Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 J 02472/94
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 RJ 1739/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 1995 sowie der Bescheid der Beklagten vom 4. März 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1994 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Beitragszeiten der Klägerin vom 15. August 1956 bis 18. Dezember 1986 mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten und des Monats Oktober 1958 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die ungekürzte Berücksichtigung von in Rumänien vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 zurückgelegten Beitragszeiten mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten und des Monats Oktober 1958. Die 1937 geborene Klägerin kam am 16.02.1987 aus Rumänien in die Bundesrepublik. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Ausweislich der Adeverinta Nr. 648 vom 30.01.1987 war die Klägerin in Rumänien wie folgt beschäftigt: 22.09.1953 bis 15.08.1956 Arbeiterin bei der Matasea Rosie Sibiu 15.08.1956 bis 18.12.1986 Repassiererin (Laufmaschenaufnehmerin) bei der Coop Textilia in Sibiu In der Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 habe sie 26 Tage Produktionsausfall gehabt und sei 3 Tage freigestellt gewesen. Die Klägerin ist Mutter von drei Kindern, die am 05.11.1961, 02.03.1963 und 24.07.1967 geboren wurden. Mit Bescheid vom 31.03.1989 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten der Klägerin fest, wobei sie die Zeit vom 22.09.1953 bis 31.07.1956 mit Kürzung und die Zeiten vom 16.08.1956 bis 09.09.1961 sowie vom 01.01.1962 bis 04.01.1963 und vom 28.04.1963 bis 01.06.1967 sowie vom 23.09.1967 bis 18.12.1986 ohne Kürzung in Leistungsgruppe 3 der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigte. Am 26.06.1991 legte die Klägerin eine Adeverinta Nr. 1296 vom 02.04.1991 vor, in der die Coop Textilia Sibiu bescheinigte, daß die Klägerin dort vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 als Repassiererin (Ausbesserungsnäherin) beschäftigt gewesen sei. Während dieser Zeit habe sie keinen unbezahlten Urlaub genommen, nie unentschuldigt gefehlt und sei auch nie länger krankgeschrieben gewesen. In der oben genannten Zeit sei ein Produktionsausfall von 29 Tagen eingetreten gewesen, und die Klägerin habe 336 Tage Mutterschaftsurlaub genommen. Während der gesamten oben genannten Zeit habe das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge getragen. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 15.07.1991 mit, diese Zeiten seien - mit Ausnahme der Zeiten des Mutterschutzes - durch Bescheid vom 31.03.1989 bereits in vollem Umfang anerkannt. Die Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) hätten sich zum 01.07.1990 geändert. Deswegen sei eine Überprüfung der bereits anerkannten Zeiten erforderlich. Die Klägerin könne nicht davon ausgehen, daß die bereits anerkannten Zeiten unverän¬dert blieben. Im Bescheid vom 04.03.1994 führte die Beklagte aus, die Versicherungszeiten würden bis 31.12.1987 verbindlich festgestellt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Da sich die Vorschriften der Versicherungsunterlagen-Verordnung bzw. des FRG geändert hätten, sei geprüft worden, welche Zeiten nach den Neuregelungen anzurechnen seien. Diese seien in diesem Bescheid dargestellt. Die bisherigen Feststellungen würden hiermit aufgehoben, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstünden. Die zu 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten könnten nicht voll berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Bei der Bescheinigung des rumänischen Arbeitgebers handele es sich um eine sogenannte Pauschalbescheinigung, die zudem nicht über das rumänische Arbeits¬ministerium zugeleitet worden sei. Solche Bescheinigungen würden von den Rentenversicherungsträgern nicht als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung von Beitragszeiten anerkannt. Nachdem die 10- und mehr als 10-jährige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber auch nicht mehr zu einer vollen Anrechnung von Beitragszeiten führe, könne die Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 nur noch in gekürztem Umfang angerechnet werden. Die Mutterschutzfristen würden in dem Umfang der in Rumänien gültigen Schutzfristen angerechnet. Hiergegen erhob die Klägerin am 31.03.1994 Widerspruch und legte die Adeverinta Nr. 2236 vom 22.10.1992 vor, in der bescheinigt wird, daß die Klägerin in der Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 26 Tage Produktionsausfall und 3 Tage unbezahlten Urlaub, keine unentschuldigte Fehlzeiten gehabt habe und vom 01.01.1969 bis 31.12.1969 halbtags gearbeitet habe. Die oben genannten Zeiten seien den Lohnlisten entnommen worden. Ferner legte die Klägerin Adeverinta Nr. 4 vom 06.01.1992 über eine abgebrochene Ausbildung sowie das am 08.02.1961 ausgestellte Arbeitsbuch vor. Daraus ist zu entnehmen, daß die Klägerin in der Zeit vom 15.08.1956 bis 31.12.1959 26 Tage Ausfallzeit und in der Zeit vom 01.07.1977 bis 31.01.1984 drei entschuldigte Fehltage hatte sowie 1969 in halber Teilzeit gearbeitet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 01.08.1994 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die ungekürzte Vormerkung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten begehrte. Sie legte eine Adeverinta Nr. 1381 vom 07.09.1994 vor, die sie von ihrem Arbeitgeber über das rumänische Außenministerium und die LVA Unterfranken erhalten hatte. Darin ist aufgrund der Lohnabrechnungen und Unterlagen des Archivs bescheinigt, daß die Kläge¬rin vom 01.10. bis 31.10.1958 Betriebsausfall, vom 02.10.1961 bis 21.01.1962 sowie vom 01.02.1963 bis 23.05.1963 Mutterschaftsurlaub hatte, vom 09.03. bis 15.03.1965 krank war, vom 15.06. bis 04.10.1967 Mutterschaftsurlaub hatte, 1969 Teilzeitarbeit ge¬leistet hat, vom 14.05. bis 19.05.1973 krank war, vom 12.10. bis 14.10.1981 Urlaub hatte und vom 14.11. bis 20.11.1984 krank war. In der mündlichen Verhandlung vom 30.08.1995 vernahm das SG den Ehemann der Klägerin Michael Simonis als Zeugen. Dieser gab an, er habe die Klägerin 1959 geheiratet, jedoch schon 1954 näher gekannt. Seit 1969 habe er in demselben Betrieb (Coop Textilia) wie seine Frau gearbeitet. Diese habe keine weiteren als die in der Bescheinigung vom 07.09.1994 genannten Fehlzeiten gehabt. Durch Urteil vom 30.08.1995 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Gegen das am 27.11.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.12.1995 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, sie be¬gehre die ungekürzte Anrechnung ihrer Arbeitszeiten (mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten) aufgrund der detaillierten rumänischen Arbeitgeberbescheinigung vom 07.09.1994, die auch auf offiziellem Weg über das rumänische Arbeitsministerium und die LVA Unterfranken zugeleitet worden sei. In dieser Bescheinigung seien sämtliche Fehlzeiten exakt verzeichnet, sei es wegen Produktionsausfalls, Mutterschaftsurlaubs, Krankheit oder Urlaubs, ebenso die Teilzeitbeschäftigung im Jahr 1969. Ihr Arbeitgeber habe auch ausdrücklich bestätigt, daß er die Angaben aus Lohnabrechnungen und den Unterlagen seines Archivs entnommen habe. Zu Unrecht sei das SG davon ausgegangen, daß die rumänischen Betriebe auf die Aufzeichnung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit usw. verzichtet hätten. In einem anderen Rechtsstreit vor dem LSG Baden-Württemberg (L 9 J 1970/94) hätten zwei ehemalige Lohnbuchhalterinnen als Zeuginnen detaillierte Angaben zur Handhabung von Krankheitszeiten in Rumänien gemacht. Danach habe man aus den Lohnlisten, in denen jeder Beschäftigte namentlich aufgeführt gewesen sei, genau ent¬nehmen können, wieviel Lohn der Beschäftigte für wieviele Arbeitstage erhalten habe und wieviele Urlaubstage ihm gewährt worden seien. Bei Erkrankung sei zunächst versucht worden, einen Ausgleich mit geleisteten Überstunden durchzuführen. Wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich gewesen sei, seien die Krankheitszeiten in eine separate Krankenliste eingetragen worden. Die Krankenbeihilfe sei von einer anderen Stelle gezahlt worden als der Lohn und habe für die ersten 3 Krankheitstage auch nur 50% des Lohns betragen. Daraus ergebe sich, dass Krankheitszeiten zeitnah aufgezeichnet worden seien. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätten in der Bescheinigung vom 07.09.1994 auch keine detaillierten Angaben zur Fehlzeiten erfolgen können. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 1995 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei¬des vom 30. Juni 1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Beitrags¬zeiten vom 15. August 1956 bis 18. Dezember 1986 mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten und des Monats Oktober 1958 ungekürzt zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf ihre Verwaltungsakte sowie das angefochtene Urteil. Mit Bescheid vom 09.01.1997 hat die Beklagte der Klägerin ab 01.02.1997 Altersrente für Frauen in Höhe von DM 1.272,46 gewährt. Dabei hat sie ausgeführt, da die FRG-Vorschriften erheblich geändert worden seien, seien der Rentenberechnung diese Zeiten entsprechend der neuen Rechtslage zugrundegelegt worden. Die früher ergange¬nen Bescheide über die Feststellungen dieser Zeiten würden aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprächen. Die Klägerin hat sich gegen die Einbeziehung dieses Rentenbescheides in das anhängige Verfahren, in dem lediglich die 6/6 Anrechnung streitig sei, gewandt. Wegen Einholung eines Gutachtens beim Institut für Ostrecht e.V. München in einem Parallelverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 28.06.1999 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Vorlage des Gutachtens vom 15.12.1999 (im folgenden Rechts¬gutachten genannt) hat der Senat das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 9 RJ 1739/00 fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereit erklärt, im Falle eines rechtskräftigen Obsiegens der Klägerin im vorliegenden Verfahren die Altersrente der Klägerin neu zu berechnen. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie die des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsaus¬schließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Sie hat Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten und des Monats Oktober 1958. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 04.03.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1994. Denn die Klägerin hat von ihrem vom Bundessozialgericht (BSG) in der Entscheidung vom 28.11.1978 angesprochenen Wahlrecht (BSGE 47, 168, 171) Gebrauch gemacht und die Einbeziehung des Rentenbescheides vom 09.01.1997 analog § 96 SGG in das anhängige Berufungsverfahren ausdrücklich abgelehnt. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2000 bereit erklärt, im Falle eines rechtskräftigen Obsiegens der Klägerin im vorliegenden Verfahren die Altersrente der Klägerin neu zu berechnen. Deswegen fordern weder Prozeß ökonomie noch der Schutz der betroffenen Klägerin eine Einbeziehung des Rentenbescheides analog § 96 SGG in das Berufungsverfahren. Die Klägerin kann zwar nicht schon aufgrund des Bescheides vom 31.03.1989, mit dem die Beklagte die Zeiten vom 16.08.1956 bis 18.12.1986 (mit Ausnahme der Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftszeiten) ungekürzt anerkannt hatte, die Anerkennung dieser Zeiten zu 6/6 beanspruchen. Denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 04.03.1994 die ungekürzte Anerkennung der streitigen Zeit konkludent gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 So¬zialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - aufgehoben, indem sie in diesem Bescheid darauf hingewiesen hat, dass wegen der Gesetzesänderung, wonach die 10- oder mehr als 10-jährige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht mehr zu einer vollen Anrechnung von Beitragszeiten führe, die Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 nur noch in gekürztem Umfang angerechnet werden könne. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten und des Monats Oktober 1958, weil sie nach der Überzeugung des Senats nachgewiesen sind. Nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Rentenüberleitungsge¬setzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I, 1606) werden für Beitrags- oder Beschäfti¬gungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 01.01.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer son¬stigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten mußte. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- oder Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung läßt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel der Zeit erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23). Für aus Rumänien vorgelegte Unterlagen gilt, dass die Angaben im Arbeitsbuch (Carnet de Munca) allein für eine derartige Feststellung nicht ausreichen, da sie zwar Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten verzeichnen, nicht jedoch deren Unterbrechungen, insbesondere durch Krankheit oder Schwangerschaft. Letztere führen in Rumänien nicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und mußten daher im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden, obwohl im Krankheitsfalle die Pflicht zur Lohnzahlung entfiel und der Versicherte Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung hatte (vgl. hierzu Badau: Das Rentensystem in Rumänien, Zeitschrift für Sozialreform, 1970, 599, 806; Florescu: Das Sozialversicherungsrecht der Sozialistischen Republik Rumänien, Jahrbuch für Ostrecht, 1982, 245, 261, 273). Hinsichtlich der Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) ist durch das vom Senat einge¬holte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 geklärt, dass vorgelegten Arbeitsbescheinigungen zugrundeliegende Lohnlisten in Rumänien seit 1949 geführt wurden und dass sie - im Unterschied zu den Arbeitsbüchern - Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen mußten (vgl. Rechtsgutachten BI. 13). Im einzelnen wurde in den Reglements über die Kassenführung von 1950, 1957 und 1976 (Beschluss des Finanzministeriums Nr. 740 vom 19.06.1950, Ministerratsbeschluß Nr. 858 vom 12.06.1957 und Dekret Nr. 209 vom 05.07.1976) bestimmt, dass die Auszahlung von Löhnen auf der Grundlage von Lohnlisten zu erfolgen habe. Diese Kassenreglements regelten weiter den Umgang mit den Lohnlisten, enthielten jedoch keine Angaben über die inhaltliche Gestaltung dieser Listen. Nach dem Reglement über die Registrierung der Arbeit und der Löhne (Anordnung des rumänischen Finanzministeriums Nr. 602 vom 21.09.1957) waren der pünktliche Arbeitsbeginn, die Anwesenheit am Arbeitsplatz, die tatsächlich geleistete Arbeit, die Unterbrechungen und Verspätungen sowie die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten ("Abwesenheit") exakt zu erfassen. Es war für den jeweils vorausgegangenen Tag ein täglicher Lagebericht über die Arbeits- und Fehlzeiten zu verfassen. Diese täglichen Lageberichte bildeten die Grundlage für die monatliche Erstellung der "kollektiven Anwesenheitsbögen", in denen für jeden namentlich aufzuführenden Beschäftigten die täglich geleisteten Arbeitsstunden und Arbeitstage sowie die Stunden und Tage der Abwesenheit unter Angabe ihrer Art enthalten sein mußten. Schließlich waren Lohnlisten auf der Grundlage der individuellen Lohnkarten und kollektiven Anwesenheitsbögen anzufertigen. Sie wurden monatlich erstellt und stellten die Gesamtabrechnung für den betreffenden Monat dar (vgl. Rechtsgutachten S. 10ff.). Die Führung der Lohnlisten diente zwar demzufolge vorrangig dem Rechnungswesen und der Buchführung, geschah aber auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Mittel der Sozialversicherung - ohne Abzug vom Lohn der Beschäftigten - aus den Sozialversicherungsbeiträgen der Betriebe gebildet wurden, welche aufgrund bestimmter Prozentsätze nach dem Lohnanspruch der Beschäftigten zu berechnen waren (vgl. Florescu a.a.O. S. 250). Nach den Ausführungen im Rechtsgutachten sind Zweifel an den auf Lohnlisten beruhenden Arbeitsbescheinigungen auch nicht dadurch zu begründen, dass infolge von kurzen Aufbewahrungsfristen die Lohnlisten in den Betrieben nicht mehr vorhanden wären. Bereits Dr. T. von der Seminarabteilung für Ostrechtsforschung der Universität Hamburg hatte in einer dem Gutachtensauftrag vom 08.02.1999 beigefügten Stellungnahme vom 04.06.1996 betont, dass er eine rumänische Rechtsvorschrift, die für Lohnlisten eine Aufbewahrungsfrist von lediglich fünf Jahren vorsehe, nicht habe auffinden können. (Die fünfjährige Aufbewahrungsfrist für Lohnlisten war bei einer deutsch-rumänischen Verbindungsstellenbesprechung in Würzburg im November 1981 von der rumänischen Delegation genannt worden, vgl. u.a. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.01.1996 - L 11 J 2390/94 -). Nach den Darlegungen im Rechtsgutachten hatten nach dem Dekret Nr. 353/157 über die Gründung des staatlichen Archivfonds und dem zu seiner Ausführung ergangenen Ministerratsbeschluß Nr. 1119/1957, beide in Kraft bis 1971, alle Unternehmen eigene Archive einzurichten, Verzeichnisse über ihr dokumentarisches Material anzufertigen und darin die jeweiligen Aufbewahrungsfristen anzugeben. Nach Ablauf dieser Fristen waren die Verzeichnisse betriebsinternen Sachverständigenausschüssen vorzulegen, die über eine weitere Archivie¬rung zu entscheiden hatten. Durch das Dekret Nr. 472/1971 über den Landesarchivfond, in Geltung bis 1996, war eine periodische Selektion aller Dokumente vorgesehen zur Prüfung, welche Dokumente ständig aufzubewahren und welche auszusondern waren. Danach waren die archivwürdigen Dokumente 20 bis 30 Jahre seit ihrer Anfertigung zu verwahren und danach der Generaldirektion der Staatsarchive zu übergeben. Die einzelnen Unternehmen und Organisationen durften jedoch mit Erlaubnis zentraler Behörden bestimmte ständig zu archivierende Urkunden auch über die genannten Fristen hinaus in den eigenen Archiven aufbewahren, wenn diese Urkunden für den jeweiligen Betrieb benötigt wurden oder die Staatsarchive über keine ausreichenden Stellflächen verfügten; eine zeitliche Begrenzung sah das Dekret hierfür nicht vor (vgl. Rechtsgutachten S. 90 bis 94). Unter diesen Umständen können nach Auffassung des Senats die Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (so auch: Verbandskommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung SGB Anhang 2.1 § 22 FRG S. 82). Ausgehend hiervon ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die Klägerin mit Ausnahme der Mutterschaftszeiten und des Monats Oktober 1958 in der Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 ununterbrochen Beitragszeiten zurückgelegt hat. In der streitigen Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 war die Klägerin bei ein und demselben Arbeitgeber, der Genossenschaft Textilia in Sibiu, als Weberin und Repassie¬rerin beschäftigt. Die Genossenschaft Textilia hat mehrfach durch die Bescheinigungen vom 30.01.1987, 02.04.1991, 22.10.1992 und 07.09.1994 bestätigt, dass die Klägerin in der streitigen Zeit ununterbrochen bei ihr beschäftigt war. Dies schließt nach Überzeugung des Senats Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit aus. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass bei der Klägerin keine weiteren als die in der Adeverinta Nr. 1382 vom 07.09.1994 aufgeführten Krankheits- und Schwangerschaftszeiten und keine weiteren als die genannten Betriebsausfälle und Freistellungstage vorgelegen haben. In dieser Bescheinigung ist nämlich detailliert aufgeführt, dass die Kläge¬rin vom 01.10. bis 31.10.1958 eine Fehlzeit wegen Betriebsausfalls aufwies sowie vom 02.10.1961 bis 21.01.1962, vom 01.02. bis 23.05.1963 und vom 15.06. bis 04.10.1967 Mutterschaftsurlaub hatte. Die Dauer des bescheinigten Mutterschaftsurlaubs, der für jedes Kind mit 112 Kalendertagen angegeben wurde, stimmt mit der im Rechtsgutachten beschriebenen Rechtslage (Art. 89 des Arbeitsgesetzbuches, geändert durch das Dekret Nr. 369/1956 vom 24.07.1956, S. 42 des Gutachtens) überein. Der Betriebsausfall von Oktober 1958 und die Freistellung bzw. der Urlaub vom 12.10. bis 14.10.1981 waren schon in der von der Beklagten über die LVA Unterfranken und das rumänische Arbeitsministerium angeforderten Adeverinta Nr. 648 vom 30.01.1987 VII/23/157 enthalten, in der angegeben war, die Klägerin habe in der Zeit vorn 15.08.1956 bis 18.12.1986 26 Tage Produktionsausfall gehabt und sei drei Tage freigestellt gewesen. In der Adeverinta Nr. 1296 vom 02.04.1991, die die Klägerin vorgelegt hatte, sind ebenfalls 29 Tage Produktionsausfall (genauer früher: 26 Tage Produktionsausfall und drei Freistellungstage), insgesamt jedoch 29 Tage Ausfalltage, bescheinigt sowie 336 Tage Mutterschaftsurlaub, was wiederum mit der detaillierten Bescheinigung vom 07.09.1994 übereinstimmt. In der Adeverinta Nr. 2236 /22.10.1992, die die Klägerin ebenfalls vorgelegt hatte, sind wiederum die 26 Tage Produktionsausfall, die drei Freistellungstage bzw. unbezahlter Urlaub bescheinigt, darüber hinaus auch, dass die Klägerin 1969 halbtags gearbeitet habe. Die Angaben über den Produktionsausfall lassen sich auch aus dem Arbeitsbuch entnehmen, wenn auch nicht so konkret spezifiziert wie in der Bescheinigung vom 07.09.1994. Denn im Arbeitsbuch ist lediglich vermerkt, dass die Klägerin in der Zeit vom 15.08.1956 bis 31.12.1959 26 Tage Ausfallzeit hatte. Auch die entschuldigte Fehlzeit vorn 12.10. bis 14.10.1981 ist im Arbeitsbuch nicht konkret angegeben, sondern es ist lediglich ausgeführt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.07.1977 bis 31.01.1984 drei Tage entschuldigte Fehlzeit hatte. Auch die Teilzeitbeschäftigung im Jahr 1969 (1/2) ist im Arbeitsbuch angegeben. Demnach enthält die Adeverinta vom 07.09.1994 nicht nur glaubhafte Angaben über den Umfang der Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten, sondern auch über dazwischen liegende Unterbrechungen. Diese Angaben stehen in Übereinstimmung mit den früher ausgestellten Unterlagen, nämlich den Bescheinigungen vom 30.01.1987, 02.01.1991 und 22.10.1992 sowie dem Arbeitsbuch. Damit genügt die Bescheinigung vom 07.09.1994 den Anforderungen, die an den Nachweis von Beitragszeiten zu stellen sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Bescheinigung vom 07.09.1994 um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte, sind nicht vorhanden. Die Bescheinigung vom 07.09.1994 hat die Klägerin über das rumänische Arbeitsministerium und die LVA Unterfranken vorgelegt. Auf die Berufung der Klägerin mußten das Urteil des SG sowie der Bescheid der Beklagten vom 04.03.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1994 abgeändert und die Beklagte mußte verurteilt werden, die Beitragszeit der Klägerin vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 mit Ausnahme der Mutterschaftszeiten sowie des Monats Oktober 1958 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die ungekürzte Berücksichtigung von in Rumänien vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 zurückgelegten Beitragszeiten mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten und des Monats Oktober 1958. Die 1937 geborene Klägerin kam am 16.02.1987 aus Rumänien in die Bundesrepublik. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Ausweislich der Adeverinta Nr. 648 vom 30.01.1987 war die Klägerin in Rumänien wie folgt beschäftigt: 22.09.1953 bis 15.08.1956 Arbeiterin bei der Matasea Rosie Sibiu 15.08.1956 bis 18.12.1986 Repassiererin (Laufmaschenaufnehmerin) bei der Coop Textilia in Sibiu In der Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 habe sie 26 Tage Produktionsausfall gehabt und sei 3 Tage freigestellt gewesen. Die Klägerin ist Mutter von drei Kindern, die am 05.11.1961, 02.03.1963 und 24.07.1967 geboren wurden. Mit Bescheid vom 31.03.1989 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten der Klägerin fest, wobei sie die Zeit vom 22.09.1953 bis 31.07.1956 mit Kürzung und die Zeiten vom 16.08.1956 bis 09.09.1961 sowie vom 01.01.1962 bis 04.01.1963 und vom 28.04.1963 bis 01.06.1967 sowie vom 23.09.1967 bis 18.12.1986 ohne Kürzung in Leistungsgruppe 3 der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigte. Am 26.06.1991 legte die Klägerin eine Adeverinta Nr. 1296 vom 02.04.1991 vor, in der die Coop Textilia Sibiu bescheinigte, daß die Klägerin dort vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 als Repassiererin (Ausbesserungsnäherin) beschäftigt gewesen sei. Während dieser Zeit habe sie keinen unbezahlten Urlaub genommen, nie unentschuldigt gefehlt und sei auch nie länger krankgeschrieben gewesen. In der oben genannten Zeit sei ein Produktionsausfall von 29 Tagen eingetreten gewesen, und die Klägerin habe 336 Tage Mutterschaftsurlaub genommen. Während der gesamten oben genannten Zeit habe das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge getragen. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 15.07.1991 mit, diese Zeiten seien - mit Ausnahme der Zeiten des Mutterschutzes - durch Bescheid vom 31.03.1989 bereits in vollem Umfang anerkannt. Die Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) hätten sich zum 01.07.1990 geändert. Deswegen sei eine Überprüfung der bereits anerkannten Zeiten erforderlich. Die Klägerin könne nicht davon ausgehen, daß die bereits anerkannten Zeiten unverän¬dert blieben. Im Bescheid vom 04.03.1994 führte die Beklagte aus, die Versicherungszeiten würden bis 31.12.1987 verbindlich festgestellt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Da sich die Vorschriften der Versicherungsunterlagen-Verordnung bzw. des FRG geändert hätten, sei geprüft worden, welche Zeiten nach den Neuregelungen anzurechnen seien. Diese seien in diesem Bescheid dargestellt. Die bisherigen Feststellungen würden hiermit aufgehoben, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstünden. Die zu 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten könnten nicht voll berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Bei der Bescheinigung des rumänischen Arbeitgebers handele es sich um eine sogenannte Pauschalbescheinigung, die zudem nicht über das rumänische Arbeits¬ministerium zugeleitet worden sei. Solche Bescheinigungen würden von den Rentenversicherungsträgern nicht als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung von Beitragszeiten anerkannt. Nachdem die 10- und mehr als 10-jährige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber auch nicht mehr zu einer vollen Anrechnung von Beitragszeiten führe, könne die Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 nur noch in gekürztem Umfang angerechnet werden. Die Mutterschutzfristen würden in dem Umfang der in Rumänien gültigen Schutzfristen angerechnet. Hiergegen erhob die Klägerin am 31.03.1994 Widerspruch und legte die Adeverinta Nr. 2236 vom 22.10.1992 vor, in der bescheinigt wird, daß die Klägerin in der Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 26 Tage Produktionsausfall und 3 Tage unbezahlten Urlaub, keine unentschuldigte Fehlzeiten gehabt habe und vom 01.01.1969 bis 31.12.1969 halbtags gearbeitet habe. Die oben genannten Zeiten seien den Lohnlisten entnommen worden. Ferner legte die Klägerin Adeverinta Nr. 4 vom 06.01.1992 über eine abgebrochene Ausbildung sowie das am 08.02.1961 ausgestellte Arbeitsbuch vor. Daraus ist zu entnehmen, daß die Klägerin in der Zeit vom 15.08.1956 bis 31.12.1959 26 Tage Ausfallzeit und in der Zeit vom 01.07.1977 bis 31.01.1984 drei entschuldigte Fehltage hatte sowie 1969 in halber Teilzeit gearbeitet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 01.08.1994 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die ungekürzte Vormerkung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten begehrte. Sie legte eine Adeverinta Nr. 1381 vom 07.09.1994 vor, die sie von ihrem Arbeitgeber über das rumänische Außenministerium und die LVA Unterfranken erhalten hatte. Darin ist aufgrund der Lohnabrechnungen und Unterlagen des Archivs bescheinigt, daß die Kläge¬rin vom 01.10. bis 31.10.1958 Betriebsausfall, vom 02.10.1961 bis 21.01.1962 sowie vom 01.02.1963 bis 23.05.1963 Mutterschaftsurlaub hatte, vom 09.03. bis 15.03.1965 krank war, vom 15.06. bis 04.10.1967 Mutterschaftsurlaub hatte, 1969 Teilzeitarbeit ge¬leistet hat, vom 14.05. bis 19.05.1973 krank war, vom 12.10. bis 14.10.1981 Urlaub hatte und vom 14.11. bis 20.11.1984 krank war. In der mündlichen Verhandlung vom 30.08.1995 vernahm das SG den Ehemann der Klägerin Michael Simonis als Zeugen. Dieser gab an, er habe die Klägerin 1959 geheiratet, jedoch schon 1954 näher gekannt. Seit 1969 habe er in demselben Betrieb (Coop Textilia) wie seine Frau gearbeitet. Diese habe keine weiteren als die in der Bescheinigung vom 07.09.1994 genannten Fehlzeiten gehabt. Durch Urteil vom 30.08.1995 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Gegen das am 27.11.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.12.1995 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, sie be¬gehre die ungekürzte Anrechnung ihrer Arbeitszeiten (mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten) aufgrund der detaillierten rumänischen Arbeitgeberbescheinigung vom 07.09.1994, die auch auf offiziellem Weg über das rumänische Arbeitsministerium und die LVA Unterfranken zugeleitet worden sei. In dieser Bescheinigung seien sämtliche Fehlzeiten exakt verzeichnet, sei es wegen Produktionsausfalls, Mutterschaftsurlaubs, Krankheit oder Urlaubs, ebenso die Teilzeitbeschäftigung im Jahr 1969. Ihr Arbeitgeber habe auch ausdrücklich bestätigt, daß er die Angaben aus Lohnabrechnungen und den Unterlagen seines Archivs entnommen habe. Zu Unrecht sei das SG davon ausgegangen, daß die rumänischen Betriebe auf die Aufzeichnung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit usw. verzichtet hätten. In einem anderen Rechtsstreit vor dem LSG Baden-Württemberg (L 9 J 1970/94) hätten zwei ehemalige Lohnbuchhalterinnen als Zeuginnen detaillierte Angaben zur Handhabung von Krankheitszeiten in Rumänien gemacht. Danach habe man aus den Lohnlisten, in denen jeder Beschäftigte namentlich aufgeführt gewesen sei, genau ent¬nehmen können, wieviel Lohn der Beschäftigte für wieviele Arbeitstage erhalten habe und wieviele Urlaubstage ihm gewährt worden seien. Bei Erkrankung sei zunächst versucht worden, einen Ausgleich mit geleisteten Überstunden durchzuführen. Wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich gewesen sei, seien die Krankheitszeiten in eine separate Krankenliste eingetragen worden. Die Krankenbeihilfe sei von einer anderen Stelle gezahlt worden als der Lohn und habe für die ersten 3 Krankheitstage auch nur 50% des Lohns betragen. Daraus ergebe sich, dass Krankheitszeiten zeitnah aufgezeichnet worden seien. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätten in der Bescheinigung vom 07.09.1994 auch keine detaillierten Angaben zur Fehlzeiten erfolgen können. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 1995 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei¬des vom 30. Juni 1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Beitrags¬zeiten vom 15. August 1956 bis 18. Dezember 1986 mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten und des Monats Oktober 1958 ungekürzt zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf ihre Verwaltungsakte sowie das angefochtene Urteil. Mit Bescheid vom 09.01.1997 hat die Beklagte der Klägerin ab 01.02.1997 Altersrente für Frauen in Höhe von DM 1.272,46 gewährt. Dabei hat sie ausgeführt, da die FRG-Vorschriften erheblich geändert worden seien, seien der Rentenberechnung diese Zeiten entsprechend der neuen Rechtslage zugrundegelegt worden. Die früher ergange¬nen Bescheide über die Feststellungen dieser Zeiten würden aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprächen. Die Klägerin hat sich gegen die Einbeziehung dieses Rentenbescheides in das anhängige Verfahren, in dem lediglich die 6/6 Anrechnung streitig sei, gewandt. Wegen Einholung eines Gutachtens beim Institut für Ostrecht e.V. München in einem Parallelverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 28.06.1999 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Vorlage des Gutachtens vom 15.12.1999 (im folgenden Rechts¬gutachten genannt) hat der Senat das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 9 RJ 1739/00 fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereit erklärt, im Falle eines rechtskräftigen Obsiegens der Klägerin im vorliegenden Verfahren die Altersrente der Klägerin neu zu berechnen. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie die des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsaus¬schließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Sie hat Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten und des Monats Oktober 1958. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 04.03.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1994. Denn die Klägerin hat von ihrem vom Bundessozialgericht (BSG) in der Entscheidung vom 28.11.1978 angesprochenen Wahlrecht (BSGE 47, 168, 171) Gebrauch gemacht und die Einbeziehung des Rentenbescheides vom 09.01.1997 analog § 96 SGG in das anhängige Berufungsverfahren ausdrücklich abgelehnt. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2000 bereit erklärt, im Falle eines rechtskräftigen Obsiegens der Klägerin im vorliegenden Verfahren die Altersrente der Klägerin neu zu berechnen. Deswegen fordern weder Prozeß ökonomie noch der Schutz der betroffenen Klägerin eine Einbeziehung des Rentenbescheides analog § 96 SGG in das Berufungsverfahren. Die Klägerin kann zwar nicht schon aufgrund des Bescheides vom 31.03.1989, mit dem die Beklagte die Zeiten vom 16.08.1956 bis 18.12.1986 (mit Ausnahme der Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftszeiten) ungekürzt anerkannt hatte, die Anerkennung dieser Zeiten zu 6/6 beanspruchen. Denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 04.03.1994 die ungekürzte Anerkennung der streitigen Zeit konkludent gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 So¬zialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - aufgehoben, indem sie in diesem Bescheid darauf hingewiesen hat, dass wegen der Gesetzesänderung, wonach die 10- oder mehr als 10-jährige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht mehr zu einer vollen Anrechnung von Beitragszeiten führe, die Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 nur noch in gekürztem Umfang angerechnet werden könne. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten und des Monats Oktober 1958, weil sie nach der Überzeugung des Senats nachgewiesen sind. Nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Rentenüberleitungsge¬setzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I, 1606) werden für Beitrags- oder Beschäfti¬gungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 01.01.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer son¬stigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten mußte. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- oder Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung läßt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel der Zeit erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23). Für aus Rumänien vorgelegte Unterlagen gilt, dass die Angaben im Arbeitsbuch (Carnet de Munca) allein für eine derartige Feststellung nicht ausreichen, da sie zwar Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten verzeichnen, nicht jedoch deren Unterbrechungen, insbesondere durch Krankheit oder Schwangerschaft. Letztere führen in Rumänien nicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und mußten daher im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden, obwohl im Krankheitsfalle die Pflicht zur Lohnzahlung entfiel und der Versicherte Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung hatte (vgl. hierzu Badau: Das Rentensystem in Rumänien, Zeitschrift für Sozialreform, 1970, 599, 806; Florescu: Das Sozialversicherungsrecht der Sozialistischen Republik Rumänien, Jahrbuch für Ostrecht, 1982, 245, 261, 273). Hinsichtlich der Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) ist durch das vom Senat einge¬holte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 geklärt, dass vorgelegten Arbeitsbescheinigungen zugrundeliegende Lohnlisten in Rumänien seit 1949 geführt wurden und dass sie - im Unterschied zu den Arbeitsbüchern - Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen mußten (vgl. Rechtsgutachten BI. 13). Im einzelnen wurde in den Reglements über die Kassenführung von 1950, 1957 und 1976 (Beschluss des Finanzministeriums Nr. 740 vom 19.06.1950, Ministerratsbeschluß Nr. 858 vom 12.06.1957 und Dekret Nr. 209 vom 05.07.1976) bestimmt, dass die Auszahlung von Löhnen auf der Grundlage von Lohnlisten zu erfolgen habe. Diese Kassenreglements regelten weiter den Umgang mit den Lohnlisten, enthielten jedoch keine Angaben über die inhaltliche Gestaltung dieser Listen. Nach dem Reglement über die Registrierung der Arbeit und der Löhne (Anordnung des rumänischen Finanzministeriums Nr. 602 vom 21.09.1957) waren der pünktliche Arbeitsbeginn, die Anwesenheit am Arbeitsplatz, die tatsächlich geleistete Arbeit, die Unterbrechungen und Verspätungen sowie die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten ("Abwesenheit") exakt zu erfassen. Es war für den jeweils vorausgegangenen Tag ein täglicher Lagebericht über die Arbeits- und Fehlzeiten zu verfassen. Diese täglichen Lageberichte bildeten die Grundlage für die monatliche Erstellung der "kollektiven Anwesenheitsbögen", in denen für jeden namentlich aufzuführenden Beschäftigten die täglich geleisteten Arbeitsstunden und Arbeitstage sowie die Stunden und Tage der Abwesenheit unter Angabe ihrer Art enthalten sein mußten. Schließlich waren Lohnlisten auf der Grundlage der individuellen Lohnkarten und kollektiven Anwesenheitsbögen anzufertigen. Sie wurden monatlich erstellt und stellten die Gesamtabrechnung für den betreffenden Monat dar (vgl. Rechtsgutachten S. 10ff.). Die Führung der Lohnlisten diente zwar demzufolge vorrangig dem Rechnungswesen und der Buchführung, geschah aber auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Mittel der Sozialversicherung - ohne Abzug vom Lohn der Beschäftigten - aus den Sozialversicherungsbeiträgen der Betriebe gebildet wurden, welche aufgrund bestimmter Prozentsätze nach dem Lohnanspruch der Beschäftigten zu berechnen waren (vgl. Florescu a.a.O. S. 250). Nach den Ausführungen im Rechtsgutachten sind Zweifel an den auf Lohnlisten beruhenden Arbeitsbescheinigungen auch nicht dadurch zu begründen, dass infolge von kurzen Aufbewahrungsfristen die Lohnlisten in den Betrieben nicht mehr vorhanden wären. Bereits Dr. T. von der Seminarabteilung für Ostrechtsforschung der Universität Hamburg hatte in einer dem Gutachtensauftrag vom 08.02.1999 beigefügten Stellungnahme vom 04.06.1996 betont, dass er eine rumänische Rechtsvorschrift, die für Lohnlisten eine Aufbewahrungsfrist von lediglich fünf Jahren vorsehe, nicht habe auffinden können. (Die fünfjährige Aufbewahrungsfrist für Lohnlisten war bei einer deutsch-rumänischen Verbindungsstellenbesprechung in Würzburg im November 1981 von der rumänischen Delegation genannt worden, vgl. u.a. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.01.1996 - L 11 J 2390/94 -). Nach den Darlegungen im Rechtsgutachten hatten nach dem Dekret Nr. 353/157 über die Gründung des staatlichen Archivfonds und dem zu seiner Ausführung ergangenen Ministerratsbeschluß Nr. 1119/1957, beide in Kraft bis 1971, alle Unternehmen eigene Archive einzurichten, Verzeichnisse über ihr dokumentarisches Material anzufertigen und darin die jeweiligen Aufbewahrungsfristen anzugeben. Nach Ablauf dieser Fristen waren die Verzeichnisse betriebsinternen Sachverständigenausschüssen vorzulegen, die über eine weitere Archivie¬rung zu entscheiden hatten. Durch das Dekret Nr. 472/1971 über den Landesarchivfond, in Geltung bis 1996, war eine periodische Selektion aller Dokumente vorgesehen zur Prüfung, welche Dokumente ständig aufzubewahren und welche auszusondern waren. Danach waren die archivwürdigen Dokumente 20 bis 30 Jahre seit ihrer Anfertigung zu verwahren und danach der Generaldirektion der Staatsarchive zu übergeben. Die einzelnen Unternehmen und Organisationen durften jedoch mit Erlaubnis zentraler Behörden bestimmte ständig zu archivierende Urkunden auch über die genannten Fristen hinaus in den eigenen Archiven aufbewahren, wenn diese Urkunden für den jeweiligen Betrieb benötigt wurden oder die Staatsarchive über keine ausreichenden Stellflächen verfügten; eine zeitliche Begrenzung sah das Dekret hierfür nicht vor (vgl. Rechtsgutachten S. 90 bis 94). Unter diesen Umständen können nach Auffassung des Senats die Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (so auch: Verbandskommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung SGB Anhang 2.1 § 22 FRG S. 82). Ausgehend hiervon ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die Klägerin mit Ausnahme der Mutterschaftszeiten und des Monats Oktober 1958 in der Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 ununterbrochen Beitragszeiten zurückgelegt hat. In der streitigen Zeit vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 war die Klägerin bei ein und demselben Arbeitgeber, der Genossenschaft Textilia in Sibiu, als Weberin und Repassie¬rerin beschäftigt. Die Genossenschaft Textilia hat mehrfach durch die Bescheinigungen vom 30.01.1987, 02.04.1991, 22.10.1992 und 07.09.1994 bestätigt, dass die Klägerin in der streitigen Zeit ununterbrochen bei ihr beschäftigt war. Dies schließt nach Überzeugung des Senats Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit aus. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass bei der Klägerin keine weiteren als die in der Adeverinta Nr. 1382 vom 07.09.1994 aufgeführten Krankheits- und Schwangerschaftszeiten und keine weiteren als die genannten Betriebsausfälle und Freistellungstage vorgelegen haben. In dieser Bescheinigung ist nämlich detailliert aufgeführt, dass die Kläge¬rin vom 01.10. bis 31.10.1958 eine Fehlzeit wegen Betriebsausfalls aufwies sowie vom 02.10.1961 bis 21.01.1962, vom 01.02. bis 23.05.1963 und vom 15.06. bis 04.10.1967 Mutterschaftsurlaub hatte. Die Dauer des bescheinigten Mutterschaftsurlaubs, der für jedes Kind mit 112 Kalendertagen angegeben wurde, stimmt mit der im Rechtsgutachten beschriebenen Rechtslage (Art. 89 des Arbeitsgesetzbuches, geändert durch das Dekret Nr. 369/1956 vom 24.07.1956, S. 42 des Gutachtens) überein. Der Betriebsausfall von Oktober 1958 und die Freistellung bzw. der Urlaub vom 12.10. bis 14.10.1981 waren schon in der von der Beklagten über die LVA Unterfranken und das rumänische Arbeitsministerium angeforderten Adeverinta Nr. 648 vom 30.01.1987 VII/23/157 enthalten, in der angegeben war, die Klägerin habe in der Zeit vorn 15.08.1956 bis 18.12.1986 26 Tage Produktionsausfall gehabt und sei drei Tage freigestellt gewesen. In der Adeverinta Nr. 1296 vom 02.04.1991, die die Klägerin vorgelegt hatte, sind ebenfalls 29 Tage Produktionsausfall (genauer früher: 26 Tage Produktionsausfall und drei Freistellungstage), insgesamt jedoch 29 Tage Ausfalltage, bescheinigt sowie 336 Tage Mutterschaftsurlaub, was wiederum mit der detaillierten Bescheinigung vom 07.09.1994 übereinstimmt. In der Adeverinta Nr. 2236 /22.10.1992, die die Klägerin ebenfalls vorgelegt hatte, sind wiederum die 26 Tage Produktionsausfall, die drei Freistellungstage bzw. unbezahlter Urlaub bescheinigt, darüber hinaus auch, dass die Klägerin 1969 halbtags gearbeitet habe. Die Angaben über den Produktionsausfall lassen sich auch aus dem Arbeitsbuch entnehmen, wenn auch nicht so konkret spezifiziert wie in der Bescheinigung vom 07.09.1994. Denn im Arbeitsbuch ist lediglich vermerkt, dass die Klägerin in der Zeit vom 15.08.1956 bis 31.12.1959 26 Tage Ausfallzeit hatte. Auch die entschuldigte Fehlzeit vorn 12.10. bis 14.10.1981 ist im Arbeitsbuch nicht konkret angegeben, sondern es ist lediglich ausgeführt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.07.1977 bis 31.01.1984 drei Tage entschuldigte Fehlzeit hatte. Auch die Teilzeitbeschäftigung im Jahr 1969 (1/2) ist im Arbeitsbuch angegeben. Demnach enthält die Adeverinta vom 07.09.1994 nicht nur glaubhafte Angaben über den Umfang der Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten, sondern auch über dazwischen liegende Unterbrechungen. Diese Angaben stehen in Übereinstimmung mit den früher ausgestellten Unterlagen, nämlich den Bescheinigungen vom 30.01.1987, 02.01.1991 und 22.10.1992 sowie dem Arbeitsbuch. Damit genügt die Bescheinigung vom 07.09.1994 den Anforderungen, die an den Nachweis von Beitragszeiten zu stellen sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Bescheinigung vom 07.09.1994 um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte, sind nicht vorhanden. Die Bescheinigung vom 07.09.1994 hat die Klägerin über das rumänische Arbeitsministerium und die LVA Unterfranken vorgelegt. Auf die Berufung der Klägerin mußten das Urteil des SG sowie der Bescheid der Beklagten vom 04.03.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1994 abgeändert und die Beklagte mußte verurteilt werden, die Beitragszeit der Klägerin vom 15.08.1956 bis 18.12.1986 mit Ausnahme der Mutterschaftszeiten sowie des Monats Oktober 1958 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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