L 9 R 746/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3422/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 746/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1953 geborene Klägerin hat nach Beendigung der Hauptschule 1968 eine Lehre als Stenokontoristin begonnen, die sie nicht abschloss. Danach arbeitete sie - mit Unterbrechungen - bis Dezember 1980 versicherungspflichtig bei verschiedenen Arbeitgebern im Bürobereich. In der Folge war sie noch - ohne Beitragsentrichtung - von November 1984 bis Oktober 1989 bei einem Kopierdienst und von 1992 bis 1995 als Tupper Ware Beraterin tätig. Ab April 1999 sind Pflichtbeiträge wegen Pflege der Eltern, zuletzt noch der Mutter, entrichtet. Ab September 2005 hat die Klägerin eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung, von zunächst 11, dann 5 Stunden an einer Tankstelle aufgenommen.

Vom 02. bis 30. August 2004 befand sich die Klägerin in der Klinik Glotterbad, Fachklinik für Familienrehabilitation, in stationärer Behandlung. Gemäß dem Entlassungsbericht vom 14. Oktober 2004 wurden die Diagnosen depressive Episode bei familiärer Belastungssituation, chronisches Schmerzsyndrom, chronische Borreliose und Adipositas gestellt. Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig. Zumindest leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung seien - so der Text des Entlassungsberichtes - drei bis sechs Stunden möglich. Im Beurteilungsbogen war angekreuzt drei bis unter sechs Stunden.

Den Rentenantrag vom 22. November 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 29. September 2005 ab, da die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

Dem lagen im Wesentlichen Gutachten des Nervenarztes Dr. Sch. vom 25. Januar 2005 (wechselnde depressive Symptomatik nach L.jähriger subjektiver Überforderung mit Somatisierung, Wirbelsäulenbeschwerden ohne segmentale Reiz- oder Ausfallerscheinungen; die geklagten Symptome einer Fibromyalgie bzw. Borrelieninfektion gingen teilweise auf psychopathologische Besonderheiten mit Somatisierungstendenzen zurück; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien sechs Stunden und mehr möglich) sowie - nach Einholung von Befundberichten behandelnder Ärzte - des Chirurgen und Unfallchirurgen sowie Sozialmediziners Dr. N. vom 09. August 2005 (zusätzliche Diagnosen: erhebliches Übergewicht, statomyalgisches Dorso-Lumbal-Syndrom, leichte Tragschwäche des Achsorgans ohne aktuelle Bewegungseinschränkung bzw. Funktionsminderung oder Wurzelreizsyndrom, Zustand nach Borreliose, multiple Allergien, metabolisches Syndrom und Psoriasis capitis; leichte Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen in Tagesschicht seien sechs Stunden und mehr möglich) zu Grunde.

Deswegen hat die Klägerin am 19. Oktober 2005 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und u. a. geltend gemacht, die bei ihr vorliegende Fibromyalgie sei nicht hinreichend berücksichtigt. Außerdem sei sie durch eine Borreliose beeinträchtigt. Infolge ihrer Erkrankungen sei das Leistungsvermögen quantitativ eingeschränkt. Hierzu hat sie u. a. ärztliche Äußerungen des Dr. N. (Bericht über stationäre Behandlungen vom 29. Juni bis 13. Juli 2005 und vom 16. April bis 01. Mai 2007 in der Waldhausklinik Deuringen) sowie des Dr. K., Anästhesist und Neurochirurg, vom 16. September 2007 vorgelegt.

Das SG hat Äußerungen der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen angefordert. Der Internist und Rheumatologe Dr. B. hat hierauf seine Berichte vom 23. Mai und 7. Oktober 2005 übersandt. Es haben weiter die Orthopädin Dr. L. am 21. Februar 2006, der Neurologe und Psychiater Dr. H. am 17. Februar 2006, der Allgemeinmediziner Dr. R. am 19. Februar 2006, die Urologin Dr. H. am 31. März 2006, der Allgemeinmediziner Dr. Dr. H. am 04. August 2006 sowie der Chirurg Dr. B. am 19. Mai 2006 über die erhobenen Befunde berichtet. Der Psychoanalytiker Dr. (phil.) M. hat am 26. Mai 2006 über die bei ihm durchgeführte Psychotherapie berichtet.

Das SG hat Sachverständigengutachten - vom Amts wegen - des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M. vom 25. November 2006 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 26. August 2007 und - nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - des Dr. K., Anästhesist und Neurochirurg, spezielle Schmerztherapie, vom 19. April 2007 eingeholt.

Der Nervenarzt M. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, es bestünden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. ein Fibromyalgiesyndrom, eine Neigung zu reaktiv-depressiven Verstimmungen im Sinne einer Dysthymia sowie ein Zustand nach Borrelienin-fektion ohne eindeutige Anhaltspunkte für eine aktuelle Krankheitsaktivität. Unter Berücksichtigung der Erkrankungen sei die Klägerin weiter in der Lage, ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit als ange-lernte Mitarbeiterin einer Tankstelle mit Kassieren und Bedienen von Kunden im Bistro sowie Warenauffüllen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, ebenso auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Hieran hat er auch in der ergänzenden Stellungnahme unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. K. festgehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme verwiesen.

Dr. K. ist in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangt, es bestünden eine chronische Schmerzerkrankung im Stadium III nach Gerbershagen, ein Fibromyalgiesyndrom und ein chronisches Müdigkeitssyndrom, ein atypischer Gesichtsschmerz, eine Lumboischialgie mit Bandscheibenprotrusionen, eine Cervikobrachialgie bei Fehlstellung der Halswirbelsäule sowie knöcherner Forameneinengung, ein Spannungskopfschmerz, ein Reizdarm, ein Darmprolaps, eine depressive Verstimmung mit aktuell leichter Ausprägung sowie multiple Medikamentenallergien. Unter Berücksichtigung dessen sei die Klägerin auch für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden geeignet. Die Leistungsfähigkeit sei mit Sicherheit seit der Diagnosestellung Fibromyalgie 1999 gemindert, anamnestisch und nach seinen Erfahrungen schon einige Jahre länger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dr. K. verwiesen.

Die Beklagte hat u. a. Stellungnahmen des OMR Fischer vom 23. Juli und 11. Oktober 2007 vorgelegt, wonach unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich seien.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen der §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit seien unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten nicht erfüllt.

Gegen das am 14. Januar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Februar 2008 Berufung eingelegt. Das SG habe sich rechtswidrig im Wesentlichen auf das Gutachten des Nervenarztes M. gestützt, dem nicht zu folgen sei. Wie sich aus dem Gutachten von Dr. K. ergebe, sei das Leistungsvermögen auch in zeitlicher Hinsicht erheblich eingeschränkt. Außerdem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Hierzu hat sie u. a. einen Bericht des Dr. N. über eine stationäre Behandlung in der Waldhausklinik vom 21. April bis 08. Mai 2008 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2005 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, forensische Psychiatrie, Dr. H. vom 25. Mai 2008 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, auf neurologischem Fachgebiet bestünden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit entsprechenden Schmerzangaben ohne neurologische Ausfallerscheinungen sowie auf psychiatrischem Gebiet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymie bei chronisch depressiver Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden nicht die Beschreibungen und Leitlinien einer leichten oder mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung erfülle. Eine Angsterkrankung habe sich nicht nachweisen lassen. Bei der Untersuchung habe sich auch keine Störung der Konzentration, des Durchhaltevermögens, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses gezeigt. Auf Grund der Erkrankungen bestünden qualitative Einschränkungen. Die Klägerin könne nur noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, ohne Heben schwerer Lasten über 10 kg, gleichförmige Körperhaltung und Überkopfarbeiten. Günstig seien Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Zu meiden seien Arbeiten auf Leitern, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen und Arbeiten in Kälte oder unter Kälteeinfluss sowie im Freien. Eine Überforderung durch Akkord und Wechselschicht sowie besonderen Zeitdruck sollte vermieden werden, ebenso besondere Ansprüche an Auffassung und Konzentration sowie erhöhte Verantwortung und besondere hohe geistige Beanspruchung. Unter Berücksichtigung dessen seien Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich möglich. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich und die Klägerin könne auch vier Mal täglich 500 Meter in 15 bis unter 20 Minuten zu Fuß bewältigen. Seit 2004 habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich geändert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin noch beanspruchte Rente - § 43 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, da sie zumindest leichte Tätigkeiten mit - rentenrechtlich nicht relevanten - qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb nach eigener Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren sowie des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren und auch die weiteren Ermittlungen des Senats auszuführen, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung des SG hinsichtlich der ihm vorliegenden ärztlichen Äußerungen und Gutachten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ergibt sich aus den im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Dr. Sch. und des Dr. N., dass wesentliche qualitative Einschränkungen bei der Klägerin nicht bestehen und diese leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr verrichten kann. Dies folgt auch aus dem Gutachten des Nervenarztes M. und dessen ergänzender Stellungnahme. Dessen Einschätzung ist insbesondere im Hinblick auf die ihm gegenüber eingeräumten Aktivitäten der Klägerin schlüssig und überzeugend ist.

Soweit hiervon abweichend behandelnde Ärzte und insbesondere Dr. K. von einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden ausgehen, fehlt es an einer den Senat überzeugenden Begründung. Auch Dr. K. stützt seine Leistungseinschränkung im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht glaubhaften Schilderungen und Einschätzungen der Klägerin selbst, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Auch hat er nicht in erforderlichem Umfang den Tagesablauf erhoben bzw. in seinem Gutachten niedergelegt, so dass seine Einschätzung nicht zu überzeugen vermag. So beurteilt er das Leistungsvermögen als seit mindestens 1999 bzw. gemäß seiner Erfahrung und den anamnestischen Angaben der Klägerin seit 10 bis 15 Jahren eingeschränkt, ohne darauf einzugehen, dass die Klägerin in der Lage war, in der Zeit von 1999 bis 2004 ihre Eltern (der Vater litt zuletzt an einer Parkinsonerkrankung, die Mutter an Demenz) in einem Umfang zu pflegen, der zur Begründung von Pflichtbeiträgen wegen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung führte.

Schlussendlich ergibt sich auch aus dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. H. nichts wesentlich Neues, insbesondere keine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens. Die von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen bedingen keine wesentliche qualitative Einschränkung und insbesondere keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens. Durchhaltevermögen und Konzentration waren nach dem Gutachten von Dr. H. bei der Untersuchung nicht in relevantem Umfang eingeschränkt. Demnach kann die Klägerin nach der den Senat überzeugenden Einschätzung von Dr. H., der auch die in den Vorgutachten niedergelegten und von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde berücksichtigt und gewürdigt hat, leichte Tätigkeiten - ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, gleichförmige Körperhaltung, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und solche mit häufigem Bücken oder Treppensteigen sowie in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien, mit Akkord, Wechselschicht und besonderem Zeitdruck sowie besonderen Anforderungen an Auffassung und Konzentration sowie mit erhöhter Verantwortung und besonders hoher geistiger Beanspruchung - mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dies ist auch unter Berücksichtigung des bei Dr. H. angegebenen Tagesablaufs nachvollziehbar. So steht die Klägerin gegen 7:30 Uhr auf, frühstückt dann später, macht die Hausarbeit, wenn auch mit angegebenen Pausen, und bereitet das Mittagessen. Außerdem ist sie in der Lage, das Haus aufzuräumen bzw. Gegenstände auszusortieren. Soziale Kontakte pflegt sie nach eigenen Angaben, insbesondere hat sie drei gute Freundinnen, wobei man sich gegenseitig auch besucht. Außerdem hört sie auch gerne viel Musik. Dies alles zeigt, dass ein wesentliches Rückzugsverhalten jedenfalls derzeit noch nicht vorliegt. Hinzukommt, dass die Klägerin sich in der Lage sieht, zumindest montags von 19:00 bis 24:00 Uhr in einer Tankstelle an der Kasse und im Bistro zu arbeiten. Auch das spricht dafür, dass die Einschätzung des Leistungsvermögens in den Verwaltungsgutachten, durch den Nervenarzt M. und durch Dr. H. - ungeachtet geringfügiger Differenzen in der Diagnose - zutreffend ist.

Im Übrigen liegt mit den bestehenden qualitativen Einschränkungen keine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen und auch keine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung vor. Die qualitativen Einschränkungen sind durch die Begrenzung auf leichte Tätigkeiten im Wesentlichen schon erfasst.

Auch eine Einschränkung der Wegefähigkeit besteht nicht. Befunde und funktionelle Einschränkungen, die dem viermaligen täglichen Zurücklegen von Fußwegstrecken von 500 Metern in weniger als 20 Minuten und der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünden, sind nicht nachgewiesen.

Nachdem der Sachverhalt nach Einholung des Gutachtens des Dr. H. geklärt ist, besteht auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen.

Da die Klägerin somit keinen Anspruch auf die begehrte Rente hat, hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Deshalb weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved