L 10 R 5220/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 774/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5220/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.09.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begeht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war von April 1964 bis im Jahr 1965 als Arbeiterin in einer Taschenfabrik, anschließend als Küchenhilfe, Packerin und zuletzt von 1969 bis September 2001 als Putzfrau beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos.

Ein erster Rentenantrag der Klägerin vom 21.10.2003 wurde von der Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 05.08.2004 abgelehnt. Die hiergegen zum Sozialgericht Ulm erhobene Klage (S 6 R 2436/04) wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2005 ab.

Am 22.05.2006 beantragte die Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten beschrieb der Chirurg und Allgemeinarzt Dr. S. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine initiale Arthrose in den Fingerendgelenken, eine Schultereckgelenkarthrose links und eine reaktive Verspannung der Schulterkappenmuskeln beidseits, Verschleißzeichen der Brust- und Lendenwirbelsäule in der Altersnorm, eine Verspannung der Muskulatur neben der Brustwirbelsäule, eine initiale Hüftgelenkarthrose beidseits ohne spezifische Belastungssymptomatik, belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits, einen medikamentös kompensierten Bluthochdruck, ein belastungsabhängiges Vorhofflimmern (ab 100 Watt) ohne eindeutigen Hinweis auf eine coronare Herzerkrankung, eine leichtgradige chronisch obstruktive Bronchitis bei fortgesetztem Zigarettenkonsum, massives Übergewicht, eine kombinierte Fettstoffwechselstörung, eine leichte Harnsäureerhöhung, einen medikamentös kompensierten Mangel an Schilddrüsen- und Nebenschilddrüsenhormon und eine wiederkehrende Nesselsucht. Die Klägerin sei zwar nicht mehr in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft zu verrichten, leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (kein besonderer Zeitdruck wie Akkord- oder Fließbandarbeit, keine Zwangshaltungen, kein häufiges Klettern oder Steigen, keine Arbeiten vorwiegend über Kopf, keine kraftaufwändigen manuellen Dauerbelastungen) könne die Klägerin dagegen noch vollschichtig ausüben. Mit Bescheid vom 17.08.2006 und Widerspruchsbescheid vom 15.02.2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin daraufhin ab.

Hiergegen hat die Klägerin am 27.02.2007 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben und geltend gemacht, sie sei auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Seit dem vorangegangenen Klageverfahren sei sie am Meniskus operiert worden, außerdem sei die Gallenblase operativ entfernt worden. Sie habe in den Händen manchmal blitzartige Schmerzen und könne dann nichts mehr halten.

Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. A. und dem Orthopäden Dr. F. eingeholt. Der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. B. hat ausgeführt, die Klägerin leide an einer chronifizierten Somatisierungsstörung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Aus seiner Sicht sei die Klägerin nicht in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Allgemeinärztin Dr. K. hat ausgeführt, die Klägerin leide an einem generalisierten artralgisch-myalgischen Schmerzsyndrom, einem Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung/Fibromyalgiesyndrom, einem degenerativen BWS- und LWS Syndrom, einer hochgradigen Osteopenie, Polyarthrosen, einer Chondropathie Grad III des rechten Kniegelenks, einer PHS der rechten Schulter, einer chronisch obstruktiven Bronchitis, einer Hypertonie, einer beginnenden coronaren Herzkrankheit, einem Reizdarmsyndrom, einer Hiatushernie mit Refluxösophagitis, einer chronischen Urticaria mit Übergang in eine Urticaria-Vasculitis und einer atophischen Diathese mit Xerose cutis (trockener Haut) und generalisiertem intermittierendem Juckreiz. Infolge der "Multimorbidität" könne die Klägerin leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maximal zwei Stunden ausüben. Der behandelnde Orthopäde Dr. W. hat ein degeneratives Lumbal-, Thorakal- und Cervicalsyndrom sowie einen Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits diagnostiziert. Die Klägerin sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in einem Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten. Der behandelnde Internist und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Sa. hat ausgeführt, die Klägerin leide an einem Asthma bronchiale, einer Somatisierungsstörung, Brustschmerzen bei der Atmung, einer Radikulopathie im Thorako-Lumbalbereich und einer gastro-ösophagialen Refluxkrankheit mit Ösophagitis. Von Seiten der Asthmaerkrankung und Lungenfunktionseinschränkung, auch unter Berücksichtigung der Somatisierungsstörung sei der Klägerin eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich möglich. Der Sachverständige Dr. A. hat eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und die Klägerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeiden von Tätigkeiten in Zwangshaltungen und unter ungünstigen klimatischen Bedingungen, ferner Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Besteigen von Leitern) noch mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig erachtet. Der Sachverständige Dr. F. hat diskrete Epicondylitisbeschwerden beidseits, einen Muskelhartspann im Bereich der Schultergürtelmuskulatur beidseits und eine beginnende Arthrose der Fingermittelgelenke D II bis D V beidseits sowie eine somatoforme Schmerzstörung beschrieben. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in wechselnder Körperhaltung unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (kein Zeitdruck, kein Einzel- und Gruppenakkord, keine Fließband- oder taktgebundenen Arbeiten, keine körperlichen Zwangshaltungen, kein Heben und Tragen von schweren oder mittelschweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, kein häufiges Bücken, kein häufiges Treppen- oder Leitersteigen, keine Arbeiten mit Gefährdung an laufenden Maschinen, keine Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe oder überwiegend im Freien, keine Arbeiten mit besonderer Anforderung an den Gleichgewichtssinn, keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und keine Arbeiten mit besonderer Anforderung an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit) noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Mit Urteil vom 29.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da sie nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. und Dr. F. weiterhin in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der von Dr. A. und Dr. F. genannten qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Die schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte seien nicht geeignet, eine andere Leistungsbeurteilung zu begründen. Der Orthopäde Dr. W. habe ebenfalls leichte Arbeiten vollschichtig für möglich erachtet; soweit er wegen Schmerzen im LWS-Bereich ein eingeschränktes Gehvermögen angegeben habe, habe er die noch mögliche Gehstrecke nicht konkret beschrieben, wohingegen Dr. F. dargelegt habe, dass die Klägerin eine Strecke von 500 bis 1000 Metern vier Mal täglich zurücklegen könne. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. B. sei unter Berücksichtigung der Beurteilung des Dr. A. nicht nachvollziehbar, gleiches gelte für die Einschätzung von Dr. K. , da diese auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet keine wesentlich anderen Diagnosen gestellt habe, als die gerichtlichen Sachverständigen. Auch aus lungenfachärztlicher Sicht ergebe sich keine quantitative Leistungsminderung, der behandelnde Lungenfacharzt Dr. Sa. habe ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich von Seiten der Asthmaerkrankung und der Lungenfunktionseinschränkung, auch unter Berücksichtigung der Somatisierungsstörung, für möglich erachtet. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI bestehe nicht, da die Klägerin unter Berücksichtigung ihres beruflichen Werdegangs und ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema dem Bereich der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und somit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkte verweisbar sei.

Gegen das am 25.10.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.11.2008 mit dem Begehren, die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu verurteilen, Berufung eingelegt. Sie macht geltend, sie sei auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, noch mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten und beruft sich hierfür auf den behandelnden Arzt Dr. Sa ... Außerdem seien starke Depressionen hinzu gekommen, deretwegen sie sich bei Dr. B. in Behandlung befinde und Medikamente nehme. Auch die Schmerzen in der linken Körperhälfte würden nach wie vor bestehen.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgericht Ulm vom 29.09.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Der Senat hat Dr. B. und Dr. Sa. erneut schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. B. hat ausgeführt, seit seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht vom Mai 2007 sei es zu keiner relevanten Veränderung gekommen. Im Herbst des Jahres 2008 sei es zu einer mittelschweren depressiven Krise gekommen, die eine Behandlung mit einem Antidepressivum erforderlich gemacht habe, unter dieser Behandlung habe sich die Situation wieder auf dem Niveau vom Mai 2007 stabilisiert. Dr. Sa. hat ausgeführt, es sei zu einer leichten Verschlechterung der Lungenfunktion gegenüber den Vorbefunden gekommen, allerdings sei keine wesentliche richtungsweisende Verschlechterung gegenüber seinen früheren Befunden erkennbar. Nach seiner Einschätzung sei die Klägerin weiterhin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden täglich auszuüben.

Auf Veranlassung der Klägerin hat die behandelnden Ärztin Dr. K. mitgeteilt, die Klägerin sei nicht in der Lage eine leichte Tätigkeit in einem Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes behauptet hat, hat sich dies durch die vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. Sa. und Dr. B. nicht bestätigt. Dr. B. hat zwar über eine mittelschwere depressive Krise im Herbst 2008 berichtet, die sich allerdings - so Dr. B. - durch Behandlung mit einem Antidepressivum wieder auf dem Niveau vom Mai 2007 stabilisiert hat. Zwar hat Dr. B. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom Mai 2007 gegenüber dem Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin könne auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mindestens sechs Stunden täglich verrichten, eine nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung hat er jedoch nicht gegeben. Demgegenüber hat Dr. A. auf Grund des im Oktober 2007 erhobenen psychischen Befundes nachvollziehbar dargelegt, dass die Annahme eines quantitativ geminderten Leistungsvermögens für leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen nicht gerechtfertigt ist. In psychopathologischer Hinsicht ist die Klägerin - so Dr. A. - wach und allseits orientiert gewesen, das formale und inhaltliche Denken sind ungestört gewesen, Wahrnehmungsstörungen haben nicht bestanden. Die Stimmungslage der Klägerin hat Dr. A. als ausgeglichen mit guter positiver Affizierbarkeit beschrieben, auch hat - so Dr. A. - kein Anhalt für Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen bestanden. Im Vordergrund haben vielmehr Klagen über Schmerzen an diversen Körperstellen gestanden, wobei der von der Klägerin gegenüber Dr. A. geschilderte Tagesablauf allerdings keine Anzeichen dafür bietet, dass die Klägerin hierdurch soweit beeinträchtigt wäre, dass sie leichte körperliche Tätigkeiten nicht mehr in einem Umfang vom mindestens sechs Stunden täglich verrichten könnte. So versorgt die Klägerin ihren Haushalt selbst, geht zum Einkaufen, besucht ab und zu eine Freundin und auch eine ihrer beiden Töchter, beschäftigt sich mit ihren Enkeln und geht mit diesen beispielsweise auf den Spielplatz.

Dr. Sa. hat zwar in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage gegenüber dem Senat von einer leichten Verschlechterung der Lungenfunktion berichtet, allerdings hat er ausgeführt, dass die Klägerin nach seiner Einschätzung weiterhin in der Lage ist, eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Eine wesentliche, richtungsweisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin liegt somit - so ausdrücklich Dr. Sa. - nicht vor.

Auch das Schreiben der behandelnden Allgemeinärztin Dr. K. , welches sowohl Dr. K. selbst als auch die Klägerin unterschrieben haben, ist nicht geeignet, ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen nachzuweisen. Denn darin wird lediglich ohne jegliche Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht in der Lage, eine leichte Tätigkeit in einem Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten. Diese Auffassung hat Dr. K. auch bereits in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht vertreten. Allerdings ist diese Auffassung, wie bereits das Sozialgericht dargelegt hat, unter Berücksichtigung der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Fachärzte Dr. W. und Dr. Sa. sowie der Gutachten von Dr. A. und Dr. F. nicht nachvollziehbar. Dr. K. hat ihre Einschätzung allein mit einer "Multimorbidität" der Klägerin begründet. Allein das Vorliegen von mehreren Gesundheitsstörungen ist allerdings nicht geeignet, ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen zu begründen; maßgeblich sind vielmehr die hierdurch bedingten funktionellen Einschränkungen. Derartige erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen sind hingegen, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, nicht ersichtlich. Die von der Klägerin behauptete Verschlechterung ihres Gesundheitszustande hat auch Dr. K. in ihrem dem Senat vorgelegten Schreiben nicht bestätigt.

Insgesamt kann die Klägerin damit auch nach Überzeugung des Senats leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der vom Sozialgericht beschriebenen qualitativen Einschränkungen weiterhin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Sie ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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