L 9 RJ 1729/00

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 03831/94
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 RJ 1729/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. März 1995 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Okto¬ber 1994 sowie die Bescheide vom 30. Januar 1996 und vom 22. Okto¬ber 1996 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, gemäß ihrem Anerkenntnis die Zeit vom 15. Mai 1967 bis zum 28. Februar 1984 in Qualifikationsgruppe 4 einzu¬stufen sowie die Zeiten vom 15. Mai 1967 bis 18. Februar 1984 und vom 12. März 1984 bis zum 1. August 1989 als nachgewiesene Beitragszeiten zu berücksichtigen und dementsprechend die Altersrente des Klägers neu zu berechnen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Altersrente unter Einstufung der vom Kläger in der Zeit vom 15.10.1955 bis 18.02.1984 ausgeübten Tätigkeit als Chorsänger in Qualifikationsgruppe 1 anstelle von Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - und unter Anrechnung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 16.08.1950 bis 18.02.1984 und vom 12.03.1984 bis 01.08.1989 als nachgewiesene und damit ungekürzte Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz FRG - streitig. Der 1929 in Temeschburg, Rumänien, geborene Kläger kam am 06.12.1991 als Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenaus¬weises A. Am 13.01.1992 beantragte er die Gewährung einer Altersrente.

Nach seinen Angaben im Fragebogen zum Rentenreformgesetz 1992 studierte er nach Ablegung des Abiturs im Jahr 1947 bis 1950 Theologie, ohne dieses Studium abzu¬schließen (vgl. Studienzeugnis vom 13.07.1992). In dieser Zeit arbeitete er vom 27.08. bis 22.10.1949 als Ferienarbeiter. Vom 16.08.1950 bis 15.05.1967 war er nach seinen Angaben bei der Firma ICS T. als Überprüfer und Buchhalter beschäftigt. Wäh¬rend dieser Zeit war er zusätzlich vom 15.05.1955 bis 15.05.1967 bei der Staatsphil¬harmonie "Banatul" in Temeschburg als Chorsänger im Umfang von 24 Stunden wö¬chentlich beschäftigt, wobei er diese Nebentätigkeit in den Abendstunden ausübte. Vom 15.05.1967 bis 18.02.1984 übte er die Tätigkeit als Chorsänger in Vollzeit aus. Vom 12.03.1984 bis 01.09.1987 war er nach seinen Angaben Oberlagerverwalter bei der Firma P. und daran anschließend vom 01.09.1987 bis 01.08.1989 gleichfalls Ober¬lagerverwalter und unqualifizierter Arbeiter bei der Firma D ... Ab dem 01.08.1989 bezog er eine Altersrente in Rumänien. Der Kläger legte weiter eine Kopie seines Abiturzeugnisses vor, nach dem er im Juli 1947 das Bakkalaureatexamen im Bereich Literatur absolvierte. Nach der Auflistung der Schulfächer hatte der Kläger lediglich in den ersten drei Schuljahren, nicht doch im letzten Schuljahr 1946/1947 Musikunterricht. Eine Prüfung im Fach Musik fand gleich¬falls nicht statt. Der Kläger legte weiter eine Kopie seines Arbeitsbuches (Carnet de munca), ausgestellt am 27.06.1959, vor. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Sänger enthält das Ar¬beitsbuch die Eintragung, dass er vom 15.05.1967 bis 01.09.1973 als Chorist der Kate¬gorie II eingestuft war, in der Folgezeit bis zum 01.11.1975 als Chorist der Kategorie I, in der Folgezeit bis zum 01.10.1977 wiederum als Chorist der Kategorie II und dar¬an anschließend wieder als Chorist der Kategorie I. Nach Auflösung des Arbeitsvertrags zum 18.02.1984 wurde dem Kläger im Arbeitsbuch bestätigt, daß er in der gearbeiteten Zeitspanne keine unentschuldigte fehlende Stunden, keine Beurlaubungen und keinen un¬bezahlten Urlaub gehabt habe (BI. 20 Carnet de munca). Der Kläger legte weiter zwei Bescheinigungen der Firma "T." S.A. Temeschburg, Piatia Unirii Nr. 6 vor.

In der Bescheinigung Nr. 2987 vom 03.12.1991 wird ausgeführt, der Kläger sei vom 16.08.1950 bis 15.05.1967 als Hauptplaner beschäftigt gewesen. Er habe in dieser Zeit keinen unbezahlten Urlaub gehabt und habe nicht unentschuldigt gefehlt. Die Arbeitswo¬che habe 48 Stunden betragen.

In der weitgehend gleichlautenden Bescheinigung Nr. 1625 vom 13.10.1992 wird zusätz¬lich ausgeführt, der Kläger habe sechs Tage Krankenurlaub gehabt. Weiter legte er eine Bescheinigung der Philharmonie "Banatul" Temeschburg Nr. 871 vom 29.11.1991 vor, in welcher eine Beschäftigung vom 15.05.1967 bis 18.02.1984 bescheinigt wird, sowie zwei Bescheinigungen (Nr. 742 vom 18.11.1991 und Nr. 251 vom 30.03.1992) über seine Tätigkeit als Chorsänger vom 15.10.1955 bis 15.05.1967, in welchen angegeben wird, der Kläger sei mit einer halben Norm beschäftigt gewesen. In einer gleichfalls vom Kläger vorgelegten Bescheinigung Nr. 167 vom 20.02.1992 des rumänischen Rentenversicherungsträgers ist eine Tätigkeit als Chorsänger in der Zeit vom 15.10.1955 bis 15.05.1967 nicht aufgeführt. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 01.06.1993 ab dem 01.05.1992 Altersrente bewilligt hatte, legte der Kläger am 30.06.1993 hiergegen Widerspruch ein. Zur Wider¬spruchsbegründung trug er vor, die Teilzeittätigkeit als Chorsänger vom 15.10.1955 bis 15.05.1967 sei nicht berücksichtigt, die Tätigkeit als Chorsänger sei mit der Einstufung in Qualifikationsgruppe V unterbewertet und die Kürzung der Tabellenwerte durch Mul¬tiplikation mit dem Faktor 0,7 sei nicht gerechtfertigt.

Mit Rentenbescheid vom 04.11.1993 nahm die Beklagte den Bescheid vom 01.06.1993 gemäß § 44 SGB X zurück und bewilligte Altersrente ab dem 01.05.1992 unter Zu¬ordnung der Zeit von März 1984 bis August 1989 in den Wirtschaftsbereich 08. Nach weiterem Widerspruch des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.1994 den Bescheid vom 04.11.1993 gemäß § 44 SGB X zurück und stufte die Zeit vom 12.03.1984 bis 09.11.1988 in Leistungsgruppe 4 ein. Über das rumänische Arbeitsministerium wurde weiter eine Arbeitsbescheinigung Nr. 225 vom 03.03.1994 der Philharmonie "Banatul" vorgelegt. In dieser Bescheinigung wird angegeben, der Kläger habe vom 15.10.1955 bis 15.05.1967 als Chorsänger in Einhalbteilzeit und vom 15.05.1967 bis 18.02.1984 als Chorsänger in Vollzeitbeschäfti¬gung gearbeitet. In der nach Jahren aufgelisteten Bescheinigung sind die Spalten Jahres¬urlaub/Krankheit, Genesung/unbezahlter Urlaub/entschuldigte Fehlzeiten/unentschuldigte Fehlzeiten jeweils durchgestrichen. Weiter wird ausgeführt, diese Angaben stimmten mit den im Archiv des Unternehmens aufbewahrten Gehaltslisten überein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.1994 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie die Zeit vom 15.10.1955 bis 14.05.1967 als Beitragszeit gemäß § 15 FRG mit einem Teilzeitfaktor 0,5000 mit 5/6 Kürzung der hierzu ermittelten Entgeltpunkte berücksichtigte. Weiter berücksichtigte sie die Zeit vom 01.01.1992 bis 30.04.1992 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Im Übrigen wies sie den Wider¬spruch zurück. Ein Zustellungsnachweis oder ein Nachweis über die Aufgabe des Widerspruchs zur Post liegt nicht vor. Am 28.11.1994 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem An¬trag, die Versicherungszeiten in Rumänien als nachgewiesene Beitragszeiten ohne Kür¬zung anzurechnen. Hierzu legte er weitere Bescheinigungen seiner früheren Arbeitgeber vor (Bescheinigung Nr. 541 vom 05.05.1994 der Firma T. S.A. für die Zeit vom 16.08.1950 bis 15.05.1967, Bescheinigung Nr. 656 vom 11.10.1994 der Philharmonika Banatul für die Zeit vom 15.10.1955 bis 15.05.1967 und 15.05.1967 bis 18.02.1984, Bescheinigung Nr. 029 vom 26.04.1994 der Firma SC P. S.A. für die Zeit vom 12.03.1984 bis 01.09.1987 und Bescheinigung Nr. 2265 vom 26.04.1994 der Firma D. S.A. für die Zeit vom 01.09.1987 bis 01.08.1989). Mit Urteil vom 20.03.1995, dem Kläger am 26.06.1995 zugestellt, wies das SG die Klage ab. Hiergegen hat der Kläger am 19.07.1995 Berufung eingelegt. Nachdem die Beklagte mit Rentenbescheid vom 30.01.1996 die Rente unter Berücksich¬tigung der Zeit vom 15.10.1955 bis 14.05.1967 neu festgestellt hatte, anerkannte sie mit Schreiben vom 19.04.1996 den weiteren Antrag des Klägers, die Zeit vom 01.08.1989 bis 31.12.1991 als nicht belegungsfähige Zeit nach § 72 Abs. 3 SGB VI nachzuspeichern. Den Antrag, die ersten 48 Kalendermonate im Berufsleben, also den Zeitraum vom 27.08.1949 bis 30.04.1954 nach § 70 Abs. 3 SGB VI mit einem monatlichen Wert von 0,075 EP abzugehen, hat der Kläger im Schreiben vom 15.06.2000 für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29.09.2000 wurde der Streitgegenstand bezüglich der Kürzung ge¬mäß § 22 Abs. 4 FRG vom Verfahren abgetrennt. Zur Begründung des Antrags auf Einstufung der Tätigkeit als Chorsänger in Qualifika¬tionsgruppe 1 hat der Kläger vorgetragen, die entsprechende Qualifikation habe er durch seine schulische Ausbildung sowie durch eine alle zwei Jahre stattfindende Fortbildung erworben. Die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche Qualifikation ergebe sich auch daraus, dass es sich bei der Philhaiinonie "Banatul" um ein international bekanntes Ensemble gehandelt habe, das auch im Ausland aufgetreten sei. Hierzu hat er zwei schriftliche Aussagen früherer Chormitglieder sowie eine Bescheinigung Nr. 535 vom 26.08.1996 der Philharmonie "Banatul" vorgelegt. Darin wird ausgeführt, der Kläger sei als Chorsänger in der Zeit vom 15.05.1967 bis 18.02.1984 angestellt gewesen und habe in dieser Zeit an den regelmäßig organisierten Weiter- und Fortbildungskursen teilge¬nommen, wobei er nach deren Abschluss geprüft und in eine höhere Berufs- und Ge¬haltskategorie eingestuft worden sei.

Der Kläger trägt weiter vor, der Anspruch auf Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 er¬gebe sich aus den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fach¬schulwesen der DDR vom 28.07.1988. Der Beruf des Sängers mit der Fachrichtung Chorgesang sei dort in Bezeichnungs-Nr. 81035 aufgeführt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. März 1995 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1994 in der Gestalt des Wider¬spruchsbescheides vom 11. Oktober 1994 sowie die Bescheide vom 30. Ja¬nuar 1996 und vom 22. Oktober 1996 abzuändern und die Beklagte zu verur¬teilen, die Altersrente unter Einstufung der Zeit vom 15. Oktober 1955 bis 18. Februar 1984 in Qualifikationsgruppe 1 sowie unter Anrechnung der Zeiten vom 16. August 1950 bis 15. Mai 1967, 15. Mai 1967 bis 18. Februar 1984, 12. März 1984 bis 1. September 1987 und 1. September 1987 bis 1. August 1989 als nachgewiesene Beschäfti¬gungs- bzw. Beitragszeiten zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, mit Ausnahme der Einstufung der Zeit vom 15. Mai 1967 bis 18. Februar 1984 in Qualifikationsgruppe 4. Im Hinblick auf den Antrag auf Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 trägt sie vor, der Kläger habe die für die Tätigkeit als Chorsänger erforderliche Qualifikation lediglich im Rahmen des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule erlangt. Aus der Bescheinigung der Philharmonie "Banatul" ergebe sich nicht, in welchen Zeiträumen, in welchem Um¬fang bzw. mit welchem Abschluss der Kläger Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen ab¬solviert habe. Die streitigen Beitragszeiten seien weiter nur glaubhaft gemacht, jedoch nicht nachgewiesen. Der Senat hat zu den seit 1949 in Rumänien geltenden Regelungen über Lohnlisten und ihre Aufbewahrung sowie über Tatbestände der Unterbrechung von Beschäftigungszeiten das Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht e.V., München, vom 15.12.1999 einge¬holt (nachfolgend Rechtsgutachten genannt). Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Beru¬fung ist nur teilweise sachlich begründet. I. Soweit mit der Berufung die Gewährung höherer Altersrente unter Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe verfolgt wird, ist sie über die von der Beklagten anerkannte Einstufung der Zeit vom 15.05.1967 bis 18.02.1984 in Qualifikationsgruppe 4 hinaus nicht begründet. Maßgebend für den Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente sind die §§ 36, 63 f. SGB VI. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI wird das durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten ist beim Personenkreis des Klägers, der als Vertriebe¬ner im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz anerkannt ist (§ 1 Buchst. a FRG) im Fremdrentengesetz (FRG) geregelt. Für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß § 15 und 16 FRG sind nach der Bestimmung des § 22 FRG Entgeltpunkte zu ermit¬teln. Der Kläger kam am 06.12.1991 in die Bundesrepublik Deutschland. Er bezieht ab dem 01.05.1992 eine Altersrente. § 22 Abs. 1 FRG ist deshalb in der Fassung des Art. 14 Nr. 20 Buchst. b Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) anzuwenden. Danach werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI unter Berück¬sichtigung von Qualifikationsgruppen (Anlage 13 SGB VI) und nach Wirtschaftsberei¬chen (Anlage 14 SGB VI) ermittelt.

In Anlage 13 zum SGB VI werden fünf Qualifikationsgruppen unterschieden, nämlich die der Hochschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 1), der Fachschulabsolventen (Quali¬fikationsgruppe 2), der Meister (Qualifikationsgruppe 3), der Facharbeiter (Qualifika¬tionsgruppe 4) sowie der angelernten und ungelernten Tätigkeiten (Qualifikationsgruppe 5). Nach der allgemeinen Definition in der Präambel der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der vorgenannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausge¬übt haben; haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erwor¬ben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe ent¬sprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium der einzelnen Qualifikationsgruppen ist danach die erworbene Qualifikation, wie sie regelmäßig durch einen entsprechenden schulischen oder beruflichen Abschluss dokumentiert ist. Demgegenüber kommt dem Merkmal der langjährigen Berufserfahrung nur ausnahmsweise und auch nur dann Bedeutung zu, wenn eine Beschäftigung, für die üblicherweise eine durch Ausbildung erworbene Qualifikation erforderlich ist, ohne diese Qualifikation gleichwertig ausgeübt wurde (vgl. Polster in Kasseler Kommentar, Sozial¬versicherungsrecht, § 256 b SGB VI Rz. 17). Die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 SGB VI erfasst nach der gesetzlichen Defini¬tion 1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben, 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistun¬gen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor), 3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Der Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 steht entgegen, dass die Ausbildung zum Sän¬ger (Fachrichtung Chorgesang) nicht mit einem Diplom oder Staatsexamen abgeschlossen wird. Ausweislich der Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der ehemaligen DDR vom 28.07.1988 schlossen die Hochschulabsolven¬ten im Bereich Musik nur als Solomusiker bzw. Solosänger ihr Hochschulstudium mit Diplom ab. Orchestermusiker bzw. Chorsänger schlossen das Hochschulstudium ohne Diplom ab und führten die Berufsbezeichnung Musiker bzw. Sänger. Da danach die Ausbildung zum Chorsänger nicht mit einem Diplom oder Staatsexamen abzuschließen ist, rechtfertigt die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit schon aus diesem Grunde nicht die Einstufung in Qualifikationsgruppe 1. Zwar konnte in der ehemaligen DDR aufgrund besonderer Leistungen oder Verdienste auch ohne Hochschulstudium ein aka¬demischer Grad oder Titel verliehen werden, der die Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 berechtigt. Im Bereich der Sänger war dies der Titel Kammersänger. Ein ent¬sprechender Titel wurde dem Kläger nicht verliehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einstufung seiner Tätigkeit als Chorsänger in Qualifikationsgruppe 2. In die Qualifikationsgruppe 2 werden eingestuft 1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist, 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fach¬schulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist, 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulab¬schluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fach¬schule erfolgte. Der Kläger hat kein Fachschulstudium absolviert. Er hat auch sonst keine Ausbildung durchlaufen, die eine formale Ausbildung zum Chorsänger mit einem diesbezüglichen Abschluss beinhaltete. Eine entsprechende Ausbildung hatte der Kläger weder an einer allgemeinbildenden Schule noch während seines Priesterstudiums. Ausweislich seines Abiturzeugnisses hatte er im letzten Schuljahr 1946/1947 keinen Musikunterricht. Eine Prüfung im Fach Musik fand gleichfalls nicht statt. Eine zweisemestrige Teilnahme im Studienfach Cantus sacer (Kirchengesang) während des Theologiestudiums stellt gleichfalls kein einschlägiges Studium mit Abschluß dar. Zwar konnte in der ehemaligen DDR auch ohne Fachschulstudium aufgrund besonderer Voraussetzungen der Fachschulabschluss zuerkannt werden (Nr. 2 der Definition der Qualifikationsgruppe 2). Dies galt im hier einschlägigen Bereich mit Absolvierung der Bühnenreifeprüfung (vgl. Polster, a.a.O. Rz. 25). Der Kläger hat die Bühnenreifeprü¬fung jedoch nicht abgelegt. Insbesondere enthalten die vom Kläger vorgelegten Beschei¬nigungen keinen Hinweis auf eine entsprechende Prüfung. In der Bescheinigung der Philharmonie "Banatul" Nr. 535 vom 26.08.1996 wird lediglich angegeben, der Kläger habe an den regelmäßig organisierten Weiter- und Fortbildungskursen teilgenommen und sei nach deren Abschluss geprüft und in eine höhere Berufs- und Gehaltskategorie bzw. -klasse eingestuft worden. Der Kläger hat auch nicht aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten der Qualifikationsgruppe 2 entsprechen. Der Senat kann schon nicht feststellen, dass Voraussetzung für eine Tätigkeit als Chor¬sänger in der Philharmonie "Banatul" ein abgeschlossenes Gesangsstudium war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu vielmehr vorgetragen, in der Zeit bis 1967 habe es sich um ein Ensemble im Wesentlichen ohne hauptberuflich tätige Sänger gehandelt. Es hätten auch viele "Hausfrauen" mitgewirkt. Danach setzte die Tätigkeit im Chor keine entsprechende Ausbildung voraus.

Für die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Chorsänger liegen gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Fähigkeiten erworben hat, die denen von Fachschulabsolventen entsprechen. Er hat hierzu unter Vorlage der Bescheinigung der Philharmonie "Banatul" Nr. 535 vom 26.08.1996 vorgetragen, die entsprechende Qualifikation habe er durch alle zwei Jahre stattfindende Fortbildungen erworben. Nach deren Abschluss sei er geprüft und jeweils in eine höhere Berufs- und Gehaltskategorie eingestuft worden. In gleicher Weise haben sich die Zeugen P. F. und J. S.-B. in ihren schriftlichen Aussagen vom 02.01.1997 und 17.01.1997 geäußert. Hiergegen spricht jedoch, dass nach den Angaben im Arbeitsbuch des Klägers keine re¬gelmäßige höhere Einstufung des Klägers im Zwei-Jahres-Turnus, sondern zwischenzeit¬lich sogar eine Rückstufung erfolgte. Bei seiner Einstellung als Vollzeitsänger am 15.05.1967 war er als Chorist der Kategorie II eingestuft und stieg am 01.09.1973 in die Kategorie Chorist I auf. Am 01.11.1975 fand eine Rückstufung in die Kategorie Chorist II statt, die ab dem 01.07.1977 auch mit einer Gehaltsminderung verbunden war. Erst am 01.10.1977 stieg der Kläger wieder in die Kategorie I auf, ohne jedoch zunächst das bereits 1975 erreichte Gehalt wieder zu erzielen. Hinsichtlich der Gehälter weist das Arbeitsbuch aus, daß nach der Anstellung im Jahr 1967 erst im Jahr 1970 und daran anschließend wieder erst drei Jahre später eine Gehaltserhöhung stattfand. Im Jahr 1973 erfolgten drei Gehaltserhöhungen und nach zwei Änderungen im Jahr 1975 ab dem Jahr 1977 bis 1980 eine jährliche Änderung und ab dem Jahr 1980 keine Än¬derung mehr. Die Angaben des Zeugen S.-B., der Kläger habe bereits ab dem Jahr 1955 an den obligatorischen Fortbildungskursen für Sänger teilgenommen, stehen auch in Wider¬spruch zu den eigenen Angaben des Klägers, während seiner Teilzeittätigkeit habe er noch nicht an Fortbildungskursen teilgenommen. Diese habe er vielmehr erst nach der vollschichtigen Anstellung als Chorsänger besucht. Die Tätigkeit des Klägers als Chorsänger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 3. In diese Qualifikationsgruppe sind Personen eingestuft, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Be¬rufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifi¬kation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Mei¬sterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).

In diese Qualifikationsgruppe einzustufen sind u.a. verantwortliche Leiter von Produk¬tionsbereichen oder Arbeitskollektiven (Polster, a.a.O. Rz. 28). Die Tätigkeiten dieser Qualifikationsgruppe sind somit durch leitende und aufsichtsführende Tätigkeitselemente gekennzeichnet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger über seine Tätigkeit als Chorsänger hinaus innerhalb des Chores leitende oder aufsichts¬führende Tätigkeiten wahrgenommen hat. II. Die Berufung war - über das Anerkenntnis der Beklagten hinaus - auch insoweit erfolg¬reich, als die Zeiten vom 15.05.1967 bis 18.02.1984 und vom 12.03.1984 bis zum 01.08.1989 als nachgewiesene Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksich¬tigen sind. Nach " 33 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGB1. I, 1606) werden für Betrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 01.01.1992 gel¬tende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, daß bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer son¬stigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten mußte. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, daß Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewie¬sen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Über¬zeugung gelangt, daß im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte er¬reicht worden ist. Diese Feststellung läßt sich dann treffen, wenn konkrete und glaub¬würdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen lie¬genden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (BSG SozR 5500 § 19 Nr. 1 § 15 Nr. 23). Für die aus Rumänien vorgelegten Unterlagen gilt, daß die Angaben im Arbeitsbuch (Carnet de Munca) für sich allein für eine derartige Feststellung nicht ausreichen, da sie zwar Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten verzeichnen, nicht jedoch deren Unterbrechungen insbesondere durch Krankheit oder Schwangerschaft. Letztere führen in Rumänien nicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und mußten daher im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden, obwohl im Krankheitsfalle die Pflicht zur Lohnzah¬lung entfiel und der Versicherte Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung hatte (vgl. hierzu Badau: Das Rentensystem in Rumänien, Zeitschrift für Sozialreform, 1970, 599, 806; Florescu: Das Sozialversicherungsrecht der Sozialistischen Republik Rumänien, Jahrbuch für Ostrecht, 1982, 245, 261, 273). Hinsichtlich der Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) ist durch das vom Senat eingehol¬te Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 geklärt, daß in Rumänien seit 1949 Lohnlisten geführt wurden und daß sie - im Unterschied zu den Arbeitsbü¬chern - Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen mußten (vgl. Rechtsgutachten Bl. 13). Im einzelnen wurde in den Reglements über die Kassenführung von 1950, 1957 und 1976 (Beschluss des Finanzmi¬nisteriums Nr. 740 vom 19.06.1950, Ministerratsbeschluß Nr. 858 vom 12.06.1957 und Dekret Nr. 209 vom 05.07.1976) bestimmt, daß die Auszahlung von Löhnen auf der Grundlage von Lohnlisten zu erfolgen habe. Diese Kassenreglements regelten weiter den Umgang mit den Lohnlisten, enthielten jedoch keine Angaben über die inhaltliche Gestaltung dieser Listen. Nach dem Reglement über die Registrierung der Arbeit und der Löhne (Anordnung des rumänischen Finanzministeriums Nr. 602 vom 21.09.1957) waren der pünktliche Ar¬beitsbeginn, die Anwesenheit am Arbeitsplatz, die tatsächlich geleistete Arbeit, die Un¬terbrechungen und Verspätungen sowie die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzei¬ten ("Abwesenheit") exakt zu erfassen. Es war für den jeweils vorausgegangenen Tag ein täglicher Lagebericht über die jeweiligen Arbeits- und Fehlzeiten zu verfassen. Die¬se täglichen Lageberichte bildeten die Grundlage für die monatliche Erstellung der "kol¬lektiven Anwesenheitsbögen", in denen für jeden namentlich aufzuführenden Beschäftig¬ten die täglich geleisteten Arbeitsstunden und die Arbeitstage, die Stunden und Tage der Abwesenheit unter Angabe ihrer Art enthalten sein mußten. Schließlich waren Lohnlisten auf der Grundlage der individuellen Lohnkarten und kollektiven Anwesenheitsbögen an¬zufertigen. Sie wurden monatlich erstellt und stellten die Gesamtabrechnung für den be¬treffenden Monat dar (vgl. Rechtsgutachten S. 10ff.). Die Führung der Lohnlisten dien¬te zwar demzufolge vorrangig dem Rechnungswesen und der Buchführung, geschah aber auch vor dem Hintergrund der Tatsache, daß die Mittel der Sozialversicherung - ohne Abzug vom Lohn der Beschäftigten - aus den Sozialversicherungsbeiträgen der Betriebe gebildet wurden, welche aufgrund bestimmter Prozentsätze nach dem Lohnanspruch der Beschäftigten zu berechnen waren (vgl. Florescu a.a.O. S. 250). Nach den Ausführungen im Rechtsgutachten sind Zweifel an den auf Lohnlisten be¬ruhenden Arbeitsbescheinigungen auch nicht dadurch zu begründen, daß infolge von kurzen Aufbewahrungsfristen die Lohnlisten in den Betrieben nicht mehr vorhanden wä¬ren. Bereits Dr. T. von der Seminarabteilung für Ostrechtsforschung der Universi¬tät Hamburg hatte in einer dem Gutachtensauftrag vom 08.02.1999 beigefügten Stel¬lungnahme vom 04.06.1996 betont, daß er eine rumänische Rechtsvorschrift, die für Lohnlisten eine Aufbewahrungsfrist von lediglich fünf Jahren vorsehe, nicht habe auf¬finden können. Die fünfjährige Aufbewahrungsfrist für Lohnlisten war bei einer deutsch-rumänischen Verbindungsstellenbesprechung in Würzburg im November 1981 von der rumänischen Delegation genannt worden (vgl. u.a. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.01.1996 - L 11 J 2390/94 -). Nach den Darlegungen im Rechtsgutachten hatten nach dem Dekret Nr. 353/157 über die Gründung des staatlichen Archivfonds und dem zu seiner Ausführung ergangenen Ministerratsbeschluß Nr. 1119/1957, beide in Kraft bis 1971, alle Unternehmen eigene Archive einzurichten, Verzeichnisse über ihr dokumentarisches Material anzufertigen und darin die jeweiligen Aufbewahrungsfristen anzugeben. Nach Ablauf dieser Fristen waren die Verzeichnisse betriebsinternen Sachverständigenausschüssen vorzulegen, die über eine weitere Archivie¬rung zu entscheiden hatten. Durch das Dekret Nr. 472/1971 über den Landesarchiv¬fonds, in Geltung bis 1996, war eine periodische Selektion aller Dokumente vorgesehen zur Prüfung, welche Dokumente ständig aufzubewahren und welche auszusondern waren. Danach waren die aufzubewahrenden Dokumente 20 bis 30 Jahre seit Anfertigung zu verwahren und danach der Generaldirektion der Staatsarchive zu übergeben. Die einzel¬nen Unternehmen und Organisationen durften jedoch mit Erlaubnis zentraler Behörden bestimmte ständig aufzubewahrende Urkunden auch über die genannten Fristen hinaus in den eigenen Archiven aufbewahren, wenn diese Urkunden für den jeweiligen Betrieb benötigt wurden oder die Staatsarchive über keine ausreichenden Stellflächen verfügten; eine zeitliche Begrenzung sah das Dekret hierfür nicht vor (vgl. Rechtsgutachten S. 90 bis 94). Unter diesen Umständen können nach Auffassung des Senats die Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versi¬cherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht be¬steht, daß es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen han¬delt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzei¬ten vollständig hervorgehen (so auch: Verbandskommentar zur gesetzlichen Rentenversi¬cherung SGB Anhang 2.1 § 22 FRG S. 82). Hiervon ausgehend ist durch die Bescheinigung Nr. 656 vom 11.10.1994 eine Tätigkeit als Chorsänger in der Zeit vom 15.05.1967 bis 18.02.1984 ohne relevante Unterbre¬chungstatbestände nachgewiesen. In dieser Bescheinigung des Arbeitgebers, die aufgrund der in den Archiven befindlichen Lohnlisten erstellt wurde, wird jahresweise die Anzahl der gearbeiteten Tage und des jährlichen Erholungsurlaubs angegeben. Weiter ist der Bescheinigung zu entnehmen, dass der Kläger in diesem Zeitraum keine krankheitsbe¬dingten Fehlzeiten, unbezahlten Urlaub, Freistellungen oder unentschuldigte Fehlzeiten hatte. Damit in Übereinstimmung steht die Eintragung im Arbeitsbuch des Klägers vom 17.02.1984, wonach der Kläger während seiner am 18.02.1984 beendeten Tätigkeit als Chorsänger keine unentschuldigten Fehlzeiten, keine Beurlaubungen und keinen unbezahl¬ten Urlaub hatte. Auch die bereits im Widerspruchsverfahren über die deutsch-rumäni¬sche Verbindungsstelle vorgelegte Adeverinta Nr. 225 vom 03.03.1994 weist keine Un¬terbrechungstatbestände auf. Entsprechende Bescheinigungen wurden auch von der Firma SC P. für die Zeit vom 12.03.1984 bis zum 01.09.1987 (Bescheinigung Nr. 069 vom 26.04.1994) und von der Firma D. S.A. für die Zeit vom 01.09.1987 bis zum 01.08.1989 (Beschei¬nigung Nr. 2265 vom 26.04.1994) vorgelegt. Bezüglich des ersten Zeitraumes besteht wiederum Übereinstimmung mit der Eintragung im Arbeitsbuch zu dessen Ende, wonach der Kläger keine unentschuldigt fehlende Stunden, keinen unbezahlten Urlaub, keine Beurlaubungen und keinen Krankenurlaub gehabt hat. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um unrichtige, nicht auf den Lohnlisten beruhende Bescheinigungen der früheren Arbeitgeber handelt, sind nicht erkennbar. Da die Bescheinigungen teilwei¬se auch relativ zeitnah zu den bescheinigten Beschäftigungszeiten ausgestellt wurden, be¬stehen insbesondere keine Bedenken hinsichtlich der Aufbewahrung der entsprechenden Lohnlisten in den Archiven der jeweiligen Betriebe. Hinsichtlich der übrigen Beitrags- und Beschäftigungszeiten war die Berufung zurückzu¬weisen. Die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der Firma "T." S.A vom 16.08.1950 bis 15.05.1967 ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen lediglich als glaubhaft gemach¬te, nicht jedoch als nachgewiesene Beitragszeit anzurechnen.

Zwar hat der Kläger eine Bescheinigung des Arbeitgebers Nr. 541 vom 04.05.1994 vorgelegt, in welcher jahresweise aufgelistet die Anzahl der gearbeiteten Tage, der Tage des Erholungsurlaubs (12 Tage pro Jahr), Krankheitstage (jeweils 2 in den Jahren 1952, 1954, 1955), unbezahlter Urlaub (keinen), Freistellungen (keine) und unentschuldigte Fehltage (keine) aufgeführt sind, wobei diese Daten getreu nach den Lohnlisten, welche sich im Archiv der Einheit befinden, angeführt seien.

Dem Nachweis der ununterbrochenen Beitragszeit durch diese Bescheinigung steht in vorliegendem Fall zum einen entgegen, dass der Kläger zuvor für dieselbe Zeit eine Bescheinigung vorgelegt hatte, welche in inhaltlichem Widerspruch zu der Bescheinigung vom 04.05.1994 steht. In der Bescheinigung Nr. 2987 vom 03.12.1991 wird beschei¬nigt, der Kläger habe in der Zeit vom 16.08.1950 bis 15.05.1967 keinen unbezahlten Urlaub, Krankenurlaub oder unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz gehabt. Zum anderen ist entscheidend zu berücksichtigen, dass der Kläger parallel zur Beschäf¬tigung bei der Firma "T." eine von der Beklagten als glaubhaft gemacht anerkann¬te Teilzeittätigkeit als Sänger an der Staatsphilharmonie "Banatul" ausübte. Zwar ist es vorstellbar, dass der Kläger die beiden Tätigkeiten zeitlich hintereinander ausübte, insbesondere da eine Tätigkeit als Chorsänger überwiegend in den Abendstunden und am Wochenende ausgeübt werden kann. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Klä¬ger seinen Verpflichtungen als Chorsänger mit den 12 Tagen Erholungsurlaub im Jahr nachkommen konnte, ohne unbezahlten Urlaub in seiner Hauptbeschäftigung nehmen zu müssen, insbesondere da der Kläger u.a. vorgetragen hat, es habe sich um einen Chor von überregionaler Bedeutung gehandelt, der auch Gastreisen ins Ausland unternommen habe. Die Zeit als Chorsänger in Teilzeit in der Zeit vom 15.10.1955 bis 15.05.1967 ist gleichfalls als Beitragszeit nicht nachgewiesen. Diese Tätigkeit des Klägers ist schon in der Arbeitsbescheinigung des rumänischen Ren¬tenversicherungsträgers (Adeverinta Nr. 167 vom 20.02.1992) nicht enthalten. Darin wird eine Tätigkeit des Klägers als Chorsänger lediglich für die Zeit vom 15.05.1967 bis 18.02.1984 bescheinigt. Sie fehlt auch im Arbeitsbuch des Klägers.

Schon aus diesem Grund vermag die Bescheinigung Nr. 656 vom 11.10.1994 keinen Nachweis zu begründen. In ihr wird darüber hinaus unter Bezugnahme auf die im Archiv befindlichen Lohnlisten angegeben, der Kläger habe in der Zeit vom 15.10.1955 bis 15.05.1967 als Chorsänger mit halber Norm gearbeitet. Er habe in dieser Zeit kei¬nen Erholungsurlaub gehabt, jedoch jährlich 26 bzw. 27 Tage unbezahlten Urlaub. Demgegenüber weist die Adeverinta Nr. 225 vom 03.03.1994 für die halbe Tätigkeit als Chorsänger vom 15.10.1955 bis zum 15.05.1967 keinerlei Fehlzeiten, insbesondere nicht den später bestätigten unbezahlten Urlaub aus. Im übrigen gelten auch in Bezug auf diese Teilzeitbeschäftigung die zur Hauptbeschäftigung im gleichen Zeitraum darge¬legten Bedenken hinsichtlich der bescheinigten Fehlzeiten angesichts der behaupteten Inanspruchnahme als Chorsänger.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der der Beweiswürdigung unterliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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