L 7 SO 5799/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 3132/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5799/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bestimmung des überörtlichen Sozialhilfeträgers durch Bundesverwaltungsamt
Eine Zuständigkeitsbestimmung des Bundesverwaltungsamts nach § 108 SGB XII kommt für Kostenerstattungsfälle, die von der Übergangsregelung des § 144 BSHG erfasst worden waren, nicht in Betracht.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen überörtlichen Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hilfeempfängerin K. P. (i.F.: K.P.) zu bestimmen.

K.P. (geb. am 1943 in Wien), aufgrund einer geburtstraumatischen Hirnschädigung geistig behindert, ist die Tochter der Eheleute H. P. (geb. 1913 in Mettmann bei Düsseldorf) und M. S. P. geb. Po. (geb. 1920 in Linz), die beide schon verstorben sind. Anfang 1945 mussten die Eheleute Österreich aus kriegsbedingten Gründen verlassen; sie gelangten kurze Zeit später nach Konstanz, wo sie ihren Wohnsitz nahmen und im August 1947 einen Flüchtlingsausweis erhielten. Die damals einjährige K.P. ließen die Eheleute bei ihrer Evakuierung zunächst bei den Großeltern in Oberneukirchen bei Linz zurück; am 14. Mai 1954 wurde sie von diesen zu ihren Eltern nach Konstanz verbracht. Dort hielt sich K.P. jedoch nur wenige Tage auf; schon am 21. Mai 1954 bat die Mutter um eine Anstaltsunterbringung; vom 25. Mai 1954 bis 26. Juni 1956 fand K.P. Aufnahme im Psychiatrischen Landeskrankenhaus (PLK) W. bei R., kehrte aber danach zeitweilig nach Österreich zu ihren Großeltern zurück. Nach Aktenlage wurde sie sodann von den Großeltern Mitte des Jahres 1958 wieder nach Deutschland verbracht und am 2. oder 30. Juni 1958 in das PLK R. eingeliefert, wo sie bis zum 19. Oktober 1988 verblieb. Anschließend lebte sie im Pflegeheim Ra.-St., später kurze Zeit im Pflegeheim W. in Ra. Seit 18. Juli 1995 ist K.P. stationär in der Wohngemeinschaft Sch. in T.-W. (Landkreis K.) aufgenommen.

Auf Antrag der Stadt K. als Bezirksfürsorgeverband hatte der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland (Landesfürsorgeverband) der Stadt mit Schreiben vom 3. Oktober 1955 auf der Grundlage der Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bonner Vereinbarung (BV) vom 2. September 1952 (GMBl. S. 305) i.V.m. § 1 der Freiburger Ergänzungsvereinbarung (FrEV) vom 30. Juli 1953 (GMBl. 1954 S. 91) und Ziffer 5 der Fürsorgerechtsvereinbarung (FRV) vom 18. September 1947/3. Mai 1949 (NDV 28, S. 3; NDV 29, S. 90) eine Kostenübernahme ab 1. April 1955 zugesichert. Nach der Aufnahme der K.P. in das PLK R. anerkannte der Landschaftsverband Rheinland (LVR) am 21. August 1958 wiederum seine Kostenerstattungspflicht nach den vorgenannten Regelungen gegenüber der Stadt K. Nach Aufnahme der K.P. in das Wohnheim Sch. übernahm der damalige Landeswohlfahrtsverband Baden (LWV) als überörtlicher Träger mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 die für die Dauer des Aufenthalts im Wohnheim entstehenden Kosten in Form der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Bis dahin hatte die Stadt K. der K.P. Hilfen im Rahmen eines sog. "Erhaltungsfalls" gewährt, für den der LVR gemäß der Übergangsregelung des § 144 Nr. 2 BSHG auch nach dem Inkrafttreten des BSHG am 1. Juli 1962 Kostenerstattung leistete. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 wandte sich der LWV an den LVR und bat unter Hinweis auf einen nahtlosen Anstaltsübertritt im Sinne des § 108 Abs. 5 BSHG um ein Kostenanerkenntnis. Dieser anerkannte darauf mit Schreiben vom 3. November 1995 die Verpflichtung zur Kostenerstattung "gemäß § 108 BSHG" für die Zeit ab 1. November 1995; das Anerkenntnis gelte unter dem Vorbehalt, dass die sonstigen im BSHG geforderten Voraussetzungen erfüllt seien, die Hilfe also im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG rechtmäßig gewährt worden sei. Sowohl der Zeitpunkt der Hilfegewährung als auch eine im Sinne von § 108 Abs. 5 BSHG rechtserhebliche Unterbrechung im Hilfebezug sei unverzüglich mitzuteilen. Unter Bezugnahme auf das Kostenanerkenntnis rechnete der LWV seine Aufwendungen mit dem LVR in den Folgejahren bis zu seiner Auflösung zum 31. Dezember 2004 ab. Eine Kostenerstattung durch den LVR erfolgte auch noch für das Jahr 2005, nachdem die Aufgaben der Eingliederungshilfe aufgrund des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 13. Juli 2004 (GBl. S. 469) auf den Kläger nach § 98 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übergegangen waren.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 machte der Kläger beim LVR die Aufwendungen für das Jahr 2006 (20.819,32 Euro) geltend. Der LVR teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom 9. Mai 2007 mit, dass er der Kostenanforderung nicht nachkommen könne, weil ein Kostener-stattungsanspruch im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben sei; ab 1. November 1995 sei die Übergangsregelung des § 144 BSHG nicht mehr anwendbar gewesen, weil K.P. ab diesem Zeitpunkt stationäre Eingliederungshilfe gemäß den §§ 39 ff. BSHG vom sachlich zuständigen LWV erhalten habe. Das gegenüber der Stadt K. vor Inkrafttreten des BSHG abgegebene Anerkenntnis habe seine rechtliche Wirkung zu dem Zeitpunkt verloren, zu dem ein anderer Sozialhilfeträger als die Stadt K. sachlich zuständig geworden sei; auch die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 108 BSHG hätten für die nach dem Zuständigkeitswechsel zu erbringende Hilfe nicht mehr vorgelegen. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 werde deshalb gemäß § 112 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 20.815,90 Euro geltend gemacht. Mit Schreiben vom 13. November 2007 erweiterte der LVR seinen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger auf die Zeit ab 1. Januar 2003 in Höhe von nunmehr insgesamt 74.329, 57 Euro, nachdem er zuvor mit Schreiben von 11. Mai 2007 sein Anerkenntnis vom 3. November 1995 auch gegenüber dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg "aufgehoben" hatte. Der Kläger erklärte in der Folgezeit dem LVR gegenüber seinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung (Schreiben vom 29. November 2007).

Bereits unter dem 4. Juni 2007 hatte sich der Kläger an das Bundesverwaltungsamt der Beklagten gewandt und um Prüfung und Bestimmung eines überörtlichen Trägers gemäß § 108 Abs. 1 SGB XII "ab dem notwendigen Zeitpunkt" gebeten. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass eine Bestimmung gemäß § 108 SGB XII nicht erfolgen könne, weil im vorliegenden Fall bereits überörtliche Träger zuständig gewesen seien und keine weitere Regelung für die nach der Einreise aufgewendeten Kosten erforderlich sei. Dem hielt der Kläger in seinem Schreiben vom 19. Juni 2007 entgegen, durch den Wechsel der "örtlichen" Zuständigkeit gelte seiner Auffassung nach die Anerkennung des LVR ab dem 1. November 1995 nicht mehr; es sei deshalb ab diesem Zeitpunkt die Bestimmung eines neuen überörtlichen Trägers notwendig. Mit Schreiben vom 22. August 2007 erläuterte das Bundesverwaltungsamt erneut seine Haltung; dem Zweck des § 108 SGB XII, einen überörtlichen Leistungsträger bei Leistungsfällen, in denen ein Anknüpfungspunkt nicht gegeben sei, zu bestimmen, würde eine Bestimmung nach einem Zeitablauf zuwiderlaufen, der weit über der Verjährungsfrist des § 111 SGB XII liege. Hier sei zudem auch keine Fallgestaltung gegeben, für die § 108 SGB XII eine Regelung treffen könne, da ein überörtlicher Träger im Anschluss an die Einreise der K.P. im Jahr 1954 jahrzehntelang die geltend gemachten Kosten erstattet habe. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 bat der Kläger erneut um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsamts, weil hier § 108 SGB XII eingreife, nachdem ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Einrichtung nicht begründet werden könne und deshalb ein Anknüpfungspunkt für eine örtliche Zuständigkeit nicht bestehe. Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger darauf mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 mit, dass vorliegend eine Bestimmung des überörtlichen Trägers gemäß § 108 SGB XII nicht erfolgen könne, da ihm dies zum Zeitpunkt der Einreise bzw. der ersten Kostenerstattungsregelung mangels entsprechender Rechtsvorschrift nicht möglich gewesen sei. Er könne weder die Höhe des tatsächlichen Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem LVR prüfen noch könne geprüft werden, ob der Anspruch bei einem Trägerwechsel erneut auflebe.

Am 15. November 2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben; er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2007 zu verurteilen, gemäß § 108 SGB XII den überörtlichen Träger für die Kosten, die der LWV ab 1. Januar 2003 und der Landkreis K. für K.P. ab 1. Januar 2005 aufgewandt hat und noch aufwenden wird, solange die Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, zu bestimmen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; sie hat die Zulässigkeit des Rechtswegs beanstandet und die Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln beantragt. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 20. März 2008 hat das SG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt. Durch Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung des § 108 SGB XII könne keine Anwendung auf den vorliegenden Einreisefall aus dem Jahre 1954 mehr finden; dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischenzeitlich bereits eine Entscheidung nach dieser Norm oder einer Vorgängervorschrift ergangen sei. Das vom LVR bereits vor Inkrafttreten des BSHG abgegebene Anerkenntnis habe gemäß § 144 Nr. 2 BSHG fortgegolten; ende diese Kostenübernahme aus hier vom Gericht nicht zu überprüfenden Gründen, könne der örtliche Träger nicht erneut auf § 108 SGB XII rekurrieren; vielmehr sei diese Regelung mit der einmaligen Bestimmung nach dem Grenzübertritt verbraucht.

Gegen diesen dem Kläger am 28. Oktober 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 28. November 2008 beim SG eingelegte Berufung. Er verbleibt bei seiner Auffassung. Die Bestimmung des überörtlichen Trägers sei notwendig, weil nach den einschlägigen Gesetzen keine Zuständigkeit zur Übernahme der Kosten für den vorliegenden Fall auszumachen sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 zu verpflichten, gemäß § 108 SGB XII den überörtlichen Träger für die Kosten, die der Landeswohlfahrtsverband Baden ab 1. Januar 2003 und der Landkreis K. für Frau K. P. ab 1. Januar 2005 aufgewandt hat und noch aufwenden wird, solange die Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, zu bestimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Das Bundesverwaltungsamt sei als Schiedsstelle im Sinne der Vorschrift des § 108 SGB XII nicht dafür zuständig, u.U. notwendige rechtliche Auseinandersetzungen zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern zu vermeiden oder zu klären. Als Schiedsstelle nehme dieses im Einzelfall lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Belastungsvergleich zwischen den überörtlichen Trägern vor. Gerade ein solcher Belastungsvergleich könne aber hier nicht erfolgen, weil nach den Übergangsvorschriften (§ 115 SGB XII, § 144 Nr. 2, § 147 BSHG) die Kostenerstattungspflicht bereits durch ein Anerkenntnis entstanden gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 hat die Beklagte erklärt, das nunmehr mit "Widerspruchsbescheid im Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 7 SO 5299/08" überschriebene Schreiben vom 22. Oktober 2007 sei als Widerspruchsbescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist vorliegend schon in Ansehung des Beschlusses des SG vom 20. März 2008 nicht mehr zu überprüfen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Der Senat, der gemäß § 123 SGG an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, bejaht auch sonst die Zulässigkeit der Klage. Der Kläger hat sein Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25. März 2010 zumindest äußerlich in die Form einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 56 SGG) gekleidet. Hiergegen könnten Bedenken bestehen, weil beide Klagearten einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X voraussetzen, mithin sowohl die Ablehnung der vom Kläger begehrten Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsamt als auch der Bestimmungsakt selbst Regelungscharakter mit Außenwirkung haben müssten. Letzteres wird freilich in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sowie in der Literatur, jedenfalls bei einem positiven Bestimmungsakt, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayr. Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 1992 - 12 CZ 91.3802 - (FEVS 43, 400) angenommen (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 (zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch); Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 26. November 2002 - 5 K 2800/00 -; VG Leipzig, Urteil vom 26. Juni 2003 - 2 K 2323/99 - (alle juris); Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 108 Rdnr. 15, Stand XII/04; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 108 Rdnr. 16). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat es in seiner Revisionsentscheidung zum vorgenannten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27. August 1998 offengelassen, ob die Zuständigkeitsbestimmung als ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt, als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder rechtlich als "Äquivalent" einer Schiedsstellenentscheidung einzuordnen sei (Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 - BVerwGE 109, 155, 158); es hat indessen der letztgenannten Auffassung zugeneigt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 24. März 2009 - B 8/9b SO 17/07 R - (SozR 4-5910 § 108 Nr. 1) zur Rechtsqualität eines solchen Bestimmungsaktes keine Stellung bezogen, sondern lediglich ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung keine verbindliche Vorentscheidung über das Bestehen, die Voraussetzungen und den Umfang des Kostenerstattungsanspruchs treffe (vgl. a.a.O. Rdnr. 13). Auch der Senat lässt es hier dahinstehen, wie die Bestimmung eines zuständigen Trägers der Sozialhilfe rechtlich zu qualifizieren ist; denn eine solche hat das Bundesverwaltungsamt vorliegend nicht vorgenommen, sondern gerade abgelehnt. Jedenfalls könnte daran gedacht werden, ob nicht zumindest in der Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags ein Verwaltungsakt gesehen werden könnte (vgl. etwa zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Auskunft Engelmann in von Wulffen u.a., SGB X, 6. Auflage, § 31 Rdnr. 52). Dann wäre die Anfechtungsklage zulässig, die - je nachdem, ob die Zuständigkeitsbestimmung selbst als Verwaltungsakt anzusehen wäre oder nicht - mit einer Verpflichtungsklage oder aber einer mit einer "echten" Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu verbinden wäre. Das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren - die Ausnahmen vom Vorverfahrenszwang des Satzes 2 a.a.O., insbesondere Nr. 2 (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 78 Rdnr. 6), greifen hier ersichtlich nicht ein - wäre alsdann ausnahmsweise als abgeschlossen zu behandeln; denn die Beklagte ist nicht allein der Klage entgegengetreten und hat einen Abweisungsantrag gestellt (vgl. zu dem in diesen Fällen fehlenden Vorverfahrensabschluss BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1; Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3c), vielmehr hat sie im Berufungsverfahren mit ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2009 erklärt, dass mit dem - nunmehr mit "Widerspruchsbescheid" überschriebenen - Schreiben vom 22. Oktober 2007 das Vorverfahren abgeschlossen worden sei. Sollte allerdings Letzterem nicht zu folgen sein, wäre eine Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG) zu erwägen, welche der Kläger mit seiner Klageschrift vom 13. November 2007 ebenfalls ins Spiel gebracht hatte. Hätten schließlich sowohl die Ablehnung der Vornahme einer Zuständigkeitsbestimmung als auch der Bestimmungsakt selbst keine Verwaltungsaktsqualität, könnte der Kläger Rechtsschutz nur über die echte Leistungsklage suchen. Auf die konkrete Zuordnung des klägerischen Begehrens zu einer bestimmten Klageart kommt es hier indessen nicht an, weil sein Verlangen sachlich aussichtslos ist. Allerdings bejaht der Senat in der vorliegenden Streitsache - auch in Ansehung der nachstehenden Erörterungen - das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Vor § 51 Rdnrn. 16 ff.), nachdem der Kläger die gerichtliche Klärung einer Rechtsfrage begehrt, über die - soweit ersichtlich - eine obergerichtliche Rechtsprechung nicht vorhanden ist.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens auf § 108 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)). Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind die aufgewendeten Kosten von dem von einer Schiedsstelle bestimmten überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, wenn eine Person, die weder im Ausland noch im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland einreist und innerhalb eines Monats nach ihrer Einreise Leistungen der Sozialhilfe einsetzen. Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, sie sich im vorangegangenen Haushaltsjahr für die Träger der Sozialhilfe nach den §§ 24 und 115 SGB XII ergeben haben, zu berücksichtigen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Schiedsstelle ist nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB XII - wenn die Länder, so auch hier, von der Möglichkeit zur Bestimmung einer Schiedsstelle durch Verwaltungsvereinbarung keinen Gebrauch gemacht haben (Satz 2 a.a.O.) - das Bundesverwaltungsamt. Es kann dahinstehen, ob an die vorgenannten Bestimmungen nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts (vgl. hierzu BSG SozR 4-5910 § 108 Nr. 1 (Rdnr. 12)) überhaupt gedacht werden könnte, nachdem der Kläger ausweislich seines Antrags in der Klageschrift die Bestimmung der Zuständigkeit eines überörtlichen Sozialhilfeträgers bereits ab 1. Januar 2003 haben möchte. Aber selbst wenn insoweit auch die Heranziehung der im Wesentlichen inhaltsgleichen, bis 31. Dezember 2004 geltenden Norm des § 108 BSHG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646)) erwogen werden könnte, vermag der Kläger mit seinem Begehren auf eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsamt von vornherein nicht durchzudringen. Sein Hinweis auf den Sinn und Zweck der Regelung über die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, die typisierend besondere Belastungen bestimmter, in Grenznähe oder an besonders verkehrsgünstigen Orten (See-, Flughäfen, Eisenbahnknotenpunkten, Autobahnauffahrten u.a.m.) gelegener Sozialhilfeträger durch dort verstärkt aus dem Ausland zuziehende Hilfesuchende abwenden soll (vgl. BSG SozR a.a.O. (Rdnr. 15); BVerwG Buchholz 436.0 § 108 BSHG Nr. 1; BVerwGE 124, 265, 267), hilft hier nicht weiter. Die Anwendbarkeit des § 108 SGB XII oder des § 108 BSHG hindern, selbst wenn der Wortlaut der vorgenannten Vorschriften dem Verlangen des Klägers nicht eindeutig entgegenstehen mag, schon Gesichtspunkte der Gesetzessystematik sowie die historische Entwicklung des Normengefüges. Ohnehin ist das Bundesverwaltungsamt, dem aufgrund der vom Sozialhilfeträger vorgelegten Unterlagen allenfalls eine Schlüssigkeitsprüfung obliegen kann, zu einer verbindlichen Vorentscheidung über das Bestehen, die Voraussetzungen und den Umfang des Kostenerstattungsanspruchs nicht befugt (vgl. BSG SozR a.aO. (Rdnr. 13); ferner BVerwGE 109, 155, 158; Steimer in Mergler/Zink, SGB XII, § 108 Rdnr. 17, Stand Januar 2007; Lücking in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 15; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 16).

Die hier gebotene Auslegung unter Beachtung systematischer Gesichtspunkte sowie der Rechtsentwicklung ergibt, dass der Kläger eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsamt nach "neuem" Recht im Fall der K.P. für sich nicht in Anspruch nehmen kann. Durch die FRV 1947/1949 und die zu ihrer Ergänzung abgeschlossenen Vereinbarungen (BV, FrEV) waren bereits im Rahmen der öffentlichen Fürsorge Zuständigkeitsregelungen für hilfsbedürftige Deutsche im Ausland sowie Rückwanderer und Ausländer geschaffen worden (vgl. hierzu Mergler/Zink, BSHG, § 108 Rdnr. 1, § 144 Rdnr. 5, Stand August 1999; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 144 Rdnr. 4; Bräutigam in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 108 Rdnr. 1; Wienand in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 144 Rdnr. 1), welche der Entlastung der grenznahen Fürsorgeverbände dienen sollten. Durch das - das Fürsorgerecht mit Wirkung vom 1. Juni 1962 ablösende - BSHG vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) wurde sodann in § 108 BSHG gleichfalls eine Regelung über die Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland eingeführt. Hierbei entsprach Abs. 1 a.a.O. - mit Ausnahme dessen, dass seinerzeit das Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nicht vorausgesetzt war - weitgehend dem jetzigen § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, während § 108 Abs. 2 BSHG (i.V.m. § 147 BSHG (in der Fassung vom 30. Juni 1960) sowie Nr. I, 1 der Anordnung über die Wahrnehmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe durch das Bundesverwaltungsamt vom 22. Juli 1962 (GMBl. S. 236)) nunmehr eine Regelung über die Zuständigkeitsbestimmung durch eine Schiedsstelle enthielt. Allerdings kamen die im 9. Abschnitt des BSHG verorteten Vorschriften über die Kostenerstattung - und damit auch § 108 BSHG - in zwei in § 144 BSHG geregelten Ausnahmefällen von vornherein nicht zum Tragen (vgl. hierzu BVerwGE 28, 361, 362 f.; BVerwGE 107, 52, 54).

Die Vorschrift des § 144 BSHG, die während ihres gesamten Geltungszeitraums seit Inkrafttreten am 1. Juni 1962 bis zum Außerkrafttreten mit dem 31. Dezember 2004 inhaltsgleich geblieben ist, bestimmte, dass auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern des Sozialhilfe die bei Inkrafttreten des BSHG geltenden Regelungen weiter anzuwenden sind (1.) bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten des BSHG liegende Zeit gewährt worden sind, (2.) in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten des BSHG die Pflicht zur Kostenerstattung durch Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden ist. Der Gesetzgeber hielt es in diesen beiden Ausnahmefällen für angebracht, die bisherige Regelung der Kostenerstattung weiter anzuwenden; dabei beruhte die Regelung in Nr. 2 auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung, während die Regelung in Nr. 1 verhindern sollte, dass in Erstattungsansprüche, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes entstanden waren, rückwirkend eingegriffen werde (vgl. Bundestags-Drucksache III/1799 S. 64 (zu § 136)). Nur in diesen Fällen, aber gerade dann war die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe aus dem Anwendungsbereich des neuen Rechts herausgenommen (vgl. BVerwGE 107, 52, 54; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 4 B 3/07 - (beide juris)). § 144 BSHG traf mithin eine Sonderregelung für bestimmte Kostenerstattungsfälle, die den allgemeinen Regelungen in Abschnitt 9 des BSHG vorgegangen ist (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O., § 144 Rdnr. 4; Wienand in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 144 Rdnr. 1); dies hatte etwa auch zur Folge, dass ein nach dem 9. Abschnitt in Anspruch genommener Sozialhilfeträger auf die vorrangige Kostenerstattungspflicht nach § 144 Nr. 2 BSHG wirksam verweisen konnte (vgl. Mergler/Zink, BSHG, a.a.O., § 144 Rdnr. 8; ferner Schoch in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 144 Rdnr. 3).

Der Tatbestand der Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht lag hier im Schreiben des LVR vom 21. August 1958, mit dem dieser eine Kostenübernahme nach § 1 FrEV, Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BV und Ziffer 5 FRV zusicherte, vor (vgl. dazu W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O., Rdnrn. 7 ff.; Mergler/Zink, BSHG, a.a.O., Rdnrn. 5, 8, 13 ff.; Wienand in Knopp/Fichtner, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.); darüber bestehen auch unter den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten. Demgemäß war der vorliegende, den Kostenaufwand für K.P. betreffende Erstattungsfall von Anfang an, und zwar auch nach Inkrafttreten des BSHG am 1. Juni 1962, aufgrund der in § 144 Nr. 2 BSHG angeordneten Fortgeltung alten Rechts nach den bis dahin geltenden Lastenverteilungsregelungen abzuwickeln; Anknüpfungspunkt bezüglich der Zuständigkeit des LVR als erstattungspflichtigem Träger war nach damaligem Fürsorgerecht der Geburtsort des Vaters der K.P., hier also Mettmann. Mit Blick auf die Sonderregelung in § 144 Nr. 2 BSHG kam die Anwendung des neuen Kostenerstattungsrechts (§ 108 BSHG) sonach vorliegend von vornherein nicht in Betracht, sodass ab 1. Juni 1962 auch kein Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung durch die Schiedsstelle geblieben ist. An dieser Rechtslage hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Die aufgrund der Änderung des § 108 BSHG durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) neugefasste Vorschrift des § 147 BSHG (ebenfalls in der Fassung des FKPG; inhaltsgleich jetzt § 115 SGB XII) betraf den Fortbestand von Kostenerstattungspflichten für bestimmte, hier nicht einschlägige Übergangsfälle (vgl. hierzu BVerwGE 124, 265, 266; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O., § 147 Rdnrn. 4 ff.; Mergler/Zink, BSHG, a.a.O., § 147 Rdnrn. 2 ff.). Sonstiges Übergangsrecht greift hier ebenfalls nicht ein. Insbesondere lässt sich aus dem Fehlen einer § 144 BSHG entsprechenden Übergangsvorschrift im SGB XII nicht schließen, dass nunmehr der vorliegende "Altfall" nach neuem Recht zu behandeln wäre. Das das Fürsorgerecht ablösende Sozialhilferecht war bezüglich der kostenerstattungsrechtlichen Lastenverteilung vorliegend nie anwendbar und lebte deshalb auch mit Inkrafttreten des SGB XII nicht auf.

Da nach allem hier die übergangsrechtliche Kostenerstattungsregelung des § 144 Nr. 2 BSHG zum Tragen gekommen war, konnte auf die Vorschrift des § 108 BSHG (in allen ihren Fassungen) - und demgemäß jetzt auch auf § 108 SGB XII - nie zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kostenanerkenntnis des LVR zwischenzeitlich keine Wirkungen mehr entfalten sollte. Ob die diesbezügliche Auffassung des LVR zutrifft, ist dem Senat zu überprüfen im vorliegenden Verfahren freilich nicht gestattet (vgl. hierzu nochmals BSG SozR 4-5910 § 108 Nr. 1 (Rdnr. 13)); das wäre vielmehr einem Kostenerstattungsstreit vorzubehalten. Allerdings müsste, sofern das Anerkenntnis aufgrund des Wechsels der sachlichen Zuständigkeit auf den LWV nach Bewilligung von Eingliederungshilfe an K.P. im Jahr 1995 hinfällig geworden sein sollte, wohl davon ausgegangen werden, dass die alten Regelungen zur Kostenerstattung unter den Fürsorgeverbänden damit ihren Zweck erfüllt hatten und die mit der fürsorgerechtlichen Lastenverteilung bezweckte Schutzfunktion deshalb nicht mehr greifen würde (vgl. hierzu auch BVerwGE 124, 265, 267).

Da das neue Kostenerstattungsrecht in den von § 144 Nr. 2 BSHG erfassten "Erhaltungsfällen" - mithin auch hier - nie Geltung beanspruchen konnte, gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsamt, gleich in welcher Fassung des § 108 BSHG oder nunmehr des § 108 SGB XII. Zu Recht hat die Beklagte eingewandt, dass der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (§ 108 BSHG (in allen Fassungen bis 31. Dezember 2004)) erforderliche Belastungsvergleich vorliegend nie erfolgen konnte, weil die kostenerstattungsrechtliche Lastenverteilung seine Grundlage in dem Anerkenntnis des LVR hatte. Wie die vorgenannten Regelungen zum Verteilungsschlüssel zeigen, ergäbe sich auch überhaupt kein Anknüpfungspunkt für das Bundesverwaltungsamt zur Verteilung des vorliegenden Übergangsfalls.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des im Verfahren unterliegenden Klägers ergibt sich aus § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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