L 9 R 4854/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 6991/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4854/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.

Der 1948 in Polen geborene Kläger, der sich seit Dezember 1981 in Deutschland aufhält, in der weiteren Folge einen Asylantrag stellte und inzwischen deutscher Staatsbürger ist, hat nach Ausbildungen in Polen (September 1965 bis Juni 1967 als Elektromonteur sowie September 1971 bis Mai 1973 als Elektroniker) in Polen bis Juli 1971 als Elektromonteur sowie danach bis Dezember 1981 als Elektroniker gearbeitet. In Deutschland arbeitete er von August 1987 bis März 1994, April 1996 bis September 1997 und Oktober 1999 bis Dezember 2001 als Elektroniker bzw. Elektrontechniker, zuletzt bei der Firma R. Werkzeug-Kontrollanlagen, zuletzt an einer CNC-Maschine. Danach hat er Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten.

Der Kläger leidet im wesentlichen unter Hämochromatose (Eisenspeicherkrankheit), Diabetes mellitus, Hypogonadismus, Osteoporose, Arthropathie, Hyperlipidämie, Polyneuropathie, Polyarthrose und Osteochondrose. Außerdem macht er rheumatische und arthrotische Erscheinungen in sämtlichen Gelenken geltend.

Den Rentenantrag des Klägers vom 23. Juni 2003, mit welchem er geltend machte, er halte sich seit 1998 für erwerbsgemindert wegen "Zucker, Abnutzung des Gelenkknorpel, Blutwäsche zwei Mal im Monat", lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07. Oktober 2003 ab, da weder eine teilweise oder volle Erwerbsminderung noch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliege.

Dem lagen im Wesentlichen Gutachten des Internisten Dr. K. vom 13. August 2003 (Diagnosen: Hämochromatose mit Diabetes mellitus, Leberparenchymschaden, Polyarthrosen; eine Tätigkeit als Elektrotechniker [allerdings nicht mit Arbeiten an einer CNC-Maschine] und leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, in Tagesschicht und ohne besondere Beanspruchung der Finger- und Handgelenke, wobei betriebsunübliche Pausen zur Einnahme von Zwischenmahlzeiten zugebilligt werden sollten, seien sechs Stunden und mehr möglich) sowie des Orthopäden Dr. E. vom 26. August 2003 (Diagnosen: Polyarthrose mit Betonung der Fingergelenke, Periarthritis humero scapularis (PHS) beidseits, generalisiertes Wirbelsäulen (WS)-Syndrom, Varikosis; Arbeiten eines Elektronikers sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, in Tagesschicht, ohne gehäuftes Heben und Tragen mittelschwerer Lasten und ständige Arbeiten in Zwangshaltung, seien sechs Stunden und mehr möglich) sowie eine Stellungnahme des Beratungsarztes M. vom 02. September 2003 (die Gutachten seien schlüssig) zu Grunde.

Am 05. April 2004 beantragte der Kläger die Überprüfung der ablehnenden Entscheidung sowie die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen der Hämochromatose, die zu einer Belastung sämtlicher Organe führe und alle zwei Wochen eine Blutwäsche erforderlich mache, einem nicht behandelbaren Diabetes und einer Polyarthrose der Gelenke sowie einer starken Tendenz der Verschlimmerung könne er keine drei Stunden täglich arbeiten. Hierzu hat er eine Bescheinigung der Dr. Sch., Ärztin für Transfusionsmedizin, vom 18. Juni 2004 (der Kläger werde wegen einer Hämochromatose regelmäßig behandelt, bereits vorliegende irreversible Organschäden, u.a. Leberzirrhose und Diabetes mellitus, konnten nicht mehr beseitigt werden, der Kläger sei chronisch krank) vorgelegt.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihrer Beratungsärztin Dr. M.-H. vom 13. September 2004 (wenn die Behandlung der bekannten Hämochromatose lange genug fortgesetzt werde, dürften weitere Folgeschäden zu verhindern sein, ansonsten ergebe sich nichts Neues), eine Arbeitgeberauskunft vom 29. November 2004 sowie eine Stellungnahme der berufskundlichen Beraterin Urner vom 19. Januar 2005 (der bisherige Beruf sei der eines Elektrotechnikers, den der Kläger nicht mehr ausüben könne, Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich) ein. Der Beratungsarzt Dr. B. ging in der Stellungnahme vom 26. Januar 2005 von der Einschränkung des Leistungsvermögens seit 23. Juni 2003, dem Rentenantrag, aus.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausgehend von einem Leistungsfall vom 23. Juni 2003 ab 01. Juli 2003. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nicht, da Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich noch möglich seien.

Dagegen erhob der Kläger am 15. Juli 2005 Widerspruch. Wegen seiner Erkrankungen könne er Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens sechs Stunden täglich ausüben und sei voll erwerbsgemindert.

Die Beklagte holte einen Befundbericht des Hausarztes Dr. M. (Praxis Dres. M. und K.-Sch.) vom 20. September 2005 (Diagnosen Diabetes mellitus Typ III, Hämochromatose, partielle Hypophysenvorderlappeninsuffizienz mit Hypogonadismus, Osteoporose, Verdacht auf chronische Polyarthritis; verminderte Belastbarkeit, starke Gelenkbeschwerden auch bei Alltagsbelastung) und ein internistisches Gutachten von Dr. R. vom 12. Januar 2006 ein. Dr. R. diagnostizierte nach der Untersuchung vom 14. Dezember 2005 eine Hämochromatose, einen Diabetes mellitus und eine Polyarthrose. Der Kläger könne Tätigkeiten als Elektrotechniker sowie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen, in Tagesschicht - ohne Zwangshaltungen, Heben von Lasten über 2 kg, (erforderliche) Gang- und Standsicherheit, Exposition von Nässe, Zugluft, schwankenden Temperaturen, erhöhte Unfallgefahr sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten - drei bis unter sechs Stunden verrichten. Der Zustand bestehe seit 2003. Hierauf ging die ärztliche Referentin Dr. T. in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2006 auch von einem zeitlich reduzierten Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden seit Dezember 2005 aus.

Mit Bescheid vom 26. April 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger ausgehend von einem Leistungsfall vom 14. Dezember 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01. Juli 2006 bis 30. Juni 2009. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.

Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit welchem er eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrte. Eine Besserung seines Zustandes sei nicht zu erwarten, eher eine Verschlechterung.

Nachdem Beratungsärztin Dr. P. am 06. Juni 2006 ausgeführt hatte, die bestehende Leistungsminderung sei aus medizinischer Sicht dauerhaft, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2006 zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bestehe nicht. Es bestehe ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes sei infolge dessen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, jedoch nur auf Zeit, zu gewähren.

Deswegen hat der Kläger am 19. September 2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er könne keine drei Stunden arbeiten. Im Übrigen habe die Erkrankung eine Tendenz zur Verschlimmerung und sei eine Besserung ausgeschlossen. Neben der Hämochromatose und dem Diabetes leide er unter rheumatischen bzw. arthrotischen Erscheinungen, einer Polyneuropathie sowie Schmerzen in allen Bereichen seines Körpers. Da er nur unregelmäßig esse, seien die Blutzuckerwerte vor der Mahlzeit massiv erhöht. Er sei aufgrund seiner Erfahrung der Meinung, ein Blutzucker von 500 sei besser als einer von 100. Er habe Beschwerden im Bereich sämtlicher WS-Abschnitte.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es bestehe ein insgesamt reduziertes quantitatives Leistungsvermögen auf Dauer, doch seien körperlich leichte geistig einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch stundenweise möglich. Die zeitliche Befristung sei durch den Teilzeitarbeitsmarkt begründet.

Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Internist, Angiologe und Diabetologe Dr. B., Praxis Prof. Dr. G., hat am 27. November 2006 mit Verweis auf beigefügte Arztbriefe über die erhobenen Befunde berichtet und geäußert, der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang bis zu drei Stunden täglich verrichten. Außerdem haben über die von ihnen erhobenen Befunde Dr. K.-Schröter am 01. Dezember 2006 (leichte Tätigkeiten seien drei bis sechs Stunden täglich zumutbar), Dr. Sch. am 04. Dezember 2006 (Beurteilung des Leistungsvermögens nicht möglich) und der Allgemeinmediziner und Diabetologe Dr. K. am 08. Februar 2007 (Leistungsvermögen aus rein diabetologischer Sicht mit - näher dargelegten - qualitativen Einschränkungen vollzeitig) berichtet.

Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Internisten Dr. T. vom 29. Mai 2007 eingeholt. Er hat die Diagnosen Hämochromatose, Diabetes mellitus, Hypogonadismus, Osteoporose, Hämochromatose-Arthropathie, Hyperlipidämie, diabetische Polyneuropathie, Hallux valgus beiseits, Polyarthrose der Finger und Osteochondrose L 5/S 1 gestellt. Der Kläger gebe an, derzeit keine Schmerzmittel einzunehmen. Einschränkungen bestünden u. a. hinsichtlich Feinmotorik und Sensibilität. Im Einzelnen seien Heben von Gewichten über 10 kg, Gehen über mehr als einige 100 Meter, Stehen von mehr als zwei Stunden, Belastungen durch Nässe, Staubentwicklung, Zugluft und stark schwankende Temperaturen, längeres Sitzen, häufiges Bücken sowie Treppensteigen über mehr als zwei Stockwerke, Steigen auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen sowie Wechsel- und Nachtschicht nicht zumutbar. Leichte Tätigkeiten als Elektrotechniker und des allgemeinen Arbeitsmarktes seien unter Beachtung dessen mindestens drei bis sechs Stunden möglich. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb als 20 Minuten vier Mal täglich und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zwei Mal täglich sei dem Kläger möglich. Zusätzliche Arbeitspausen könnten bei Entgleisung des Blutzuckerspiegels notwendig und sollten zur Einnahme von Zwischenmahlzeiten bzw. Verabreichung von Insulin gewährt werden.

Mit Urteil vom 16. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Aus medizinischer Sicht sei der Kläger nicht voll erwerbsgemindert, da eine Leistungsminderung auf unter drei Stunden täglich nicht vorliege. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe indes auf Grund der Arbeitsmarktlage, infolge dessen sei die Rente auch zu befristen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Urteil des SG verwiesen.

Gegen das am 13. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, zu einer Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden sei er nicht mehr in der Lage. Auf Grund der Hämochromatose und des Diabetes, bei dem er vom Unterzucker in die Überzuckerung gerate, eines in hohem Maß pathologischen Zustandes, und der einhergehenden rheumatischen bzw. arthrotischen Erscheinungen in sämtlichen Gelenken könne er keine drei Stunden arbeiten. Er könne nicht einmal schmerzfrei schreiben, geschweige denn Lasten tragen.

Außerdem benötige er zusätzliche Arbeitspausen, wenn der Blutzucker entgleise, zur Einnahme von Zwischenmahlzeiten bzw. zur Verabreichung von Insulin. Eine rentenrechtlich relevante Aussicht auf Besserung bestehe im Übrigen nicht, eine Besserung sei absolut auszuschließen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2006 zu verurteilen, ihm antragsgemäß volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beim Kläger liege ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen vor, was sich auch aus dem vorliegenden Gutachten ergebe. Dem entsprechend bestehe wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, allerdings nur auf Zeit. Nach den einschlägigen Bestimmungen seien Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich zu befristen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer - die §§ 43, 102 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente auf Dauer nicht erfüllt, weil er leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens drei Stunden täglich ausüben kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI grundsätzlich auf Zeit geleistet werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).

Vorliegend besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund der Arbeitsmarktlage. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der Nachweis eines Leistungsvermögens von unter drei Stunden nicht erbracht und der Kläger zur Überzeugung des Senats in der Lage, wenigstens drei bis unter sechs Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den Gutachten von Dr. R. und Dr. T ... Dr. T. hat auch die in der Berufungsbegründung in den Vordergrund gerückte Hämochromatose gewürdigt. Hierbei ist bei der Prüfung, ob ein Rentenanspruch besteht, maßgebend, welche funktionellen Einschränkungen aus dieser und den weiteren im Gutachten von Dr. T. auch genannten Erkrankungen des Klägers, unter anderem dem Diabetes mellitus, resultieren. Seine auf einer Untersuchung und den von den behandelnden Ärzten mitgeteilten Befunden beruhende Einschätzung des Leistungsvermögens ist plausibel und schlüssig, zumal bei seiner Untersuchung weder eine Blutarmut, noch eine Herzschwäche aufgefallen sind. Der Abbruch der Fahrradergometrie erfolgte wegen Knieschmerzen rechts. Auch nahm der Kläger keine Schmerzmittel ein. Angesichts dessen ist eine weitergehende quantitative Leistungsminderung insbesondere auf unter drei Stunden im Zeitpunkt der Entscheidung und derzeit nicht erwiesen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der vom SG gehörten behandelnden Ärzte. Dr. K.-Schröter hat am 01. Dezember 2006 das Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden eingeschätzt. Dr. Sch. hat am 04. Dezember 2006 erklärt, sie könne das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nicht beurteilen und Dr. K. hat am 08. Februar 2007 nur qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens angegeben. Soweit Dr. B. am 27. November 2006 immerhin noch von einem Leistungsvermögen von bis zu drei Stunden ausgegangen ist, hat diese Begrenzung Dr. T. nicht bestätigen können. Selbst wenn sie vorläge, wäre jedoch die für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erforderliche Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auf weniger als drei Stunden nicht erreicht.

Im Übrigen besteht auch wegen der Möglichkeit, dass bei Entgleisung des Blutzuckerspiegels Zwischenmahlzeiten und die Verabreichung von Insulin erforderlich werden und dafür die Arbeit unterbrochen werden muss, keine volle Erwerbsminderung. Auch wenn der Kläger gelegentlich Zwischenmahlzeiten benötigt und Insulin verabreichen muss, ist dies bei einer Tätigkeit von drei Stunden bzw. drei bis unter sechs Stunden täglich möglich. Dies ist unabhängig von der Tatsache, dass der Kläger nach eigenem Bekunden unregelmäßig isst, weswegen seine Blutzuckerwerte mittags vor der Mahlzeit massiv erhöht seien (Schriftsatz vom 22. März 2007 zur ergänzenden Begründung der Klage). Es ist ihm insofern zumutbar, sich so zu ernähren, dass der Blutzucker nicht massiv entgleist.

Im übrigen ist der Kläger auch in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Gehfähigkeit ist insofern nicht in relevantem Ausmaß eingeschränkt. Nach den Ausführungen von Dr. R. wie auch Dr. T. kann der Kläger Wegstrecken von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten vier Mal täglich zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel dabei zwei Mal täglich benutzen.

Im übrigen ist die Beklagte auch zutreffend von einem Versicherungsfall vom Dezember 2005, dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. R. ausgegangen. Eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden ist vor diesem Zeitpunkt, der Untersuchung durch Dr. R., nicht belegt. Dies folgert der Senat aus dem Gutachten des Internisten Dr. K. und des Orthopäden Dr. E., den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere dem Befundbericht von Dr. M. vom 20. September 2005 und deren Auswertung durch die Beratungsärztin Dr. T. vom 24. Februar 2006 sowie in Gesamtschau aller ärztlicher Äußerungen. Wie der Kläger selbst geltend macht, handelt es sich um eine fortschreitende Erkrankung, die allerdings vor Dezember 2005 noch nicht zu einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen geführt hat.

Damit hat die Beklagte zu Recht die Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet und den Rentenbeginn zutreffend auf den 01. Juli 2006 festgesetzt.

Da das Urteil des SG somit nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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