L 10 U 3785/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 221/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3785/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.08.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente streitig.

Der am1960 geborene Kläger erlitt am 20.04.2005 im Rahmen seiner Tätigkeit in der Schreinerei des Bau- und Gartenbetriebs der Stadt L. einen Arbeitsunfall, indem er bei Sägearbeiten an einer Kreissäge mit dem linken Daumen in das Sägeblatt geriet. Er erlitt dabei eine drittgradige offene Endgliedfraktur links mit Zerstörung des Endgelenks, die noch am selben Tag in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Lu. operativ versorgt wurde. Dabei wurde das zerstörte Endgelenk entfernt und zum Erhalt der Daumenlänge zwei Kirschnerdrähte in das Grundglied eingebracht; nach sechs Wochen wurden diese Drähte wieder entfernt. Am 09.06.2005 wurde der Kläger bei Eintritt von Arbeitsfähigkeit ab 13.06.2005 aus der ambulanten Behandlung des Orthopäden Dr. v. K. entlassen. Dieser ging nach vorläufiger Schätzung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v. H.) aus.

Zur Feststellung der Unfallfolgen veranlasste die Beklagte das Erste Rentengutachten des Prof. Dr. R., Klinikum O., auf Grund Untersuchung vom 15.08.2005. Dieser beschrieb als wesentliche Unfallfolgen eine Verkürzung des linken Daumens um 1 cm durch Resektion des Endgelenkes, eine Pseudarthrose des ehemaligen Endgelenks, einen Verlust der aktiven Beweglichkeit des linken Daumenendgliedes, eine Kraftminderung der linken Hand, eine Kalksalzminderung im Daumenstrahl, einschließlich der angrenzenden Handwurzelknochen und der Speiche, eine Hautweichteilnarbe am Daumenendglied mit Sensibilitätsverlust an der Daumenkuppe, eine Stoß- und Kälteempfindlichkeit des Daumenendgliedes, eine Blutstauung bei Kraftanwendung mit der linken Hand sowie eine Behinderung bei feinen Arbeiten. Die MdE schätzte der Gutachter ab dem Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsfähigkeit bis zum 20.04.2006 auf 20 v.H. Für den Zeitraum danach ging er von einer MdE um 10 v.H. aus.

Mit Bescheid vom 14.12.2005 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 20.04.2005 als Arbeitsunfall sowie die o.g. Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen und gewährte dem Kläger eine Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung unter Zugrundelegung einer MdE um 20 v.H. vom 13.06.2005 bis 30.04.2006; danach werde voraussichtlich eine rentenberechtigende MdE nicht mehr bestehen.

Am 02.04.2006 beantragte der Kläger sinngemäß die Gewährung von Verletztenrente auf unbestimmte Zeit, da er durch den Unfall eine lebenslange MdE erlitten habe. Zudem könne er seit dem Unfall verschiedene feinmotorische berufliche Tätigkeiten nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen ausführen. Auch Arbeiten im Freien während der Winterzeit müsse er unter Schmerzen durchführen. Die Beklagte veranlasste das Zweite Rentengutachten durch Prof. Dr. R. auf Grund Untersuchung des Klägers am 19.07.2006. Als wesentliche Unfallfolgen beschrieb der Gutachter nunmehr eine Verkürzung des rechten Daumens durch Resektion des Endgelenks um 1 cm, eine Falschgelenkbildung in Höhe des ehemaligen Daumenendgelenks, eine funktionelle Versteifung des Daumenendgelenks, eine Verschmächtigung des Daumenendgliedes, ein Minderwachstum des Fingernagels und einen weitgehenden Sensibilitätsverlust des Daumenendgliedes sowie eine Kraftminderung beim Spitz- und Klemmgriff. Im Vergleich zur letzten Untersuchung sei nunmehr eine eindeutige Kalksalzminderung im Skelett der linken Hand nicht mehr erkennbar; auch hätten Blutumlaufstörungen des Daumenendgliedes nicht mehr bestanden. Die MdE schätzte er nunmehr auf 10 v.H.

Mit Bescheid vom 20.09.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraums mit der Begründung ab, eine MdE in rentenberechtigendem Grade bestehe nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2006).

Am 22.12.2006 hat der Kläger dagegen bei der Beklagten Widerspruch eingelegt, den diese als Klage dem Sozialgericht Freiburg (SG) vorgelegt hat. Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen anlässlich seiner Antragstellung wiederholt.

Das SG hat Dr. v. K. unter dem 09.02.2007 schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat von einer laufenden ambulanten Behandlung vom 20.04. bis 09.10.2006 berichtet und die MdE wegen der Schwere der Erkrankung für sechs Monate auf 20 v.H. geschätzt. Mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2009 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten werde eine rentenberechtigende MdE um 20 v.H. nicht erreicht.

Am 19.08.2009 hat der Kläger dagegen beim SG Berufung eingelegt und wiederum auf seine lebenslange körperliche und feinmotorische Beeinträchtigung hingewiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.08.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2006 zu verurteilen, ihm ab 01.05.2006 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 20.04.2005 ab 01.05.2006 Verletztenrente nicht zu. Denn die verbliebenen Unfallfolgen bedingen keine MdE in einem rentenberechtigenden Grade, d.h. um wenigstens 20 v.H.

Anspruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist § 56 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da die Folgen des am 20.04.2005 erlittenen Unfalls im Bereich des linken Daumens nach Ablauf des Zeitraums vom 13.06.2005 bis 30.04.2006, für den die Beklagte eine Gesamtvergütung gewährt hat, nicht (mehr) die Bewertung mit einer MdE um wenigstens 20 v.H. rechtfertigt.

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

Nach diesen Grundsätzen ist für die Bemessung der MdE beim Kläger maßgeblich, in welchem Ausmaß die von ihm erlittenen Unfallfolgen im Bereich des linken Daumens die funktionelle Anwendung der linken Hand beeinträchtigen. Praktische Auswirkungen auf die Erwerbsmöglichkeit am Arbeitsmarkt hat die Hand wegen ihrer Funktion als Greif-, Tast- und Druckorgan. Die wichtigste Funktion der Hand ist dabei die des Greifens. Dabei wird zwischen den verschiedenen Greifformen Grobgriff (Umfassungs- oder Breitgriff - dient dem Umgreifen, wobei Zeige-, Mittel-, Ring- und Kleinfinger gegen die Handfläche gebeugt werden und der Daumen als Widerlager dient), Feingriff (Spitzgriff - Daumen greift zur Zeigefingerkuppe) und Schlüsselgriff (Griff zwischen Daumen und der Daumenseite des Zeigefingers) bzw. Dreipunktgriff (Griff zwischen Daumen, Zeigefinger- und Mittelfingerkuppe) unterschieden. Mit diesen Greifformen lassen sich die wesentlichen Funktionen und damit der verbliebene Gebrauchswert der Hand beschreiben. Wie bereits anhand der obigen Darstellung deutlich wird, nimmt der Daumen bei der Wichtigkeit der Finger eine Sonderstellung ein. Seine Möglichkeiten sind sowohl beim Fein- als auch beim Grobgriff von überragender Bedeutung. Sie bestimmen damit entscheidend das Ausmaß der Funktionsfähigkeit der Hand (Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2009, S. 534ff). Diese Bedeutung spiegelt sich in der Bewertung von Amputationsverletzungen im Bereich der Finger in der unfallversicherungsmedizinischen Literatur wieder (vgl. Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., S. 565f; Mehrhoff, Meindl, Muhr, Unfallbegutachtung, 12. Auflage 2009, S. 161), wonach der gänzliche Verlust des Daumens mit einer MdE um 20 v.H., der Verlust von Mittel-, Ring- oder Kleinfinger hingegen lediglich mit einer MdE um 10 v.H. bewertet wird. Eine MdE um 20 v.H. wird darüber hinaus erreicht, wenn zusätzlich zu dem Verlust des Daumenendgliedes ein Verlust des Zeigefingers im Mittelglied hinzutritt. Der Verlust des Daumens im Endgelenk wird mit einer MdE um 10 v.H. bewertet. Bei Funktionsstörungen im Bereich der Finger wird eine Versteifung des Daumenendgelenks sowie eine Versteifung des Daumengrundgelenks in Beugestellung von 45 bis 90 Grad mit einer MdE um 10 v.H. bewertet und eine Versteifung des End- und des Grundgelenks des Daumens mit einer MdE um 15 v.H. Erst bei einer Versteifung des Daumensattelgelenks in ungünstiger Stellung wird eine MdE um 20 v.H. erreicht (vgl. Mehrhoff u.a., a.a.O, S. 162).

Vergleicht man nun die beim Kläger verbliebene Unfallverletzung mit den dargelegten Beeinträchtigungen, die eine MdE um 20 v. H. bedingen, so wird deutlich, dass die Verletzung des Klägers diesen nicht gleichgestellt werden kann, der Kläger mit dem Ausmaß der bei ihm verbliebenen Funktionsbeeinträchtigung vielmehr besser gestellt ist. Dies gilt sowohl in Bezug auf die nach wie vor durch den Bescheid vom 14.12.2005 anerkannten Unfallfolgen als auch in Bezug auf die von Prof. Dr. R. im Zweiten Rentengutachten beschriebenen Unfallfolgen. Insoweit bestehen vor allem Unterschiede in der Formulierung der unfallbedingten Gesundheitsstörungen. So wird die im Bescheid vom 14.12.2005 anerkannte Pseudarthrose des Endgliedes im Zweiten Rentengutachten als Falschgelenkbildung beschrieben, der anerkannte Verlust der aktiven Beweglichkeit im linken Daumengrundgelenk wird im Zweiten Rentengutachten als funktionelle Versteifung bezeichnet. Im Wesentlichen sind somit die Unfallfolgen - was die funktionellen Auswirkungen anbelangt - gleich geblieben. Soweit Prof. Dr. R. im Zweiten Rentengutachten gegenüber den anerkannten Unfallfolgen keine Kalksalzminderung mehr feststellte, ist dies ohne Relevanz für die hier allein in Rede stehende Beurteilung der funktionellen Einschränkungen und damit für die MdE. Allerdings ist dem Zweiten Rentengutachten zu entnehmen, dass die anerkannte Kraftminderung der linken Hand - bezogen auf die grobe Kraft des Faustschlusses, wie sich aus dem Ersten Rentengutachten ergibt bei der Untersuchung am 19.07.2006 nicht mehr vorlag (keine eindeutige Kraftminderung mehr feststellbar). Gleiches gilt - so ausdrücklich Prof. Dr. R. im Zweiten Rentengutachten - für die im Ersten Rentengutachten dokumentierte und im Bescheid vom 14.12.2005 anerkannte Blutstauung bei Kraftanwendung der linken Hand. Da diese Störungen (Kraftminderung und Blutstauung) nach wie vor als Unfallfolgen anerkannt sind (die Vorläufigkeit des Bescheides vom 14.12.2005 bezog sich allein auf die Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H.), stehen sie als Unfallfolgen verbindlich (§ 77 SGG) für die Beteiligten und den Senat fest. Gleichwohl ergibt sich keine rentenberechtigende MdE, so dass offen bleiben kann, ob bestandskräftig als Unfallfolgen festgestellte, tatsächlich aber gar nicht vorhandene Gesundheitsstörungen einen Rentenanspruch begründen.

So kann der Kläger das in Streckstellung stehende Endglied seines linken Daumens zwar aktiv nicht bewegen, jedoch ist das Daumengrundgelenk in seiner Beugung gegenüber dem rechten Daumen nur leicht eingeschränkt, so dass er der Daumen, wenn auch mit einer Kraftminderung beim Spitz- und Klemmgriff, durchaus einsetzen kann. Damit ist der Kläger ungeachtet des weitgehenden Sensibilitätsverlustes des Daumenendgliedes, wodurch das Fein- und Fingerspitzengefühl beeinträchtigt ist, und der von ihm angegebenen Kälteempfindlichkeit nicht in dem Maße eingeschränkt, wie dies bei dem Verlust des Daumens im Grundgelenk der Fall wäre, da hierdurch in weit größerem Ausmaß Greifbewegungen der Hand beeinträchtigt wären. Nichts anderes gilt für die anerkannte Kraftminderung und die anerkannte Blutstauung bei Kraftanwendung. Beide Unfallfolgen reduzieren den vollen Einsatz der linken Hand, soweit ein erheblicher Kraftaufwand erforderlich ist. Gleichwohl ist der Funktionszustand verglichen mit einem Zustand bei vollständigem Verlust des Daumens im Grundgelenk besser, weil immerhin grobe Kraft entwickelt werden kann, was bei einem vollständigen Verlust des Daumens nicht oder nur ansatzweise möglich ist. Für den Senat ist die Einschätzung des Prof. Dr. R., der auf Veranlassung der Beklagten im Verwaltungsverfahren bereits im Ersten Rentengutachten die MdE für die Zeit ab 21.04.2006 mit 10 v.H. eingeschätzt hatte und diese Einschätzung im Zweiten Rentengutachten bestätigte, daher ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Auch der behandelnde Arzt des Klägers Dr. v. K. hat im Rahmen seiner dem SG erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge die MdE ab 01.05.2006 nicht mehr mit dem vom Kläger begehrten Ausmaß bewertet, sondern eine MdE um 20 v.H. lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommen. Entsprechend bzw. sogar noch darüber hinaus, nämlich für einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten, hat die Beklagte im Rahmen einer Gesamtvergütung eine Entschädigung nach einer MdE um 20 v.H. auch vorgenommen.

Da mit den beim Kläger verbliebenen Unfallfolgen im Bereich des linken Daumens jedenfalls ab 01.05.2006 keine MdE um 20 v. H. mehr erreicht wird, kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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