Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 P 5824/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 3892/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt einen (weiteren) Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (Erneuerung einer behindertengerechte Küche).
Die am 1958 geborene Klägerin ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Sie leidet seit 1971 als Folge der Operation eines Rückenmarkglioms C5/C6 an einer Querschnittslähmung. Es besteht eine schlaffe beinbetonte Tetraparese mit ausgeprägter Muskelatrophie, eine Blasen- und Mastdarmlähmung sowie eine Teilparese beider Arme; die Hand- und Ellenbogengelenke sind verformt. Die Klägerin ist auf den Rollstuhl angewiesen. Seit Bestehen der sozialen Pflegeversicherung im April 1995 bezieht sie Leistungen, seit Mai 1997 nach Pflegestufe III. Darüber hinausgehende Pflegekosten für den Einsatz einer Sozialstation werden vom Landratsamt R. im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) übernommen. Nach Angaben der Klägerin erfolgte 1980 (so in der Klageschrift vom 03. Dezember 2006) oder 1985 (so im Antrag vom 03. März 2006) eine behindertengerechte Planung der Küche ihrer Wohnung, die vom Sozialhilfeträger nach den Eingliederungshilfe-Richtlinien bezuschusst worden sei.
Am 24. Februar 2006 ging bei der Beklagten der Antrag auf einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, und zwar für eine Renovierung der Küche, ein. Die Klägerin erläuterte im Weiteren, die Arbeitsplatte sei vom Spülwasser aufgequollen und die Umrandung löse sich; so könne man unter hygienischen Umständen nicht mehr kochen. Die Küche sei bereits 1985 behindertengerecht geplant worden. Durch die unterfahrbare Arbeitsplatte und das schwellenfreie Cerankochfeld bleibe die Selbstständigkeit zumindest noch teilweise aufrecht erhalten. Fotoaufnahmen waren beigefügt. Das Angebot der M. Möbel SB, R., vom 23. August 2006 nannte einen Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer von EUR 2.400,00.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in R. (Dr. K.) erstattete die sozialmedizische Beratung vom 11. September 2006. Eine Bezuschussung könne nicht empfohlen werden, weil die beantragte Maßnahme vordergründig den Charakter allgemeiner Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen habe. Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. September 2006 eine Zuschussgewährung ab.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Die Küche sei der Bereich, wo sie noch am meisten ihre Selbstständigkeit erhalten könne. Das Vorhandensein vieler Schubladen sei in diesem Sinne ein Hilfsmittel, mit dem man einfach und kraftsparend alle Zutaten holen und aufräumen könne. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006. Eine Maßnahme müsse notwendig, also wirksam und wirtschaftlich sein. Die häusliche Pflege werde hier durch die behindertengerechte Sanierung weder ermöglicht noch erheblich erleichtert. Ebenso wenig werde eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt, zumal die häusliche Pflege und Versorgung auch mit der bisherigen behindertengerechten Küchenausstattung sichergestellt gewesen sei.
Mit der am 11. Dezember 2006 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Küche stamme aus dem Jahr 1980 und sei damals vom Landeswohlfahrtsverband bezuschusst worden. Mittlerweile sei die Arbeitsplatte aufgequollen, die Silikondichtungen seien kaputt und die Schubladen klemmten. Bezuschusst werden sollten leichtgängige Schubladen, der Ersatz der schwer strapazierten Arbeitsplatte und ein elastischer Wasserhahn. Die Sockel seien in Millimeter-Arbeit angepasst worden. Damit seien sie gerade eben unterfahrbar. An der Wand unter der Arbeitsplatte sei eine Blende angepasst worden, damit mit den Fußrasten des Rollstuhls nicht der Siphon abgerissen würde. Auch wenn die Hängeschränke selbst bezahlt würden, sollten die tatsächlich individuell angepassten Bereiche bezuschusst werden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wandte ein, die bereits (1985) bezuschusste Küche habe lediglich erneuert werden müssen. Es handele sich nur um Modernisierungsmaßnahmen aufgrund Verschleißerscheinungen. Leichtlaufschübe in Möbeln gehörten mittlerweile zum Standard und stellten nicht unbedingt einen behinderungsbedingten Mehrbedarf dar. Demgemäß komme es in Betracht (Vergleichsangebot vom 02. Mai 2007), Mehrkosten von EUR 200,00 für fünf Schubkästen und einen Apothekenschrank zu übernehmen. Bei der Arbeitsplatte und dem Wasserhahn einschließlich deren Montage handle es sich nicht um behinderungsbedingten Mehraufwand.
Allgemeinarzt Dr. H. gab in der schriftlichen Zeugenaussage vom 30. Januar 2007 an, außer dem bekannten Behinderungszustand habe im April 2006 ein Druckgeschwür an der rechten Hand bestanden. Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands in den letzten Jahren habe nicht erkannt werden können.
Pflegegutachterin P. erstattete das Gutachten vom 10. April 2007. Im Hinblick auf eine behindertengerecht angepasste Küche seien Leichtlaufschübe eine große Hilfe im Alltag. Die Schubladenauszüge hätten nicht mehr benutzt werden können. Nach 26 Jahren Gebrauch handle es sich kaum um eine einfache Modernisierungsmaßnahme.
Durch Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2008 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2006 auf und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Bei der Erneuerung der mehr als 20 Jahre genutzten Einbauküche handle es sich grundsätzlich um eine gewöhnliche Modernisierungsmaßnahme. Ein Mehraufwand sei auch nicht im Hinblick auf die Positionierung der Armatur, die Verblendung unter der Arbeitsplatte und die Montagekosten nachvollziehbar. Es bestehe (nur) ein behinderungsbedingter Mehraufwand in Höhe von EUR 200,00, nämlich entsprechend dem Vergleichsangebot der Beklagten - je EUR 20,00 für fünf Schubladen und EUR 100,00 für den Apothekenschrank. Aufgrund der ersichtlichen Kraftminderung und Bewegungseinschränkung der oberen Extremitäten sei die Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen, die schwergängigen Schubladen zu öffnen und zu schließen. Leichtlaufschübe erforderten nach wie vor einen Mehrpreis. Mithin habe die Beklagte über den Zuschuss zu Aufwendungen in Höhe von EUR 200,00 nach pflichtgemäßem Ermessen neu zu entscheiden. Hinsichtlich der Arbeitsplatte sei ein behinderungsbedingter Mehrbedarf nicht zu erkennen. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin durch Niederlegung am 26. Juni 2008 nach ihrer Behauptung ohne die angehängte Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden.
Die Klägerin hat am 24. Juli 2008 bei der Geschäftsstelle R. der Beklagten "Widerspruch" erhoben. Auf telefonische Rückfrage der Beklagten hat die Klägerin zunächst angegeben, die Anfechtung des Gerichtsbescheid sei nicht möglich, dann aber erklärt, der Widerspruch solle als Berufung angesehen werden. Die Beklagte hat das Schreiben an das SG (Eingang 01. August 2008), dieses an das Landessozialgericht (Eingang 14. August 2008) weitergeleitet. Es dürfe nicht streng abgegrenzt werden, ob die Mehrkosten rein behinderungsbedingt seien. Die vom SG vorgeschlagene Minimalförderung stehe in keiner Relation zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Die Klägerin hat den Arztbrief der Kliniken S. K. (Prof. Dr. D.) vom 27. Oktober 2008 über einen dortigen stationären Aufenthalt vom 02. bis 22. Oktober 2008 vorgelegt. Ferner ist auf das Gutachten des MDK vom 07. Juli 2008 (Pflegefachkraft Lück) verwiesen worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2008 abzuändern und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 14. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2006 zu verpflichten, ihr einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Höhe von EUR 2.557,00 zu zahlen, hilfsweise den Antrag auf Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes vom 24. Februar 2006 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer bisherigen Auffassung. Der im angefochtenen Gerichtsbescheid zugesprochene Zuschuss bis zu EUR 200,00 sei inzwischen zugesichert (Bescheid vom 09. Juli 2008). Bisher sei kein Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gezahlt worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), ist zulässig; der Beschwerdewert von EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung) ist überschritten, da die Klägerin einen Zuschuss in Höhe von EUR 2.557,00 begehrt. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Zwar ist nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids am 26. Juni 2008 bis zum Ablauf der Monatsfrist (vgl. § 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG) am Montag, 28. Juli 2008 (vgl. zu diesem Ende der Frist § 64 Abs. 3 SGG) eine Berufungsschrift weder beim LSG noch beim SG eingegangen. Die Beklagte hat den am 24. Juli 2008 bei der Geschäftsstelle R. eingegangenen "Widerspruch" mit Schreiben vom 30. Juli 2008 dem SG übersandt, wo der Schriftsatz am 01. August 2008 eingegangen ist. Die Klägerin hat aber glaubhaft gemacht (vgl. Gesprächsnotiz vom 30. Juli 2008 und Schriftsatz vom 04. Dezember 2008), dass die ihr zugegangene Ausfertigung des Gerichtsbescheids vom 20. Juni 2008 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten hat. Dass auf Seiten des SG Unstimmigkeiten bestanden haben, wird dadurch bestätigt, dass das Original des Gerichtsbescheids in den Akten des SG das Datum des "18." Juni 2008 anstelle des in den Ausfertigungen zutreffenden 20. Juni 2008 genannt hat. Mithin ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, so dass die Einlegung der Berufung innerhalb Jahresfrist möglich war (vgl. § 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG), die mit dem Eingang beim SG am 01. August 2008 - und beim LSG am 14. August 2008 - gewahrt war.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss für die Verteuerung der behindertengerechte Küche über den Betrag von EUR 200,00 hinaus, den die Beklagte mit dem Bescheid vom 09. Juli 2008 zugesichert hat sowie auch darauf, dass die Beklagte über den Antrag auf (weitere) Bezuschussung der Erneuerung der Küche neu entscheidet.
Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen (Satz 2). Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von EUR 2.557,00 je Maßnahme nicht übersteigen (Satz 3).
Nachdem das SG in Anlehnung an einen Vergleichsvorschlag der Beklagten diese verpflichtet hat, über einen Zuschuss zu Aufwendungen in Höhe von EUR 200,00 für fünf Schubladen und den Apothekenschrank neu zu entscheiden, wird noch über eine Bezuschussung hinsichtlich der Arbeitsplatte und eines elastischen Wasserhahnes gestritten. Ferner wird geltend gemacht, die Sockel seien in Millimeterarbeit angepasst und dadurch unterfahrbar geworden. Ebenso sei eine Blende angebracht worden, damit mit den Fußrasten des Rollstuhls nicht der Siphon beschädigt würde. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um technische Hilfen im Sinne der zitierten Vorschrift. Es kann jedoch nicht bejaht werden, dass hierdurch im Einzelfall die häusliche Pflege erst "ermöglicht" oder "erheblich" erleichtert oder eine "möglichst selbstständige Lebensführung" wiederhergestellt wird. Die erhebliche Erleichterung der Pflege muss sich immer auf aktive Pflegemaßnahmen beziehen; es reicht nicht aus, dass sich die Pflegeperson durch die Maßnahme allgemein entlastet fühlt, sondern die Maßnahme muss objektiv erforderlich sein, um die Pflege im häuslichen Umfeld überhaupt erst durchführen zu können, oder zu einer erheblichen Erleichterung bei der Pflege führen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-3300 § 40 Nr. 4). Die hier streitigen technischen Erleichterungen gewährleisten auch nicht entscheidend, dass in der häuslichen Umgebung verblieben werden kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 8). Zu beachten ist bei den Zuschüssen für Maßnahmen im vorliegenden Sinne der dem Ausschluss allgemeiner Gebrauchsgegenstände (vgl. § 33 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB V]) zugrunde liegende Gedanke, dass Kosten der allgemeinen Lebenshaltung nicht von der Versichertengemeinschaft zu übernehmen sind. Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnung können nicht bezuschusst werden, wenn sie allein dazu dienen, einen ordnungsgemäßen baulichen Zustand der Wohnung oder einen höheren Wohnstandard zu erreichen (vgl. hierzu BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6). Die Anschaffung eines Gebrauchsgegenstands kann aber zuschussfähig sein, wenn sie der Anpassung einer standardgemäß ausgestatteten Wohnung an die besonderen Bedürfnisse eines Behinderten dient (BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1).
Nach diesen Grundsätzen kommt zunächst eine Bezuschussung des Ersatzes der strapazierten Arbeitsplatte nicht in Betracht. Hierbei handelt es sich, wie das SG zu Recht dargelegt hat, um eine allgemeine Erneuerungsmaßnahme, die auch von Nichtbehinderten getätigt worden wäre und welche nicht eine erhebliche Erleichterung für die Pflegepersonen mit sich gebracht oder erst eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt hätte. Dass und inwieweit in den 80er Jahren eine Bezuschussung durch den Landeswohlfahrtsverband erfolgt sein mag, ist unerheblich. Das Gleiche gilt für den Austausch des Wasserhahnes. Dass die Arbeitsplatte unterfahrbar gemacht wurde und zwecks Schutzes des Siphons eine Blende angebracht wurde, sind eher geringfügige Maßnahmen zur Erleichterung der Küchenarbeit, welche von den Tatbestandsmerkmalen des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI bei Weitem nicht erfasst werden. Es ist in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe der sozialen Pflegeversicherung, jede geringfügige die Möblierung betreffende Erleichterung einer behindertengerechten Wohnung zu bezuschussen. Dies hat die Klägerin mit der Bemerkung selbst eingeräumt, es dürfe nicht streng abgegrenzt werden, ob die Mehrkosten rein behinderungsbedingt seien. Dies jedoch kann in dieser Allgemeinheit nicht gelten.
Soweit das SG die Beklagte verpflichtet hat, die Klägerin (wegen des Antrags vom 24. Februar 2006) erneut zu bescheiden, ist es zu Recht davon ausgegangen, dass die behinderungsbedingten Mehraufwendungen für die Leichtlaufschübe im Bereich eines Betrages von EUR 200,00 entsprechend der von der Beklagten eingeholten Auskunft des Betriebes, der die Erneuerung der Küche durchgeführt hatte, liegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt einen (weiteren) Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (Erneuerung einer behindertengerechte Küche).
Die am 1958 geborene Klägerin ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Sie leidet seit 1971 als Folge der Operation eines Rückenmarkglioms C5/C6 an einer Querschnittslähmung. Es besteht eine schlaffe beinbetonte Tetraparese mit ausgeprägter Muskelatrophie, eine Blasen- und Mastdarmlähmung sowie eine Teilparese beider Arme; die Hand- und Ellenbogengelenke sind verformt. Die Klägerin ist auf den Rollstuhl angewiesen. Seit Bestehen der sozialen Pflegeversicherung im April 1995 bezieht sie Leistungen, seit Mai 1997 nach Pflegestufe III. Darüber hinausgehende Pflegekosten für den Einsatz einer Sozialstation werden vom Landratsamt R. im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) übernommen. Nach Angaben der Klägerin erfolgte 1980 (so in der Klageschrift vom 03. Dezember 2006) oder 1985 (so im Antrag vom 03. März 2006) eine behindertengerechte Planung der Küche ihrer Wohnung, die vom Sozialhilfeträger nach den Eingliederungshilfe-Richtlinien bezuschusst worden sei.
Am 24. Februar 2006 ging bei der Beklagten der Antrag auf einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, und zwar für eine Renovierung der Küche, ein. Die Klägerin erläuterte im Weiteren, die Arbeitsplatte sei vom Spülwasser aufgequollen und die Umrandung löse sich; so könne man unter hygienischen Umständen nicht mehr kochen. Die Küche sei bereits 1985 behindertengerecht geplant worden. Durch die unterfahrbare Arbeitsplatte und das schwellenfreie Cerankochfeld bleibe die Selbstständigkeit zumindest noch teilweise aufrecht erhalten. Fotoaufnahmen waren beigefügt. Das Angebot der M. Möbel SB, R., vom 23. August 2006 nannte einen Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer von EUR 2.400,00.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in R. (Dr. K.) erstattete die sozialmedizische Beratung vom 11. September 2006. Eine Bezuschussung könne nicht empfohlen werden, weil die beantragte Maßnahme vordergründig den Charakter allgemeiner Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen habe. Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. September 2006 eine Zuschussgewährung ab.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Die Küche sei der Bereich, wo sie noch am meisten ihre Selbstständigkeit erhalten könne. Das Vorhandensein vieler Schubladen sei in diesem Sinne ein Hilfsmittel, mit dem man einfach und kraftsparend alle Zutaten holen und aufräumen könne. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006. Eine Maßnahme müsse notwendig, also wirksam und wirtschaftlich sein. Die häusliche Pflege werde hier durch die behindertengerechte Sanierung weder ermöglicht noch erheblich erleichtert. Ebenso wenig werde eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt, zumal die häusliche Pflege und Versorgung auch mit der bisherigen behindertengerechten Küchenausstattung sichergestellt gewesen sei.
Mit der am 11. Dezember 2006 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Küche stamme aus dem Jahr 1980 und sei damals vom Landeswohlfahrtsverband bezuschusst worden. Mittlerweile sei die Arbeitsplatte aufgequollen, die Silikondichtungen seien kaputt und die Schubladen klemmten. Bezuschusst werden sollten leichtgängige Schubladen, der Ersatz der schwer strapazierten Arbeitsplatte und ein elastischer Wasserhahn. Die Sockel seien in Millimeter-Arbeit angepasst worden. Damit seien sie gerade eben unterfahrbar. An der Wand unter der Arbeitsplatte sei eine Blende angepasst worden, damit mit den Fußrasten des Rollstuhls nicht der Siphon abgerissen würde. Auch wenn die Hängeschränke selbst bezahlt würden, sollten die tatsächlich individuell angepassten Bereiche bezuschusst werden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wandte ein, die bereits (1985) bezuschusste Küche habe lediglich erneuert werden müssen. Es handele sich nur um Modernisierungsmaßnahmen aufgrund Verschleißerscheinungen. Leichtlaufschübe in Möbeln gehörten mittlerweile zum Standard und stellten nicht unbedingt einen behinderungsbedingten Mehrbedarf dar. Demgemäß komme es in Betracht (Vergleichsangebot vom 02. Mai 2007), Mehrkosten von EUR 200,00 für fünf Schubkästen und einen Apothekenschrank zu übernehmen. Bei der Arbeitsplatte und dem Wasserhahn einschließlich deren Montage handle es sich nicht um behinderungsbedingten Mehraufwand.
Allgemeinarzt Dr. H. gab in der schriftlichen Zeugenaussage vom 30. Januar 2007 an, außer dem bekannten Behinderungszustand habe im April 2006 ein Druckgeschwür an der rechten Hand bestanden. Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands in den letzten Jahren habe nicht erkannt werden können.
Pflegegutachterin P. erstattete das Gutachten vom 10. April 2007. Im Hinblick auf eine behindertengerecht angepasste Küche seien Leichtlaufschübe eine große Hilfe im Alltag. Die Schubladenauszüge hätten nicht mehr benutzt werden können. Nach 26 Jahren Gebrauch handle es sich kaum um eine einfache Modernisierungsmaßnahme.
Durch Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2008 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2006 auf und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Bei der Erneuerung der mehr als 20 Jahre genutzten Einbauküche handle es sich grundsätzlich um eine gewöhnliche Modernisierungsmaßnahme. Ein Mehraufwand sei auch nicht im Hinblick auf die Positionierung der Armatur, die Verblendung unter der Arbeitsplatte und die Montagekosten nachvollziehbar. Es bestehe (nur) ein behinderungsbedingter Mehraufwand in Höhe von EUR 200,00, nämlich entsprechend dem Vergleichsangebot der Beklagten - je EUR 20,00 für fünf Schubladen und EUR 100,00 für den Apothekenschrank. Aufgrund der ersichtlichen Kraftminderung und Bewegungseinschränkung der oberen Extremitäten sei die Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen, die schwergängigen Schubladen zu öffnen und zu schließen. Leichtlaufschübe erforderten nach wie vor einen Mehrpreis. Mithin habe die Beklagte über den Zuschuss zu Aufwendungen in Höhe von EUR 200,00 nach pflichtgemäßem Ermessen neu zu entscheiden. Hinsichtlich der Arbeitsplatte sei ein behinderungsbedingter Mehrbedarf nicht zu erkennen. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin durch Niederlegung am 26. Juni 2008 nach ihrer Behauptung ohne die angehängte Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden.
Die Klägerin hat am 24. Juli 2008 bei der Geschäftsstelle R. der Beklagten "Widerspruch" erhoben. Auf telefonische Rückfrage der Beklagten hat die Klägerin zunächst angegeben, die Anfechtung des Gerichtsbescheid sei nicht möglich, dann aber erklärt, der Widerspruch solle als Berufung angesehen werden. Die Beklagte hat das Schreiben an das SG (Eingang 01. August 2008), dieses an das Landessozialgericht (Eingang 14. August 2008) weitergeleitet. Es dürfe nicht streng abgegrenzt werden, ob die Mehrkosten rein behinderungsbedingt seien. Die vom SG vorgeschlagene Minimalförderung stehe in keiner Relation zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Die Klägerin hat den Arztbrief der Kliniken S. K. (Prof. Dr. D.) vom 27. Oktober 2008 über einen dortigen stationären Aufenthalt vom 02. bis 22. Oktober 2008 vorgelegt. Ferner ist auf das Gutachten des MDK vom 07. Juli 2008 (Pflegefachkraft Lück) verwiesen worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2008 abzuändern und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 14. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2006 zu verpflichten, ihr einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Höhe von EUR 2.557,00 zu zahlen, hilfsweise den Antrag auf Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes vom 24. Februar 2006 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer bisherigen Auffassung. Der im angefochtenen Gerichtsbescheid zugesprochene Zuschuss bis zu EUR 200,00 sei inzwischen zugesichert (Bescheid vom 09. Juli 2008). Bisher sei kein Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gezahlt worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), ist zulässig; der Beschwerdewert von EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung) ist überschritten, da die Klägerin einen Zuschuss in Höhe von EUR 2.557,00 begehrt. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Zwar ist nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids am 26. Juni 2008 bis zum Ablauf der Monatsfrist (vgl. § 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG) am Montag, 28. Juli 2008 (vgl. zu diesem Ende der Frist § 64 Abs. 3 SGG) eine Berufungsschrift weder beim LSG noch beim SG eingegangen. Die Beklagte hat den am 24. Juli 2008 bei der Geschäftsstelle R. eingegangenen "Widerspruch" mit Schreiben vom 30. Juli 2008 dem SG übersandt, wo der Schriftsatz am 01. August 2008 eingegangen ist. Die Klägerin hat aber glaubhaft gemacht (vgl. Gesprächsnotiz vom 30. Juli 2008 und Schriftsatz vom 04. Dezember 2008), dass die ihr zugegangene Ausfertigung des Gerichtsbescheids vom 20. Juni 2008 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten hat. Dass auf Seiten des SG Unstimmigkeiten bestanden haben, wird dadurch bestätigt, dass das Original des Gerichtsbescheids in den Akten des SG das Datum des "18." Juni 2008 anstelle des in den Ausfertigungen zutreffenden 20. Juni 2008 genannt hat. Mithin ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, so dass die Einlegung der Berufung innerhalb Jahresfrist möglich war (vgl. § 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG), die mit dem Eingang beim SG am 01. August 2008 - und beim LSG am 14. August 2008 - gewahrt war.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss für die Verteuerung der behindertengerechte Küche über den Betrag von EUR 200,00 hinaus, den die Beklagte mit dem Bescheid vom 09. Juli 2008 zugesichert hat sowie auch darauf, dass die Beklagte über den Antrag auf (weitere) Bezuschussung der Erneuerung der Küche neu entscheidet.
Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen (Satz 2). Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von EUR 2.557,00 je Maßnahme nicht übersteigen (Satz 3).
Nachdem das SG in Anlehnung an einen Vergleichsvorschlag der Beklagten diese verpflichtet hat, über einen Zuschuss zu Aufwendungen in Höhe von EUR 200,00 für fünf Schubladen und den Apothekenschrank neu zu entscheiden, wird noch über eine Bezuschussung hinsichtlich der Arbeitsplatte und eines elastischen Wasserhahnes gestritten. Ferner wird geltend gemacht, die Sockel seien in Millimeterarbeit angepasst und dadurch unterfahrbar geworden. Ebenso sei eine Blende angebracht worden, damit mit den Fußrasten des Rollstuhls nicht der Siphon beschädigt würde. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um technische Hilfen im Sinne der zitierten Vorschrift. Es kann jedoch nicht bejaht werden, dass hierdurch im Einzelfall die häusliche Pflege erst "ermöglicht" oder "erheblich" erleichtert oder eine "möglichst selbstständige Lebensführung" wiederhergestellt wird. Die erhebliche Erleichterung der Pflege muss sich immer auf aktive Pflegemaßnahmen beziehen; es reicht nicht aus, dass sich die Pflegeperson durch die Maßnahme allgemein entlastet fühlt, sondern die Maßnahme muss objektiv erforderlich sein, um die Pflege im häuslichen Umfeld überhaupt erst durchführen zu können, oder zu einer erheblichen Erleichterung bei der Pflege führen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-3300 § 40 Nr. 4). Die hier streitigen technischen Erleichterungen gewährleisten auch nicht entscheidend, dass in der häuslichen Umgebung verblieben werden kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 8). Zu beachten ist bei den Zuschüssen für Maßnahmen im vorliegenden Sinne der dem Ausschluss allgemeiner Gebrauchsgegenstände (vgl. § 33 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB V]) zugrunde liegende Gedanke, dass Kosten der allgemeinen Lebenshaltung nicht von der Versichertengemeinschaft zu übernehmen sind. Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnung können nicht bezuschusst werden, wenn sie allein dazu dienen, einen ordnungsgemäßen baulichen Zustand der Wohnung oder einen höheren Wohnstandard zu erreichen (vgl. hierzu BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6). Die Anschaffung eines Gebrauchsgegenstands kann aber zuschussfähig sein, wenn sie der Anpassung einer standardgemäß ausgestatteten Wohnung an die besonderen Bedürfnisse eines Behinderten dient (BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1).
Nach diesen Grundsätzen kommt zunächst eine Bezuschussung des Ersatzes der strapazierten Arbeitsplatte nicht in Betracht. Hierbei handelt es sich, wie das SG zu Recht dargelegt hat, um eine allgemeine Erneuerungsmaßnahme, die auch von Nichtbehinderten getätigt worden wäre und welche nicht eine erhebliche Erleichterung für die Pflegepersonen mit sich gebracht oder erst eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt hätte. Dass und inwieweit in den 80er Jahren eine Bezuschussung durch den Landeswohlfahrtsverband erfolgt sein mag, ist unerheblich. Das Gleiche gilt für den Austausch des Wasserhahnes. Dass die Arbeitsplatte unterfahrbar gemacht wurde und zwecks Schutzes des Siphons eine Blende angebracht wurde, sind eher geringfügige Maßnahmen zur Erleichterung der Küchenarbeit, welche von den Tatbestandsmerkmalen des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI bei Weitem nicht erfasst werden. Es ist in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe der sozialen Pflegeversicherung, jede geringfügige die Möblierung betreffende Erleichterung einer behindertengerechten Wohnung zu bezuschussen. Dies hat die Klägerin mit der Bemerkung selbst eingeräumt, es dürfe nicht streng abgegrenzt werden, ob die Mehrkosten rein behinderungsbedingt seien. Dies jedoch kann in dieser Allgemeinheit nicht gelten.
Soweit das SG die Beklagte verpflichtet hat, die Klägerin (wegen des Antrags vom 24. Februar 2006) erneut zu bescheiden, ist es zu Recht davon ausgegangen, dass die behinderungsbedingten Mehraufwendungen für die Leichtlaufschübe im Bereich eines Betrages von EUR 200,00 entsprechend der von der Beklagten eingeholten Auskunft des Betriebes, der die Erneuerung der Küche durchgeführt hatte, liegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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