Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 5856/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 768/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 02. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009, mit der sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als EUR 15.000,00 wendet, wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 16.967,00 angeordnet. Die Sicherheitsleistung kann in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank erbracht werden.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Antragsverfahrens und der des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf jeweils EUR 4.240,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (GSVB) von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden ist.
Bei der Klägerin, ein als Einzelfirma geführter Gärtnerei- und Floristikbetrieb (Groß- und Einzelhandel, Inhaber R. K.), wurden Arbeitnehmer aus Polen beschäftigt. Aufgrund einer am 03. November 2004 für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 durchgeführten Betriebsprüfung wurden von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz in Höhe von insgesamt EUR 724,90 für verschiedene (auch polnische) Erntehelfer bzw. Gartenarbeiter nachgefordert. Die Beklagte führte bei der Klägerin vom 17. Juli 2008 bis 02. März 2009 erneut eine Betriebsprüfung (u.a. Betriebsprüfer P.) durch, die sich auf den Prüfzeitraum vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 bezog. Mit Bescheid vom 02. März 2009 wurden für verschiedene Arbeitnehmer aus Polen GSVB in Höhe von insgesamt EUR 31,967,39 zugunsten der AOK Baden-Württemberg als Einzugsstelle nachgefordert, weil insoweit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin u.a. geltend, bei einer Besprechung im September/Oktober 2008 sei ihr gegenüber vom Betriebsprüfer P. erklärt worden, dass die Beitragsnachforderung höchstens EUR 15.000,00 betragen werde, weshalb die von der Beklagten jetzt geltend gemachte Nachforderung auf diesen Betrag von EUR 15.000,00 zu begrenzen sei (Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai, 10. Juni, 31. Juli und 07. September 2009). Nach Einholung von Stellungnahmen des Betriebsprüfers P. (vom 29. Mai 2009 und Besprechungsvermerk vom 06. August 2009) wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 19. Oktober 2009 zurückgewiesen. Für mehrere polnische Saisonarbeitnehmer sei im Zeitraum von März 2004 bis Dezember 2007 eine kurzfristige Beschäftigung nicht gegeben gewesen und kein Arbeitnehmer habe den Vordruck E 101. Ferner wurden mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 im Hinblick auf die von der Klägerin mit dem Widerspruch auch begehrten Aussetzung der Vollziehung entsprechend einem zuvor von der Beklagten gegebenen Hinweis auf die Verzinsung für den Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September 2009 Aussetzungszinsen in Höhe von EUR 532,78 festgesetzt.
Wegen der Beitragsnachforderung erhob die Klägerin am 06. November 2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), die unter dem Aktenzeichen S 3 KR 4911/09 anhängig ist. Der Kläger begehrte, dass die Beklagte auf die Beitragsforderung für den Zeitraum 01. Januar 2004 bis 30. Juni 2005 auf die Beitragsforderung verzichte sowie die Beitragsforderung auf einen von EUR 15.000,00 begrenze.
Ferner beantragte die Klägerin am 28. Dezember 2009 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen der festgestellten Beitragsforderung in Höhe von EUR 31.967,39 zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen. Er verwies darauf, dass bei einer Abschlussbesprechung am 06. Oktober 2008 von den Betriebsprüfern der Beklagten eine Beitragsnachforderung von höchstens EUR 15.000,00 bestätigt worden sei. Wenn damals ein Betrag von über EUR 30.000,00 erwähnt worden wäre, wäre der Betrieb sofort geschlossen worden. In früheren Jahren sein keine GSVB nachgefordert worden. Wegen des Beitritts von Polen zur EU habe bis 30. Juni 2005 vollkommene Rechtsunsicherheit für die Arbeitgeber hinsichtlich der sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bestanden. Aufgrund der von ihr (der Klägerin) vorgelegten Unterlagen des Steuerberaters ergebe sich, dass jetzt der Betrieb bei einem Vollzug der Forderung geschlossen werden müsste.
Die Beklagte trat dem Antrag entgegen, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheids bestünden nicht. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin sei nicht entscheidungsrelevant. Im Übrigen bestehe für den Kläger die Möglichkeit, sich wegen Stundung bzw. Ratenzahlungen mit der AOK Baden-Württemberg als Einzugsstelle in Verbindung zu setzen.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 ordnete das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 02. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 31.967,00 an, wobei die Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank erbracht werden könne. Nach summarischer Prüfung ergäben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids nicht. Eine Reduzierung der Beitragsforderung könne auch nicht auf Auskünfte der Beklagten gestützt werden. Dem Antrag sei jedoch insoweit stattzugeben, als die Klägerin glaubhaft vorgetragen habe, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2005 bis 2007 ergebe sich, dass der Gewinn aus dem Betrieb der Klägerin gering sei (2007 EUR 7.420,00; Ergebnis des ersten Jahres vor Steuern rund EUR 18.000,00). Aufgrund dessen sei die Kammer zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Vollziehung des Beitragsbescheids die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz erheblich beeinträchtigen würde. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) könne die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch mit Auflagen versehen werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen und maßgebend, dass dem Risiko und Interesse der Beklagten, mit der festgestellten Beitragsforderung nicht auszufallen, angemessen Rechnung zu tragen sei. Daher sei unter Berücksichtigung der dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin die aufschiebende Wirkung nur gegen Auflage einer Sicherheitsleistung im tenorierten Umfang anzuordnen. Ferner wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2010 der Streitwert des Antragsverfahrens auf EUR 7.991,00 (ein Viertel des Streitwerts der Beitragsforderung) festgesetzt.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2010 hatte sich der Kläger zuvor an die AOK Baden-Württemberg (als Einzugsstelle) gewandt und erklärt, im Hinblick auf die festgestellte Beitragsnachforderung zur Aufnahme von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich EUR 250,00 ab Januar 2010 bereit zu sein. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 wiederum erklärte sich die AOK mit dem Zahlungsvorschlag des Klägers nur bedingt einverstanden. Unter Berücksichtigung des noch anhängigen Sozialgerichtsverfahrens war sie bereit, die angebotene monatliche Rate bis zum Abschluss dieses Verfahrens zu akzeptieren, wobei die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgen sollten. Nach Abschluss dieses Sozialgerichtsverfahrens sei über die dann festgestellte Forderung eine angemessene neue Ratenvereinbarung - eventuell mit der Stellung von Sicherheiten - zu verhandeln. Mit Schreiben vom 02. März 2010, an das SG gerichtet, gab die AOK dann an, sie habe beim Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids gemahnt und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht. Auch habe sie gegenüber der Klägerin auf der Stellung von Sicherheiten bestanden. Da der Beschluss des SG vom 21. Januar 2010 sie in dieser Forderung bestärke, habe sie gegenüber der Klägerin ihre Ratenzahlungszusage widerrufen. Die Klägerin habe in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 insgesamt neun versicherungspflichtige Arbeitnehmer angemeldet; das dafür zu zahlende nicht unerhebliche Beitragssoll sei fristgerecht gezahlt worden. Der Inhaber der Klägerin sei nach ihren Feststellungen Eigentümer und Miteigentümer mehrerer Grundstücke, Ackerland und Wiesengrundstücke auf der Gemarkung der Gemeinde Ö ... Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerde, die Stellung der geforderten Sicherheiten bedeute eine unbillige Härte, gar verbunden mit der sofortigen Aufgabe des Betriebs, sei eine reine Schutzbehauptung.
Gegen den Beschluss des SG im einstweiligen Rechtsschutz hat der Kläger am 15. Februar 2010 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, sie wende sich gegen die angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 31.967,00, wobei sie den Bescheid der Beklagten vom 03. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 jedoch nur insoweit angreife, als eine Beitragsnachforderung in Höhe von mehr als EUR 15.000,00 geltend gemacht worden sei. Es gehe zwar in Ordnung, dass das SG die aufschiebende Wirkung der Klage wegen Vorliegens einer unbilligen Härte angeordnet habe. Sie beanstande jedoch, dass das SG im Rahmen des Ermessens eine Sicherheitsleistung angeordnet habe. Man müsse sich fragen, wie sie (die Klägerin) bei der bestehenden katastrophalen finanziellen Situation eine Bürgschaft aufbringen solle. Geschäftlich bestünden Verbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 140.000,00, im privaten Bereich insoweit solche in Höhe von rund EUR 100.000,00. Ihre Hausbank, die Volksbank, sei nicht bereit, eine Bürgschaft zu erbringen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Banken für eine Bürgschaft 3 v.H. an Gebühren verlangten. Ihre (der Klägerin) Gewinne sowie die sonstige finanzielle Situation ergebe sich hinreichend aus den im SG-Verfahren vorgelegten Steuerbescheiden. Sie sehe deshalb keine Möglichkeit, die vom SG angeordnete Sicherheitsleistung zu erbringen, die als unzumutbare Härte aufzuheben sei. Die Klägerin hat auch auf ihr Ratenzahlungsangebot gegenüber der AOK Baden-Württemberg als Einzugsstelle verwiesen. Die vom SG angeführte Bestimmung des § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG treffe auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu und könne deshalb nicht nachvollzogen werden. Auch deswegen sei die Anordnung der Auflage fehlerhaft.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde sei zulässig. Da Auflagen (hier: Sicherheitsleistung) nicht selbstständig angefochten werden könnten, richte sich die Beschwerde gegen den Beschluss selbst und nicht isoliert gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung. Die Anordnung der Sicherheit sei nicht unzumutbar, zumal sich die für eine Bankbürgschaft anfallenden Avalzinsen in einem überschaubaren Rahmen hielten. Das Vorbringen der Klägerin, dass die Volksbank nicht bereit sei, der Klägerin eine Bürgschaft zu gewähren, sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Internetauftritt der Klägerin ergebe sich auch ein nicht nur unerhebliches Betriebsvermögen. Im Hinblick auf das Anlagevermögen können von einer Überschuldung und einer katastrophalen Lage keine Rede sein. Es fehle substantiierter Vortrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Hauptsacheakte des SG S 3 KR 4911/09 Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung wendet, wobei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung als solche von der Beklagten ihrerseits nicht mit der Beschwerde angegriffen worden ist, ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist zulässig.
a) Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klägerin auch bei der Beschwerdeeinlegung durch den Prozessbevollmächtigten, der ein "Rentenberater" mit einer entsprechenden Erlaubnis als solcher nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 des bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes ist, nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in der ab 01. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 1997, BGBl. I, S. 2840, wirksam vertreten gewesen ist. Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG ist insoweit die Vertretung auch vor dem Landessozialgericht auf "Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)" beschränkt. In wesentlicher Übereinstimmung mit dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht (vgl. Bundestags-Drucksache [BT-Drs.] 16/3655 S. 64), wonach bei dem Rentenberater Ausgangs- und Endpunkt der Beratung die zu erwartende Rente war, hat der Gesetzgeber auch ab 01. Juli 2008 den Gegenstand der registrierungspflichtigen Rentenberatung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dahin präzisiert, dass es dabei um Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung geht. Bei einer Beratung über die spezifisch rentenrechtlichen Gebiete hinaus ist mithin stets ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente erforderlich (BT-Drs., a.a.O.). Der Streit geht hier um die Nachforderung von GSVB für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer gegen die Klägerin als Arbeitgeberin, die aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Arbeitgeberin erhoben worden sind. Es erscheint höchst zweifelhaft, dass dieser Streitgegenstand von der Rentenberatung, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erlaubt ist, umfasst wird, abgesehen davon, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz (Rentenberater) nach § 1 des Einführungsgesetzes zum RDG (RDGEG) registriert ist bzw. einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Es besteht beim Streit um die Sozialversicherungspflicht der bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer und die Verpflichtung des Arbeitgebers, die vollen GSVB zu zahlen, kein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente der Klägerin oder ihres Inhabers. Die Beratung wegen der vom Arbeitgeber zu zahlenden GSVB dürfte auch keine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG beinhalten.
Jedenfalls war hier, selbst wenn der Rentenberater nicht vertretungsbefugt gewesen wäre und deswegen nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG hätte zurückgewiesen werden müssen, dessen Beschwerdeeinlegung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG wirksam. Daher war hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vertretungsbefugnis des "Rentenberaters" nicht abschließend zu klären.
b) Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen. Danach findet die Beschwerde nicht statt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Im Hinblick auf die in der Hauptsache streitige Beitragsforderung von EUR 16.967,39 wäre die Berufung in der Hauptsache nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen.
c) Ferner ergibt sich auch aufgrund des ab 02. Januar 2002 geltenden Rechts des einstweiligen Rechtsschutzes in den §§ 86a, 86b SGG nicht, dass die vom SG bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bestimmte Auflage, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, nicht selbstständig anfechtbar ist. Zwar hatte § 97 Abs. 2 Satz 4 SGG in der bis 01. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmt, dass dann, wenn die aufschiebende Wirkung (sei es auch gegen Sicherheitsleistung) vom SG angeordnet worden war, diese Entscheidung nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden konnte (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 97 SGG Rdnrn. 13 f., 19). Da § 97 Abs. 2 Satz 4 SGG in die §§ 86a, 86b SGG ab 02. Januar 2002 nicht übernommen worden ist, ist die (selbstständige) Beschwerde wegen der Sicherheitsleistung nicht ausgeschlossen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 49; auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 208, § 86b SGG Rdnr. 21).
d) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedurfte es weder der Beiladung der von der Beitragsnachforderung betroffenen Arbeitnehmer noch der übrigen Sozialversicherungsträger, zu deren Gunsten Beiträge nacherhoben worden sind, insbesondere nicht der AOK Baden-Württemberg als Einzugsstelle. Die notwendige Beiladung wird im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein.
2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
a) Zunächst ist klarzustellen, dass die Klägerin sich, wie schon die Antragsschrift vom 28. Dezember 2009 unter 2. ergibt, bestätigt auch durch den Schriftsatz im Beschwerdeverfahren vom 15. März 2010, gegen den Beitragsbescheid vom 02. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 nur insoweit wenden wollte, als GSVB von mehr als EUR 15.000,00 nachgefordert werden. Auch nur hinsichtlich dieses (Mehr)-Betrags von EUR 16.967,39 wurde insoweit sinngemäß im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der Klage begehrt, weshalb auch nur hinsichtlich dieses Betrags von EUR 16.967,39 die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Betracht gekommen wäre. Der Senat hat deshalb den Tenor des auf Beschlusses des SG vom 21. Januar 2010 entsprechend neu gefasst.
b) Soweit die Klägerin die Aufhebung der Anordnung einer Sicherheitsleistung über den (streitigen) Betrag von EUR 16.967,39 begehrt, ist die Beschwerde nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Nr. 1 SGG hatte die Klage gegen der Beitragsnachforderung von (richtig) EUR 16.967,69 keine aufschiebende Wirkung. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (hier nach § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Soweit das SG auf dieser Rechtsgrundlage auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des (richtigen) Betrags von EUR 16.967,39 angeordnet hat, ist diese Entscheidung vom Senat nicht zu überprüfen, da deswegen die Beklagte Beschwerde nicht eingelegt hat. Es geht nur um die Anordnung der Sicherheitsleistung als solche.
Nach § 86b Abs.1 Satz 3 SGG (wie auch nach § 86a Abs. 3 Satz 4 SGG) kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden. Diese Möglichkeit, im Rahmen einer Interessenabwägung Auflagen anzuordnen, besteht in allen Fällen des § 86b Abs. 1 SGG, also auch bei der hier vorgenommenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Keller, a.a.O., § 86b SGG Rdnr. 12h; Binder in Lüdtke, SGG, 3. Aufl. 2009, § 86b SGG Rdnr. 24). Zu den Auflagen gehören auch Sicherheitsleistungen (vgl. §§ 202 SGG, 108, 109 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine Sicherheitsleistung kann (ermessensfehlerfrei) angeordnet werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Rechtsschutzsuchende bei einem für ihn ungünstigen Prozessausgang nicht gezahlte Beiträge nachträglich nicht wird zahlen können. Eine Gefährdung dieses Zahlungsanspruchs darf ermessensfehlerfrei angenommen werden, wenn ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein finanzieller Verlust der Behörde eintritt, wenn der Rechtsstreit zu ihren Gunsten entschieden wird. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Rechtslage zugunsten des Rechtsschutzsuchenden spricht und ein Erfolg der Klage zumindest sehr wahrscheinlich ist. Es ist zu prüfen, ob die Sicherheitsleistung zumutbar ist (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 232; Keller, a.a.O., § 86a SGG Rdnr. 28; Bundesverfassungsgericht {BVerfG] SozR 3-1500 § 97 Nr. 4). Dass die Rechtslage, soweit es um die streitige Beitragsforderung von EUR 16.967,39 geht, zugunsten des Klägers spricht und ein Erfolg seiner Klage insoweit sehr wahrscheinlich ist, vermag der Senat bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Zutreffend hat das SG ein Sicherungsinteresse der Beklagten (bzw. der noch beizuladenen AOK Baden-Württemberg als Einzugsstelle) bejaht, da im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweise doch ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein finanzieller Verlust für die Sozialversicherung eintreten könnte, wenn der Rechtsstreit zugunsten der Beklagten entschieden wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm unzumutbar ist, die Sicherheitsleistung in Höhe von (richtig) EUR 16.967,69 zu erbringen. Diese Unzumutbarkeit wird nicht etwa durch den im Antragsverfahren vorgelegten Vorjahresvergleich Juni 2009 belegt. Die Klägerin hat vielmehr die behaupteten geschäftlichen und privaten (ihres Inhabers) Schulden nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Senat davon ausgehen kann, dass es der Klägerin möglich wäre, eine geforderte Bürgschaft zu stellen, sei es auch gegen die von ihr selbst erwähnten Gebühren. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die Klägerin, wie sich aus dem Schreiben der AOK Baden-Württemberg vom 02. März 2010 ergibt, beispielsweise in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 insgesamt neun versicherungspflichtige Arbeitnehmer angemeldet und die dafür zu zahlenden nicht unerheblichen Beiträge fristgerecht aufgebracht hat. Dieser Angabe hat die Klägerin ebenso wenig widersprochen wie dem weiteren Vorbringen der AOK Baden-Württemberg, dass ihr Inhaber Eigentümer und Miteigentümer mehrerer Grundstücke, Ackerland und Wiesengrundstücke, auf der Gemarkung der Gemeinde Ö. ist. Ferner hat die Beklagte auch auf das Vorhandensein von nicht unerheblichen Betriebsvermögen in Form von Gebäuden, Wirtschaftsflächen und dazugehörendem Inventar (nach dem Internetauftritt der Klägerin) hingewiesen. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten den Beitragsanspruch in Höhe von EUR 15.000,00 anerkannt und insoweit (gegenüber der AOK Baden-Württemberg) auch die Erklärung abgegeben hat, jedenfalls ratenzahlungsweise monatlich EUR 250,00 aufbringen zu können. Mithin erscheint die Anordnung der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 16.967,39 nicht als unzumutbar.
c) Danach war die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des SG-Beschlusses wie geschehen neu zu fassen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nachdem das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg hat.
4. Bereits im Antragsverfahren wegen einstweiligem Rechtsschutz war, wie dargelegt, lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der Beitragsforderung in Höhe von EUR 16.967,69 im Streit. Mithin ist der Streitwert des Antragsverfahrens nach §§ 52 Abs.1, 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) endgültig auf (ein Viertel von EUR 16.967,39 =) EUR 4.240,00 festzusetzen. Dieser Streitwert gilt endgültig auch für das Beschwerdeverfahren, unabhängig davon, dass im Beschwerdeverfahren lediglich die Anordnung der Sicherheitsleistung im Streit war. Dies führt nicht zu einer Verminderung des erstinstanzlich endgültig festzusetzenden Streitwerts.
Dieser Beschluss kann nicht mit der (weiteren) Beschwerde angegriffen werden (§ 177 SGG).
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Antragsverfahrens und der des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf jeweils EUR 4.240,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (GSVB) von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden ist.
Bei der Klägerin, ein als Einzelfirma geführter Gärtnerei- und Floristikbetrieb (Groß- und Einzelhandel, Inhaber R. K.), wurden Arbeitnehmer aus Polen beschäftigt. Aufgrund einer am 03. November 2004 für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 durchgeführten Betriebsprüfung wurden von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz in Höhe von insgesamt EUR 724,90 für verschiedene (auch polnische) Erntehelfer bzw. Gartenarbeiter nachgefordert. Die Beklagte führte bei der Klägerin vom 17. Juli 2008 bis 02. März 2009 erneut eine Betriebsprüfung (u.a. Betriebsprüfer P.) durch, die sich auf den Prüfzeitraum vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 bezog. Mit Bescheid vom 02. März 2009 wurden für verschiedene Arbeitnehmer aus Polen GSVB in Höhe von insgesamt EUR 31,967,39 zugunsten der AOK Baden-Württemberg als Einzugsstelle nachgefordert, weil insoweit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin u.a. geltend, bei einer Besprechung im September/Oktober 2008 sei ihr gegenüber vom Betriebsprüfer P. erklärt worden, dass die Beitragsnachforderung höchstens EUR 15.000,00 betragen werde, weshalb die von der Beklagten jetzt geltend gemachte Nachforderung auf diesen Betrag von EUR 15.000,00 zu begrenzen sei (Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai, 10. Juni, 31. Juli und 07. September 2009). Nach Einholung von Stellungnahmen des Betriebsprüfers P. (vom 29. Mai 2009 und Besprechungsvermerk vom 06. August 2009) wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 19. Oktober 2009 zurückgewiesen. Für mehrere polnische Saisonarbeitnehmer sei im Zeitraum von März 2004 bis Dezember 2007 eine kurzfristige Beschäftigung nicht gegeben gewesen und kein Arbeitnehmer habe den Vordruck E 101. Ferner wurden mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 im Hinblick auf die von der Klägerin mit dem Widerspruch auch begehrten Aussetzung der Vollziehung entsprechend einem zuvor von der Beklagten gegebenen Hinweis auf die Verzinsung für den Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September 2009 Aussetzungszinsen in Höhe von EUR 532,78 festgesetzt.
Wegen der Beitragsnachforderung erhob die Klägerin am 06. November 2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), die unter dem Aktenzeichen S 3 KR 4911/09 anhängig ist. Der Kläger begehrte, dass die Beklagte auf die Beitragsforderung für den Zeitraum 01. Januar 2004 bis 30. Juni 2005 auf die Beitragsforderung verzichte sowie die Beitragsforderung auf einen von EUR 15.000,00 begrenze.
Ferner beantragte die Klägerin am 28. Dezember 2009 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen der festgestellten Beitragsforderung in Höhe von EUR 31.967,39 zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen. Er verwies darauf, dass bei einer Abschlussbesprechung am 06. Oktober 2008 von den Betriebsprüfern der Beklagten eine Beitragsnachforderung von höchstens EUR 15.000,00 bestätigt worden sei. Wenn damals ein Betrag von über EUR 30.000,00 erwähnt worden wäre, wäre der Betrieb sofort geschlossen worden. In früheren Jahren sein keine GSVB nachgefordert worden. Wegen des Beitritts von Polen zur EU habe bis 30. Juni 2005 vollkommene Rechtsunsicherheit für die Arbeitgeber hinsichtlich der sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bestanden. Aufgrund der von ihr (der Klägerin) vorgelegten Unterlagen des Steuerberaters ergebe sich, dass jetzt der Betrieb bei einem Vollzug der Forderung geschlossen werden müsste.
Die Beklagte trat dem Antrag entgegen, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheids bestünden nicht. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin sei nicht entscheidungsrelevant. Im Übrigen bestehe für den Kläger die Möglichkeit, sich wegen Stundung bzw. Ratenzahlungen mit der AOK Baden-Württemberg als Einzugsstelle in Verbindung zu setzen.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 ordnete das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 02. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 31.967,00 an, wobei die Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank erbracht werden könne. Nach summarischer Prüfung ergäben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids nicht. Eine Reduzierung der Beitragsforderung könne auch nicht auf Auskünfte der Beklagten gestützt werden. Dem Antrag sei jedoch insoweit stattzugeben, als die Klägerin glaubhaft vorgetragen habe, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2005 bis 2007 ergebe sich, dass der Gewinn aus dem Betrieb der Klägerin gering sei (2007 EUR 7.420,00; Ergebnis des ersten Jahres vor Steuern rund EUR 18.000,00). Aufgrund dessen sei die Kammer zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Vollziehung des Beitragsbescheids die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz erheblich beeinträchtigen würde. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) könne die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch mit Auflagen versehen werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen und maßgebend, dass dem Risiko und Interesse der Beklagten, mit der festgestellten Beitragsforderung nicht auszufallen, angemessen Rechnung zu tragen sei. Daher sei unter Berücksichtigung der dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin die aufschiebende Wirkung nur gegen Auflage einer Sicherheitsleistung im tenorierten Umfang anzuordnen. Ferner wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2010 der Streitwert des Antragsverfahrens auf EUR 7.991,00 (ein Viertel des Streitwerts der Beitragsforderung) festgesetzt.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2010 hatte sich der Kläger zuvor an die AOK Baden-Württemberg (als Einzugsstelle) gewandt und erklärt, im Hinblick auf die festgestellte Beitragsnachforderung zur Aufnahme von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich EUR 250,00 ab Januar 2010 bereit zu sein. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 wiederum erklärte sich die AOK mit dem Zahlungsvorschlag des Klägers nur bedingt einverstanden. Unter Berücksichtigung des noch anhängigen Sozialgerichtsverfahrens war sie bereit, die angebotene monatliche Rate bis zum Abschluss dieses Verfahrens zu akzeptieren, wobei die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgen sollten. Nach Abschluss dieses Sozialgerichtsverfahrens sei über die dann festgestellte Forderung eine angemessene neue Ratenvereinbarung - eventuell mit der Stellung von Sicherheiten - zu verhandeln. Mit Schreiben vom 02. März 2010, an das SG gerichtet, gab die AOK dann an, sie habe beim Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids gemahnt und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht. Auch habe sie gegenüber der Klägerin auf der Stellung von Sicherheiten bestanden. Da der Beschluss des SG vom 21. Januar 2010 sie in dieser Forderung bestärke, habe sie gegenüber der Klägerin ihre Ratenzahlungszusage widerrufen. Die Klägerin habe in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 insgesamt neun versicherungspflichtige Arbeitnehmer angemeldet; das dafür zu zahlende nicht unerhebliche Beitragssoll sei fristgerecht gezahlt worden. Der Inhaber der Klägerin sei nach ihren Feststellungen Eigentümer und Miteigentümer mehrerer Grundstücke, Ackerland und Wiesengrundstücke auf der Gemarkung der Gemeinde Ö ... Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerde, die Stellung der geforderten Sicherheiten bedeute eine unbillige Härte, gar verbunden mit der sofortigen Aufgabe des Betriebs, sei eine reine Schutzbehauptung.
Gegen den Beschluss des SG im einstweiligen Rechtsschutz hat der Kläger am 15. Februar 2010 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, sie wende sich gegen die angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 31.967,00, wobei sie den Bescheid der Beklagten vom 03. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 jedoch nur insoweit angreife, als eine Beitragsnachforderung in Höhe von mehr als EUR 15.000,00 geltend gemacht worden sei. Es gehe zwar in Ordnung, dass das SG die aufschiebende Wirkung der Klage wegen Vorliegens einer unbilligen Härte angeordnet habe. Sie beanstande jedoch, dass das SG im Rahmen des Ermessens eine Sicherheitsleistung angeordnet habe. Man müsse sich fragen, wie sie (die Klägerin) bei der bestehenden katastrophalen finanziellen Situation eine Bürgschaft aufbringen solle. Geschäftlich bestünden Verbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 140.000,00, im privaten Bereich insoweit solche in Höhe von rund EUR 100.000,00. Ihre Hausbank, die Volksbank, sei nicht bereit, eine Bürgschaft zu erbringen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Banken für eine Bürgschaft 3 v.H. an Gebühren verlangten. Ihre (der Klägerin) Gewinne sowie die sonstige finanzielle Situation ergebe sich hinreichend aus den im SG-Verfahren vorgelegten Steuerbescheiden. Sie sehe deshalb keine Möglichkeit, die vom SG angeordnete Sicherheitsleistung zu erbringen, die als unzumutbare Härte aufzuheben sei. Die Klägerin hat auch auf ihr Ratenzahlungsangebot gegenüber der AOK Baden-Württemberg als Einzugsstelle verwiesen. Die vom SG angeführte Bestimmung des § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG treffe auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu und könne deshalb nicht nachvollzogen werden. Auch deswegen sei die Anordnung der Auflage fehlerhaft.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde sei zulässig. Da Auflagen (hier: Sicherheitsleistung) nicht selbstständig angefochten werden könnten, richte sich die Beschwerde gegen den Beschluss selbst und nicht isoliert gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung. Die Anordnung der Sicherheit sei nicht unzumutbar, zumal sich die für eine Bankbürgschaft anfallenden Avalzinsen in einem überschaubaren Rahmen hielten. Das Vorbringen der Klägerin, dass die Volksbank nicht bereit sei, der Klägerin eine Bürgschaft zu gewähren, sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Internetauftritt der Klägerin ergebe sich auch ein nicht nur unerhebliches Betriebsvermögen. Im Hinblick auf das Anlagevermögen können von einer Überschuldung und einer katastrophalen Lage keine Rede sein. Es fehle substantiierter Vortrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Hauptsacheakte des SG S 3 KR 4911/09 Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung wendet, wobei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung als solche von der Beklagten ihrerseits nicht mit der Beschwerde angegriffen worden ist, ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist zulässig.
a) Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klägerin auch bei der Beschwerdeeinlegung durch den Prozessbevollmächtigten, der ein "Rentenberater" mit einer entsprechenden Erlaubnis als solcher nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 des bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes ist, nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in der ab 01. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 1997, BGBl. I, S. 2840, wirksam vertreten gewesen ist. Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG ist insoweit die Vertretung auch vor dem Landessozialgericht auf "Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)" beschränkt. In wesentlicher Übereinstimmung mit dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht (vgl. Bundestags-Drucksache [BT-Drs.] 16/3655 S. 64), wonach bei dem Rentenberater Ausgangs- und Endpunkt der Beratung die zu erwartende Rente war, hat der Gesetzgeber auch ab 01. Juli 2008 den Gegenstand der registrierungspflichtigen Rentenberatung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dahin präzisiert, dass es dabei um Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung geht. Bei einer Beratung über die spezifisch rentenrechtlichen Gebiete hinaus ist mithin stets ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente erforderlich (BT-Drs., a.a.O.). Der Streit geht hier um die Nachforderung von GSVB für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer gegen die Klägerin als Arbeitgeberin, die aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Arbeitgeberin erhoben worden sind. Es erscheint höchst zweifelhaft, dass dieser Streitgegenstand von der Rentenberatung, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erlaubt ist, umfasst wird, abgesehen davon, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz (Rentenberater) nach § 1 des Einführungsgesetzes zum RDG (RDGEG) registriert ist bzw. einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Es besteht beim Streit um die Sozialversicherungspflicht der bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer und die Verpflichtung des Arbeitgebers, die vollen GSVB zu zahlen, kein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente der Klägerin oder ihres Inhabers. Die Beratung wegen der vom Arbeitgeber zu zahlenden GSVB dürfte auch keine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG beinhalten.
Jedenfalls war hier, selbst wenn der Rentenberater nicht vertretungsbefugt gewesen wäre und deswegen nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG hätte zurückgewiesen werden müssen, dessen Beschwerdeeinlegung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG wirksam. Daher war hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vertretungsbefugnis des "Rentenberaters" nicht abschließend zu klären.
b) Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen. Danach findet die Beschwerde nicht statt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Im Hinblick auf die in der Hauptsache streitige Beitragsforderung von EUR 16.967,39 wäre die Berufung in der Hauptsache nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen.
c) Ferner ergibt sich auch aufgrund des ab 02. Januar 2002 geltenden Rechts des einstweiligen Rechtsschutzes in den §§ 86a, 86b SGG nicht, dass die vom SG bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bestimmte Auflage, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, nicht selbstständig anfechtbar ist. Zwar hatte § 97 Abs. 2 Satz 4 SGG in der bis 01. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmt, dass dann, wenn die aufschiebende Wirkung (sei es auch gegen Sicherheitsleistung) vom SG angeordnet worden war, diese Entscheidung nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden konnte (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 97 SGG Rdnrn. 13 f., 19). Da § 97 Abs. 2 Satz 4 SGG in die §§ 86a, 86b SGG ab 02. Januar 2002 nicht übernommen worden ist, ist die (selbstständige) Beschwerde wegen der Sicherheitsleistung nicht ausgeschlossen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 49; auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 208, § 86b SGG Rdnr. 21).
d) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedurfte es weder der Beiladung der von der Beitragsnachforderung betroffenen Arbeitnehmer noch der übrigen Sozialversicherungsträger, zu deren Gunsten Beiträge nacherhoben worden sind, insbesondere nicht der AOK Baden-Württemberg als Einzugsstelle. Die notwendige Beiladung wird im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein.
2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
a) Zunächst ist klarzustellen, dass die Klägerin sich, wie schon die Antragsschrift vom 28. Dezember 2009 unter 2. ergibt, bestätigt auch durch den Schriftsatz im Beschwerdeverfahren vom 15. März 2010, gegen den Beitragsbescheid vom 02. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 nur insoweit wenden wollte, als GSVB von mehr als EUR 15.000,00 nachgefordert werden. Auch nur hinsichtlich dieses (Mehr)-Betrags von EUR 16.967,39 wurde insoweit sinngemäß im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der Klage begehrt, weshalb auch nur hinsichtlich dieses Betrags von EUR 16.967,39 die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Betracht gekommen wäre. Der Senat hat deshalb den Tenor des auf Beschlusses des SG vom 21. Januar 2010 entsprechend neu gefasst.
b) Soweit die Klägerin die Aufhebung der Anordnung einer Sicherheitsleistung über den (streitigen) Betrag von EUR 16.967,39 begehrt, ist die Beschwerde nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Nr. 1 SGG hatte die Klage gegen der Beitragsnachforderung von (richtig) EUR 16.967,69 keine aufschiebende Wirkung. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (hier nach § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Soweit das SG auf dieser Rechtsgrundlage auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des (richtigen) Betrags von EUR 16.967,39 angeordnet hat, ist diese Entscheidung vom Senat nicht zu überprüfen, da deswegen die Beklagte Beschwerde nicht eingelegt hat. Es geht nur um die Anordnung der Sicherheitsleistung als solche.
Nach § 86b Abs.1 Satz 3 SGG (wie auch nach § 86a Abs. 3 Satz 4 SGG) kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden. Diese Möglichkeit, im Rahmen einer Interessenabwägung Auflagen anzuordnen, besteht in allen Fällen des § 86b Abs. 1 SGG, also auch bei der hier vorgenommenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Keller, a.a.O., § 86b SGG Rdnr. 12h; Binder in Lüdtke, SGG, 3. Aufl. 2009, § 86b SGG Rdnr. 24). Zu den Auflagen gehören auch Sicherheitsleistungen (vgl. §§ 202 SGG, 108, 109 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine Sicherheitsleistung kann (ermessensfehlerfrei) angeordnet werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Rechtsschutzsuchende bei einem für ihn ungünstigen Prozessausgang nicht gezahlte Beiträge nachträglich nicht wird zahlen können. Eine Gefährdung dieses Zahlungsanspruchs darf ermessensfehlerfrei angenommen werden, wenn ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein finanzieller Verlust der Behörde eintritt, wenn der Rechtsstreit zu ihren Gunsten entschieden wird. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Rechtslage zugunsten des Rechtsschutzsuchenden spricht und ein Erfolg der Klage zumindest sehr wahrscheinlich ist. Es ist zu prüfen, ob die Sicherheitsleistung zumutbar ist (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 232; Keller, a.a.O., § 86a SGG Rdnr. 28; Bundesverfassungsgericht {BVerfG] SozR 3-1500 § 97 Nr. 4). Dass die Rechtslage, soweit es um die streitige Beitragsforderung von EUR 16.967,39 geht, zugunsten des Klägers spricht und ein Erfolg seiner Klage insoweit sehr wahrscheinlich ist, vermag der Senat bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Zutreffend hat das SG ein Sicherungsinteresse der Beklagten (bzw. der noch beizuladenen AOK Baden-Württemberg als Einzugsstelle) bejaht, da im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweise doch ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein finanzieller Verlust für die Sozialversicherung eintreten könnte, wenn der Rechtsstreit zugunsten der Beklagten entschieden wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm unzumutbar ist, die Sicherheitsleistung in Höhe von (richtig) EUR 16.967,69 zu erbringen. Diese Unzumutbarkeit wird nicht etwa durch den im Antragsverfahren vorgelegten Vorjahresvergleich Juni 2009 belegt. Die Klägerin hat vielmehr die behaupteten geschäftlichen und privaten (ihres Inhabers) Schulden nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Senat davon ausgehen kann, dass es der Klägerin möglich wäre, eine geforderte Bürgschaft zu stellen, sei es auch gegen die von ihr selbst erwähnten Gebühren. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die Klägerin, wie sich aus dem Schreiben der AOK Baden-Württemberg vom 02. März 2010 ergibt, beispielsweise in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 insgesamt neun versicherungspflichtige Arbeitnehmer angemeldet und die dafür zu zahlenden nicht unerheblichen Beiträge fristgerecht aufgebracht hat. Dieser Angabe hat die Klägerin ebenso wenig widersprochen wie dem weiteren Vorbringen der AOK Baden-Württemberg, dass ihr Inhaber Eigentümer und Miteigentümer mehrerer Grundstücke, Ackerland und Wiesengrundstücke, auf der Gemarkung der Gemeinde Ö. ist. Ferner hat die Beklagte auch auf das Vorhandensein von nicht unerheblichen Betriebsvermögen in Form von Gebäuden, Wirtschaftsflächen und dazugehörendem Inventar (nach dem Internetauftritt der Klägerin) hingewiesen. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten den Beitragsanspruch in Höhe von EUR 15.000,00 anerkannt und insoweit (gegenüber der AOK Baden-Württemberg) auch die Erklärung abgegeben hat, jedenfalls ratenzahlungsweise monatlich EUR 250,00 aufbringen zu können. Mithin erscheint die Anordnung der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 16.967,39 nicht als unzumutbar.
c) Danach war die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des SG-Beschlusses wie geschehen neu zu fassen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nachdem das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg hat.
4. Bereits im Antragsverfahren wegen einstweiligem Rechtsschutz war, wie dargelegt, lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der Beitragsforderung in Höhe von EUR 16.967,69 im Streit. Mithin ist der Streitwert des Antragsverfahrens nach §§ 52 Abs.1, 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) endgültig auf (ein Viertel von EUR 16.967,39 =) EUR 4.240,00 festzusetzen. Dieser Streitwert gilt endgültig auch für das Beschwerdeverfahren, unabhängig davon, dass im Beschwerdeverfahren lediglich die Anordnung der Sicherheitsleistung im Streit war. Dies führt nicht zu einer Verminderung des erstinstanzlich endgültig festzusetzenden Streitwerts.
Dieser Beschluss kann nicht mit der (weiteren) Beschwerde angegriffen werden (§ 177 SGG).
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