Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2646/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5653/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 2. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Ob die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 2. November 2009 fristgerecht eingelegt wurde und damit zulässig ist (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), lässt der Senat offen. Angesichts der am 5. November 2009 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 7. Dezember 2009, nachdem das Fristende (5. Dezember 2009) auf einen Samstag gefallen ist (vgl. § 64 Abs. 3 SGG). Da die Beschwerdeschrift beim Landessozialgericht erst am Mittwoch, dem 9. Dezember 2009 eingegangen ist - per E-Mail kann eine Beschwerde zulässigerweise nicht erhoben werden -, könnte die Zulässigkeit der Beschwerde nur bejaht werden, wenn dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Eine solche würde u. a. voraussetzen, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten (vgl. § 67 Abs. 1 SGG). Ob den Antragsteller hier ein ihm zuzurechnendes Verschulden trifft, bedarf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch keiner Klärung, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der (ursprünglich) begehrten Bescheidung seines Antrags auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist mit Erlass des Bewilligungsbescheids vom 2. Oktober 2009 (geändert mit Bescheid vom 6. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2009) das Rechtsschutzinteresse entfallen. Soweit der Antragsteller die Übernahme von Stromkosten begehrt, hat das SG das Vorliegen eines für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrunds zu Recht verneint. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass, wie von ihm behauptet, eine Stromsperre und damit eine aktuelle Notsituation tatsächlich droht. Der Senat nimmt deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn nicht als "Arbeitssuchenden" zu bezeichnen, rechtliche Schritte gegen einen ehemaligen Arbeitgeber einzuleiten und seine schriftlichen Anfragen konkret und korrekt zu beantworten, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob für Anträge solchen Inhalts (im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) überhaupt ein Rechtsschutzinteresse gegeben wäre. Jedenfalls ist auch insoweit ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigendes Eilbedürfnis nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Ob die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 2. November 2009 fristgerecht eingelegt wurde und damit zulässig ist (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), lässt der Senat offen. Angesichts der am 5. November 2009 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 7. Dezember 2009, nachdem das Fristende (5. Dezember 2009) auf einen Samstag gefallen ist (vgl. § 64 Abs. 3 SGG). Da die Beschwerdeschrift beim Landessozialgericht erst am Mittwoch, dem 9. Dezember 2009 eingegangen ist - per E-Mail kann eine Beschwerde zulässigerweise nicht erhoben werden -, könnte die Zulässigkeit der Beschwerde nur bejaht werden, wenn dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Eine solche würde u. a. voraussetzen, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten (vgl. § 67 Abs. 1 SGG). Ob den Antragsteller hier ein ihm zuzurechnendes Verschulden trifft, bedarf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch keiner Klärung, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der (ursprünglich) begehrten Bescheidung seines Antrags auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist mit Erlass des Bewilligungsbescheids vom 2. Oktober 2009 (geändert mit Bescheid vom 6. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2009) das Rechtsschutzinteresse entfallen. Soweit der Antragsteller die Übernahme von Stromkosten begehrt, hat das SG das Vorliegen eines für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrunds zu Recht verneint. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass, wie von ihm behauptet, eine Stromsperre und damit eine aktuelle Notsituation tatsächlich droht. Der Senat nimmt deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn nicht als "Arbeitssuchenden" zu bezeichnen, rechtliche Schritte gegen einen ehemaligen Arbeitgeber einzuleiten und seine schriftlichen Anfragen konkret und korrekt zu beantworten, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob für Anträge solchen Inhalts (im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) überhaupt ein Rechtsschutzinteresse gegeben wäre. Jedenfalls ist auch insoweit ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigendes Eilbedürfnis nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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