätzung nach mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Hierzu legte sie eine Bescheinigung der Firma S. GbR vor, wonach sie dort ab dem 04.04.2006 in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis beschäftigt war und hieraus einen monatlich wechselnden Aushilfslohn bezog (zwischen 258,50 und 330 EUR monatlich).

Mit Bescheid vom 05.10.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 253,46 EUR. Hierbei berücksichtigte sie ein aus der geringfügigen Tätigkeit erzieltes Netto-Erwerbseinkommen von monatlich 314,40 EUR sowie die Rente in Höhe von 254,30 EUR als Einkommen.

Nachdem die Klägerin eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt hatte, wonach das Arbeitsverhältnis zum 15.10.2006 beendet worden war, setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 30.10.2006 die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 276,18 EUR und für den Monat Dezember in Höhe von 424,98 EUR neu fest.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 04.12.2006, in welchem die Klägerin, vertreten durch die Betreuerin, angegeben hatte, in ihren persönlichen Verhältnissen seien keine Änderungen eingetreten, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von monatlich 377,75 EUR. Hierbei berücksichtigte sie die der Klägerin gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung als Einkommen.

Auf den weiteren Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 16.05.2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.06.2007 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von monatlich 379,44 EUR unter Berücksichtigung der Rente wegen voller Erwerbsminderung als Einkommen.

Mit Bescheid vom 18.12.2006 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin Übergangsgeld für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von kalendertäglich 12,28 EUR.

Aufgrund einer Überschneidungsmitteilung wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin bei den M.-Werkstätten und Wohngemeinschaften gGmbH beschäftigt war. Diese teilte auf Anfrage der Beklagten vom 11.09.2007 telefonisch mit, die Klägerin erhalte auch über Dezember 2006 hinaus Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 12,28 EUR.

Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2007 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 01.12.2006 bis 31.10.2007 teilweise in Höhe von monatlich 368,40 EUR auf und setzte die Erstattung in Höhe von 4.052,40 EUR gem. § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fest. Mit Änderungsbescheiden ebenfalls vom 07.12.2007 setzte sie Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2006 in Höhe von 56,58 EUR und für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2006 in Höhe von monatlich 9,35 EUR fest.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 22.08.2008 setzte die Beklagte die Erstattung in Höhe von 4.052,40 EUR fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2008 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.12.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.08.2008 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 19.09.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe bereits bei Bewilligung der Leistungen Kenntnis von den Rentenzahlungen gehabt. Auch sei ihr bekannt gewesen, dass sie bei der Firma S. ein Nebeneinkommen erziele. Der Beklagten habe auch der Bescheid über die Bewilligung von Übergangsgeld für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 vorgelegen. Die Klägerin habe im Fortzahlungsantrag angegeben, dass eine Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei. Hieraus habe die Beklagte schließen müssen, dass auch weiterhin Übergangsgeld gewährt werde.

Mit Urteil vom 10.08.2009 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 07.12.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 22.08.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2008 aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Februar 2007 teilweise aufgehoben und insgesamt eine Erstattungsbetrag von mehr als 3.684 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig und insoweit begründet, als die Aufhebung und Rückforderung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Februar 2007 festgesetzt worden sei. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung für Dezember 2007 sei § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Durch die Überweisung von Übergangsgeld in Höhe von 368,40 EUR am 22.12.2006 auf das Konto der Klägerin sei nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 05.10.2006 eine wesentliche Änderung eingetreten. Das von der Klägerin bezogene Übergangsgeld stelle zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Durch dessen Zufluss habe sich der Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II um diesen Betrag vermindert.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung für die Zeit vom 01.01.bis 31.10.2007 sei § 45 SGB X. Vorliegend seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt. Die Betreuerin der Klägerin hätte bei der gebotenen Durchsicht der Bewilligungsbescheide vom 20.12.2006 und 01.06.2007 erkennen müssen, dass die Beklagte darin nur die Rente der Klägerin, nicht hingegen das Übergangsgeld als Einkommen berücksichtigt habe. In den den Bescheiden beigefügten Berechnungsbögen sei als Einkommen der Klägerin lediglich die Rente in Höhe von monatlich 301,53 EUR berücksichtigt. Auch bei einer bloß kursorischen Prüfung der Bewilligungsbescheide hätte es der Betreuerin ins Auge springen müssen, dass das Übergangsgeld nicht als Einkommen berücksichtigt worden sei. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Da der Klägerin ausweislich der Kontoauszüge im Februar 2007 kein Übergangsgeld zugeflossen sei lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Leistungsbewilligung für diesen Monat nicht vor.

Gegen das am 25.08.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.09.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte grundsätzlich Bescheide herausgebe, die nicht zu beanstanden seien. Ihrer Betreuerin sei deshalb nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Ihr sei insbesondere die Überprüfung der Bescheide auf deren Richtigkeit nicht möglich gewesen, da ihr entsprechende Berechnungsprogramme nicht vorgelegen hätten. Es sei der Beklagten zuzurechnen, dass sie einen fehlerhaften Bescheid erstellt habe. Sie habe jedenfalls die Beklagte darüber informiert, dass die Klägerin Übergangsgeld beziehe. Wenn die Beklagte in zwei Bescheiden das Übergangsgeld nicht als Einkommen angerechnet habe, könne man davon ausgehen, dass es sich nicht um anrechenbares Einkommen handle.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 10. August 2009 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 07. Dezember 2007 in Gestalt des Bescheides vom 22. August 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung für zutreffend und trägt weiter vor, der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.12.2006 über die Bewilligung des Übergangsgeldes (Bl. 43 Band II der Verwaltungsakten) trage auf Seite 1 den Eingangsstempel des Betreuungsbüros, datiert mit dem 02.01.2007. Die Betreuerin der Klägerin habe ihr nicht unverzüglich den Bezug des Übergangsgeldes mitgeteilt. Erst mit dem Fortzahlungsantrag vom 16.05.2007 (Bl. 42, Band II der Verwaltungsakten) und den beigefügten Unterlagen (Bl. 42-48, Band II) habe sie Kenntnis vom Bezug des Unterhaltsgeldes erhalten. Sie habe somit frühestens ab dem 01.07.2007 diese Leistung als laufendes Einkommen berücksichtigen können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Betreuerin mit der Postkontrolle der Klägerin beauftragt gewesen sei und es ihr deshalb als berufsmäßiger Betreuerin hätte auffallen müssen, dass das Übergangsgeld nicht als Einkommen berücksichtigt worden sei.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angegriffene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt und die Rechtsgrundlagen für die Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligungsbescheide sowie die Erstattung zutreffend dargestellt. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III wegen der Erzielung von Einkommen nach Erlass des Verwaltungsaktes und für die Zeit ab 01.01.2007 - mit Ausnahme des Monats Februar 2007 - nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III zurückzunehmen war. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitergehend ab.

Im Übrigen ist folgendes auszuführen: Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihrer Betreuerin sei grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide nicht vorzuwerfen, ist dies zum einen nur für die Aufhebung der Bewilligung ab dem 01.01.2007 von Bedeutung. Denn für die Aufhebung der Bewilligung für Dezember 2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X kommt es auf ein Kennen oder Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht an, sondern allein darauf, dass der Betroffene nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Die Betreuerin der Klägerin, deren Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide der Klägerin zuzurechnen ist, kannte zumindest grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide nicht.

Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene aufgrund einfachster und naherliegender Überlegungen die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können bzw. dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. die Nachweise in Kassler Kommentar-Steinwedel, § 45 SGB X Rn. 39). Hierbei ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff zugrunde zu legen, wonach die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen sind. Ist wie hier eine Betreuerin bestellt, so ist nach § 166 BGB auf deren Kritik- und Einsichtsfähigkeit abzustellen. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Betreuerin der Klägerin ein Hochschulstudium absolviert hat und deshalb in der Lage ist, einfache rechtliche Sachverhalte wie die Zusammensetzung der Leistungshöhe zu prüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - in Juris) ist einem Leistungsempfänger, der die fehlerhafte Zuordnung von Tatsachen nicht aus der Begründung des Bescheids selbst erkennen kann, eine grobe Fahrlässigkeit nur dann vorzuwerfen, wenn ihm der Fehler mit seinen subjektiven Kenntnismöglichkeiten oder aus anderen Gründen geradezu "in die Augen springt". So ist es vorliegend.

Zwar ist zutreffend, dass es sich bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II um eine äußerst komplexe und komplizierte Angelegenheit handeln kann, insbesondere wenn in Bedarfsgemeinschaften wechselnde Einkünfte oder wechselnde Mitglieder zu berücksichtigen sind. Besteht die Bedarfsgemeinschaft jedoch nur aus einer Person und hat diese im Bewilligungszeitraum gleichbleibende Unterkunftskosten und gleichbleibende Einkünfte, kann die Berechnung auch einfach dargestellt werden. So ist es im vorliegenden Verfahren. Im Bewilligungsbescheid vom 20.12.2006 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass dem beigefügten Berechnungsbogen entnommen werden kann, wie sich die Beträge im einzelnen zusammensetzen. In diesem Berechnungsbogen wird lediglich die Rente der Klägerin als Einkommen aufgeführt, nicht jedoch das Überbrückungsgeld. Der Bewilligungsbescheid vom 01.06.2007 enthält insoweit die gleichen Angaben. Den Bescheiden konnte somit gleichsam auf einen Blick entnommen werden, dass bei der Berechnung der Leistungshöhe lediglich die Rente als Einkommen berücksichtigt worden war.

Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagten sei der Umstand der Rentenzahlung bekannt gewesen, kommt es hierauf nicht an. Denn die Beklagte hat die Rente in den Bewilligungsbescheiden berücksichtigt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin daneben auch Übergangsgeld bezogen hat.

Auch trifft der klägerische Vortrag nicht zu, allen Anträgen seien sämtliche Unterlagen beigefügt worden. Der Bezug von Übergangsgeld ist nämlich erst mit dem Antrag für Leistungen ab Juli 2007 der Beklagten mitgeteilt worden. Die Klägerin hat zwar im Antrag vom 16.05.2007 für die Bewilligung von Leistungen ab 01.07.2007 angegeben, dass sie Übergangsgeld beziehe, und hierzu den Bewilligungsbescheid vom 18.12.2006 vorgelegt. Sie hat jedoch gleichzeitig angegeben, in ihren Einkommensverhältnissen sei keine Änderung eingetreten. Zudem enthält der vorgelegte Bescheid über die Gewährung von Übergangsgeld den Hinweis, das Übergangsgeld werde zunächst für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 gezahlt. Erst durch die Überschneidungsmitteilung der Sozialversicherungsträger und die Mitteilung der M.-Werkstätten vom September 2007 hat die Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin auch weiterhin - über den 31.12.2006 hinaus - Übergangsgeld bezogen hat. Aufgrund der Bewilligung der Leistung in bisheriger monatlicher Höhe hätte sich der Betreuerin der Klägerin deshalb die Frage aufdrängen müssen, weshalb das Übergangsgeld nicht als Einkommen berücksichtigt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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