L 11 KR 1448/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 497/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1448/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei behaupteter
Mittellosigkeit des Antragstellers.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 23. März 2020 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 18. Februar 2010, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 23. Februar 2010, ist nach den §§ 172 Abs 1 und 3 Nr 1, 173 Sozialgerichtgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber unbegründet. Da SG hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Antragsteller für sein Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 29. Januar 2010 (Eingang des Antrags beim SG) zu gewähren, einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Das SG hat den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits mit Schreiben vom 3. Februar 2010 aufgefordert, Angaben über die Einkommensverhältnisse des Antragstellers zu machen. Dem ist der Antragsteller bis heute nicht nachgekommen. Der Senat sieht sich auch nicht verpflichtet, den Eingang einer vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angekündigten Beschwerdebegründung abzuwarten. Die Gerichte können in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der (angeblichen) Mittellosigkeit des Antragstellers begründet wird, erwarten, dass mit der Antragstellung, spätestens aber mit einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht, die Einkommensverhältnisse mindestens so detailliert darlegt werden, wie dies zB bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Andernfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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