Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
48
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 48 SO 8/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen in dem Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger bezieht eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Ergänzend bezog er, aufgrund eines Umzugs nach Spanien, bis einschließlich Oktober 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) von der Beklagten. Er zahlte monatliche Beiträge für eine Hausrat– und eine Haftpflichtversicherung, jeweils bei der Signal Iduna, i.H.v. 3,37 EUR bzw. 3,78 EUR. Ferner zahlte er für eine Rechtsschutzversicherung einen Betrag i.H.v. 14,34 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 24.06.2015 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 i.H.v. 51,97 EUR. Gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 08.07.2015 Widerspruch mit der Begründung, es sei eine Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR zu berücksichtigen. Hilfsweise seien die tatsächlichen Beiträge zu den Versicherungen, insbesondere der Beitrag zur Rechtsschutzversicherung, zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 24.09.2015 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 i.H.v. 27,10 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch vom 08.07.2015 als unbegründet zurück und führte aus, dass eine Versicherungspauschale im SGB XII nicht vorgesehen sei. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers sei dem Grunde nach nicht angemessen.
Der Kläger hat am 06.01.2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es sei eine Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24.06.2015 und vom 24.09.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 zu verurteilen, dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 30,00 EUR allmonatlich, rückwirkend ab dem 01.07.2015, zu gewähren sowie weiterhin festzustellen, dass bei der Berechnung der Leistungen des Klägers seinem Einkommen der monatliche Beitrag zu der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 14,34 EUR zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf den Widerspruchsbescheid Bezug.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Klagegegenstand im Sinne des § 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2015 sowie der Änderungsbescheid vom 24.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015. Statthafte Klageart für das auf höhere Grundsicherungsleistungen gerichtete Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine Feststellungsklage ist demgegenüber subsidiär und nicht statthaft. Zeitlich sind Leistungen für den Zeitraum Juli bis Oktober 2015 streitgegenständlich.
II. Die Klage ist nicht begründet. Denn die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger nicht, da sie nicht rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen, der aus § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. den §§ 41 ff. SGB XII folgen könnte.
Die von der Beklagten vorgenommene Einkommensbereinigung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Einkommensbereinigung. Denn die im Bereich des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geltenden Vorschriften, insbesondere § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, wonach als Pauschbeträge von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen sind, finden im SGB XII keine Anwendung. Die Bereinigung des Renteneinkommens des Klägers im streitigen Zeitraum beurteilte sich, da er Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhielt, ausschließlich nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII sowie der, auf Grundlage des § 96 SGB XII erlassenen, Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII. Eine Versicherungspauschale ist hier nicht vorgesehen. Vielmehr sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von dem Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Insoweit wurden von der Beklagten monatliche Beiträge des Klägers zu der Haftpflicht– und der Hausratversicherung i.H.v. 3,78 EUR bzw. i.H.v. 3,37 EUR zutreffend einkommensmindernd berücksichtigt.
Die Kosten der Rechtsschutzversicherung können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da die Rechtsschutzversicherung des Klägers dem Grunde nach nicht angemessen ist. Nach der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG, der die Kammer nach eigener Prüfung folgt, sei dem Hilfebedürftigen, bezogen auf die Übernahme der Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung regelmäßig entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe bestehe; gleichwohl könne es im Einzelfall erforderlich sein, sich gegen bestimmte Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung abzusichern (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R, Rn. 22; vgl. dazu auch Schmidt, in: jurisPK, 2. Aufl. (2014), § 82 SGB XII, Rn. 80). Ein solches Erfordernis zur ausnahmsweisen Erforderlichkeit einer Absicherung bestimmter Risiken der gerichtlichen Rechtsverfolgung, sieht die Kammer bei der vorliegenden Rechtsschutzversicherung nicht gegeben. Denn bei der Versicherung handelt es sich um eine "Privat– und Berufs–Rechtsschutz für Singles" ohne Selbstbeteiligung. Dafür, dass der Kläger sich gegen spezifische Risiken zu versichern hätte, für welche eine staatliche Vorsorge bzw. gesetzlicher Versicherungsschutz nicht bereits in einem ausreichenden Umfang in Gestalt der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe zur Verfügung stünde, ist nichts ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
IV. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn die von dem Kläger begehrte einkommensmindernde Berücksichtigung einer Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR in dem Zeitraum Juli bis Oktober 2015 erreicht diesen Wert nicht. Weiterhin sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitig (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Darüber hinaus hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und es wird nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen in dem Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger bezieht eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Ergänzend bezog er, aufgrund eines Umzugs nach Spanien, bis einschließlich Oktober 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) von der Beklagten. Er zahlte monatliche Beiträge für eine Hausrat– und eine Haftpflichtversicherung, jeweils bei der Signal Iduna, i.H.v. 3,37 EUR bzw. 3,78 EUR. Ferner zahlte er für eine Rechtsschutzversicherung einen Betrag i.H.v. 14,34 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 24.06.2015 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 i.H.v. 51,97 EUR. Gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 08.07.2015 Widerspruch mit der Begründung, es sei eine Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR zu berücksichtigen. Hilfsweise seien die tatsächlichen Beiträge zu den Versicherungen, insbesondere der Beitrag zur Rechtsschutzversicherung, zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 24.09.2015 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 i.H.v. 27,10 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch vom 08.07.2015 als unbegründet zurück und führte aus, dass eine Versicherungspauschale im SGB XII nicht vorgesehen sei. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers sei dem Grunde nach nicht angemessen.
Der Kläger hat am 06.01.2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es sei eine Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24.06.2015 und vom 24.09.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 zu verurteilen, dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 30,00 EUR allmonatlich, rückwirkend ab dem 01.07.2015, zu gewähren sowie weiterhin festzustellen, dass bei der Berechnung der Leistungen des Klägers seinem Einkommen der monatliche Beitrag zu der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 14,34 EUR zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf den Widerspruchsbescheid Bezug.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Klagegegenstand im Sinne des § 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2015 sowie der Änderungsbescheid vom 24.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015. Statthafte Klageart für das auf höhere Grundsicherungsleistungen gerichtete Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine Feststellungsklage ist demgegenüber subsidiär und nicht statthaft. Zeitlich sind Leistungen für den Zeitraum Juli bis Oktober 2015 streitgegenständlich.
II. Die Klage ist nicht begründet. Denn die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger nicht, da sie nicht rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen, der aus § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. den §§ 41 ff. SGB XII folgen könnte.
Die von der Beklagten vorgenommene Einkommensbereinigung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Einkommensbereinigung. Denn die im Bereich des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geltenden Vorschriften, insbesondere § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, wonach als Pauschbeträge von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen sind, finden im SGB XII keine Anwendung. Die Bereinigung des Renteneinkommens des Klägers im streitigen Zeitraum beurteilte sich, da er Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhielt, ausschließlich nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII sowie der, auf Grundlage des § 96 SGB XII erlassenen, Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII. Eine Versicherungspauschale ist hier nicht vorgesehen. Vielmehr sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von dem Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Insoweit wurden von der Beklagten monatliche Beiträge des Klägers zu der Haftpflicht– und der Hausratversicherung i.H.v. 3,78 EUR bzw. i.H.v. 3,37 EUR zutreffend einkommensmindernd berücksichtigt.
Die Kosten der Rechtsschutzversicherung können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da die Rechtsschutzversicherung des Klägers dem Grunde nach nicht angemessen ist. Nach der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG, der die Kammer nach eigener Prüfung folgt, sei dem Hilfebedürftigen, bezogen auf die Übernahme der Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung regelmäßig entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe bestehe; gleichwohl könne es im Einzelfall erforderlich sein, sich gegen bestimmte Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung abzusichern (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R, Rn. 22; vgl. dazu auch Schmidt, in: jurisPK, 2. Aufl. (2014), § 82 SGB XII, Rn. 80). Ein solches Erfordernis zur ausnahmsweisen Erforderlichkeit einer Absicherung bestimmter Risiken der gerichtlichen Rechtsverfolgung, sieht die Kammer bei der vorliegenden Rechtsschutzversicherung nicht gegeben. Denn bei der Versicherung handelt es sich um eine "Privat– und Berufs–Rechtsschutz für Singles" ohne Selbstbeteiligung. Dafür, dass der Kläger sich gegen spezifische Risiken zu versichern hätte, für welche eine staatliche Vorsorge bzw. gesetzlicher Versicherungsschutz nicht bereits in einem ausreichenden Umfang in Gestalt der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe zur Verfügung stünde, ist nichts ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
IV. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn die von dem Kläger begehrte einkommensmindernde Berücksichtigung einer Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR in dem Zeitraum Juli bis Oktober 2015 erreicht diesen Wert nicht. Weiterhin sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitig (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Darüber hinaus hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und es wird nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
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