L 6 SB 2169/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 SB 1319/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 2169/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.04.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die behördliche Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G).

Bei der im Jahre 1986 geborenen Klägerin wurde im März 1999 wegen eines akuten Leberversagens eine Lebertransplantation durchgeführt. Hierdurch erwarb sie eine Thromboseneigung (sog. APC-Resistenz) mit Thrombose der linken Vena axillaris, cubitalis und subclavia. Zur Verhinderung einer Abstoßungsreaktion erfolgt seit der Operation eine dauerhafte immunsupressive Therapie.

Nachdem das Versorgungsamt St. mit Bescheid vom 18.11.1999 bei der Klägerin wegen der Behinderung "Lebertransplantation mit Folgeerscheinungen im Stadium der Heilungsbewährung" zunächst einen GdB von 100 sowie Hilflosigkeit (Merkzeichen H) festgestellt hatte, setzte es mit Wirkung vom 16.03.2003 den GdB auf 90 herab und entzog das Merkzeichen H (Bescheid vom 12.0.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2003 [GdB 60], des [das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.06.2005 - S 15 SB 4024/03 – ausführenden] Bescheides vom 05.08.2005 [GdB 80] und des [den schließlich am 21.09.2007 vor dem 8. Senat des erkennenden Gerichts - zunächst L 8 SB 3469/05 und nach teilweiser Aufhebung des am 25.11.2005 ergangenen Urteils durch das Bundessozialgericht sodann L 8 SB 6491/06 - geschlossenen Vergleich ausführenden] Bescheides vom 18.10.2007 [GdB 90]).

Bereits im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Herabsetzung des GdB und Entziehung des Merkzeichens H hatte die Klägerin am 08.04.2002 einen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens G geltend gemacht. Nachdem im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart - S 15 SB 4042/03 - (hilfsweise) eine Verurteilung des Beklagten zur Feststellung dieses Merkzeichens beantragt, die Klage insoweit aber in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung mit Urteil vom 28.06.2005 als unzulässig abgewiesen worden war, lehnte das Landratsamt B. den Antrag auf Feststellung des Merkzeichens G mit Bescheid vom 12.08.2005 ab. Die Klägerin erhob Widerspruch und begehrte zugleich die Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung des Merkzeichens G im anhängigen Berufungsverfahren - L 8 SB 3469/05 -; mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 25.11.2005 wurde die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 12.08.2005 als unzulässig abgewiesen. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.01.2006 wies das Regierungspräsidium St. daraufhin den Widerspruch zurück. Diese Entscheidung wurde am 27.01.2006 zur Post gegeben.

Am 27.02.2006 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage. Das Sozialgericht holte schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Oberarztes der Hautklinik des Universitätsklinikums H., Prof. Dr. N., vom 11.04.2008 (seit Ende 2007 leicht infiltrierte erythematöse Veränderungen im Bereich der Beine am ehesten im Sinne einer Sarkoidose; hierdurch keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, von der Klägerin geschilderte Schmerzen nicht hierauf, sondern wahrscheinlich auf eine periphere Polyneuropathie zurückzuführen), der Ärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Dr. Th. vom 11.04.2008 (Folgebeschwerden der Lebertransplantation wie Nierenfunktionseinschränkung, chronische Oberbauchschmerzen infolge von Verwachsungen, reaktive Depression; dauerhafte Erschöpfung und Schwäche infolge der Immunsupression sowie belastungsabhängige Schmerzen und Beschwerden an beiden Unterschenkeln aufgrund der 7/2007 aufgetretenen Entzündung der Haut und des Unterhautgewebes in beiden Unterschenkeln [Erythema nodosum]; Wegstrecke von 2 km nur unter stärkeren Schmerzen sowie überproportionaler Erschöpfung und nicht in 30 min möglich), des Ärztlichen Direktors der Klinik für Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie des K. St., Prof. Dr. Z., vom 29.05.2008 (zusätzlich zu den vorbekannten Diagnosen chronische Niereninsuffizienz Stadium II sowie normochrome normozytäre Anämie; keine Auswirkungen dieser Gesundheitsstörungen auf die Gehfähigkeit der Klägerin und keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und des Sektionsleiters Lebertransplantation der Medizinischen Klinik des Universitätsklinikums H., Prof. Dr. E., vom 30.06.2008 (neben den vorbekannten Gesundheitsstörungen eingeschränkte Nierenfunktion im Stadium der kompensierten Retention, Zustand nach explorativer Laparotomie und Narbenherniotomie mit Plastik und Oberbauchadhäsiolyse mit Neuroloyse des Nervus costalis rechts im Februar 2005 bei chronischem Schmerzsyndrom, Belastungsasthma, Struma multinodosa und euthyrose Stoffwechsellage, Osteoporose mit Sinterung der BWK 11 und 12, seit Oktober 2007 zunehmendes Schmerzsyndrom beider Beine mit Erythema nodosum und histologisch epitheloidzelligen Granulomen; durch letztgenannte Symptomatik deutliche Bewegungseinschränkungen mit ausgeprägten Schmerzen ohne neurologische Ausfallerscheinungen; GdB für die unteren Extremitäten 50; bei zwischenzeitlich bereits eingetretener Besserung Zurücklegen von üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr zu Fuß nicht möglich) ein.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Erschöpfungszustände und Schmerzen der Klägerin rechtfertigten die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht. Dies ergebe sich insbesondere aus der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des Dermatologen Prof. Dr. N., der eine Schmerzhaftigkeit der Hauterkrankung der Klägerin und eine Bewegungseinschränkung an den unteren Extremitäten verneint habe. Die Asthmaerkrankung der Klägerin führe nicht zu einer mindestens mittelgradigen Einschränkung der Lungenfunktion und auch die Nierenfunktionsstörung begründe die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht. Diese Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.04.2009 gegen Empfangsbekenntnis bekanntgegeben.

Am 11.05.2009, einem Montag, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie könne auf Grund einer bestehenden Entzündung in den Beinen nicht länger als zehn Minuten gehen, ohne dass erhebliche Schmerzen aufträten. Hierzu hat sie sie auf den Arztbrief des Leiters der Sektion Rheumatologie der Medizinischen Klinik V des Universitätsklinikums H., Prof. Dr. L., vom 08.10.2009 verwiesen, aus dem sich die Diagnose einer Kollagenose ergibt.

Der Senat hat daraufhin die schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Prof. Dr. L. vom 02.02.2010 eingeholt. Darin sind als Behinderungen mit Auswirkungen auf die Gehfähigkeit Arthralgien, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie später möglicherweise wieder osteoporotische Wirbelkörperfrakturen aufgeführt. Besondere Auswirkungen auf die Gehfähigkeit oder ein GdB von 50 bezogen auf die unteren Gliedmaßen bzw. die Lendenwirbelsäule bestünden nicht; Gehstrecken von etwa zwei Kilometern in einer halben Stunde könne die Klägerin zu Fuß zurücklegen.

Daraufhin hat die Klägerin im wesentlichen eingewandt, Prof. Dr. L. habe sich nicht mit ihren Gelenk- und Muskelschmerzen auseinandergesetzt, obschon diese eine erhebliche Rolle in der Behandlung gespielt hätten. Ferner bezeichne er die Zustände nach Lebertransplantation sowie nach Thrombose der linken Vena axillaris, cubitalis und subclavia ebenso zu Unrecht als nicht mehr vorliegend, wie die kompensierte Niereninsuffizienz. Die Antwort auf die Frage nach ihrer Gehfähigkeit habe Prof. Dr. L. nicht begründet. Auch sei er nicht intensiv genug zur Frage ihrer körperlichen Schwäche und ihrem Schmerzzustand befragt worden, die in einer Gesamtschau zu berücksichtigen seien. Demgemäß sei die Einholung eines Gutachtens geboten.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.04.2009 sowie den Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 12.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Schwerbehindertenakten des Beklagten (ein Band) und die gleichfalls beigezogenen Akten des 8. Senats des erkennenden Gerichts - L 8 SB 3469/05 und L 8 SB 6491/06 - verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Verurteilung des Beklagten zur Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit der Klägerin im Straßenverkehr (Merkzeichen G) gerichtete Klage abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts B. vom 12.08.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums St. vom 24.01.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G.

Die Voraussetzungen für die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr hat das Sozialgericht unter Zugrundelegung der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VG) zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nichts anderes gilt in Ermangelung einer insoweit durch die VG eingetretenen inhaltlichen Änderung mit Blick auf die zuvor angewandten Grundsätze und Kriterien der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB X)" (AHP). Auf dieser Grundlage lässt sich vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht positiv feststellen.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die im Jahre 2007 aufgetretene Entzündung des Haut- und Unterhautgewebes über beiden Unterschenkeln (vgl. hierzu die schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Dr. Th. vom 11.04.2008). Dabei kommt es auf die genaue diagnostische Einordnung der Hautveränderungen als Erythema nodosum (entzündliche Hauterkrankung der Subkutis mit perivaskulärer Infiltration und sekundärer Granulombildung [Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch]; vgl. die schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen von Prof. Dr. E. vom 30.06.2008, Dr. Th. vom 11.04.2008 und Prof. Dr. L. vom 02.02.2010), Kollagenose (rheumatisch-entzündliche Autiommunerkrankung des Bindegewebes [Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch]; vgl. den Arztbrief von Prof. Dr. L. vom 08.10.2009) oder Sarkoidose (granulomatöse Erkrankung unbekannter Ätiologie mit verstärkter zellulärer Immunaktivität in den betroffenen Organen, auch der Haut [Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch]; vgl. die schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Prof. Dr. N. vom 11.04.2008) nicht an. Soweit der die Klägerin in der Lebertransplantationsnachsorge behandelnde Sektionsleiter Lebertransplantation der Medizinischen Klinik des Universitätsklinikums H., Prof. Dr. E., wegen der in Rede stehenden entzündlichen Hauterkrankung i. V. mit einem Schmerzsyndrom beider Beine von einer hier erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit ausgeht, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die speziell die Hauterkrankung behandelnden Fachärzte, der Oberarzt der Hautklinik des Universitätsklinikums H. Prof. Dr. N. und der Leiter der Sektion Rheumatologie der Medizinischen Klinik V des Universitätsklinikums H., Prof. Dr. L., haben in ihren schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen vom 11.04.2008 bzw. vom 02.02.2010 Auswirkungen dieser Erkrankung auf die Gehfähigkeit verneint. Darüber hinaus hat Prof. Dr. N. ausgeführt, dass mit der Hauterkrankung selbst keine Schmerzen einhergehen und hat Prof. Dr. L. auch unter Einbeziehung der Arthralgien und des chronischen Schmerzsyndroms nur eine geringfügige Behinderung ohne wesentliche Auswirkungen auf die Gehfähigkeit der Klägerin bejaht.

Die Überzeugungskraft der von Prof. Dr. L. in der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 02.02.2010 mitgeteilten Einschätzung der Gehfähigkeit der Klägerin wird durch die von ihr erhobenen Einwendungen nicht gemindert. Ihr Vorbringen, der sachverständige Zeuge habe sich nicht mit ihren Gelenk- und Muskelschmerzen auseinandergesetzt, obschon diese eine erhebliche Rolle in der Behandlung gespielt hätten, trifft angesichts des Umstandes, dass Prof. Dr. L. - wie ausgeführt - Arthralgien und das chronische Schmerzsyndrom in die Beurteilung einbezogen hat, nicht zu. Soweit er in der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage ausgeführt hat, die von ihm in dem beigefügten Arztbrief vom 29.01.2010 angeführten "Diagnosen 1-3" seien "passagerer Natur" und lägen "somit nicht mehr vor", mag dies auf den ersten Blick zwar Anlass zu dem Missverständnis geben, Prof. Dr. L. schätze die in dem besagten Arztbrief unter den genannten Ordnungsnummern angeführten Zustände nach Lebertransplantation (Nr. 1) sowie nach Thrombose der linken Vena axillaris, cubitalis und subclavia (Nr. 2) und auch die kompensierte Niereninsuffizienz (Nr. 3) als erledigt ein. Indes betrifft der Hinweis auf die passagere Natur erkennbar die jeweiligen Akutdiagnosen und nicht die offensichtlich zeitlich unbefristeten Zustände nach Ablauf derselben. Im Übrigen ist dieser Gesichtspunkt mit Blick auf das Begehren der Klägerin unerheblich, da auch Prof. Dr. L. von der Fortführung der Immunsupression berichtet hat und - bezogen auf die in Rede stehenden Diagnosen - allenfalls dieser Medikation Bedeutung für die Frage der Gehfähigkeit der Klägerin zuzukommen vermag. Schließlich sind die Einschätzungen des sachverständigen Zeugen zur Gehfähigkeit der Klägerin auch ausreichend und nachvollziehbar begründet, nachdem er den mitgeteilten Diagnosen nur geringfügige bzw. keine nachhaltigen Behinderungen zuzumessen vermochte.

In Ansehung dessen vermag der Senat auch der Einschätzung der Ärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Dr. Th. in der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 11.04.2008 nicht zu folgen. Zwar stützt die genannte Ärztin ihre Einschätzung, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, eine Wegstrecke von etwa zwei Kilometern in etwa 30 Minuten zurückzulegen, integrierend auf Schmerzen und eine allgemeine Erschöpfung der Klägerin. Indes haben die Schmerzen - wie ausgeführt - keine wesentlichen Auswirkungen auf die Gehfähigkeit und konnte für die unspezifische Erschöpfung ausweislich des von Dr. Th. übersandten Arztbriefs des Ärztlichen Direktors der Abteilung Innere Medizin I und Klinische Chemie - Endokrinologie und Stoffwechsel - der Medizinischen Klinik des Universitätsklinikums H., Prof. Dr. N., vom 28.07.2006 keine somatische Ursache objektiviert werden. Demgemäß lässt sich nicht positiv feststellen, dass der Klägerin bei zumutbarer Anstrengung eine Gehstrecke von etwa zwei Kilometern in etwa 30 Minuten bei gemeinsamer Berücksichtigung der unwesentlichen Schmerzen und der angegebenen Erschöpfung nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung einer psychischen Komponente (vgl. den von Dr. Th. ebenfalls übersandten Arztbrief des damaligen Sektionsleiters Lebertransplantation der Medizinischen Klinik des Universitätsklinikums H. Priv. Doz. Dr. S. [ohne Datum] über die Vorstellung der Klägerin am 03.08.2006) und der lediglich periodischen Natur der vorgetragenen Erschöpfung (vgl. den angeführten Arztbrief von Prof. Dr. N.).

Dass und weshalb das Belastungsasthma der Klägerin die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G nicht erfüllt, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt; auch insoweit wird daher auf den angegriffenen Gerichtsbescheid verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Anhaltspunkte für Auswirkungen der übrigen Gesundheitsstörungen der Klägerin auf ihre Gehfähigkeit bestehen nicht.

Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht angesichts des nach alledem hinreichend geklärten Sachverhalts nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die von der Klägerin hilfsweise begehrte Zulassung der Revision scheidet aus, da Zulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vorliegen. Insbesondere vermag die vorliegend im Wesentlichen streitige Beweiswürdigung keine Revisionszulassung zu tragen.
Rechtskraft
Aus
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